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Wird der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten durch die ESTV bewilligt, verlagert sich der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs vom Empfang der Rechnung auf den Zeitpunkt der Zahlung.
“In der Regel wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG), was dazu führt, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung entsteht (Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann der steuerpflichtigen Person auf Antrag aber gestatten, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Diesfalls entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
Nach Art. 39 Abs. 1 MWSTG erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten. Bei dieser Abrechnungsart ist das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Leistung in Rechnung gestellt wird; die Steuer entsteht damit mit der Rechnungsstellung (vgl. Art. 40 Abs. 1 MWSTG).
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die MWST von der Beschwerdeführerin gemäss der effektiven Methode abgerechnet wird. Unter diese Methode fallen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – sowohl die Abrechnung nach vereinbarten als auch jene nach vereinnahmten Entgelten (siehe Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Abrechnung der MWST nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung gestellt hat (Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Abrechnung der Zeitpunkt der Zahlung massgebend (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Es steht den Unternehmen grundsätzlich frei, nach welcher Abrechnungsart sie vorgehen, wobei die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten der Regel entspricht. Die gewählte Abrechnungsart muss sodann während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG; Praxispublikationen "MWST-Infos" unter www.gate.estv.ch, Rubrik 16 Buchführung und Rechnungsstellung,”
Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist für die Bestimmung der Steuerperiode der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgeblich; das Entgelt ist in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der die Leistung in Rechnung gestellt wurde.
“Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die MWST von der Beschwerdeführerin gemäss der effektiven Methode abgerechnet wird. Unter diese Methode fallen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – sowohl die Abrechnung nach vereinbarten als auch jene nach vereinnahmten Entgelten (siehe Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Abrechnung der MWST nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung gestellt hat (Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Abrechnung der Zeitpunkt der Zahlung massgebend (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Es steht den Unternehmen grundsätzlich frei, nach welcher Abrechnungsart sie vorgehen, wobei die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten der Regel entspricht. Die gewählte Abrechnungsart muss sodann während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG; Praxispublikationen "MWST-Infos" unter www.gate.estv.ch, Rubrik 16 Buchführung und Rechnungsstellung,”
Bei der von Art. 39 Abs. 2 MWSTG vorgesehenen Abrechnungsart (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten) entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung.
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung; die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“In der Regel wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG), was dazu führt, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung entsteht (Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann der steuerpflichtigen Person auf Antrag aber gestatten, über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Diesfalls entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
Bei den geprüften Fällen stellte die ESTV den Leistungsort von Forschungsdienstleistungen nach dem Ort der Tätigkeit fest und qualifizierte ihn als in der Schweiz gelegen; daraus resultierten Nachbelastungen der Mehrwertsteuer, wobei die Steuer nach den vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) abgerechnet wurde.
“Sachverhalt: A. A.a Die A._______ mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des (Kantons) (Zweck). (...). A.b (Hintergrund der Tätigkeiten der Steuerpflichtigen). A.c Die Steuerpflichtige ist seit dem (Datum) im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) sowie nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) ab. B. B.a Im Februar und März 2022 führte die ESTV eine Kontrolle gestützt auf Art. 78 Abs. 1 MWSTG betreffend die Steuerperioden 2017 bis 2021 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) bei der Steuerpflichtigen durch. B.b Mittels Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom (Datum) belastete die ESTV der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. (...) zzgl. Verzugszins ab dem 19. Mai 2020 nach. Die Steuerkorrektur ergab sich gemäss Ziff. 2 des Beiblatts im Umfang von insg. Fr. (...) (Fr. [...] [Steuerperiode 2017], Fr. [...] [Steuerperiode 2018], Fr. [...] [Steuerperiode 2019], Fr. [...] [Steuerperiode 2020] und Fr. [...] [Steuerperiode 2021]) aufgrund von Forschungsdienstleistungen, bei denen der Ort der Leistung nach dem Ort der Tätigkeit bestimmt werde und sich daher in der Schweiz befinde. B.c Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte die Steuerpflichtige der ESTV über ihre Vertretung mit, dass sie die Steuerkorrektur in Höhe von Fr. (...) (recte: Fr. [...]) unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen werde.”
