Zone speciali giusta l’articolo 18 LPT, quali per esempio zone di casali o degne di essere conservate, possono essere designate per la conservazione di piccoli insediamenti fuori delle zone edificabili, ove il piano direttore cantonale (art. 8 LPT) lo preveda nella rappresentazione grafica o nel testo.
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Aus der Praxis ergibt sich, dass ausgewiesene Weiler‑ bzw. Erhaltungszonen nicht durchgehend mit den in Art. 33 RPV bzw. im kantonalen Richtplan vorgesehenen Grenzen oder Mindestanforderungen übereinstimmen; teils erfüllen sie die Anforderungen an Erhaltungszonen nicht oder erlauben Neubauten/erhebliche Erweiterungen. Zudem haben einzelne Kantone (z. B. St. Gallen) keine Obergrenzen für die Grösse von Kleinsiedlungen im Sinn von Art. 33 RPV festgelegt, sodass die praktische Einstufung variieren kann.
“A; Hervorhebung durch das Bundesgericht). In den Erläuterungen wird festgehalten, dass die Zuweisung von Kleinsiedlungen zu Bauzonen zu RPG-widrigen Minibauzonen führe. Im Gegensatz dazu bezeichnete § 6 PBV/TG indessen auch Weilerzonen als Bauzonen. Praxisgemäss wurden Baubewilligungen daher ausschliesslich von den kommunalen Behörden erteilt. Die ausgeschiedenen Weilerzonen halten sich auch nicht alle an die Grenzen gemäss Art. 33 RPV und Richtplan, sei es, weil sie die Mindestanforderungen an eine Erhaltungszone nicht erfüllen oder das Baureglement auch Neubauten und erhebliche Erweiterungen bestehender Bauten zulässt.”
“Danach sind in der Weilerzone Bauten für das Wohnen, mässig störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig, deren Nutzungen dem bisherigen Charakter des Weilers nicht zuwiderlaufen (Abs. 1). Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist, und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist (Abs. 2). Art. 6 BauR statuiert demnach kein ausdrückliches Verbot für Neubauten. Innerhalb des Hoheitsgebiets der Beschwerdegegnerin ist lediglich die Kleinsiedlung E.__ der in Art. 6 BauR umschriebenen Weilerzone zugeschieden (www.geoportal.ch). Der Weiler E.__ erfüllt – anders als die Erhaltungszone "Nigglisch Hus/Blackter Stafel" im Fall BGE 145 II 83 – unbestrittenermassen die Mindestanforderungen an eine Kleinsiedlung in der Weilerzone (vgl. dazu VerwGE B 2013/263; B 2014/75 vom 28. April 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Obergrenzen für die Bestimmung von Kleinsiedlungen im Sinne von Art. 33 RPV und Art. 16bis Abs. 1 BauG hat der Kanton St. Gallen nicht festgelegt (vgl. dazu Blind, a.a.O., S. 6 f.). Wie sich den Fotos zum Rekursaugenschein vom 13. Februar 2020 (act. 11.1/14), dem Geoportal (www.geoportal”
Zonen nach Art. 33 RPV (Weiler-/Erhaltungszonen) sind als besondere/Spezialzonen ausserhalb der Bauzone zu qualifizieren. Sie gelten nicht als Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG.
“März 2013 nahm das Volk die Änderung des RPG, gegen welche das Referendum ergriffen worden war, an. Ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes am 1. Mai 2014 hatten die Kantone fünf Jahre Zeit, um ihre Richtpläne anzupassen. Im Rahmen der Teilrevision 2014-2017 wurden im kantonalen Richtplan das Siedlungsgebiet festgesetzt sowie die Bereiche Verkehr und Energie überarbeitet. Ziel der Teilrevision war es vor allem, die Siedlungsentwicklung im Kanton Thurgau in den nächsten 25 Jahren zu lenken und dadurch eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Am 4. Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu ergänzen und die bestehenden Weiler aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts zu prüfen und sie – sofern sie den Kriterien einer Kleinsiedlung nach Art. 33 RPV nicht entsprächen – einer sachgerechten Zone zuzuweisen (Ziff. 6c). Das Bundesamt für Raumentwicklung wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG der Zustimmung des Kantons bedürften. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 104 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden respektive in einer solchen verbleiben könnten. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 112 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 59 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachteten – 29 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art.”
“9 Kleinsiedlungen, Stand 2009) wird ausgeführt, zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen könnten im Rahmen der Ortsplanung eng begrenzte Weiler- oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden; Voraussetzung seien 5-10 bewohnte, mehrheitlich nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude, eine geschlossene Häusergruppe mit Siedlungsqualität und ein kulturgeschichtlich begründeter Siedlungsansatz, der sich von Dörfern und Städten klar absetze. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 genehmigte der Bundesrat das Kapitel Kleinsiedlungen nur als Zwischenergebnis und wies den Kanton an, die ausgeschiedenen Weilerzonen, welche den Kriterien einer Kleinsiedlung gemäss kantonalem Richtplan nicht entsprechen, einer sachgerechten Zone zuzuweisen. Am 4. Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2017) mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton erneut auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften. B. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von 245 Kleinsiedlungen, die bisher Weiler- und Dorfzonen zugewiesen waren, 104 der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV) zuzuweisen seien. Von den 59 in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone gelegenen Kleinsiedlungen könnten 29 einer Zone nach Art. 33 RPV zugewiesen werden. Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.”
“Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2017) mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton erneut auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften. BGE 147 II 300 S. 302 B. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass 104 von 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV) zuzuweisen seien. Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese hat folgenden Wortlaut: 1.Allgemeines § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. § 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen 1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind. 2 Anhang 2 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Artikel 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) zuzuweisen sind. § 3 Zeitlicher Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.”
“________ um eine über eine gemeinsame Verkehrserschliessung und ein geschlossenes Siedlungsbild verfügende Kleinsiedlung weit ausserhalb des nächstgelegenen Siedlungsgebiets handelt, bei der sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftlicher Nutzungen vorhanden sind. Damit erscheint die Qualifizierung als Weiler und die Zuordnung zum Typ B im oben beschriebenen Sinn sachgerecht, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Grossräumig betrachtet wird der Weiler als eine "Siedlungsinsel" inmitten von in der Landwirtschaftszone liegendem Gelände wahrgenommen. Auch der Umstand, dass der einzige Verkehrsträger, welcher den Weiler mit dem übrigen Strassennetz verbindet, nicht über ein Trottoir verfügt, und dass der in einiger Distanz vom nächstgelegenen Siedlungsgebiet liegende Weiler nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erschlossen ist, spricht gegen das Vorliegen einer (bundesrechtskonformen) Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG. In diesem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beim Weiler D.________ von einer Spezialzone − d.h. von einer besonderen Zone im Sinn von Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV − ausgegangen ist. Damit steht gleichzeitig fest, dass die Weilerzone D.________ mit Blick auf das Bundesrecht nicht als eine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG qualifiziert werden kann, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllt, woran auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen.”
Weiler‑/Erhaltungszonen dienen primär dem Schutz und der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone und nicht ihrer Ausweitung. Die Rechtsprechung und kantonalen Vorgaben betonen, dass Bau- und Zonennutzungen so auszulegen sind, dass eine regelmässige oder wachstumsorientierte Bautätigkeit nicht gefördert wird; Neubauten und Umnutzungen sind insoweit nur zulässig, als sie der standortspezifischen Erhaltung des Weilers dienen und den charakteristischen Bestand wahren.
