RS 631.0 ↩
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Bei Einfuhren zum persönlichen Gebrauch besteht in der Regel kein Vorsteuerabzug. Eine Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Steuer nach Art. 60 Abs. 1 ist nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 60 (insbesondere Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme, Fristregeln) möglich; die Nutzung zu privaten Zwecken gilt als Ingebrauchnahme und schliesst die Rückerstattung typischerweise aus.
“Bei einem Verkauf des Bildes ins Ausland oder einer Rückgabe des Bildes an die ausländische Kommittentin mangels Verkaufs, d.h. eines erneuten Exports des Bildes ins Ausland, wäre die Mehrwertsteuer nicht angefallen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Wäre demgegenüber der Beschwerdeführer 3 korrekt als Importeur der Bilder in Erscheinung getreten, wäre die Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 50 ff. MWSTG sofort fällig geworden und definitiv geschuldet gewesen, da der Beschwerdeführer 3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Selbst im Falle einer späteren Wiederausfuhr des Bildes hätte der Beschwerdeführer 3 die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 60 MWSTG geltend machen können, d.h. nur während maximal fünf Jahren (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art. 38 aMWSTG bzw. Art. 32 MWSTG und zum altrechtlich erforderlichen Verwendungskonnex zudem: BGE 142 II 488 E. 2 und 3; 141 II 199 E. 4.2; 132 II 353 E. 4.3 und 8.2; Urteil 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus erhellt ohne Weiteres, dass für den Beschwerdeführer 3 mit der unrechtmässigen Deklaration der Galerie H.”
Nach Art. 60 Abs. 1 ist eine Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Steuer im Wesentlichen nur bei Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände möglich.
“Sie wäre im Falle eines Verkaufs des Bildes an einen Erwerber im Inland lediglich verpflichtet gewesen, die Mehrwertsteuer dem Erwerber in Rechnung zu stellen. Bei einem Verkauf des Bildes ins Ausland oder einer Rückgabe des Bildes an die ausländische Kommittentin mangels Verkaufs, d.h. eines erneuten Exports des Bildes ins Ausland, wäre die Mehrwertsteuer nicht angefallen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Wäre demgegenüber der Beschwerdeführer 3 korrekt als Importeur der Bilder in Erscheinung getreten, wäre die Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 50 ff. MWSTG sofort fällig geworden und definitiv geschuldet gewesen, da der Beschwerdeführer 3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Selbst im Falle einer späteren Wiederausfuhr des Bildes hätte der Beschwerdeführer 3 die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 60 MWSTG geltend machen können, d.h. nur während maximal fünf Jahren (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art. 38 aMWSTG bzw. Art. 32 MWSTG und zum altrechtlich erforderlichen Verwendungskonnex zudem: BGE 142 II 488 E.”
“Bei einem Verkauf des Bildes ins Ausland oder einer Rückgabe des Bildes an die ausländische Kommittentin mangels Verkaufs, d.h. eines erneuten Exports des Bildes ins Ausland, wäre die Mehrwertsteuer nicht angefallen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Wäre demgegenüber der Beschwerdeführer 3 korrekt als Importeur der Bilder in Erscheinung getreten, wäre die Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 50 ff. MWSTG sofort fällig geworden und definitiv geschuldet gewesen, da der Beschwerdeführer 3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Selbst im Falle einer späteren Wiederausfuhr des Bildes hätte der Beschwerdeführer 3 die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 60 MWSTG geltend machen können, d.h. nur während maximal fünf Jahren (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art. 38 aMWSTG bzw. Art. 32 MWSTG und zum altrechtlich erforderlichen Verwendungskonnex zudem: BGE 142 II 488 E. 2 und 3; 141 II 199 E. 4.2; 132 II 353 E. 4.3 und 8.2; Urteil 9C_612/2022 vom 18. August 2023 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Daraus erhellt ohne Weiteres, dass für den Beschwerdeführer 3 mit der unrechtmässigen Deklaration der Galerie H.”
Nach Art. 60 Abs. 2 MWSTG kann die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer im Falle einer Wiederausfuhr nur während einer maximalen Frist von fünf Jahren zurückerstattet werden.
