RS 313.0 ↩
32 commentaries
Art. 101 Abs. 4 MWSTG setzt die frühere Regelung von Art. 89 Abs. 2 aMWSTG fort; der Wortlaut und die parlamentarischen Erläuterungen zeigen, dass der Gesetzgeber eine uneingeschränkte Ausdehnung des Asperationsprinzips abgelehnt hat. Sachdienlich ist, dass die Beschränkung auf die Idealkonkurrenz im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung beibehalten wurde.
“Eine mit Art. 101 Abs. 4 MWSTG inhaltlich weitgehend identische Regelung war bereits in Art. 89 Abs. 2 aMWSTG enthalten. Der Bundesrat begründete in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1997 zur Parlamentarischen Initiative Dettling ausführlich, weshalb er den Vorschlag der Parlamentarischen Initiative, das Asperationsprinzip ohne Einschränkungen im MWSTG zu verankern, verwarf und die schliesslich in Art. 89 Abs. 2 aMWSTG ins Gesetz aufgenommene Regelung vorschlug, welche der damals geltenden Bestimmung von Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer entsprach (vgl. dazu Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O., BBl 1997 II 389 ff., 426 ff.). An der Regelung von Art. 89 Abs. 2 aMWSTG, welche das Asperationsprinzip für in Idealkonkurrenz begangene Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV verankerte, hielt der Gesetzgeber angesichts des praktisch identischen Wortlauts von Art. 101 Abs. 4 MWSTG folglich auch im neuen Mehrwertsteuergesetz fest.”
“Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61]). Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer von der EZV zu verfolgender Widerhandlungen, so wird gemäss Art. 126 Abs. 2 ZG die für die BGE 148 IV 96 S. 108 schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (vgl. auch Art. 126 Abs. 1 ZG, welcher das Zusammentreffen von Straftatbeständen des Zollgesetzes regelt). Das Zollgesetz beschränkt das Asperationsprinzip in Art. 126 Abs. 1 und 2 ZG ("erfüllt eine Handlung") ebenfalls auf die Idealkonkurrenz. Es erklärt Art. 9 VStrR zwar nicht explizit für nicht anwendbar. Indes führt Art. 126 ZG nach der Lehre im Anwendungsbereich der Bestimmung faktisch zu einem Ausschluss von Art. 9 VStrR (OLIVER BRAND, in: Zollgesetz [ZG], Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], 2009, N. 2 f. zu Art. 126 ZG). Der Hauptanwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 ZG ist die Konkurrenz mit dem MWSTG (BRAND, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 ZG). Art. 126 Abs. 2 ZG regelt daher die gleiche Frage wie Art. 101 Abs. 4 MWSTG, nämlich den Fall, dass eine Handlung im Zuständigkeitsbereich der EZV sowohl einen Straftatbestand des MWSTG als auch des Zollgesetzes erfüllt. Hätte der Gesetzgeber im neuen MWSTG eine Ausdehnung des Asperationsprinzips im Zuständigkeitsbereich der EZV auf in Realkonkurrenz begangene Straftaten beabsichtigt, hätte er daher auch Art. 126 Abs. 2 ZG sowie weitere Bundesgesetze einer Revision unterziehen müssen, was er nicht tat.”
Art. 101 Abs. 1 MWSTG schliesst die Anwendung der genannten Bestimmungen des VStrR grundsätzlich aus. Nach der in der Rechtssache A‑4411/2021 dargestellten Auffassung stehen diese Ausschlusswirkungen jedoch einer Anwendung von Verjährungs‑ und Stillstandsregelungen des VStrR nicht entgegen, soweit ein Steuerstrafverfahren geführt wird und dessen Eröffnung der zahlungspflichtigen Person angezeigt worden ist.
“Gemäss dieser richte sich die Verjährung der Nachleistungspflicht in Fällen der Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG, da das Mehrwertsteuergesetz die Verfolgungsverjährung und die Verjährung der Nachleistungspflicht eigenständig regle. Die an dieser Stelle als analog anwendbar erklärte strafrechtliche Verfolgungsverjährung trete nach sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG) - diese Frist richte sich an die Festsetzungsbehörde. Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrsteuerforderung respektive die ordentliche materielle Verjährung richte sich gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG nach Art. 75 ZG und trete fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sei, ein (Art. 75 Abs. 1 ZG, relative Verjährung), jedenfalls aber 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sei (Art. 75 Abs. 4 ZG, absolute Verjährung). Der Vorbehalt der Verjährungsfristen (und Stillstandsregelung) gemäss Art. 11 f. VStrR (Art. 75 Abs. 4 ZG) gelte wegen des expliziten Ausschlusses im Mehrwertsteuergesetz (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) nicht, ausser es werde ein Steuerstrafverfahren geführt und dessen Eröffnung sei der zahlungspflichtigen Person angezeigt worden. Die Annahme der Vorinstanz, die fünfjährige relative Verjährungsfrist beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrsteuer fällig geworden sei oder aber, im Fall einer Überprüfung der Nachforderung, nachdem sie einmal festgesetzt worden sei, finde keine Stütze in der Rechtsprechung. Vielmehr spreche sich diese dafür aus, die Einfuhrsteuerschuld verjähre gleich wie die Zollschuld fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Eintritts der Fälligkeit. Diese wiederum trete mit der Entstehung der Zollschuld ein, also im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle, oder im Falle, dass die Anmeldung unterlassen worden sei, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht worden seien (Art. 69 Bst. a und c ZG). Die Annahme der Vorinstanz zum Beginn der Verjährungsfrist beinhalte die Aussage, es handle sich um eine Bezugsverjährung.”
Nach herrschender Lehre gilt im Mehrwertsteuerstrafrecht seit dem 1. Januar 2010 grundsätzlich das Asperationsprinzip des Art. 49 StGB (Verweisung über Art. 2 VStrR und Art. 101 MWSTG). In der Literatur wird teilweise vertreten, dass dieses Prinzip uneingeschränkt anwendbar sei.
“Zur Frage, ob und inwiefern das Asperationsprinzip im Bereich des MWSTG zur Anwendung gelangt, kann Folgendes festgehalten werden. Art. 101 Abs. 1 MWSTG bestimmt, dass unter anderem Art. 9 VStrR nicht anwendbar ist. Diese besondere Konkurrenzbestimmung ordnet die in Art. 49 StGB vorgesehene Asperation (wieder) an (J ONAS ACHERMANN, in: VStrR- Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 9 VStrR). Den gleichen Standpunkt vertritt etwa PARIS: "Le principe d'aggravation de la peine ('Asperationsprinzip') pour les sanctions prononcées par l'AFC [Administration fédérale des contributions AFC; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV] et par l'AFD [Administration fédérale des douanes; Eidgenössische Zollverwaltung EZV] est expressément applicable - 84 - selon l'art. 101 al. 4 et 5 LTVA, excluant ainsi l'usage de l'art. 9 DPA" (P ARIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 101 MWSTG; ebenso: PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST- Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts – Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, in: ST 2009, S. 496; C LAVADETSCHER/BOSSART MEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 101 MWSTG; URS BEHNISCH, Steuerstrafrecht, in: Jürg- Beat Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 25 N. 37 Fn. 65; S TEFAN FUCHS, Die Steuergeldwäscherei im Schweizer Recht [...], 2017, N. 407 Fn. 1738). Laut einhelliger Lehre gilt mithin für das Mehrwertsteuerstrafrecht seit dem 1. Januar 2010 (über die Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs gemäss Art. 2 VStrR) grundsätzlich das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB. B ISCHOF vertritt zudem die Meinung, dass das Asperationsprinzip im MWST-Strafrecht uneingeschränkt gilt und trifft (wohl aus Praktikabilitätsüberlegungen) eine Unterscheidung zwischen Strafrichter und Verwaltungsbehörden (vgl.”
“1 MWSTG bestimmt, dass unter anderem Art. 9 VStrR nicht anwendbar ist. Diese besondere Konkurrenzbestimmung ordnet die in Art. 49 StGB vorgesehene Asperation (wieder) an (J ONAS ACHERMANN, in: VStrR- Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 9 VStrR). Den gleichen Standpunkt vertritt etwa PARIS: "Le principe d'aggravation de la peine ('Asperationsprinzip') pour les sanctions prononcées par l'AFC [Administration fédérale des contributions AFC; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV] et par l'AFD [Administration fédérale des douanes; Eidgenössische Zollverwaltung EZV] est expressément applicable - 84 - selon l'art. 101 al. 4 et 5 LTVA, excluant ainsi l'usage de l'art. 9 DPA" (P ARIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 101 MWSTG; ebenso: PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST- Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts – Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, in: ST 2009, S. 496; C LAVADETSCHER/BOSSART MEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 101 MWSTG; URS BEHNISCH, Steuerstrafrecht, in: Jürg- Beat Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 25 N. 37 Fn. 65; S TEFAN FUCHS, Die Steuergeldwäscherei im Schweizer Recht [...], 2017, N. 407 Fn. 1738). Laut einhelliger Lehre gilt mithin für das Mehrwertsteuerstrafrecht seit dem 1. Januar 2010 (über die Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs gemäss Art. 2 VStrR) grundsätzlich das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB. B ISCHOF vertritt zudem die Meinung, dass das Asperationsprinzip im MWST-Strafrecht uneingeschränkt gilt und trifft (wohl aus Praktikabilitätsüberlegungen) eine Unterscheidung zwischen Strafrichter und Verwaltungsbehörden (vgl. B ISCHOF, a.a.O, S. 496 Ziff.”
Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (Anwendung des Asperationsprinzips) auf Fälle der Idealkonkurrenz im Zuständigkeitsbereich der EZV. Satzkonkret: Es greift nur, wenn "eine Handlung" zugleich den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder der Steuerhehlerei und eine von der EZV zu verfolgende Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt.
“Die Anwendung des Asperationsprinzips ist im neuen Mehrwertsteuerstrafrecht nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen vorgesehen. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhrsteuer dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG), weshalb Art. 101 Abs. 5 MWSTG insoweit nicht zur Anwendung gelangt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip und eine angemessene Straferhöhung einzig für die in Idealkonkurrenz begangenen weiteren Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG vor. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten wie der Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten gilt daher das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip (zum Ganzen: BGE 148 IV 96 E. 4).”
“Der explizite Ausschluss von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des in Art. 49 StGB verankerten Asperationsprinzips. In welchem Umfang das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangen soll, ist indes in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - demnach auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG betrifft den Zuständigkeitsbereich der EZV, während Art. 101 Abs. 5 MWSTG die Strafzumessung im Zuständigkeitsbereich der ESTV regelt. BGE 148 IV 96 S. 107 Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV - anders als Art. 101 Abs. 5 MWSTG, der auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen") - nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (vgl. Art. 9 VStrR) explizit nur für den Fall vor, dass "eine Handlung" sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV.”
Bei Kumulation ist das Vorgehen wie folgt: Zuerst ist der Strafrahmen der schwersten Widerhandlung zu bestimmen. Innerhalb dieses Rahmens ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat unter Berücksichtigung sämtlicher strafmildernder und strafschärfender Umstände festzusetzen. Anschliessend sind die übrigen Delikte zu prüfen; danach ist die Einsatzstrafe unter Einbezug dieser Delikte nach dem Asperationsprinzip angemessen zu erhöhen. In der Urteilsbegründung muss ersichtlich sein, in welchem Umfang die Einsatzstrafe erhöht wurde; ferner sind die Einzelstrafen für die beurteilten Delikte festzulegen und zu nennen.
“Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Einsicht und Reue, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 103 ff.). Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2 mit Hinweisen; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen gleichzeitig den Tatbestand der Zollwiderhandlung und anderer von der Berufungsführerin zu verfolgender Widerhandlungen erfüllt, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 126 Abs. 2 ZG; gleichermassen Art. 89 Abs. 2 aMWSTG und Art. 101 Abs. 4 MWSTG). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens unter Berücksichtigung sämtlicher erschwerender und mildernder Umstände festzusetzen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, wobei auch hier wiederum alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der übrigen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, wobei aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 144 IV 313 E. 1.2).”
Das Bundesgericht nimmt an, dass Art. 101 Abs. 4 MWSTG keine Realkonkurrenz enthält. Wegen der dezentralen Organisation der Eidg. Zollverwaltung (EZV) können die jeweils zuständigen Stellen an den verschiedenen Orten die Tatbestandsverwirklichungen getrennt sanktionieren; eine Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB war demnach im Zuständigkeitsbereich der EZV nicht beabsichtigt. Innerhalb der durch Art. 101 Abs. 4 gezogenen Einschränkung bleibt Art. 9 VStrR jedoch anwendbar.
“Dabei blende sie Art. 101 Abs. 4 MWSTG vollständig aus. Die Realkonkurrenz sei in Art. 101 Abs. 4 MWSTG - anders als in Art. 101 Abs. 5 MWSTG - nicht enthalten. Das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB gelte im Zuständigkeitsbereich der EZV trotz des Ausschlusses von Art. 9 VStrR bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit daher nicht. Dass die Realkonkurrenz in Art. 101 Abs. 4 MWSTG - anders als in Art. 101 Abs. 5 MWSTG - nicht enthalten sei, sei darauf zurückzuführen, dass aufgrund der BGE 148 IV 96 S. 100 dezentralen Organisation der EZV jede für die Strafbeurteilung zuständige Stelle, insbesondere diejenigen an den unterschiedlichen Grenzübergängen, die Tatbestandsverwirklichung separat mit einer Sanktion bestrafen könne. Darauf sei die EZV aus ihrer Organisation heraus angewiesen, weshalb im Zuständigkeitsbereich der EZV bei Vorliegen von Deliktsmehrheit keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr gelte Art. 9 VStrR innerhalb der Einschränkung von Art. 101 Abs. 4 MWSTG weiterhin, was sich aus dem Sachzusammenhang und der Systematik zwischen Art. 101 Abs. 1 und 4 MWSTG ergebe. Unabhängig davon erblicke die Vorinstanz im Bussenrahmen des Einzelfalls fälschlicherweise die Obergrenze für sämtliche anderen zu sanktionierenden Einfuhren, womit sie Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG zu Unrecht mit dem Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB verknüpfte. Der Strafrahmen im Fiskalstrafrecht des Bundes variiere in Abhängigkeit des konkreten Steuervorteils, weshalb er nach oben quasi offen sei, dies im Gegensatz zu den Sanktionsrahmen im Kernstrafrecht. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG ergebe sich, dass es keine einheitliche abstrakte Strafandrohung und kein Höchstmass der Strafart gebe. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG und Art. 49 Abs. 1 StGB, wo vom "Höchstmass der angedrohten Strafe" und vom "gesetzlichen Höchstmass der Strafart" die Rede sei, würden vom Wortlaut her nicht zusammenpassen. Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 1 StGB müsse auch bei einem "variierenden oder fliessenden" Strafrahmen die Strafschärfung und gleichzeitige Vermeidung der Kumulation der Einzelstrafen sein.”
“Dabei blende sie Art. 101 Abs. 4 MWSTG vollständig aus. Die Realkonkurrenz sei in Art. 101 Abs. 4 MWSTG - anders als in Art. 101 Abs. 5 MWSTG - nicht enthalten. Das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB gelte im Zuständigkeitsbereich der EZV trotz des Ausschlusses von Art. 9 VStrR bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit daher nicht. Dass die Realkonkurrenz in Art. 101 Abs. 4 MWSTG - anders als in Art. 101 Abs. 5 MWSTG - nicht enthalten sei, sei darauf zurückzuführen, dass aufgrund der BGE 148 IV 96 S. 100 dezentralen Organisation der EZV jede für die Strafbeurteilung zuständige Stelle, insbesondere diejenigen an den unterschiedlichen Grenzübergängen, die Tatbestandsverwirklichung separat mit einer Sanktion bestrafen könne. Darauf sei die EZV aus ihrer Organisation heraus angewiesen, weshalb im Zuständigkeitsbereich der EZV bei Vorliegen von Deliktsmehrheit keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr gelte Art. 9 VStrR innerhalb der Einschränkung von Art. 101 Abs. 4 MWSTG weiterhin, was sich aus dem Sachzusammenhang und der Systematik zwischen Art. 101 Abs. 1 und 4 MWSTG ergebe. Unabhängig davon erblicke die Vorinstanz im Bussenrahmen des Einzelfalls fälschlicherweise die Obergrenze für sämtliche anderen zu sanktionierenden Einfuhren, womit sie Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG zu Unrecht mit dem Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB verknüpfte. Der Strafrahmen im Fiskalstrafrecht des Bundes variiere in Abhängigkeit des konkreten Steuervorteils, weshalb er nach oben quasi offen sei, dies im Gegensatz zu den Sanktionsrahmen im Kernstrafrecht. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG ergebe sich, dass es keine einheitliche abstrakte Strafandrohung und kein Höchstmass der Strafart gebe. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG und Art. 49 Abs. 1 StGB, wo vom "Höchstmass der angedrohten Strafe" und vom "gesetzlichen Höchstmass der Strafart" die Rede sei, würden vom Wortlaut her nicht zusammenpassen. Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 1 StGB müsse auch bei einem "variierenden oder fliessenden" Strafrahmen die Strafschärfung und gleichzeitige Vermeidung der Kumulation der Einzelstrafen sein.”
Im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung erfasst Art. 101 Abs. 4 MWSTG nur die Idealkonkurrenz (Formulierung: «eine Handlung»). In diesem Fall weicht das Asperationsprinzip vom sonst geltenden Kumulationsprinzip ab. Art. 101 Abs. 4 MWSTG ist hingegen nicht auf Realkonkurrenz anwendbar.
“Regeste Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).”
“Der explizite Ausschluss von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des in Art. 49 StGB verankerten Asperationsprinzips. In welchem Umfang das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangen soll, ist indes in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - demnach auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG betrifft den Zuständigkeitsbereich der EZV, während Art. 101 Abs. 5 MWSTG die Strafzumessung im Zuständigkeitsbereich der ESTV regelt. BGE 148 IV 96 S. 107 Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV - anders als Art. 101 Abs. 5 MWSTG, der auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen") - nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (vgl. Art. 9 VStrR) explizit nur für den Fall vor, dass "eine Handlung" sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV.”