“Ce déclassement se fonde sur une étude d’aménagement élaborée par la commune ou par le département, en collaboration, et après consultation des commissions concernées. Cette étude définit notamment les mesures propres à sauvegarder le caractère architectural et l’échelle du hameau, ainsi que le site environnant (let. a), les conditions relatives aux constructions, transformations et installations à propos notamment de leur destination, de leur implantation, de leur gabarit et de leur volume (let. b), les limites de cette zone selon un périmètre tracé au plus près des constructions existantes, soit à 6 m des façades, sauf situation particulière résultant d'éléments naturels ou construits (let. c). c. Les zones spéciales sont aussi soumises aux principes établis par la loi, notamment en ce qui concerne la séparation des terrains bâtis ou à bâtir et de ceux qui ne le sont pas (Message du 27 février 1978 concernant la loi fédérale sur l’aménagement du territoire, FF 1978 I 1029 ch. 22 ; arrêt du Tribunal fédéral 1C_483/2012 du 30 août 2013 consid. 3.1 et 3.2.2). S’agissant des zones de hameaux, elles sont sises hors de la zone à bâtir puisque l’art. 33 OAT indique que pour assurer le maintien de petites entités urbanisées sises hors de la zone à bâtir, des zones spéciales au sens de l’art. 18 LAT, telles que les zones de hameaux ou les zones de maintien de l’habitat rural, peuvent être délimitées si la carte ou le texte du plan directeur cantonal le prévoit (arrêt du Tribunal fédéral 1C_483/2012 précité consid. 3.3 ; ATA/1296/2022 du 20 décembre 2022 consid. 6). L'art. 22 al. 2 LaLAT rappelle que les zones de hameaux sont des zones spéciales au sens de l'art. 18 LAT, vouées à la protection des hameaux. La délivrance d'une autorisation de construire est subordonnée à l'adoption d'un plan de site, dont la procédure se déroule en principe simultanément à celle relative à la création de la zone de hameau. Selon l’al. 3, sauf dispositions particulières fixées par le plan de site, les normes de la 4ème zone rurale sont applicables (art. 22 al. 3 LaLAT). d. Selon la fiche C05 du PDCn 2030, le principal objectif d’un classement en zone de hameau vise la protection des hameaux et non pas leur développement.”
“2023 ( AMENAG ) , REJETE Descripteurs : AMÉNAGEMENT DU TERRITOIRE ET DROIT PUBLIC DES CONSTRUCTIONS;CONFORMITÉ À LA ZONE;PROPORTIONNALITÉ;GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ;ATTEINTE À UN DROIT CONSTITUTIONNEL;PROTECTION DES MONUMENTS;MESURE D'AMÉNAGEMENT DU TERRITOIRE;PLAN DIRECTEUR;PLAN D'AFFECTATION Normes : LAT.14.al2; LAT.18; LAT.24ss; OAT.33; LaLAT.13.al1.letc; LaLAT.22; Cst.5.al2; Cst.26.al1; Cst.36.al1; Cst.3; LPMNS.38.al2.letb Résumé : Rejet d’un recours déposé contre l’adoption d’un plan de site des hameaux de Petit et Grand Sionnet. La zone de hameau est une zone spéciale destinée à la protection et non au développement. La notion de site englobe également celle des constructions. Dans le rapport d’examen du 18 janvier 2021 de la Confédération concernant l’approbation de la 1ère mise à jour du plan directeur cantonal 2030, le canton était invité à veiller à ne délivrer dans les périmètres des hameaux, que des autorisations conformes au droit fédéral, ce qui excluait toute nouvelle construction. Examen des griefs des recourants contre l’interdiction d’augmentation de l’emprise au sol prévue par le règlement du plan de site. Examen de la collocation d’un bâtiment dans une catégorie prévue par le règlement pouvant impliquer sa destruction. L’art. 33 OAT permet des changements d’affectation et des transformations allant au-delà des possibilités prévues par les art. 24ss LAT applicable en zone agricole. En fait En droit RÉPUBLIQUE ET CANTON DE GENÈVE POUVOIR JUDICIAIRE A/3512/2022-AMENAG ATA/385/2023 COUR DE JUSTICE Chambre administrative Arrêt du 18 avril 2023 dans la cause Mme et M. A______ représentés par Me Claire Bolsterli, avocate contre CONSEIL D'éTAT EN FAIT 1) Mme et M. A______ sont copropriétaires des parcelles nos 1'100 de 74 m2, 1’101 de 79 m2 et 1'229 de 1’396 m2, sises sur le territoire de la commune de B______. M. A______ est également propriétaire de la parcelle no 1'097 de 5'660 m2. Les parcelles nos 1'100 et 1'101 ainsi que les parties bâties des parcelles nos 1'229 et 1'097 sont entièrement incluses dans le périmètre de la zone de hameaux, selon le plan de zone no 1______ adopté par le Grand Conseil le 20 mai 2022 au lieu-dit du C______. Le solde non bâti des parcelles nos 1'229 et 1'097 est colloqué en zone agricole.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 14.07.2021 Baurecht, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Weilerzone, Art. 18 Abs. 1 RPG, Art. 33 RPV, Art. 16bis BauG. Kanton und Gemeinden sind an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden. In tatsächlicher Hinsicht kann beim Weiler E._ noch von einer Kleinsiedlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV und Art. 16bis BauG gesprochen werden. Die kommunale Bestimmung zur Weilerzone, welche auch die Erstellung von Neubauten erlaubt, ist daher so auszulegen, dass in der Weilerzone keine regelmässige Bautätigkeit zulässig ist. Die Weilerzone E._ ist deshalb als Nichtbauzone zu qualifizieren (E. 6). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen nicht so erheblich veränderte rechtliche Verhältnisse vor, dass die kommunale Bestimmung zur Zulässigkeit von zonenkonformen Neubauten in der Weilerzone E._ aus dem Jahr 2009 rechtswidrig geworden sein könnte und deshalb ausnahmsweise akzessorisch zu überprüfen wäre (E. 7), (Verwaltungsgericht, B 2020/165). Entscheid vom 14. Juli 2021 Besetzung Vizepräsident Eugster; Präsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler und Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, B.__, C.__, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, Locher Kobler Stadelmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St.”
“a KV). Allerdings ist die Weilerzone E.__ nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen am Rekursaugenschein vom 13. Februar 2020 (act. 11.1/15 lit. A) in vier Teilbereiche (Grundstücke Nrn. 1004, 1008, 1009, 2004, 2003 resp. 0007, 0010, 1005, 1006 bzw. 0007-0009, 1002, 1003 und 2006 resp. 0004-0005, 1000, 1001, soweit diese der Weilerzone zugewiesen sind) entlang von Gemeindestrassen zweiter (E.__ resp. J.__strasse, Parzelle Nrn. 0002 und 1010 bzw. 1007 und 1011) und dritter Klasse (K.__strasse, Parzelle Nr. 0003) aufgeteilt, welche jeweils durch die Landwirtschaftszone getrennt sind und einen Abstand von rund 28 m bis 45 m (Luftlinie) aufweisen. Zudem liegt er etwa 310 m (Luftlinie) von der nächstgelegenen ordentlichen Bauzone resp. von der Hauptsiedlung in L.__ entfernt inmitten der Landwirtschaftszone (www.geoportal.ch). Deswegen kann – trotz der zuvor festgestellten Neubautätigkeit seit 2004 – noch von einer Kleinsiedlung im Sinne von nach Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV und Art. 16bis Abs. 1 BauG und damit entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin nicht von einem eigentlichen Wohngebiet resp. -quartier ausgegangen werden. Folglich ist Art. 6 Abs. 1 BauR, insbesondere der Passus "deren Nutzungen dem bisherigen Charakter des Weilers nicht zuwiderlaufen", bei der Prüfung der abstrakten Zonenkonformität eines Bauvorhabens so zu verstehen, dass in der Weilerzone keine regelmässige resp. dynamische, auf Wachstum angelegte Bautätigkeit zulässig sein soll, sondern die (Neu-)Bautätigkeit der standortspezifischen Erhaltung des Weilers E.__ dienen muss, zumal der Kanton und die Gemeinden, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.1 hiervor), an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungszonen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden sind. Eine weniger restriktive Auslegung von Art. 6 Abs. 1 BauR stünde in Widerspruch zum gewichtigen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (vgl. dazu BGE 145 II 83 E. 4.1 und BGE 141 II 245 E. 2.1 je mit Hinweisen).”