“c aMWSTG) und über eine Bewilligung zur Abrechnung im Verlagerungsverfahren verfügte, musste sie die Einfuhrsteuer nicht begleichen. Sie wäre im Falle eines Verkaufs des Bildes an einen Erwerber im Inland lediglich verpflichtet gewesen, die Mehrwertsteuer dem Erwerber in Rechnung zu stellen. Bei einem Verkauf des Bildes ins Ausland oder einer Rückgabe des Bildes an die ausländische Kommittentin mangels Verkaufs, d.h. eines erneuten Exports des Bildes ins Ausland, wäre die Mehrwertsteuer nicht angefallen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Wäre demgegenüber der Beschwerdeführer 3 korrekt als Importeur der Bilder in Erscheinung getreten, wäre die Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 50 ff. MWSTG sofort fällig geworden und definitiv geschuldet gewesen, da der Beschwerdeführer 3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Selbst im Falle einer späteren Wiederausfuhr des Bildes hätte der Beschwerdeführer 3 die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 60 MWSTG geltend machen können, d.h. nur während maximal fünf Jahren (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art.”
“c aMWSTG) und über eine Bewilligung zur Abrechnung im Verlagerungsverfahren verfügte, musste sie die Einfuhrsteuer nicht begleichen. Sie wäre im Falle eines Verkaufs des Bildes an einen Erwerber im Inland lediglich verpflichtet gewesen, die Mehrwertsteuer dem Erwerber in Rechnung zu stellen. Bei einem Verkauf des Bildes ins Ausland oder einer Rückgabe des Bildes an die ausländische Kommittentin mangels Verkaufs, d.h. eines erneuten Exports des Bildes ins Ausland, wäre die Mehrwertsteuer nicht angefallen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Wäre demgegenüber der Beschwerdeführer 3 korrekt als Importeur der Bilder in Erscheinung getreten, wäre die Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 50 ff. MWSTG sofort fällig geworden und definitiv geschuldet gewesen, da der Beschwerdeführer 3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Selbst im Falle einer späteren Wiederausfuhr des Bildes hätte der Beschwerdeführer 3 die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 60 MWSTG geltend machen können, d.h. nur während maximal fünf Jahren (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art.”
Bei Wiederausfuhr ist die Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Steuer nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 60 MWSTG möglich; grundsätzlich setzt sie eine Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände voraus. Die Ausstellung bei Einfuhr zum persönlichen Gebrauch gilt als Ingebrauchnahme.
“Sie wäre im Falle eines Verkaufs des Bildes an einen Erwerber im Inland lediglich verpflichtet gewesen, die Mehrwertsteuer dem Erwerber in Rechnung zu stellen. Bei einem Verkauf des Bildes ins Ausland oder einer Rückgabe des Bildes an die ausländische Kommittentin mangels Verkaufs, d.h. eines erneuten Exports des Bildes ins Ausland, wäre die Mehrwertsteuer nicht angefallen (vgl. Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 MWSTG). Wäre demgegenüber der Beschwerdeführer 3 korrekt als Importeur der Bilder in Erscheinung getreten, wäre die Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 50 ff. MWSTG sofort fällig geworden und definitiv geschuldet gewesen, da der Beschwerdeführer 3 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Selbst im Falle einer späteren Wiederausfuhr des Bildes hätte der Beschwerdeführer 3 die bei der Einfuhr erhobene Mehrwertsteuer nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 60 MWSTG geltend machen können, d.h. nur während maximal fünf Jahren (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a MWSTG) und grundsätzlich nur bei einer Wiederausfuhr ohne vorherige Ingebrauchnahme der Gegenstände (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG), wobei die Ausstellung des Gegenstands bei einer Einfuhr zum persönlichen Gebrauch als Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a MWSTG gilt (REGINE SCHLUCKEBIER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/ Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, N. 12 zu Art. 60 MWSTG). Für die von ihm privat als Kunstliebhaber erworbenen und genutzten Bilder hätte der Beschwerdeführer 3 daher zwingend die Einfuhrsteuer entrichten müssen. Bei einer Einfuhr der Bilder im Namen einer im Kunsthandel und -verleih tätigen, mehrwertsteuerpflichtigen schweizerischen Gesellschaft - was indes nicht der Fall war - wäre zwar ein Vorsteuerabzug möglich gewesen, die betreffende Gesellschaft wäre jedoch verpflichtet gewesen, auf der Vermietung oder Gebrauchsleihe der Bilder die Mehrwertsteuer zu erheben (vgl. dazu BGE 142 II 488 E. 3.5 und 3.8.1; siehe zur nachträglichen Einlageentsteuerung gemäss Art. 38 aMWSTG bzw. Art. 32 MWSTG und zum altrechtlich erforderlichen Verwendungskonnex zudem: BGE 142 II 488 E.”