Art. 101 Abs. 5 MWSTG erweitert im Zuständigkeitsbereich der ESTV die Anwendung des Asperationsprinzips gegenüber Art. 101 Abs. 4 MWSTG, indem er auch Realkonkurrenz ("eine oder mehrere Handlungen") erfasst. Dementsprechend kann bei Tatmehrheit im Zuständigkeitsbereich der ESTV auf diejenige Strafe abgestellt werden, die sich nach dem Asperationsprinzip für die schwerste Widerhandlung ergibt, und diese angemessen erhöht werden.
“Der explizite Ausschluss von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des in Art. 49 StGB verankerten Asperationsprinzips. In welchem Umfang das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangen soll, ist indes in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - demnach auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG betrifft den Zuständigkeitsbereich der EZV, während Art. 101 Abs. 5 MWSTG die Strafzumessung im Zuständigkeitsbereich der ESTV regelt. BGE 148 IV 96 S. 107 Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV - anders als Art. 101 Abs. 5 MWSTG, der auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen") - nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (vgl. Art. 9 VStrR) explizit nur für den Fall vor, dass "eine Handlung" sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV.”
“Regeste Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).”
“9 VStrR für nicht anwendbar erkläre. Sobald ein Tatbestand von einem Strafrichter beurteilt werde, in dessen umfassender Kompetenz auch die Beurteilung anderer Strafnormen stehe, mache die Regelung von Art. 9 VStrR - welche das Aussprechen von separaten Bussen für jede einzelne Widerhandlung verlange - keinen Sinn. Würden aber die Bussen von Verwaltungsbehörden ausgesprochen, müsse das Asperationsprinzip auf diejenigen Bereiche des Strafrechts, welche in der Zuständigkeit der jeweiligen Strafbehörde lägen, zugeschnitten werden (BISCHOF, a.a.O., S. 496 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dies in dieser Absolutheit nicht aus dem mit Hilfe der Bundesverwaltung überarbeiteten Vorschlag (vgl. dazu oben E. 4.4.2) ergibt, wie er schliesslich ins Gesetz aufgenommen wurde. Entscheidend ist vorliegend der Gesetzeswortlaut, der durch die historische, systematische und teleologische Gesetzesauslegung bestätigt wird (vgl. oben E. 4.5.3-4.5.5). Für die ESTV sieht das neue Mehrwertsteuergesetz in Art. 101 Abs. 5 MWSTG tatsächlich eine substanzielle Ausweitung des Asperationsprinzips vor. Im Zuständigkeitsbereich der EZV beschränkt Art. 101 Abs. 4 MWSTG die Anwendung des Asperationsprinzips bzw. den Ausschluss von Art. 9 VStrR jedoch ausdrücklich auf in Idealkonkurrenz ("eine Handlung") begangene Straftaten. Dies muss auch im gerichtlichen Verfahren gelten, wenn die beschuldigte Person nach einer Strafverfügung der EZV die gerichtliche Beurteilung verlangte (vgl. Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Strafzumessungsregeln über alle Instanzen hinweg identisch sein müssen, ansonsten der Weiterzug der Strafverfügung der EZV bzw. der Antrag auf gerichtliche Beurteilung zwecks einer milderen Bestrafung in zahlreichen Konstellationen lediglich durch den Wechsel vom Kumulations- zum Asperationsprinzip bedingt wäre (vgl. dazu ACHERMANN, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 9 VStrR). Zum anderen lässt sich nicht sagen, die Strafverfolgung der EZV im Sinne von Art. 101 Abs. 4 und Art. 103 Abs.”
Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips auf Idealkonkurrenz: Trifft eine einzelne, zusammenfallende Handlung sowohl den Tatbestand der Hinterziehung der Einfuhrsteuer bzw. der Steuerhehlerei als auch eine von der EZV zu verfolgende Widerhandlung, ist allein die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe anzuwenden; eine künstliche Zerlegung derselben Handlung in mehrere Taten zur Erhöhung der Busse ist damit nicht zulässig. Dagegen findet das Kumulationsprinzip Anwendung, wenn mehrere selbständige Handlungen vorliegen (Realkonkurrenz).
“1 Satz 2 MWSTG am Grundsatz, wonach sich die Maximalbusse am erzielten Steuervorteil orientiert, trotz der beabsichtigten Loslösung des Steuerveranlagungs- vom Steuerstrafverfahren festhält. Dieser Grundsatz liegt auch anderen Steuer- bzw. Abgabeerlassen zugrunde (vgl. etwa Art. 175 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 118 Abs. 1 ZG für die Zollhinterziehung). Eine strikte Anwendung des Asperationsprinzips auf in Realkonkurrenz begangene Mehrwertsteuerhinterziehungen - wie sie die Vorinstanz vertritt - hätte daher zur Folge, dass der Täter, der gleichzeitig eine grössere Menge einer Ware ohne Deklaration der Mehrwertsteuer in die Schweiz einführt, eine höhere Busse bis zum Doppelten des gesamten Steuervorteils riskiert (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG), als wenn er die gleiche Ware unterteilt in mehrere Teillieferungen an mehreren Tagen und/oder Orten ohne Deklaration eingeführt hätte. Dies entsprach angesichts des klaren Wortlauts von Art. 101 Abs. 4 MWSTG ("eine Handlung") kaum dem gesetzgeberischen Willen. BGE 148 IV 96 S. 109”
“Der explizite Ausschluss von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des in Art. 49 StGB verankerten Asperationsprinzips. In welchem Umfang das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangen soll, ist indes in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - demnach auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG betrifft den Zuständigkeitsbereich der EZV, während Art. 101 Abs. 5 MWSTG die Strafzumessung im Zuständigkeitsbereich der ESTV regelt. BGE 148 IV 96 S. 107 Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV - anders als Art. 101 Abs. 5 MWSTG, der auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen") - nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (vgl. Art. 9 VStrR) explizit nur für den Fall vor, dass "eine Handlung" sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV.”
Wegen des ausdrücklichen Ausschlusses bestimmter Bestimmungen der VStrR (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) finden die in der VStrR vorgesehenen Vorbehalts‑ und Stillstandsregelungen im Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich keine Anwendung. Eine Ausnahme besteht nach den in Quelle [0] wiedergegebenen Erwägungen, wenn ein Steuerstrafverfahren geführt wird und dessen Eröffnung der zahlungspflichtigen Person angezeigt worden ist.
“Gemäss dieser richte sich die Verjährung der Nachleistungspflicht in Fällen der Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG, da das Mehrwertsteuergesetz die Verfolgungsverjährung und die Verjährung der Nachleistungspflicht eigenständig regle. Die an dieser Stelle als analog anwendbar erklärte strafrechtliche Verfolgungsverjährung trete nach sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG) - diese Frist richte sich an die Festsetzungsbehörde. Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrsteuerforderung respektive die ordentliche materielle Verjährung richte sich gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG nach Art. 75 ZG und trete fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sei, ein (Art. 75 Abs. 1 ZG, relative Verjährung), jedenfalls aber 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sei (Art. 75 Abs. 4 ZG, absolute Verjährung). Der Vorbehalt der Verjährungsfristen (und Stillstandsregelung) gemäss Art. 11 f. VStrR (Art. 75 Abs. 4 ZG) gelte wegen des expliziten Ausschlusses im Mehrwertsteuergesetz (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) nicht, ausser es werde ein Steuerstrafverfahren geführt und dessen Eröffnung sei der zahlungspflichtigen Person angezeigt worden. Die Annahme der Vorinstanz, die fünfjährige relative Verjährungsfrist beginne nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrsteuer fällig geworden sei oder aber, im Fall einer Überprüfung der Nachforderung, nachdem sie einmal festgesetzt worden sei, finde keine Stütze in der Rechtsprechung. Vielmehr spreche sich diese dafür aus, die Einfuhrsteuerschuld verjähre gleich wie die Zollschuld fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Eintritts der Fälligkeit. Diese wiederum trete mit der Entstehung der Zollschuld ein, also im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle, oder im Falle, dass die Anmeldung unterlassen worden sei, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht worden seien (Art. 69 Bst. a und c ZG). Die Annahme der Vorinstanz zum Beginn der Verjährungsfrist beinhalte die Aussage, es handle sich um eine Bezugsverjährung.”
Art. 101 Abs. 4 MWSTG entspricht Regelungen, die auch im Zoll- und sonstigen Verwaltungsstrafrecht der EZV bestehen. Wie das Zollgesetz beschränkt die Norm das Asperationsprinzip auf die Idealkonkurrenz: Erfüllt eine einzelne Handlung mehrere von der EZV zu verfolgende Widerhandlungen, ist die Strafe für die schwerste Widerhandlung zu verhängen; diese kann angemessen erhöht werden.
“Dem Sinn von Art. 101 Abs. 4 MWSTG entsprechende Regelungen kennen auch das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie zahlreiche weitere verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der EZV (vgl. etwa Art. 42 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31]; Art. 36 Abs. 4 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG; SR 641.51]; Art. 38 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61]). Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer von der EZV zu verfolgender Widerhandlungen, so wird gemäss Art. 126 Abs. 2 ZG die für die BGE 148 IV 96 S. 108 schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (vgl. auch Art. 126 Abs. 1 ZG, welcher das Zusammentreffen von Straftatbeständen des Zollgesetzes regelt). Das Zollgesetz beschränkt das Asperationsprinzip in Art. 126 Abs. 1 und 2 ZG ("erfüllt eine Handlung") ebenfalls auf die Idealkonkurrenz. Es erklärt Art.”