Wird ein Gebiet nachträglich in die Liste der Kleinsiedlungen aufgenommen und damit einer Weiler‑ oder Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV zugewiesen, kann dies dazu führen, dass bereits eingereichte oder geplante Bauvorhaben nicht zonenkonform sind; in der Folge kann eine Baubewilligung verweigert bzw. nicht erteilt werden.
“-- die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft Nr. xxx in U.________, Grundbuch V.________, umfassend 4'387 m2, davon 2'242 m2 in der " Dorfzone D " und 2'145 m2 in der Landwirtschaftszone. A.b. Nach erfolgtem Besitzesantritt am 1. November 2019 reichte die Käuferin am 13. Dezember 2019 bei der Gemeinde V.________ ein Baugesuch für ein Neubauprojekt auf der Parzelle ein. Dies sollte aus einem Einfamilienhaus und zwei Doppeleinfamilienhäusern bestehen. A.c. Am 15. Mai 2020 trat im Kanton Thurgau die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3) in Kraft (vgl. dazu auch BGE 147 II 300 und das Urteil 1C_35/2022 vom 23. November 2022). Die KSV regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in Kleinsiedlungen, die in den Anhängen 1 und 2 aufgelistet sind. Der bislang in der " Dorfzone D " liegende Teil der Parzelle wurde als Kleinsiedlung ("U.________ Ost ") in Anhang 2 der KSV aufgeführt, womit er voraussichtlich einer Weiler- oder Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV (SR 700.1) zugewiesen werden wird. A.d. Der Gemeinderat der Gemeinde V.________ überwies das Baugesuch am 18. Mai 2020 zuständigkeitshalber (§ 6 Abs. 1 KSV) an das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 verweigerte dieses die Bewilligung. Das geplante Bauprojekt sei im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700) i.V.m. der KSV nicht zonenkonform. Der Neubau erfülle die Voraussetzungen von Art. 24 RPG nicht. Die Nichterteilung der Baubewilligung eröffnete die Gemeinde V.________ der Käuferin am 6. Januar 2022. Diese erhob dagegen Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Das Rekursverfahren ist hängig. A.e. Mit Schreiben vom 21. September 2020 machte die Käuferin gegenüber dem Verkäufer einen Grundlagenirrtum über die Überbaubarkeit des von ihr am 5. Juni 2019 gekauften Grundstücks geltend. Der Vertrag sei ungültig und in dem Sinne rückabzuwickeln, dass ihr der Verkäufer gegen Rücküberschreibung der Liegenschaft den geleisteten Kaufpreis zurückzuerstatten habe.”
“Diese enthält generelle Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen (§ 4 f. KSV) und eine Verfahrens- bzw. Zuständigkeitsregel für das Baubewilligungsverfahren (§ 6). Diese Regelungen gelten jedoch weder für alle Kleinsiedlungen im Kanton noch für alle Weiler- oder Dorfzonen, sondern einzig für die in Anhang 1 und 2 namentlich aufgeführten Kleinsiedlungen. Diese weisen nach Auffassung der Arbeitsgruppe "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau" nicht den Charakter einer Bauzone i.S.v. Art. 15 RPG auf und sollen deshalb künftig der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone (Anhang 1) oder einer (Nichtbau-)Zone nach Art. 33 RPV (Anhang 2) zugewiesen werden. Für solche Kleinsiedlungen enthält die KSV vorsorgliche Massnahmen, die bis zur Inkraftsetzung der revidierten kommunalen Zonenpläne gelten (vgl. Beschluss des Regierungsrats vom 12. Mai 2020 S. 2). BGE 147 II 300 S. 308 Zwar ist der KSV kein Plan beigefügt. Die betroffenen Kleinsiedlungen werden jedoch im Anhang mit einer im Rahmen einer Geoinformationssystem-Analyse (GIS-Analyse) festgelegten Identifikationsnummer (KS-ID) und Lagekoordinaten parzellenscharf bestimmt. Die Zuteilung zu Anhang 1 oder Anhang 2 entscheidet über die anwendbaren Nutzungsvorschriften (§ 4 oder § 5 KSV) und präjudiziert damit das Baubewilligungsverfahren. Im Ergebnis kommt die KSV damit einer Planungszone im Sinne von Art. 27 RPG oder einer provisorischen kantonalen Nutzungszone gleich: Die § 4 f. KSV verweisen auf die Nutzungsvorschriften für die Landwirtschaftszone (Anhang 1) bzw. für Erhaltungszonen (Anhang 2) und stellen damit sicher, dass in der Übergangszeit, bis zur Anpassung der Zonenplanung, keine Bauten und Anlagen bewilligt werden, die der in Aussicht genommenen neuen Zonenzuweisung widersprechen.”
Der Kanton hat in der periodischen Berichterstattung über die Umsetzung von Art. 33 RPV zu berichten; dies betrifft insbesondere die Behandlung von Kleinsiedlungen ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets und die hierzu getroffene kantonale Regelsetzung (z. B. Verordnung bzw. Übergangsregelung). Das Verwaltungsgericht hat ausserdem die Praxis der Delegation von Baubewilligungskompetenzen an die Gemeinden in einem konkreten Weilerfall als bundesrechtswidrig beurteilt.
“Januar 2024 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher. In Sachen Gemeinde Knonau, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA A, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, hat sich ergeben: I. A. Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3). B. Die Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein (pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Sie erarbeitete eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Übergangsregelung zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte vom 22. August bis zum 23. September 2022. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 7. März 2023 als derartige Übergangsordnung die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und setzte diese auf den 1.”
“Dezember 2023 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher. In Sachen Gemeinde Hausen am Albis, vertreten durch RA A, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, hat sich ergeben: I. A. Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3). B. Die Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein. Sie erarbeitete eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Übergangsregelung zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte vom 22. August bis zum 23. September 2022. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 7. März 2023 als derartige Übergangsordnung die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft.”
Im Rahmen kantonaler Prüfungen wurden mehrere hundert Kleinsiedlungen überprüft (Prüfumfang: ca. 304–313). Von den 245 Kleinsiedlungen, die zuvor Weiler‑ bzw. Dorfzonen zugewiesen waren, ergab die Prüfung, dass etwa 104–105 einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden bzw. in einer solchen verbleiben könnten, 29 einer Landwirtschafts‑ oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden müssten und rund 111–112 die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV erfüllten.