“Sachverhalt: A. A.a Die A._______ mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des (Kantons) (Zweck). (...). A.b (Hintergrund der Tätigkeiten der Steuerpflichtigen). A.c Die Steuerpflichtige ist seit dem (Datum) im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) sowie nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) ab. B. B.a Im Februar und März 2022 führte die ESTV eine Kontrolle gestützt auf Art. 78 Abs. 1 MWSTG betreffend die Steuerperioden 2017 bis 2021 (Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) bei der Steuerpflichtigen durch. B.b Mittels Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom (Datum) belastete die ESTV der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. (...) zzgl. Verzugszins ab dem 19. Mai 2020 nach. Die Steuerkorrektur ergab sich gemäss Ziff. 2 des Beiblatts im Umfang von insg. Fr. (...) (Fr. [...] [Steuerperiode 2017], Fr. [...] [Steuerperiode 2018], Fr. [...] [Steuerperiode 2019], Fr. [...] [Steuerperiode 2020] und Fr. [...] [Steuerperiode 2021]) aufgrund von Forschungsdienstleistungen, bei denen der Ort der Leistung nach dem Ort der Tätigkeit bestimmt werde und sich daher in der Schweiz befinde. B.c Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte die Steuerpflichtige der ESTV über ihre Vertretung mit, dass sie die Steuerkorrektur in Höhe von Fr. (...) (recte: Fr. [...]) unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen werde.”
Wählt eine steuerpflichtige Person die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 2), sind in den MWST‑Deklarationen grundsätzlich nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte zu erfassen. Fakturierte, aber noch nicht bezahlte Leistungen sowie noch nicht fakturierte Arbeiten bleiben in den Deklarationen ausser Ansatz. (Stützt sich auf die in den Akten dargelegten Erläuterungen zur Abgrenzung zwischen handelsrechtlichem Umsatz und nach Art. 39 Abs. 2 zu deklarierenden Entgelten.)
“%. La recourante expose pour sa part que ses comptes statutaires comprennent à la fois le chiffre d'affaires encaissé pour l'année en question mais aussi le chiffre d'affaires non encaissé, à savoir les prestations facturées qui n'ont pas encore été payées mais également les travaux en cours qui n'ont encore pas donné lieu à une facturation. Or, l'art. 36 de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée du 12 juin 2009 (LTVA; RS 641.20) prévoit qu'en règle générale, le décompte TVA est établi selon la méthode effective. En outre, la recourante a choisi un mode de décompte basé sur les contre-prestations reçues conformément à l'art. 39 al. 2 LTVA. Les décomptes TVA ne comportent donc ni les prestations facturées mais non encore payées, ni les travaux en cours non encore facturées, contrairement à ses comptes statutaires. La recourante a alors fourni des explications visant à la réconciliation des décomptes TVA 2018 et 2019 avec les états financiers de ces mêmes années. Pour l'année 2018, il ressort des pièces versées au dossier que le chiffre d'affaires dans les comptes statutaires s'élève à 375'349 fr. 47 tandis que le chiffre d'affaires déclaré à la TVA s'élève à 362'774 francs. La recourante expose que cette différence de 12'557 fr. 47 s'explique selon le calcul suivant: CA comptable 2018 375 349 fr. 47 (+) Débiteurs 2017 valeur”
“%. La recourante expose pour sa part que ses comptes statutaires comprennent à la fois le chiffre d'affaires encaissé pour l'année en question mais aussi le chiffre d'affaires non encaissé, à savoir les prestations facturées qui n'ont pas encore été payées mais également les travaux en cours qui n'ont encore pas donné lieu à une facturation. Or, l'art. 36 de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée du 12 juin 2009 (LTVA; RS 641.20) prévoit qu'en règle générale, le décompte TVA est établi selon la méthode effective. En outre, la recourante a choisi un mode de décompte basé sur les contre-prestations reçues conformément à l'art. 39 al. 2 LTVA. Les décomptes TVA ne comportent donc ni les prestations facturées mais non encore payées, ni les travaux en cours non encore facturées, contrairement à ses comptes statutaires. La recourante a alors fourni des explications visant à la réconciliation des décomptes TVA 2018 et 2019 avec les états financiers de ces mêmes années. Pour l'année 2018, il ressort des pièces versées au dossier que le chiffre d'affaires dans les comptes statutaires s'élève à 375'349 fr. 47 tandis que le chiffre d'affaires déclaré à la TVA s'élève à 362'774 francs. La recourante expose que cette différence de 12'557 fr. 47 s'explique selon le calcul suivant: CA comptable 2018 375 349 fr. 47 (+) Débiteurs 2017 valeur”
Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Vereinnahmung des Entgelts. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht hingegen erst im Zeitpunkt der Bezahlung.