Bei Einfuhrstraftaten weicht Art. 101 Abs. 4 MWSTG nur für weitere, in Idealkonkurrenz begangene Delikte im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung vom Kumulationsprinzip ab; in solchen Fällen kann die Strafe angemessen erhöht werden. Für in Realkonkurrenz begangene Nichtanmeldungen (z. B. zu unterschiedlichen Zeiten oder an verschiedenen Orten) gilt hingegen das Kumulationsprinzip nach Art. 9 VStrR.
“Die Beschwerdeführerin 1 macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, das Asperationsprinzip gelange im Mehrwertsteuerstrafrecht auf die Ausfällung von Bussen nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen zur Anwendung. Vorliegend liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 101 Abs. 4 MWSTG noch von Art. 101 Abs. 5 MWSTG vor. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhrsteuer der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG), weshalb Art. 101 Abs. 5 MWSTG nicht zur Anwendung gelangt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip und eine angemessene Straferhöhung wie dargelegt nur für die in Idealkonkurrenz begangenen weiteren Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV vor. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt entgegen der Vorinstanz daher das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Die Regelung entspricht inhaltlich weitgehend der früheren Bestimmung (Art. 89 Abs. 2 aMWSTG). Der Bundesrat hatte einen Vorschlag zur weitgehenden Verankerung des Asperationsprinzips verworfen und die ins Gesetz aufgenommene, engere Regelung vorgeschlagen; der Gesetzgeber hat diese Formulierung beibehalten.
“Eine mit Art. 101 Abs. 4 MWSTG inhaltlich weitgehend identische Regelung war bereits in Art. 89 Abs. 2 aMWSTG enthalten. Der Bundesrat begründete in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1997 zur Parlamentarischen Initiative Dettling ausführlich, weshalb er den Vorschlag der Parlamentarischen Initiative, das Asperationsprinzip ohne Einschränkungen im MWSTG zu verankern, verwarf und die schliesslich in Art. 89 Abs. 2 aMWSTG ins Gesetz aufgenommene Regelung vorschlug, welche der damals geltenden Bestimmung von Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer entsprach (vgl. dazu Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O., BBl 1997 II 389 ff., 426 ff.). An der Regelung von Art. 89 Abs. 2 aMWSTG, welche das Asperationsprinzip für in Idealkonkurrenz begangene Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV verankerte, hielt der Gesetzgeber angesichts des praktisch identischen Wortlauts von Art. 101 Abs. 4 MWSTG folglich auch im neuen Mehrwertsteuergesetz fest.”
“Eine mit Art. 101 Abs. 4 MWSTG inhaltlich weitgehend identische Regelung war bereits in Art. 89 Abs. 2 aMWSTG enthalten. Der Bundesrat begründete in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1997 zur Parlamentarischen Initiative Dettling ausführlich, weshalb er den Vorschlag der Parlamentarischen Initiative, das Asperationsprinzip ohne Einschränkungen im MWSTG zu verankern, verwarf und die schliesslich in Art. 89 Abs. 2 aMWSTG ins Gesetz aufgenommene Regelung vorschlug, welche der damals geltenden Bestimmung von Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer entsprach (vgl. dazu Stellungnahme des Bundesrates, a.a.O., BBl 1997 II 389 ff., 426 ff.). An der Regelung von Art. 89 Abs. 2 aMWSTG, welche das Asperationsprinzip für in Idealkonkurrenz begangene Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV verankerte, hielt der Gesetzgeber angesichts des praktisch identischen Wortlauts von Art. 101 Abs. 4 MWSTG folglich auch im neuen Mehrwertsteuergesetz fest.”
Art. 101 Abs. 4 MWSTG wendet das Asperationsprinzip im Zuständigkeitsbereich der EZV nur auf Fälle der Idealkonkurrenz an ("eine Handlung"). Bei in Realkonkurrenz begangenen Verstössen gilt hingegen das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip; einzelne Einfuhren können demnach getrennt bestraft werden.
“1 MWSTG grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Asperationsprinzips, ist laut höchst- richterlicher Rechtsprechung dessen Umfang in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Das Bundesgericht hält zusammengefasst fest, dass das Asperations- prinzip auf die in Art. 101 Abs. 4 (betreffend den Zuständigkeitsbereich der EZV) und Abs. 5 MWSTG (betreffend den Zuständigkeitsbereich der ESTV) geregelten Fälle beschränkt sei. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasse nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Die Bestimmung beschränke den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV, was auch der Regelung im früheren Mehrwertsteuergesetz (Art. 89 Abs. 2 aMWSTG) entspreche. Während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für die ESTV eine substanzielle Ausweitung des Asperationsprinzips vorsehe, beschränke Art. 101 Abs. 4 MWSTG im Zuständigkeitsbereich der EZV die Anwendung des Asperationsprinzips bzw. den Ausschluss von Art. 9 VStrR ausdrücklich auf in Idealkonkurrenz begangene Straftaten. Dies müsse (entgegen der Meinung von B ISCHOF) auch im gerichtlichen Verfahren gelten. Das Bundesgericht hält zusammenfassend fest, - 85 - dass das Asperationsprinzip im Mehrwertsteuerstrafrecht auf die Ausfällung von Bussen nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen zur Anwendung gelange. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV gelte das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulations- prinzip (BGE 148 IV 96 E. 4.5 S. 105 ff.). Dieses Prinzip gelangt damit hier zur Anwendung.”
“Was die Bemessung der Busse im ersten Berufungsurteil betrifft, beanstan- dete das BAZG in erster Linie, dass die Kammer im vorliegenden Fall in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 1 MWSTG zu Unrecht von einem Ausschluss von Art. 9 VStrR und damit von der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgegangen sei. Zur Begründung verwies das BAZG auf den Um- stand, dass in Art. 101 Abs. 4 MWSTG die Anwendbarkeit des Asperationsprin- zips nur im Falle des Vorliegens von Idealkonkurrenz, nicht aber für die zu beur- teilende Konstellation von Realkonkurrenz vorgesehen sei. Der Umstand, dass Art. 9 VStrR trotz des Ausschlusses in Art. 101 Abs. 1 MWSTG innerhalb der Ein- schränkung von Art. 101 Abs. 4 MWSTG weiterhin gelte, ergebe sich aus dem Sachzusammenhang und der Systematik zwischen Art. 101 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 MWSTG. Dass im Falle von Realkonkurrenz das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelange, sei wiederum darauf zurückzuführen, dass aufgrund der dezentralen Organisation des BAZG jede für die Strafbeurteilung zuständige Stel- le, insbesondere diejenigen an den unterschiedlichen Grenzübergängen, die Tat- bestandsverwirklichung separat mit einer Sanktion bestrafen könnten (Urk. 132/2 S. 4 f.; Urk. 139 S. 9 f.). Überdies rügte das BAZG die im ersten Berufungsurteil vorgenommene Festlegung des Bussenrahmens. So sei fälschlicherweise auf- grund des wiederum zu Unrecht zur Anwendung gelangenden Asperationsprin- zips die Obergrenze für sämtliche zu sanktionierenden Einfuhren im für die ein- zelne Einfuhr mit dem höchsten erzielten Steuervorteil festgesetzten Bussenrah- men erblickt worden.”
“In welchem Umfang das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangen soll, ist indes in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - demnach auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG betrifft den Zuständigkeitsbereich der EZV, während Art. 101 Abs. 5 MWSTG die Strafzumessung im Zuständigkeitsbereich der ESTV regelt. BGE 148 IV 96 S. 107 Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV - anders als Art. 101 Abs. 5 MWSTG, der auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen") - nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (vgl. Art. 9 VStrR) explizit nur für den Fall vor, dass "eine Handlung" sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV.”
“Die Beschwerdeführerin 1 macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, das Asperationsprinzip gelange im Mehrwertsteuerstrafrecht auf die Ausfällung von Bussen nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen zur Anwendung. Vorliegend liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 101 Abs. 4 MWSTG noch von Art. 101 Abs. 5 MWSTG vor. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhrsteuer der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG), weshalb Art. 101 Abs. 5 MWSTG nicht zur Anwendung gelangt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip und eine angemessene Straferhöhung wie dargelegt nur für die in Idealkonkurrenz begangenen weiteren Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV vor. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt entgegen der Vorinstanz daher das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Hat der Täter oder die Täterin mehrere in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallende Widerhandlungen begangen, richtet sich die Strafzumessung nach der schwersten Widerhandlung; die darauf verhängte Strafe kann angemessen erhöht werden.
“Zusammentreffen von Strafbestimmungen) als auch bei echter Realkonkurrenz (Tatmehrheit bzw. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) zur Anwendung (Urteil 6B_173/ 2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1). Art. 9 VStrR ist gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG auf die Mehrwertsteuerhinterziehung nicht anwendbar. Stattdessen enthalten Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG spezielle Bestimmungen, welche die Strafzumessung beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten regeln. Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 4 MWSTG). Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die BGE 148 IV 96 S. 104 in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 5 MWSTG).”