“Januar 2022 beschloss der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" und die Botschaft zum überarbeiteten Entwurf des GVKS. Der Richtplan präzisiert die Voraussetzungen für Erhaltungszonen in Anlehnung an Art. 33 RPV und setzt den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung. Der Regierungsrat hielt in der Botschaft fest, insgesamt könnten nach der Überprüfung der Zonenzuweisung im Bereich von 313 Kleinsiedlungen von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 105 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden oder in einer solchen verbleiben. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 111 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 68 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachten – 34 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 34 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Der Grosse Rat genehmigte die Richtplanänderung am 14. September 2022. Am 8. Oktober 2022 setzte der Regierungsrat die Änderung der PBV in Kraft. Die neuen §§ 15-15d PBV enthalten für Weilerzonen eine § 5 Abs. 2-5 KSV entsprechende Regelung. § 5 KSV wurde dahingehend angepasst, dass für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 die neuen §§ 15-15d PBV massgeblich sind, soweit die KSV keine abweichenden Vorschriften enthält. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte die Richtplananpassung am 23. Februar 2023. Das Bundesamt für Raumentwicklung hielt im Prüfungsbericht vom 13. Februar 2023 zur Richtplanänderung „Kleinsiedlungen" Richtplan Kanton Thurgau Folgendes fest: "Der Kanton Thurgau hat zur vom Bund geforderten Überprüfung der Kleinsiedlungen eine grosse und gute Arbeit geleistet und diese in zahlreichen Dokumenten hervorragend dokumentiert.”
“Mai 2014 hatten die Kantone fünf Jahre Zeit, um ihre Richtpläne anzupassen. Im Rahmen der Teilrevision 2014-2017 wurden im kantonalen Richtplan das Siedlungsgebiet festgesetzt sowie die Bereiche Verkehr und Energie überarbeitet. Ziel der Teilrevision war es vor allem, die Siedlungsentwicklung im Kanton Thurgau in den nächsten 25 Jahren zu lenken und dadurch eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Am 4. Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu ergänzen und die bestehenden Weiler aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts zu prüfen und sie – sofern sie den Kriterien einer Kleinsiedlung nach Art. 33 RPV nicht entsprächen – einer sachgerechten Zone zuzuweisen (Ziff. 6c). Das Bundesamt für Raumentwicklung wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG der Zustimmung des Kantons bedürften. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 104 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden respektive in einer solchen verbleiben könnten. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 112 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 59 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachteten – 29 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden.”
“Darin erläuterte das ARE, es seien zu 57 der 304 Kleinsiedlungen (ursprünglicher Prüfumfang) und zu 9 weiteren Kleinsiedlungen ausserhalb des ursprünglichen Prüfumfangs Anträge bezüglich Zonenzuweisung eingegangen. Die Überprüfung der 66 Kleinsiedlungen habe ergeben, dass bei insgesamt 10 Kleinsiedlungen eine Anpassung bezüglich Zonenzuweisung angezeigt sei. Fünf Kleinsiedlungen würden die Anforderungen an eine Erhaltungszone nach Art. 33 RPV erfüllen und würden in den Anhang A8 des kantonalen Richtplans (weisse Tabelle) aufgenommen, eine in der Dorfzone liegende Kleinsiedlung erfülle die Anforderungen an eine Bauzone und werde daher aus dem Anhang 8 des kantonalen Richtplans (grüne Tabelle) gestrichen, vier ursprünglich in der Weilerzone liegende Kleinsiedlungen seien bereits umgezont worden. Am 11. Januar 2022 beschloss der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" und die Botschaft zum überarbeiteten Entwurf des GVKS. Der Richtplan präzisiert die Voraussetzungen für Erhaltungszonen in Anlehnung an Art. 33 RPV und setzt den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung. Der Regierungsrat hielt in der Botschaft fest, insgesamt könnten nach der Überprüfung der Zonenzuweisung im Bereich von 313 Kleinsiedlungen von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 105 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden oder in einer solchen verbleiben. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 111 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 68 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachten – 34 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 34 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Der Grosse Rat genehmigte die Richtplanänderung am 14. September 2022. Am 8. Oktober 2022 setzte der Regierungsrat die Änderung der PBV in Kraft.”
“Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von 245 Kleinsiedlungen, die bisher Weiler- und Dorfzonen zugewiesen waren, 104 der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV) zuzuweisen seien. Von den 59 in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone gelegenen Kleinsiedlungen könnten 29 einer Zone nach Art. 33 RPV zugewiesen werden. Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese umfasst zwei Anhänge: Anhang 1 listet insgesamt 29 Kleinsiedlungen auf, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen sind. In Anhang 2 werden die Kleinsiedlungen genannt, die nach damaligem Kenntnisstand einer Erhaltungszone im Sinne von Art. 33 RPV und § 15 PBV/TG zuzuweisen seien. Die KSV hat folgenden Wortlaut: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. § 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen 1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind. 2 Anhang 2 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Artikel 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) zuzuweisen sind. § 3 Zeitlicher Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des kantonalen Richtplans angepassten Kommunalplanung derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet. 2. Zulässigkeit von Bauten und Anlagen § 4 Kleinsiedlungen nach § 2 Absatz 1 1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 1 beurteilt sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone derjenigen Gemeinde, in der sich die Kleinsiedlung befindet.”
Bestehende zonenwidrige Bauten oder solche, die früher mit einer Baubewilligung erstellt wurden, können gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG sowie die PBV-Revision (§ 15a PBV) in Erhaltungszonen im Sinn von Art. 33 RPV erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern die Charakteristik der Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein genereller, flächendeckender Rückbau der in solchen Kleinsiedlungen vorhandenen Bauten als nicht plausibel.
“Bauten, die gänzlich ohne rechtmässige Baubewilligung ausserhalb der Bauzone erstellt werden, fallen demgegenüber nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Damit dürften die in einer Dorfzone erstellten Häuser der Berufungsbeklagten, wäre für sie vor dem 15. Mai 2020 eine Baubewilligung erhältlich gemacht worden, und wären sie somit ohne Verstoss gegen die KSV gebaut worden, Bestandsgarantie geniessen. Mit der am 4. Oktober 2022 in Kraft getretenen PBV-Revision bräuchte die Berufungsbeklagte nicht zu fürchten, die Bauten später wieder zurückbauen zu müssen. Gegen eine echte Rückwirkung mit Anwendung auf bereits rechtskräftig erteilte Baubewilligungen sprach sich selbst die Berufungsbeklagte in der Duplik aus. Bestehende zonenwidrige Bauten können gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Ausserdem bestimmt der am 8. Oktober 2022 in Kraft getretene § 15a Abs. 1 PBV, dass bestehende Bauten in Erhaltungszonen im Sinn von Art. 33 RPV erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder umgenutzt werden dürfen, wenn die Charakteristik der Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt. Selbst wenn die Baubewilligung allenfalls in einem zukünftigen Verfahren für formell und materiell rechtswidrig oder gar als nichtig erkannt worden wäre, so wäre zu beachten gewesen, dass die Behörden nicht nur durch blosses (langjähriges) Nichteinschreiten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten, sondern dadurch, dass sie (insbesondere mit Wissen der kantonalen Behörde) eine Baubewilligung erteilten, auf welche sie später zurückkommen. In der Tat ist es höchst unplausibel, dass sämtliche Bauten, die in den letzten Jahren in den mehr als hundert nun nicht der Bauzone zugeteilten Kleinsiedlungen erstellt wurden, von einem Rückbau bedroht wären. Ist davon auszugehen, dass der Parzellenteil am 5. Juni 2019 – und bis zum Inkrafttreten der KSV am 15. Mai 2020 – noch überbaubar war, und ist daher ein diesbezüglicher Irrtum zu verneinen, so stellt sich die Frage, ob ein im Sinn von Art.”
