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Bei mangelhaften oder fehlenden Aufzeichnungen schätzt die ESTV im Rahmen der Einschätzung gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG die Steuerforderung; dies umfasst nach Art. 36 Abs. 2 MWSTG sowohl die geschuldete Inlandsteuer als auch das Vorsteuerguthaben.
“Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-wiesenen Ergebnisse - trotz formell einwandfreier Buchführung - mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Wird die Mehrwertsteuer effektiv abgerechnet, ist die Steuerforderung die Differenz zwischen geschuldeter Steuer und Vorsteuerguthaben (Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Die ESTV hat daher nicht bloss die Steuerschuld, sondern auch die Vorsteuern zu schätzen (vgl. Blum, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 79). Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG).”
Das Vorsteuerguthaben gehört zur Nettosteuerforderung. Bei rechtskräftiger Festsetzung (z.B. infolge Festsetzungsverjährung) kann die Steuerforderung für die Verwaltung auch negativ ausfallen und als Vorsteuerüberhang geltend gemacht werden.
“Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Daran fehlt es, wenn die Interessen des Antragstellers ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. Urteil 2C_172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat bereits festgehalten, dass für die Steuerperiode 2013 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist und aus diesem Grund die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2013 gutgeheissen. Diese Frage ist also vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig. Strittig ist alleine die Grösse der Steuerforderung, die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Die Steuerforderung umfasst als Nettogrösse das Vorsteuerguthaben der steuerpflichtigen Person (Art. 36 Abs. 2 MWSTG) und kann daher (für die ESTV) auch negativ sein (vgl. auch BGE 144 II 412 E. 3.4.2; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, 6984 f.). Über die Höhe der Steuerforderung (bzw. des Vorsteuerüberhangs), die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist, kann im Rahmen des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Leistung entschieden werden. Die Feststellungsanträge erweisen sich demgemäss als unzulässig.”
“Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Daran fehlt es, wenn die Interessen des Antragstellers ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. Urteil 2C_172/2024 vom 24. Mai 2024 E. 6.4, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat bereits festgehalten, dass für die Steuerperiode 2013 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist und aus diesem Grund die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2013 gutgeheissen. Diese Frage ist also vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig. Strittig ist alleine die Grösse der Steuerforderung, die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist (Art. 43 Abs. 1 lit. c MWSTG). Die Steuerforderung umfasst als Nettogrösse das Vorsteuerguthaben der steuerpflichtigen Person (Art. 36 Abs. 2 MWSTG) und kann daher (für die ESTV) auch negativ sein (vgl. auch BGE 144 II 412 E. 3.4.2; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, 6984 f.). Über die Höhe der Steuerforderung (bzw. des Vorsteuerüberhangs), die aufgrund der Festsetzungsverjährung rechtskräftig geworden ist, kann im Rahmen des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Leistung entschieden werden. Die Feststellungsanträge erweisen sich demgemäss als unzulässig.”
Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36 Abs. 1 MWSTG) wird die Steuerforderung periodengenau nach dem Saldoprinzip ermittelt: Differenz aus geschuldeter Inlandsteuer, Bezugssteuer sowie im Verlagerungsverfahren deklarierter Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.
“Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen (Art. 36 Abs. 1 MWSTG). Dabei berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugssteuer sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode (sog. Saldoprinzip).”
Bei Entgeltsminderungen ist die Steuerforderung nicht rückwirkend (ex tunc) zu korrigieren. Die Änderung der Bemessungsgrundlage wird vielmehr ex nunc in die Berechnung der Steuerforderung nach Art. 36 Abs. 2 MWSTG derjenigen Abrechnungsperiode einbezogen, in der die Korrektur vorgenommen wird; vorausgesetzt ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem ursprünglich getätigten Umsatz.
“Rückgängigmachungen von Leistungsverhältnissen (z.B. wegen Mängelrügen) korrigiert, entsteht auch ein Bedürfnis zur Korrektur der bereits entstandenen Umsatzsteuerschuld (sowie beim [mehrwertsteuerpflichtigen] Leistungsempfänger des Vorsteuerabzugs). Die Steuerschuld des Leistungserbringers erweist sich (ebenso wie der Vorsteuerabzug des [mehrwertsteuerpflichtigen] Leistungsempfängers) nachträglich als zu hoch. Vorausgesetzt ist dabei stets, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem getätigten Umsatz besteht (BGE 149 II 290 E. 3.4.3; 136 II 441 E. 3.2; Urteile 2C_647/2021 vom 1. November 2021 E. 5.3; 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.3). Das Leistungsverhältnis wird allein aufgrund der Entgeltsminderung weder aufgehoben noch noviert, es tritt lediglich eine Änderung der Bemessungsgrundlage ein. Die Korrektur ist sodann nicht "ex tunc" vorzunehmen (d.h. sie wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung zurück), sondern sie wird "ex nunc" in die Berechnung der Steuerforderung nach den Regeln von Art. 36 Abs. 2 MWSTG in der Abrechnungsperiode einbezogen, in der die Korrektur vorgenommen wird (Michael Beusch, Kommentar MWSTG, 2. Aufl., 2019, N 3 zu Art. 41; Niklaus Honauer, Simenon L. Probst, Tobias F. Rohner, Philip Frey, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl., 2024, Rz 2217 S. 692).”
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