“Zusammentreffen von Strafbestimmungen) als auch bei echter Realkonkurrenz (Tatmehrheit bzw. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) zur Anwendung (Urteil 6B_173/ 2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1). Art. 9 VStrR ist gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG auf die Mehrwertsteuerhinterziehung nicht anwendbar. Stattdessen enthalten Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG spezielle Bestimmungen, welche die Strafzumessung beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten regeln. Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 4 MWSTG). Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die BGE 148 IV 96 S. 104 in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 5 MWSTG).”
Art. 101 Abs. 5 MWSTG regelt für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch Fälle der Realkonkurrenz ("eine oder mehrere Handlungen"). Im Rahmen des im MWSTG geltenden Asperationsprinzips kann dabei die Strafe für die schwerste Widerhandlung festgesetzt und angemessen erhöht werden.
“Regeste Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).”
“Der explizite Ausschluss von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des in Art. 49 StGB verankerten Asperationsprinzips. In welchem Umfang das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangen soll, ist indes in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - demnach auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG betrifft den Zuständigkeitsbereich der EZV, während Art. 101 Abs. 5 MWSTG die Strafzumessung im Zuständigkeitsbereich der ESTV regelt. BGE 148 IV 96 S. 107 Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV - anders als Art. 101 Abs. 5 MWSTG, der auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen") - nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (vgl. Art. 9 VStrR) explizit nur für den Fall vor, dass "eine Handlung" sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV.”
Art. 101 Abs. 5 MWSTG findet bei Einfuhrsteuerfällen keine Anwendung, da die Strafverfolgung für die Einfuhrsteuer der Eidg. Zollverwaltung (BAZG/EZV) gemäss Art. 103 Abs. 2 MWSTG obliegt. Für in Realkonkurrenz begangene Nichtanmeldungen bei der Einfuhr (z. B. zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder an unterschiedlichen Orten) gilt das Kumulationsprinzip nach Art. 9 VStrR.
“Die Anwendung des Asperationsprinzips ist im neuen Mehrwertsteuerstrafrecht nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen vorgesehen. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhrsteuer dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG), weshalb Art. 101 Abs. 5 MWSTG insoweit nicht zur Anwendung gelangt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip und eine angemessene Straferhöhung einzig für die in Idealkonkurrenz begangenen weiteren Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG vor. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten wie der Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten gilt daher das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip (zum Ganzen: BGE 148 IV 96 E. 4).”
“Die Beschwerdeführerin 1 macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, das Asperationsprinzip gelange im Mehrwertsteuerstrafrecht auf die Ausfällung von Bussen nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fällen zur Anwendung. Vorliegend liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 101 Abs. 4 MWSTG noch von Art. 101 Abs. 5 MWSTG vor. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhrsteuer der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG), weshalb Art. 101 Abs. 5 MWSTG nicht zur Anwendung gelangt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip und eine angemessene Straferhöhung wie dargelegt nur für die in Idealkonkurrenz begangenen weiteren Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV vor. Für in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt entgegen der Vorinstanz daher das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Art. 101 Abs. 1 MWSTG schliesst Art. 9 VStrR aus. Das Asperationsprinzip gilt im MWST-Bereich jedoch nur in dem Umfang, wie Art. 101 Abs. 4 und 5 dies vorsehen: Art. 101 Abs. 4 erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur Idealkonkurrenz («eine Handlung»), Art. 101 Abs. 5 regelt im Zuständigkeitsbereich der ESTV auch Realkonkurrenz («eine oder mehrere Handlungen»). Bei in der EZV begangener Realkonkurrenz bleibt daher das Kumulationsprinzip anwendbar.
“Zur Frage, ob und inwiefern das Asperationsprinzip im Bereich des MWSTG zur Anwendung gelangt, kann Folgendes festgehalten werden. Art. 101 Abs. 1 MWSTG bestimmt, dass unter anderem Art. 9 VStrR nicht anwendbar ist. Diese besondere Konkurrenzbestimmung ordnet die in Art. 49 StGB vorgesehene Asperation (wieder) an (J ONAS ACHERMANN, in: VStrR- Kommentar, a.a.O., N. 26 zu Art. 9 VStrR). Den gleichen Standpunkt vertritt etwa PARIS: "Le principe d'aggravation de la peine ('Asperationsprinzip') pour les sanctions prononcées par l'AFC [Administration fédérale des contributions AFC; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV] et par l'AFD [Administration fédérale des douanes; Eidgenössische Zollverwaltung EZV] est expressément applicable - 84 - selon l'art. 101 al. 4 et 5 LTVA, excluant ainsi l'usage de l'art. 9 DPA" (P ARIS, a.a.O., N. 1 zu Art. 101 MWSTG; ebenso: PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST- Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts – Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, in: ST 2009, S. 496; C LAVADETSCHER/BOSSART MEIER, a.”
“Regeste Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).”
Art. 101 Abs. 1 MWSTG schliesst bestimmte Verweisungen auf die VStrR aus; in der Rechtsprechung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bestimmte Bestimmungen der VStrR (u. a. Art. 11 VStrR bzw. Art. 12 Abs. 4 VStrR) nicht anwendbar sind. Die Verjährungs- und Nachleistungsfragen regelt das MWSTG selbst, namentlich Art. 105 MWSTG.
“zur altrechtlich identischen Frist: aArt. 105 Abs. 1 lit. d MWSTG, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; Botschaft vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615 ff., 2666). Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 105 Abs. 2 MWSTG). Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet (Art. 105 Abs. 4 MWSTG). Die Strafuntersuchung wegen Hinterziehung der Einfuhrsteuer muss daher rechtzeitig innert der Frist von sieben Jahren gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. c MWSTG eingeleitet werden. Danach muss das Verfahren gemäss Art. 105 Abs. 2 und 4 MWSTG innert fünf Jahren zumindest mittels einer Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR erledigt werden (zum Ganzen: Urteil 6B_938/2020 vom 12. November 2021 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 96). Art. 11 VStrR ist nicht anwendbar (Art. 101 Abs. 1 MWSTG).”
“Gleich wie für den Zoll selbst kann Art. 75 Abs. 1 ZG auch in Bezug auf die Einfuhrsteuer ungeachtet der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG nicht zur Verjährung der Nachleistungspflicht aus Art. 12 VStrR führen. Soweit die Vorinstanz dies in den Urteilen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, anders gesehen haben sollte, wäre ihr nicht zu folgen (vgl. dazu näher unten E. 5). Im Unterschied zum AStG und zum ZG enthält das MWSTG aber Vorschriften, welche die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 VStrR ausschliessen (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) und die Verjährung der Nachleistungspflicht aus Art. 12 VStrR selbständig regeln (Art. 105 Abs. 3 MWSTG). Nach Art. 105 Abs. 3 MWSTG richtet sich die Verjährung der Nachleistungspflicht nach Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, wenn "ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist," andernfalls nach Art. 42 MWSTG. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (STEFAN OESTERHELT, Verjährung im Steuerrecht, ASA 79 S. 840) ist im Einklang mit der ständigen Praxis zu Art. 12 VStrR auch hier alleine auf den objektiven Tatbestand der Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 4 MWSTG) abzustellen (so zu Recht VALÉRIE PARIS, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer/Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 16 zu Art. 105 MWSTG). Der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG scheinen die gegenteilige Auffassung zwar zu stützen, indem sie auf die Erfüllung des "Tatbestands" bzw.”
“Gleich wie für den Zoll selbst kann Art. 75 Abs. 1 ZG auch in Bezug auf die Einfuhrsteuer ungeachtet der Verweisung in Art. 56 Abs. 4 MWSTG nicht zur Verjährung der Nachleistungspflicht aus Art. 12 VStrR führen. Im Unterschied zum AStG und zum ZG enthält das MWSTG aber Vorschriften, welche die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 VStrR ausschliessen (Art. 101 Abs. 1 MWSTG) und die Verjährung der Nachleistungspflicht aus Art. 12 VStrR selbständig regeln (Art. 105 Abs. 3 MWSTG). Nach Art. 105 Abs. 3 MWSTG richtet sich die Verjährung der Nachleistungspflicht nach Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, wenn "ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist", andernfalls nach Art. 42 MWSTG. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (STEFAN OESTERHELT, Verjährung im Steuerrecht, ASA 79 S. 840) ist im Einklang mit der ständigen Praxis zu Art. 12 VStrR auch hier alleine auf den objektiven Tatbestand BGE 150 II 177 S. 187 der Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 4 MWSTG) abzustellen (so zu Recht VALÉRIE PARIS, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer/Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 16 zu Art. 105 MWSTG). Der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 105 Abs. 3 lit. b MWSTG scheinen die gegenteilige Auffassung zwar zu stützen, indem sie auf die Erfüllung des "Tatbestands" bzw.”
Art. 101 Abs. 1 MWSTG stellt klar, dass Art. 9 VStrR — damit die Regelungen von aArt. 68 / dem geltenden Art. 49 StGB zum Asperationsprinzip — auf die Mehrwertsteuerhinterziehung nicht anwendbar sind. Stattdessen gelten die speziellen Strafzumessungsregelungen von Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG: Bei Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
“Art. 9 VStrR bestimmt, dass die Vorschriften von aArt. 68 StGB über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen für Bussen und Umwandlungsstrafen nicht gelten. aArt. 68 StGB entspricht dem geltenden Art. 49 StGB, der das Asperationsprinzip für den Fall verankert, dass der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Art. 49 StGB gelangt sowohl bei echter Idealkonkurrenz (Tateinheit bzw. Zusammentreffen von Strafbestimmungen) als auch bei echter Realkonkurrenz (Tatmehrheit bzw. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) zur Anwendung (Urteil 6B_173/ 2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1). Art. 9 VStrR ist gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG auf die Mehrwertsteuerhinterziehung nicht anwendbar. Stattdessen enthalten Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG spezielle Bestimmungen, welche die Strafzumessung beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten regeln. Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 4 MWSTG). Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die BGE 148 IV 96 S. 104 in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 5 MWSTG).”