“Bauten, die gänzlich ohne rechtmässige Baubewilligung ausserhalb der Bauzone erstellt werden, fallen demgegenüber nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Damit dürften die in einer Dorfzone erstellten Häuser der Berufungsbeklagten, wäre für sie vor dem 15. Mai 2020 eine Baubewilligung erhältlich gemacht worden, und wären sie somit ohne Verstoss gegen die KSV gebaut worden, Bestandsgarantie geniessen. Mit der am 4. Oktober 2022 in Kraft getretenen PBV-Revision bräuchte die Berufungsbeklagte nicht zu fürchten, die Bauten später wieder zurückbauen zu müssen. Gegen eine echte Rückwirkung mit Anwendung auf bereits rechtskräftig erteilte Baubewilligungen sprach sich selbst die Berufungsbeklagte in der Duplik aus. Bestehende zonenwidrige Bauten können gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Ausserdem bestimmt der am 8. Oktober 2022 in Kraft getretene § 15a Abs. 1 PBV, dass bestehende Bauten in Erhaltungszonen im Sinn von Art. 33 RPV erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder umgenutzt werden dürfen, wenn die Charakteristik der Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt. Selbst wenn die Baubewilligung allenfalls in einem zukünftigen Verfahren für formell und materiell rechtswidrig oder gar als nichtig erkannt worden wäre, so wäre zu beachten gewesen, dass die Behörden nicht nur durch blosses (langjähriges) Nichteinschreiten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten, sondern dadurch, dass sie (insbesondere mit Wissen der kantonalen Behörde) eine Baubewilligung erteilten, auf welche sie später zurückkommen. In der Tat ist es höchst unplausibel, dass sämtliche Bauten, die in den letzten Jahren in den mehr als hundert nun nicht der Bauzone zugeteilten Kleinsiedlungen erstellt wurden, von einem Rückbau bedroht wären. Ist davon auszugehen, dass der Parzellenteil am 5. Juni 2019 – und bis zum Inkrafttreten der KSV am 15. Mai 2020 – noch überbaubar war, und ist daher ein diesbezüglicher Irrtum zu verneinen, so stellt sich die Frage, ob ein im Sinn von Art.”
In Weilerzonen nach Art. 33 RPV sind Neubauten ausserhalb der Bauzone grundsätzlich unzulässig. Innerhalb dieses Schutzzwecks sind Erhalt, Umbau und Erweiterungen bestehender Bauten weitergehend möglich als nach Art. 24 ff. RPG. Modalitäten und allfällige Ausnahmen werden durch den Plan de site bzw. die entsprechenden Planbestimmungen festgelegt.
“Bei Weilerzonen nach Art. 33 RPV handelt es sich um Nichtbauzonen, bei denen zwar bestehende Bauten im Rahmen des Schutzzwecks weitergehend als nach Art. 24 ff. RPG umgebaut und erweitert werden können; Neubauten sind aber grundsätzlich unzulässig (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.1 und 4.2; BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1 sowie oben E. 3.1). Der allgemeine Hinweis in der erwähnten bundesrätlichen Antwort, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für Weilerzonen auch für Neubauten gelten, stellt diese Grundsätze nicht infrage. Im Übrigen wurde die Unzulässigkeit von Neubauten in Weilerzonen bereits in Pt.”
“33 OAT indique que pour assurer le maintien de petites entités urbanisées sises hors de la zone à bâtir, des zones spéciales au sens de l’art. 18 LAT, telles que les zones de hameaux ou les zones de maintien de l’habitat rural, peuvent être délimitées si la carte ou le texte du plan directeur cantonal le prévoit (arrêt du Tribunal fédéral 1C_483/2012 précité consid. 3.3 ; ATA/1296/2022 du 20 décembre 2022 consid. 6). L'art. 22 al. 2 LaLAT rappelle que les zones de hameaux sont des zones spéciales au sens de l'art. 18 LAT, vouées à la protection des hameaux. La délivrance d'une autorisation de construire est subordonnée à l'adoption d'un plan de site, dont la procédure se déroule en principe simultanément à celle relative à la création de la zone de hameau. Selon l’al. 3, sauf dispositions particulières fixées par le plan de site, les normes de la 4ème zone rurale sont applicables (art. 22 al. 3 LaLAT). d. Selon la fiche C05 du PDCn 2030, le principal objectif d’un classement en zone de hameau vise la protection des hameaux et non pas leur développement. L’art. 33 OAT permet à cette fin des changements d’affectation et des transformations allant au-delà des possibilités prévues par les art. 24 ss LAT. Dans le rapport d’examen du 18 janvier 2021 de la Confédération concernant l’approbation de la 1ère mise à jour du PDCn 2030, le canton est invité à veiller à ne délivrer, dans les périmètres des cinq zones de hameaux existantes à cette date, que des autorisations conformes au droit fédéral, ce qui exclut toute nouvelle construction. Il notifiera en outre à l’office du développement territorial (ARE) les éventuelles autorisations relatives à de nouvelles constructions délivrées dans ces périmètres. Le canton est invité à réexaminer les dispositions qui régissent les cinq zones de hameaux existantes, et en particulier celles qui autorisent les nouvelles constructions, dans un délai de quatre ans à compter de cette approbation. e. S’agissant de la constructibilité dans une zone de hameau, sis hors zone à bâtir à teneur de l’art. 33 OAT, les modalités pour d’éventuelles constructions sont prévues par le plan de site, comme l’indiquent l’art.”
Eine kommunale Weilerzone, die nach tatsächlicher Prüfung den Schutzzweck von Art. 33 RPV erfüllt, kann trotz kommunaler Zulassungen faktisch als Nichtbauzone zu qualifizieren sein (keine regelmässige Bautätigkeit). Dagegen können altrechtliche Weilerzonen, die bereits vor Art. 33 RPV bestehen und tatsächlich Neubauten zulassen, weiterhin Bestand haben und als Bauzone zu qualifizieren sein.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 14.07.2021 Baurecht, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Weilerzone, Art. 18 Abs. 1 RPG, Art. 33 RPV, Art. 16bis BauG. Kanton und Gemeinden sind an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden. In tatsächlicher Hinsicht kann beim Weiler E._ noch von einer Kleinsiedlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV und Art. 16bis BauG gesprochen werden. Die kommunale Bestimmung zur Weilerzone, welche auch die Erstellung von Neubauten erlaubt, ist daher so auszulegen, dass in der Weilerzone keine regelmässige Bautätigkeit zulässig ist. Die Weilerzone E._ ist deshalb als Nichtbauzone zu qualifizieren (E. 6). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen nicht so erheblich veränderte rechtliche Verhältnisse vor, dass die kommunale Bestimmung zur Zulässigkeit von zonenkonformen Neubauten in der Weilerzone E._ aus dem Jahr 2009 rechtswidrig geworden sein könnte und deshalb ausnahmsweise akzessorisch zu überprüfen wäre (E. 7), (Verwaltungsgericht, B 2020/165). Entscheid vom 14. Juli 2021 Besetzung Vizepräsident Eugster; Präsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler und Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.”