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts; der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts; der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Vereinnahmung des Entgelts (vgl. Art. 40 Abs. 2 MWSTG).
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bestimmt der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs die Steuerbemessung. Diese Abrechnungsart weicht damit von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ab, bei der die Steuer nach den in der Quelle genannten Grundsätzen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung relevant ist.
“___ GmbH die im vergangenen Jahr verrichteten Arbeiten im Geschäftsjahr 2020 verbucht hat und dementsprechend die fraglichen Zahlungen bereits (in den jeweiligen Monaten) im Betriebsertrag 2020 enthalten waren, zumal eine Leistung nach allgemeinen Buchhaltungsgrundsätzen grundsätzlich periodengerecht mit der Rechnungsstellung verbucht wird und nicht erst beim effektiven Zahlungseingang (Neuhaus/Suter, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, Rz. 4 zu Art. 958b OR). Zwar kann bei Nettoerlösen aus Lieferungen und Leistungen oder Finanzerträgen, die 100'000 Franken nicht überschreiten, auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden (vgl. Art. 958b Abs. 2 OR), dies ist aber keineswegs zwingend. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der buchhalterischen Vorgaben für die Abrechnung der Mehrwertsteuer, worauf der Beschwerdeführer in der Einsprache bei seinen Ausführungen zur Buchungspraxis der Y.___ GmbH zumindest terminologisch Bezug nimmt (Urk. 6/38). Für die Abrechnungen bestehen zwei Methoden. Bei der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten wird die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist der Zeitpunkt der Zahlung einer Rechnung (sowohl Kunden- als auch Lieferantenrechnungen) relevant für die Steuerbemessung (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Weder die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das KS CE enthalten Vorgaben dazu, auf Basis welcher Abrechnungsmethode der Umsatz zu berechnen ist. Damit erwies sich die Bestimmung des Umsatzes nach Massgabe der Buchhaltungspraxis der Y.___ GmbH und das Vorgehen der Beschwerde-gegnerin, gestützt darauf dem Beschwerdeführer die Taggelder auszubezahlen, jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, die bedingen würde, dass kein anderer Schluss als derjenige der zweifellosen Unrichtigkeit möglich wäre. Damit fehlt es an der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, so dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Verfügung vom 12. März 2021 zurückkommen kann.”
Hinweis zur Praxis: Die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten gilt grundsätzlich als Regel. Die gewählte Abrechnungsart (vereinbarte oder vereinnahmte Entgelte) ist grundsätzlich während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten.
“Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die MWST von der Beschwerdeführerin gemäss der effektiven Methode abgerechnet wird. Unter diese Methode fallen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – sowohl die Abrechnung nach vereinbarten als auch jene nach vereinnahmten Entgelten (siehe Art. 39 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Abrechnung der MWST nach vereinbarten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 MWSTG) muss die steuerpflichtige Person das Entgelt in derjenigen Abrechnungsperiode deklarieren, in der sie die Leistungen ihren Kunden in Rechnung gestellt hat (Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend, Art. 40 Abs. 1 MWSTG). Bei der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten ist für die Abrechnung der Zeitpunkt der Zahlung massgebend (Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 MWSTG). Es steht den Unternehmen grundsätzlich frei, nach welcher Abrechnungsart sie vorgehen, wobei die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten der Regel entspricht. Die gewählte Abrechnungsart muss sodann während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden (Art. 39 Abs. 1-3 MWSTG; Praxispublikationen "MWST-Infos" unter www.gate.estv.ch, Rubrik 16 Buchführung und Rechnungsstellung,”
Wird die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bewilligt, entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Vereinnahmung des Entgelts (vgl. Art. 40 Abs. 2 MWSTG).
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
“Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steuerpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzurechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts (Art. 40 Abs. 2 MWSTG).”
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