Trotz des Ausschlusses in Art. 101 Abs. 1 MWSTG kann Art. 9 VStrR in Fällen der Realkonkurrenz weiter praktisch relevant bleiben. Aus dem Sachzusammenhang mit Abs. 4 und 5 folgt, dass das Asperationsprinzip bei Realkonkurrenz nicht zur Anwendung gelangt, weil bei der dezentralen Organisation (insbesondere verschiedene, unabhängige Stellen etwa an unterschiedlichen Grenzübergängen) jede zuständige Stelle die Tatbestandsverwirklichung separat mit einer Sanktion belegen kann.
“Was die Bemessung der Busse im ersten Berufungsurteil betrifft, beanstan- dete das BAZG in erster Linie, dass die Kammer im vorliegenden Fall in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 1 MWSTG zu Unrecht von einem Ausschluss von Art. 9 VStrR und damit von der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgegangen sei. Zur Begründung verwies das BAZG auf den Um- stand, dass in Art. 101 Abs. 4 MWSTG die Anwendbarkeit des Asperationsprin- zips nur im Falle des Vorliegens von Idealkonkurrenz, nicht aber für die zu beur- teilende Konstellation von Realkonkurrenz vorgesehen sei. Der Umstand, dass Art. 9 VStrR trotz des Ausschlusses in Art. 101 Abs. 1 MWSTG innerhalb der Ein- schränkung von Art. 101 Abs. 4 MWSTG weiterhin gelte, ergebe sich aus dem Sachzusammenhang und der Systematik zwischen Art. 101 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 MWSTG. Dass im Falle von Realkonkurrenz das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelange, sei wiederum darauf zurückzuführen, dass aufgrund der dezentralen Organisation des BAZG jede für die Strafbeurteilung zuständige Stel- le, insbesondere diejenigen an den unterschiedlichen Grenzübergängen, die Tat- bestandsverwirklichung separat mit einer Sanktion bestrafen könnten (Urk.”
Art. 101 Abs. 1 MWSTG macht die Verjährungsregelung des VStrR, namentlich Art. 12 Abs. 4 VStrR, im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich unanwendbar. Damit ist die Verjährung von Mehrwertsteueransprüchen nach den speziellen Bestimmungen des MWSTG zu bestimmen; in diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art. 105 MWSTG zu verweisen (in den Fällen von Art. 96 Abs. 1 und Art. 98 MWSTG weist Art. 105 Abs. 3 Bst. a auf Art. 42 MWSTG hin).
“Die Verjährung der Verpflichtung, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, richtet sich grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind aber unter anderem die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich somit nach Art. 105 MWSTG und namentlich in Fällen von Art. 96 Abs. 1 und Art. 98 MWSTG nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a MWSTG, welcher auf Art. 42 MWSTG verweist (vgl. BGE 150 II 177 E. 5.7.1).”
Im Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 MWSTG richtet sich die Verjährung für Nachforderungen (u. a. bei Hinterziehung bzw. Nachforderung der Einfuhrsteuer) nach Art. 105 Abs. 3 MWSTG. Ist die Tatbestandsformel von Art. 105 Abs. 3 Bst. b erfüllt (z. B. bei den in den Quellen genannten Fällen objektiv vorhandener Tathandlung), ist die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach Art. 105 Abs. 1–2 entsprechend zu berücksichtigen. Die Verjährung ist dabei objektiv zu prüfen.
“Zwar richtet sich die Verjährung der Verpflichtung, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind aber unter anderem die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von (unter anderem) Art. 14 Abs. 2 VStrR (zu diesem Artikel E. 2.3.7) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Wie die Nachleistungspflicht an sich wird auch deren Verjährung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person geprüft. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn ein Tatbestand gemäss Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG in objektiver Hinsicht erfüllt ist (vgl. E. 2.3.2; Valérie Paris, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 105 N 16; siehe ferner auch Urteil des BGer 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3). Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist.”
“Zwar richtet sich die Verjährung der Verpflichtung, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind aber unter anderem die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von (unter anderem) Art. 14 Abs. 2 VStrR (zu diesem Artikel E. 2.3.7) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Wie die Nachleistungspflicht an sich wird auch deren Verjährung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person geprüft. Mit anderen Worten reicht es aus, wenn ein Tatbestand gemäss Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG in objektiver Hinsicht erfüllt ist (vgl. E. 2.3.2; Valérie Paris, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 105 N 16; siehe ferner auch Urteil des BGer 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3). Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist.”
“An diesem Resultat kann die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 56 Abs. 4 MWSTG nichts ändern. Denn es ist zu beachten, dass Art. 105 Abs. 3 MWSTG auch für die auf Art. 12 VStrR gestützte Nachforderung der Einfuhrsteuer gilt und Art. 56 Abs. 4 MWSTG vorgeht (vgl. Clavadetscher, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.] MWSTG, Kommentar, Art. 105 MWSTG N. 19). Nachdem das Parlament in Art. 101 Abs. 1 MWSTG im Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer Art. 12 Abs. 4 VStrR aufgehoben hat, musste es die Verjährung von Art. 12 VStrR spezialgesetzlich regeln. Grundsätzlich gilt die Verjährungsfrist nach Art. 42 MWSTG (Art. 105 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Ausnahmsweise, d.h. wenn u.a. - wie vorliegend - eine Tathandlung nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (objektiv, vgl. E. 8.1.2) erfüllt ist, gilt die strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG (Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwersteuergesetz, §11 NN. 147 f., S. 418 f.). Diese beträgt bei Hinterziehung der Einfuhrsteuer sieben Jahre (aArt. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Diese Lösung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, die zollrechtlichen und die übrigen von der EZV zu führenden Verfahren zu koordinieren. Es ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, dass letztlich die Verjährungsfristen für die Einfuhrsteuer mit denjenigen der Zollgesetzgebung übereinstimmen (Baumgartner /Clavadetscher/ Kocher, a.”
Bei kumulierten Einfuhrhinterziehungen ist die Maximalbusse nach dem gesamten erzielten Steuervorteil zu bemessen. Eine strikte Anwendung des Asperationsprinzips bei in Realkonkurrenz begangenen Mehrwertsteuerhinterziehungen würde zu höherer Sanktionierung zusammenhängender Taten gegenüber aufgeteilten Taten führen und steht nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswillen entgegen.
“1 Satz 2 MWSTG am Grundsatz, wonach sich die Maximalbusse am erzielten Steuervorteil orientiert, trotz der beabsichtigten Loslösung des Steuerveranlagungs- vom Steuerstrafverfahren festhält. Dieser Grundsatz liegt auch anderen Steuer- bzw. Abgabeerlassen zugrunde (vgl. etwa Art. 175 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 118 Abs. 1 ZG für die Zollhinterziehung). Eine strikte Anwendung des Asperationsprinzips auf in Realkonkurrenz begangene Mehrwertsteuerhinterziehungen - wie sie die Vorinstanz vertritt - hätte daher zur Folge, dass der Täter, der gleichzeitig eine grössere Menge einer Ware ohne Deklaration der Mehrwertsteuer in die Schweiz einführt, eine höhere Busse bis zum Doppelten des gesamten Steuervorteils riskiert (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG), als wenn er die gleiche Ware unterteilt in mehrere Teillieferungen an mehreren Tagen und/oder Orten ohne Deklaration eingeführt hätte. Dies entsprach angesichts des klaren Wortlauts von Art. 101 Abs. 4 MWSTG ("eine Handlung") kaum dem gesetzgeberischen Willen. BGE 148 IV 96 S. 109”
Bei Uneinbringlichkeit der Busse erfolgt deren Umwandlung in Haft in einem separaten Umwandlungsverfahren durch den Richter (Art. 10 VStrR i.V.m. Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Im vorliegenden Verfahren ist daher keine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB festzusetzen.
“Im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Umwandlungsverfahren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 VStrR in Ver- bindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheits- strafe gemäss Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist im vorliegenden Verfah- ren folglich nicht festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Angesichts der vor Bundesgericht geltend gemachten Begehren und der aktuell gestellten Anträge der Verteidigung sowie des BAZG ist davon auszuge- hen, dass die Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs (Dispositiv-Zif- fern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils [Urk. 81 S. 229]) und die Überbindung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens SU180025 im Umfang von fünf Sechsteln an den Beschuldigten sowie die ihm für jenes Verfahren reduziert zuge- sprochene Parteientschädigung für seine Verteidigung von Fr. 5'130.– (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) (Dispositiv-Ziffern 6 und 8 des Urteils im zweiten Beru- fungsverfahren [Urk. 159 S. 75]) allseits akzeptiert und nicht angefochten wurden. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Ver- fahren sowie das erste Berufungsverfahren kann daher unter Hinweis auf die be- reits erfolgte Begründung im zweiten Berufungsentscheid vom 12.”