“Das geltende GBR mitsamt der umstrittenen Bestimmung von Art. 40 GBR zur Weilerzone der Gemeinde Rüeggisberg wurde am 22. März 2000 vom Gemeinderat beschlossen und am 28. Juni 2000 durch das AGR genehmigt. Die Bestimmung galt damit vor Inkrafttreten von Art. 33 RPV (Änderung vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. September 2000), welcher den Kantonen die Möglichkeit gibt, in ihren Richtplänen zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen nach Art. 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, zu bezeichnen. Es ist daher der Einschätzung des AGR in ihrem Schreiben an die Gemeinde vom 10. Oktober 201810 zu folgen, wonach es sich bei der Weilerzone von Art. 40 GBR nicht um eine Weilerzone im Sinne von Art. 33 RPV handeln kann, welche als "Spezialzonen ausserhalb des Baugebiets"11 bzw. "beschränkte oder besondere Bauzone" gilt.12 Vielmehr handelt es sich um eine altrechtliche Weilerzone, deren Rechtsnatur einer Bauzone gemäss Art. 15 RPG entspricht, zumal in dieser Weilerzone Neubauten zugelassen sind.13 Entsprechend ist die Weilerzone im GBR auch unter Kapitel”
In der dokumentierten Richtplanänderung des Kantons Thurgau (zur Umsetzung von Art. 33 RPV) setzte der kantonale Richtplan den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung.
“33 RPV erfüllen und würden in den Anhang A8 des kantonalen Richtplans (weisse Tabelle) aufgenommen, eine in der Dorfzone liegende Kleinsiedlung erfülle die Anforderungen an eine Bauzone und werde daher aus dem Anhang 8 des kantonalen Richtplans (grüne Tabelle) gestrichen, vier ursprünglich in der Weilerzone liegende Kleinsiedlungen seien bereits umgezont worden. Am 11. Januar 2022 beschloss der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" und die Botschaft zum überarbeiteten Entwurf des GVKS. Der Richtplan präzisiert die Voraussetzungen für Erhaltungszonen in Anlehnung an Art. 33 RPV und setzt den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung. Der Regierungsrat hielt in der Botschaft fest, insgesamt könnten nach der Überprüfung der Zonenzuweisung im Bereich von 313 Kleinsiedlungen von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 105 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden oder in einer solchen verbleiben. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 111 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 68 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachten – 34 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 34 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Der Grosse Rat genehmigte die Richtplanänderung am 14. September 2022. Am 8. Oktober 2022 setzte der Regierungsrat die Änderung der PBV in Kraft. Die neuen §§ 15-15d PBV enthalten für Weilerzonen eine § 5 Abs. 2-5 KSV entsprechende Regelung. § 5 KSV wurde dahingehend angepasst, dass für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 die neuen §§ 15-15d PBV massgeblich sind, soweit die KSV keine abweichenden Vorschriften enthält. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte die Richtplananpassung am 23. Februar 2023. Das Bundesamt für Raumentwicklung hielt im Prüfungsbericht vom 13.”
“Januar 2022 beschloss der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" und die Botschaft zum überarbeiteten Entwurf des GVKS. Der Richtplan präzisiert die Voraussetzungen für Erhaltungszonen in Anlehnung an Art. 33 RPV und setzt den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung. Der Regierungsrat hielt in der Botschaft fest, insgesamt könnten nach der Überprüfung der Zonenzuweisung im Bereich von 313 Kleinsiedlungen von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 105 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden oder in einer solchen verbleiben. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 111 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 68 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachten – 34 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 34 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Der Grosse Rat genehmigte die Richtplanänderung am 14. September 2022. Am 8. Oktober 2022 setzte der Regierungsrat die Änderung der PBV in Kraft. Die neuen §§ 15-15d PBV enthalten für Weilerzonen eine § 5 Abs. 2-5 KSV entsprechende Regelung. § 5 KSV wurde dahingehend angepasst, dass für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Kleinsiedlungen nach Anhang 2 die neuen §§ 15-15d PBV massgeblich sind, soweit die KSV keine abweichenden Vorschriften enthält. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte die Richtplananpassung am 23. Februar 2023. Das Bundesamt für Raumentwicklung hielt im Prüfungsbericht vom 13. Februar 2023 zur Richtplanänderung „Kleinsiedlungen" Richtplan Kanton Thurgau Folgendes fest: "Der Kanton Thurgau hat zur vom Bund geforderten Überprüfung der Kleinsiedlungen eine grosse und gute Arbeit geleistet und diese in zahlreichen Dokumenten hervorragend dokumentiert.”
Die Abgrenzung nach Art. 33 RPV stützt sich in der Praxis auf Merkmale wie Erscheinungsbild und Prägung sowie auf die Anzahl bewohnter Gebäude. Die Rechtsprechung/Sachverhaltsaufarbeitung nennt als untere Orientierungsgrenze eine Baugruppe von mindestens rund fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden; ab etwa acht bewohnten Gebäuden wird eine Einzelfallprüfung zur Frage einer Zuweisung als vorläufiges Baugebiet in Betracht gezogen, während bei rund zwanzig bewohnten Gebäuden eine Zuweisung ohne vertiefte Überprüfung vorgenommen werden kann. Eine abschliessende Einordnung erfolgt zwecks Wahrung des Prüfspielraums jeweils durch die Einzelfallbeurteilung.
“Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei werde als Zusatzkriterium die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen. Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass nach dem bisherigen kantonalen Richtplan bei richtiger Betrachtung unklar bleibt, ob eine bestehende Kleinsiedlung der Kategorie Bauzone oder Nichtbauzone zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen kommt dem bisherigen kantonalen Richtplan in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung für den angefochtenen Beschluss zu. Die untere Schwelle von fünf bewohnten Gebäuden für eine (vorläufige) Weilerzone ergibt sich aus dem Bundesrecht bzw. aus der Rechtsprechung zu Art. 33 RPV, die insoweit u. a. eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden voraussetzt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1). Die untere Grenzziehung für die provisorische kantonale Weilerzone im angefochtenen Beschluss ist daher nicht zu beanstanden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Übergangsordnung einen Handlungsspielraum für die erforderlichen nachfolgenden ordentlichen Revisionen offenhalten soll. Letztere würden in unzulässiger Weise vorweggenommen, wenn jede Kleinsiedlung mit fünf bewohnten Gebäuden automatisch dem vorläufigen Baugebiet zugerechnet würde.”
In der Praxis (zumindest im Kanton Genf) werden Zonen nach Art. 18 RPG, namentlich Hameaux/Weiler‑Zonen, überwiegend als Schutzzonen verstanden; der Übereinkunftsbericht und kantonale Entscheide weisen darauf hin, dass in den Perimetern gemäss Aufsicht der Konföderation grundsätzlich nur Bewilligungen zulässig sind, die mit dem Bundesrecht vereinbar sind, was in den konkret geprüften Fällen den Ausschluss neuer Bauten zur Folge hatte bzw. deren starke Beschränkung nahelegte.
“2023 ( AMENAG ) , REJETE Descripteurs : AMÉNAGEMENT DU TERRITOIRE ET DROIT PUBLIC DES CONSTRUCTIONS;CONFORMITÉ À LA ZONE;PROPORTIONNALITÉ;GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ;ATTEINTE À UN DROIT CONSTITUTIONNEL;PROTECTION DES MONUMENTS;MESURE D'AMÉNAGEMENT DU TERRITOIRE;PLAN DIRECTEUR;PLAN D'AFFECTATION Normes : LAT.14.al2; LAT.18; LAT.24ss; OAT.33; LaLAT.13.al1.letc; LaLAT.22; Cst.5.al2; Cst.26.al1; Cst.36.al1; Cst.3; LPMNS.38.al2.letb Résumé : Rejet d’un recours déposé contre l’adoption d’un plan de site des hameaux de Petit et Grand Sionnet. La zone de hameau est une zone spéciale destinée à la protection et non au développement. La notion de site englobe également celle des constructions. Dans le rapport d’examen du 18 janvier 2021 de la Confédération concernant l’approbation de la 1ère mise à jour du plan directeur cantonal 2030, le canton était invité à veiller à ne délivrer dans les périmètres des hameaux, que des autorisations conformes au droit fédéral, ce qui excluait toute nouvelle construction. Examen des griefs des recourants contre l’interdiction d’augmentation de l’emprise au sol prévue par le règlement du plan de site. Examen de la collocation d’un bâtiment dans une catégorie prévue par le règlement pouvant impliquer sa destruction. L’art. 33 OAT permet des changements d’affectation et des transformations allant au-delà des possibilités prévues par les art. 24ss LAT applicable en zone agricole. En fait En droit RÉPUBLIQUE ET CANTON DE GENÈVE POUVOIR JUDICIAIRE A/3512/2022-AMENAG ATA/385/2023 COUR DE JUSTICE Chambre administrative Arrêt du 18 avril 2023 dans la cause Mme et M. A______ représentés par Me Claire Bolsterli, avocate contre CONSEIL D'éTAT EN FAIT 1) Mme et M. A______ sont copropriétaires des parcelles nos 1'100 de 74 m2, 1’101 de 79 m2 et 1'229 de 1’396 m2, sises sur le territoire de la commune de B______. M. A______ est également propriétaire de la parcelle no 1'097 de 5'660 m2. Les parcelles nos 1'100 et 1'101 ainsi que les parties bâties des parcelles nos 1'229 et 1'097 sont entièrement incluses dans le périmètre de la zone de hameaux, selon le plan de zone no 1______ adopté par le Grand Conseil le 20 mai 2022 au lieu-dit du C______. Le solde non bâti des parcelles nos 1'229 et 1'097 est colloqué en zone agricole.”
“a), les conditions relatives aux constructions, transformations et installations à propos notamment de leur destination, de leur implantation, de leur gabarit et de leur volume (let. b), les limites de cette zone selon un périmètre tracé au plus près des constructions existantes, soit à 6 m des façades, sauf situation particulière résultant d'éléments naturels ou construits (let. c). L'art. 22 al. 2 LaLAT rappelle que les zones de hameaux sont des zones spéciales au sens de l'art. 18 LAT, vouées à la protection des hameaux. La délivrance d'une autorisation de construire est subordonnée à l'adoption d'un plan de site, dont la procédure se déroule en principe simultanément à celle relative à la création de la zone de hameau. Selon l’al. 3, sauf dispositions particulières fixées par le plan de site, les normes de la 4ème zone rurale sont applicables (art. 22 al. 3 LaLAT). c. Selon la fiche C05 du PDCn 2030, le principal objectif d’un classement en zone de hameau vise la protection des hameaux et non pas leur développement. L’art. 33 OAT permet à cette fin des changements d’affectation et des transformations allant au-delà des possibilités prévues par les art. 24 ss LAT. Selon le PDCn 2030, cinq hameaux sont classés en zone de hameau, dont C______, et quinze en zone agricole. Il ressort du rapport d’examen relatif à la 1ère mise à jour du PDCn 2030 ainsi que de l’approbation du 18 janvier 2021 que « le canton est invité à veiller à ne délivrer dans les périmètres des cinq zones de hameaux existantes, à savoir D______, E______, C______, F______ et la G______, que des autorisations conformes au droit fédéral, ce qui exclut toute nouvelle construction. Il notifiera en outre à l’ARE les éventuelles autorisations relatives à de nouvelles constructions délivrées dans ces périmètres. Le canton est invité à réexaminer les dispositions qui régissent les cinq zones de hameaux existantes, et en particulier celles qui autorisent les nouvelles constructions, dans un délai de quatre ans à compter de l’approbation de la 1ère mise à jour du plan directeur cantonal par la Confédération ».”
Der kantonale Richtplan bzw. die Kantonsbehörden können eine Überprüfung der Zonenzuweisung für bestehende Kleinsiedlungen veranlassen. Der Regierungsrat hat in einem Kanton den Gemeinden hierfür eine Frist von fünf Jahren gesetzt; in anderen Entscheiden wird eine Prüf- oder Umsetzungsfrist von rund vier Jahren genannt. Während der Prüf- bzw. Umsetzungsfrist ist es nach den kantonalen Vorgaben in der Praxis angezeigt, neue Bauvorhaben innerhalb der ausgewiesenen Weiler-/Erhaltungszonen grundsätzlich zu verhindern bzw. nur restriktiv zu bewilligen.
“Bei Bauvorhaben in Kleinsiedlungen, welche einer Nichtbauzone zugewiesen werden müssen, ist neu das kantonale Amt für Raumentwicklung für die notwendigen Entscheide zuständig. Vom 19. April bis 17. Juni 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Richtplanänderung "Kleinsiedlungen". Gleichzeitig wurden der Gesetzesentwurf über Vereinbarungen zur Milderung persönlicher Folgen von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (E-GVKS) und der Verordnungsentwurf betreffend die Änderung der PBV in die externe Vernehmlassung gegeben. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung erstellte das ARE im Dezember 2021 einen Mitwirkungsbericht. Darin erläuterte das ARE, es seien zu 57 der 304 Kleinsiedlungen (ursprünglicher Prüfumfang) und zu 9 weiteren Kleinsiedlungen ausserhalb des ursprünglichen Prüfumfangs Anträge bezüglich Zonenzuweisung eingegangen. Die Überprüfung der 66 Kleinsiedlungen habe ergeben, dass bei insgesamt 10 Kleinsiedlungen eine Anpassung bezüglich Zonenzuweisung angezeigt sei. Fünf Kleinsiedlungen würden die Anforderungen an eine Erhaltungszone nach Art. 33 RPV erfüllen und würden in den Anhang A8 des kantonalen Richtplans (weisse Tabelle) aufgenommen, eine in der Dorfzone liegende Kleinsiedlung erfülle die Anforderungen an eine Bauzone und werde daher aus dem Anhang 8 des kantonalen Richtplans (grüne Tabelle) gestrichen, vier ursprünglich in der Weilerzone liegende Kleinsiedlungen seien bereits umgezont worden. Am 11. Januar 2022 beschloss der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" und die Botschaft zum überarbeiteten Entwurf des GVKS. Der Richtplan präzisiert die Voraussetzungen für Erhaltungszonen in Anlehnung an Art. 33 RPV und setzt den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung. Der Regierungsrat hielt in der Botschaft fest, insgesamt könnten nach der Überprüfung der Zonenzuweisung im Bereich von 313 Kleinsiedlungen von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 105 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden oder in einer solchen verbleiben. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden.”