“Bei Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Verfah- ren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB ist hier nicht festzusetzen.”
“Im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse würde diese in einem separaten Umwandlungsverfahren vom Richter in Haft umgewandelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 VStrR; vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht festzusetzen. VI.”
Art. 101 Abs. 4 MWSTG regelt beim Zusammentreffen von Einfuhrsteuerhinterziehung oder Steuerhehlerei mit von der EZV zu verfolgenden Widerhandlungen eine spezielle Strafzumessung. Die Norm folgt dem auf dem Asperationsprinzip beruhenden Lösungsmodell und orientiert sich an Art. 49 StGB; sie gehört zu den im MWSTG enthaltenen Sonderregeln zur Strafzumessung.
“49 StGB, der das Asperationsprinzip für den Fall verankert, dass der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Art. 49 StGB gelangt sowohl bei echter Idealkonkurrenz (Tateinheit bzw. Zusammentreffen von Strafbestimmungen) als auch bei echter Realkonkurrenz (Tatmehrheit bzw. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) zur Anwendung (Urteil 6B_173/ 2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1). Art. 9 VStrR ist gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG auf die Mehrwertsteuerhinterziehung nicht anwendbar. Stattdessen enthalten Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG spezielle Bestimmungen, welche die Strafzumessung beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten regeln. Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 4 MWSTG). Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die BGE 148 IV 96 S. 104 in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 5 MWSTG).”
“49 StGB, der das Asperationsprinzip für den Fall verankert, dass der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Art. 49 StGB gelangt sowohl bei echter Idealkonkurrenz (Tateinheit bzw. Zusammentreffen von Strafbestimmungen) als auch bei echter Realkonkurrenz (Tatmehrheit bzw. Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) zur Anwendung (Urteil 6B_173/ 2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3.1). Art. 9 VStrR ist gemäss Art. 101 Abs. 1 MWSTG auf die Mehrwertsteuerhinterziehung nicht anwendbar. Stattdessen enthalten Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG spezielle Bestimmungen, welche die Strafzumessung beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten regeln. Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 4 MWSTG). Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die BGE 148 IV 96 S. 104 in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (Art. 101 Abs. 5 MWSTG).”
Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt die Anwendung des Asperationsprinzips auf Fälle der Idealkonkurrenz. Bei Realkonkurrenz ist demgegenüber nicht ohne Weiteres eine automatische Erhöhung der Busse allein wegen der Zusammenfassung mehrerer Lieferungen vorzunehmen. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass eine strikte Anwendung des Asperationsprinzips bei Realkonkurrenz zu unangemessenen Unterschieden führen könnte (z. B. höhere Bestrafung einer einmaligen Einfuhr grosser Mengen gegenüber der Aufteilung in mehrere Teillieferungen). Gleichzeitig sieht die Praxis vor, dass bei Realkonkurrenz unter bestimmten Umständen eine Kumulation der Strafen möglich ist (etwa bei Nichtdeklarationen an verschiedenen Zeiten oder Orten).
“Die in Art. 101 Abs. 4 MWSTG statuierte Begrenzung des Asperationsprinzips auf die Idealkonkurrenz erscheint zudem insofern konsequent, als Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG am Grundsatz, wonach sich die Maximalbusse am erzielten Steuervorteil orientiert, trotz der beabsichtigten Loslösung des Steuerveranlagungs- vom Steuerstrafverfahren festhält. Dieser Grundsatz liegt auch anderen Steuer- bzw. Abgabeerlassen zugrunde (vgl. etwa Art. 175 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 118 Abs. 1 ZG für die Zollhinterziehung). Eine strikte Anwendung des Asperationsprinzips auf in Realkonkurrenz begangene Mehrwertsteuerhinterziehungen - wie sie die Vorinstanz vertritt - hätte daher zur Folge, dass der Täter, der gleichzeitig eine grössere Menge einer Ware ohne Deklaration der Mehrwertsteuer in die Schweiz einführt, eine höhere Busse bis zum Doppelten des gesamten Steuervorteils riskiert (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG), als wenn er die gleiche Ware unterteilt in mehrere Teillieferungen an mehreren Tagen und/oder Orten ohne Deklaration eingeführt hätte.”
“Le juge prononce dans son jugement, pour le cas où, de manière fautive, le condamné ne paie pas l'amende, une peine privative de liberté de substitution d'un jour au moins et de trois mois au plus (art. 106 al. 2 CP). Selon l'art. 10 al. 1 DPA, dans la mesure où l'amende ne peut être recouvrée, le juge la convertit en arrêts. Avec la révision du droit pénal des sanctions, les termes "arrêts" et "détention" doivent être compris comme aux art. 36 al. 1 CP et 106 al. 2 CP, soit dans le sens de "peine privative de liberté" (ACPR/760/2021 du 9 novembre 2021 consid. 4.1). Selon l'art. 10 al. 3 DPA, en cas de conversion, un jour d'arrêts ou de détention sera compté pour CHF 30.- d'amende, mais la durée de la peine ne pourra dépasser trois mois. 2.1.6. L’art. 9 DPA exclut le principe d’aggravation inscrit à l’art. 49 CP pour les amendes. L’art. 101 al.1 LTVA exclut l’application de l’art. 9 DPA, rendant à nouveau applicable le principe d’aggravation de l’art. 49 CP. Le champ d’application du principe d’aggravation en matière de TVA est toutefois limité. D’après l’art. 101 al. 4 LTVA, lorsqu’il s’agit d’infractions qui relèvent de la compétence de l’OFDF, comme c'est le cas en matière d'impôt sur les importations, il ne s’applique que si elles ont été commises en concours idéal. Dès lors, si un acte constitue à la fois une soustraction ou un recel de l'impôt sur les importations et une infraction à d'autres dispositions fédérales réprimées par l'AFD, le peine est celle qui sanctionne l'infraction la plus grave, et peut être augmentée de manière appropriée. Le cumul des peines s'applique en revanche aux infractions commises en concours réel, dans le domaine de compétence de l'OFDF, c'est-à-dire par la non-déclaration de marchandises lors de leur importation en Suisse à différents moments ou dans différents lieux (ATF 148 IV 96 consid. 4.5.2 et 4.7). La LD limite également le principe de l'aggravation au concours idéal en prévoyant que si une infraction constitue à la fois une infraction douanière et une infraction dont la poursuite incombe à l'OFDF, la peine encourue est celle qui est prévue pour l'infraction la plus grave et qu'elle peut être augmentée de façon appropriée (art.”
Durch den in Art. 101 Abs. 1 MWSTG enthaltenen Ausschluss der Anwendung von Art. 9 VStrR wird die in Art. 49 StGB verankerte Regelung über die Bemessung von Strafen (Asperationsprinzip) für Bussen im Mehrwertsteuerbereich grundsätzlich wieder anwendbar. Die Quellen betonen zugleich, dass der Anwendungsbereich dieses Prinzips im Bereich der Mehrwertsteuer materiell begrenzt ist.
“La situation économique déterminante est celle de l'auteur au moment où l'amende est prononcée (arrêt du Tribunal fédéral 6B_547/2012 du 26 mars 2013 consid. 3.4). 3.3.4. Le juge prononce dans son jugement, pour le cas où, de manière fautive, le condamné ne paie pas l'amende, une peine privative de liberté de substitution d'un jour au moins et de trois mois au plus (art. 106 al. 2 CP). Selon l'art. 10 al. 1 DPA, dans la mesure où l'amende ne peut être recouvrée, le juge la convertit en arrêts. Avec la révision du droit pénal des sanctions, le terme "arrêts" doit être compris comme aux art. 36 al. 1 CP et 106 al. 2 CP, soit dans le sens de "peine privative de liberté" (ACPR/760/2021 du 9 novembre 2021 consid. 4.1). Selon l'art. 10 al. 3 DPA, en cas de conversion, un jour d'arrêts ou de détention sera compté pour CHF 30.- d'amende, mais la durée de la peine ne pourra dépasser trois mois. 3.3.5. L’art. 9 DPA exclut le principe d’aggravation (Asperationsprinzip) inscrit à l’art. 49 CP pour les amendes. L’art. 101 al.1 LTVA exclut l’application de l’art. 9 DPA (exclusion de l'exclusion), rendant à nouveau applicable le principe d’aggravation de l’art. 49 CP. Le champ d’application du principe d’aggravation en matière de TVA est toutefois limité. D’après l’art. 101 al. 4 LTVA, lorsqu’il s’agit d’infractions qui relèvent de la compétence de l’OFDF, comme c'est le cas en matière d'impôt sur les importations, il ne s’applique que si elles ont été commises en concours idéal (l'acte punissable). Dès lors, si un acte constitue à la fois une soustraction ou un recel de l'impôt sur les importations et une infraction à d'autres dispositions fédérales réprimées par l'Administration fédérale des contributions (AFC), la peine est celle qui sanctionne l'infraction la plus grave, et peut être augmentée de manière appropriée. Le cumul des peines s'applique en revanche aux infractions commises en concours réel (un ou plusieurs actes), dans le domaine de compétence de l'OFDF, c'est-à-dire par la non-déclaration de marchandises lors de leur importation en Suisse à différents moments ou dans différents lieux (ATF 148 IV 96 consid.”
Erläuternde Gesetzesmaterialien zu Art. 101 MWSTG fehlen weitgehend, weil das neue Konzept vom Parlament ohne vertiefte inhaltliche Diskussion übernommen wurde; dadurch wird die Auslegung von Art. 101 MWSTG in der Praxis erschwert.
“MWSTG verankerten neuen Konzepts des Mehrwertsteuerstrafrechts war es, der steuerpflichtigen Person mehr Rechtssicherheit zu geben, sie bei Bagatelltatbeständen vor einer Kriminalisierung zu schützen und umgekehrt schwere BGE 148 IV 96 S. 105 Delikte strenger zu ahnden. Weiter sollte mit dem neuen Konzept eine Trennung von Steuererhebungs- und Strafverfahren herbeigeführt werden zwecks Wahrung der strafprozessualen Verfahrensrechte, insbesondere des in Art. 104 Abs. 2 und 3 MWSTG explizit verankerten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts (Voten Müller, AB 2009 N 489 f., und David, AB 2009 S 439; vgl. zum Ganzen auch PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts, Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, Schweizer Treuhänder 6-7/2009 S. 492 ff., insb. S. 494 und 497). Da das neue Konzept vom Parlament ohne eine vertiefte inhaltliche Diskussion übernommen wurde, fehlen Gesetzesmaterialien und insbesondere Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, welche für die Gesetzesauslegung von Art. 101 MWSTG herangezogen werden könnten, weitgehend.”
“MWSTG verankerten neuen Konzepts des Mehrwertsteuerstrafrechts war es, der steuerpflichtigen Person mehr Rechtssicherheit zu geben, sie bei Bagatelltatbeständen vor einer Kriminalisierung zu schützen und umgekehrt schwere BGE 148 IV 96 S. 105 Delikte strenger zu ahnden. Weiter sollte mit dem neuen Konzept eine Trennung von Steuererhebungs- und Strafverfahren herbeigeführt werden zwecks Wahrung der strafprozessualen Verfahrensrechte, insbesondere des in Art. 104 Abs. 2 und 3 MWSTG explizit verankerten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts (Voten Müller, AB 2009 N 489 f., und David, AB 2009 S 439; vgl. zum Ganzen auch PIRMIN BISCHOF, Revision des MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts, Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, Schweizer Treuhänder 6-7/2009 S. 492 ff., insb. S. 494 und 497). Da das neue Konzept vom Parlament ohne eine vertiefte inhaltliche Diskussion übernommen wurde, fehlen Gesetzesmaterialien und insbesondere Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, welche für die Gesetzesauslegung von Art. 101 MWSTG herangezogen werden könnten, weitgehend.”
Art. 101 Abs. 1 MWSTG schliesst Art. 9 VStrR aus. Die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips ergibt sich nur in den in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG ausdrücklich geregelten Fällen. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt das Abweichen vom Kumulationsprinzip im Zuständigkeitsbereich der EZV auf Idealkonkurrenz; Art. 101 Abs. 5 MWSTG regelt die Strafzumessung (auch bei mehreren Handlungen) im Zuständigkeitsbereich der ESTV. Das BAZG weist ferner darauf hin, dass bei Realkonkurrenz praktische Aspekte (dezentrale Zuständigkeiten) dazu führen können, dass die Tatbestandsverwirklichungen getrennt mit Sanktionen belegt werden.
“Was die Bemessung der Busse im ersten Berufungsurteil betrifft, beanstan- dete das BAZG in erster Linie, dass die Kammer im vorliegenden Fall in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 1 MWSTG zu Unrecht von einem Ausschluss von Art. 9 VStrR und damit von der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgegangen sei. Zur Begründung verwies das BAZG auf den Um- stand, dass in Art. 101 Abs. 4 MWSTG die Anwendbarkeit des Asperationsprin- zips nur im Falle des Vorliegens von Idealkonkurrenz, nicht aber für die zu beur- teilende Konstellation von Realkonkurrenz vorgesehen sei. Der Umstand, dass Art. 9 VStrR trotz des Ausschlusses in Art. 101 Abs. 1 MWSTG innerhalb der Ein- schränkung von Art. 101 Abs. 4 MWSTG weiterhin gelte, ergebe sich aus dem Sachzusammenhang und der Systematik zwischen Art. 101 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 MWSTG. Dass im Falle von Realkonkurrenz das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelange, sei wiederum darauf zurückzuführen, dass aufgrund der dezentralen Organisation des BAZG jede für die Strafbeurteilung zuständige Stel- le, insbesondere diejenigen an den unterschiedlichen Grenzübergängen, die Tat- bestandsverwirklichung separat mit einer Sanktion bestrafen könnten (Urk. 132/2 S. 4 f.; Urk. 139 S. 9 f.). Überdies rügte das BAZG die im ersten Berufungsurteil vorgenommene Festlegung des Bussenrahmens. So sei fälschlicherweise auf- grund des wiederum zu Unrecht zur Anwendung gelangenden Asperationsprin- zips die Obergrenze für sämtliche zu sanktionierenden Einfuhren im für die ein- zelne Einfuhr mit dem höchsten erzielten Steuervorteil festgesetzten Bussenrah- men erblickt worden. Im Gegensatz zu den Sanktionsrahmen im Kernstrafrecht variiere der Strafrahmen im Fiskalstrafrecht des Bundes aber in Abhängigkeit des konkreten Steuervorteils und sei daher nach oben quasi offen, was sich aufgrund des klaren Wortlauts von Art.”
“Der explizite Ausschluss von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des in Art. 49 StGB verankerten Asperationsprinzips. In welchem Umfang das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangen soll, ist indes in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelt. Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - demnach auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG betrifft den Zuständigkeitsbereich der EZV, während Art. 101 Abs. 5 MWSTG die Strafzumessung im Zuständigkeitsbereich der ESTV regelt. BGE 148 IV 96 S. 107 Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV - anders als Art. 101 Abs. 5 MWSTG, der auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen") - nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"). Art. 101 Abs. 4 MWSTG sieht ein Abweichen vom Kumulationsprinzip (vgl. Art. 9 VStrR) explizit nur für den Fall vor, dass "eine Handlung" sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch die EZV zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes erfüllt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG beschränkt den Ausschluss des Kumulationsprinzips folglich auf in Idealkonkurrenz begangene weitere Straftaten im Zuständigkeitsbereich der EZV.”
Im Bereich der Eidgenössischen Zollverwaltung entspricht Art. 101 Abs. 4 MWSTG nach der Praxis und Lehre der Regelung von Art. 126 ZG. Art. 126 ZG beschränkt das Asperationsprinzip auf Idealkonkurrenz; vor diesem Hintergrund wird eine Ausdehnung auf Realkonkurrenz im Zuständigkeitsbereich der EZV nicht angenommen.
“Juni 1996 [MinöStG; SR 641.61]). Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer von der EZV zu verfolgender Widerhandlungen, so wird gemäss Art. 126 Abs. 2 ZG die für die BGE 148 IV 96 S. 108 schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden (vgl. auch Art. 126 Abs. 1 ZG, welcher das Zusammentreffen von Straftatbeständen des Zollgesetzes regelt). Das Zollgesetz beschränkt das Asperationsprinzip in Art. 126 Abs. 1 und 2 ZG ("erfüllt eine Handlung") ebenfalls auf die Idealkonkurrenz. Es erklärt Art. 9 VStrR zwar nicht explizit für nicht anwendbar. Indes führt Art. 126 ZG nach der Lehre im Anwendungsbereich der Bestimmung faktisch zu einem Ausschluss von Art. 9 VStrR (OLIVER BRAND, in: Zollgesetz [ZG], Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], 2009, N. 2 f. zu Art. 126 ZG). Der Hauptanwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 ZG ist die Konkurrenz mit dem MWSTG (BRAND, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 ZG). Art. 126 Abs. 2 ZG regelt daher die gleiche Frage wie Art. 101 Abs. 4 MWSTG, nämlich den Fall, dass eine Handlung im Zuständigkeitsbereich der EZV sowohl einen Straftatbestand des MWSTG als auch des Zollgesetzes erfüllt. Hätte der Gesetzgeber im neuen MWSTG eine Ausdehnung des Asperationsprinzips im Zuständigkeitsbereich der EZV auf in Realkonkurrenz begangene Straftaten beabsichtigt, hätte er daher auch Art. 126 Abs. 2 ZG sowie weitere Bundesgesetze einer Revision unterziehen müssen, was er nicht tat.”
Art. 101 Abs. 1 MWSTG schliesst bestimmte Bestimmungen des VStrR im MWST-/Zollbereich aus; die Vorschrift schliesst die Anwendung von Art. 12 VStrR nicht aus. Gemäss Art. 12 VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unberechtigt nicht erhoben worden sind; dies gilt unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person und umfasst jedenfalls die Pflicht zur Nachentrichtung der Abgabe.
“oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen, zumindest teilweise (vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG und Art. 103 Abs. 1 MWSTG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für Zollabgaben alle Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (s.o. E. 2.1).”
“oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen, zumindest teilweise (vgl. Art. 101 Abs. 1 MWSTG), das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG und Art. 103 Abs. 1 MWSTG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für Zollabgaben alle Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (s.o. E. 2.1).”
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