“a), les conditions relatives aux constructions, transformations et installations à propos notamment de leur destination, de leur implantation, de leur gabarit et de leur volume (let. b), les limites de cette zone selon un périmètre tracé au plus près des constructions existantes, soit à 6 m des façades, sauf situation particulière résultant d'éléments naturels ou construits (let. c). L'art. 22 al. 2 LaLAT rappelle que les zones de hameaux sont des zones spéciales au sens de l'art. 18 LAT, vouées à la protection des hameaux. La délivrance d'une autorisation de construire est subordonnée à l'adoption d'un plan de site, dont la procédure se déroule en principe simultanément à celle relative à la création de la zone de hameau. Selon l’al. 3, sauf dispositions particulières fixées par le plan de site, les normes de la 4ème zone rurale sont applicables (art. 22 al. 3 LaLAT). c. Selon la fiche C05 du PDCn 2030, le principal objectif d’un classement en zone de hameau vise la protection des hameaux et non pas leur développement. L’art. 33 OAT permet à cette fin des changements d’affectation et des transformations allant au-delà des possibilités prévues par les art. 24 ss LAT. Selon le PDCn 2030, cinq hameaux sont classés en zone de hameau, dont C______, et quinze en zone agricole. Il ressort du rapport d’examen relatif à la 1ère mise à jour du PDCn 2030 ainsi que de l’approbation du 18 janvier 2021 que « le canton est invité à veiller à ne délivrer dans les périmètres des cinq zones de hameaux existantes, à savoir D______, E______, C______, F______ et la G______, que des autorisations conformes au droit fédéral, ce qui exclut toute nouvelle construction. Il notifiera en outre à l’ARE les éventuelles autorisations relatives à de nouvelles constructions délivrées dans ces périmètres. Le canton est invité à réexaminer les dispositions qui régissent les cinq zones de hameaux existantes, et en particulier celles qui autorisent les nouvelles constructions, dans un délai de quatre ans à compter de l’approbation de la 1ère mise à jour du plan directeur cantonal par la Confédération ».”
Kantonale Verordnungen (z.B. die Thurgauer KSV vom 15. Mai 2020) können in den Anhängen konkret bestimmte Kleinsiedlungen bzw. Parzellen als Weiler‑ oder Erhaltungszonen i.S.v. Art. 33 RPV ausweisen. Damit kann – zumindest provisorisch und für die betroffenen Gebiete – die Überbaubarkeit eingeschränkt werden und die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung von Baugesuchen auf die kantonale Behörde (z. B. ARE/DBU) übergehen. Hängige und künftige Gesuche werden nach den mit der Verordnung eingeführten Regeln beurteilt.
“________ Ost" nicht gehört. Ebenfalls noch keine Änderung bewirkt habe der Beschluss des Thurgauer Regierungsrats vom 19. Februar 2019, worin er einen Projektauftrag zur Überprüfung der Kleinsiedlungen im Kanton erteilt und dafür eine Arbeitsgruppe eingesetzt habe. Erst die Triage der Arbeitsgruppe habe zu Tage gebracht, welche Kleinsiedlung Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG bleibe. Dass der betreffende Parzellenteil mit dem Projekt der Beschwerdeführerin (gemäss § 2 KSV "voraussichtlich", tatsächlich aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht überbaubar sein werde, sei erst mit dem Erlass der KSV am 15. Mai 2020 festgestanden. Der Kanton habe damit die Ergebnisse der Arbeitsgruppe publik gemacht und (einstweilen provisorisch) festgehalten, welche Kleinsiedlungen voraussichtlich Bau- bzw. Nichtbaugebiet bildeten. In den letzteren habe er eine Art Planungszone im Sinne von Art. 27 RPG geschaffen. Der Anhang 2 der KSV habe "U.________ Ost" konkret zur Weiler- bzw. Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV erklärt. Die grosse Zäsur, die das Inkrafttreten der KSV bedeutet habe, zeige sich auch an der Haltung des ARE, das am 22. Oktober 2021 die Baubewilligung verweigert und dies mit der zwischenzeitlich in Kraft getretene KSV begründet habe. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin überbaubares Land gekauft, für das sie bis zum Inkrafttreten der KSV am 15. Mai 2020 eine Baubewilligung erhalten hätte. Der Regierungsrat habe die KSV nur auf hängige und künftige Baugesuche für anwendbar erklärt. Er habe aber keinen sofortigen Baustopp erlassen, mit dem rückwirkend bereits erteilte Baubewilligungen aufgehoben worden wären.”
“Diese regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. Anhang 1 enthält eine Liste jener (29) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone nach Art. 16 und 17 RPG zuzuweisen sind; Anhang 2 enthält eine Liste jener (112) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Art. 33 RPV beziehungsweise § 15 PBV zuzuweisen sind. Das ARE entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung. Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig. Der bislang in der "Dorfzone D" liegende Teil der Liegenschaft wurde als Kleinsiedlung ("Gebiet A") in Anhang 2 der KSV aufgeführt, womit er voraussichtlich einer Weiler- oder Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV zugewiesen werden wird. Dementsprechend wird er – gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien – für absehbare Zukunft im Nichtbaugebiet liegen. Gestützt auf die ab 15. Mai 2020 beim Kanton liegende Zuständigkeit überwies der Gemeinderat, der das Baugesuch am 18. Mai 2020 – und somit drei Tage nach Inkrafttreten der KSV – beriet, dieses zuständigkeitshalber an das ARE. Mit E-Mail vom 12. Juni 2020 und Schreiben vom 9. Juli 2020 stellte der Generalsekretär des DBU gegenüber der Berufungsbeklagten die künftige Umzonung (von der bisherigen Dorf- und damit Bauzone) in die sogenannte Erhaltungszone in Aussicht. Bis dahin stelle die KSV sicher, dass keine bundesrechtswidrige Bautätigkeit mehr stattfinde. Das Vorhaben der Berufungsbeklagten mit Neubauten "auf der grünen Wiese" sei aller Voraussicht nach nicht bewilligungsfähig. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 erkannte das ARE, dass der Neubau eines Einfamilienhauses und von zwei Doppeleinfamilienhäusern im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit.”
“Die Überprüfung ergab, dass etwas mehr als die Hälfte der heute in Weiler- oder Dorfzonen gelegenen Kleinsiedlungen inskünftig einer Nicht-Bauzone zugewiesen werden müssen. Dagegen wurden – immerhin – 104 Kleinsiedlungen der Kategorie 1 (Bauzone) zugewiesen. Dass der streitgegenständliche Parzellenteil mit dem Projekt der Berufungsbeklagten (gemäss § 2 KSV "voraussichtlich", tatsächlich aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nicht überbaubar sein werde, stand erst mit dem Erlass der KSV (mit den Anhängen 1 und 2) vom 12. Mai 2020 am 15. Mai 2020 fest. Der Kanton machte damit die Ergebnisse der Arbeitsgruppe publik, hielt (einstweilen, provisorisch) fest, welche Kleinsiedlungen voraussichtlich Baugebiet und welche voraussichtlich Nichtbaugebiet sein würden, und schuf in den letzteren eine Art Planungszone im Sinn von Art. 27 RPG beziehungsweise eine provisorische kantonale Nutzungszone. Der Anhang 2 erklärte "Gebiet A" konkret nicht mehr zur Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG, sondern zur Weiler- beziehungsweise Erhaltungszone nach Art. 33 RPV, womit in Beachtung von Art. 25 Abs. 2 RPG neu und ab sofort die zuständige kantonale Behörde (ARE) für Baubewilligungen zuständig war. Dies hatte zur Folge, dass ab 15. Mai 2020 nichts mehr dergestalt bewilligt werden durfte, als handelte es sich dabei um Bauzonen, wofür allein die Gemeinden sachlich zuständig sind. Die grosse Zäsur, die das Inkrafttreten der KSV bedeutete, zeigt sich auch an der Haltung des ARE zum Baugesuch der Berufungsbeklagten. Das ARE, welches am 28. April 2020 noch unmissverständlich festgehalten hatte "Einer Erteilung der Baubewilligung steht aus kantonaler Sicht (…) nichts entgegen", verweigerte am 22. Oktober 2021 die Baubewilligung und begründete dies in den”
Art. 33 RPV ist wegen der Unbestimmtheit der Norm und der fehlenden Kompetenz des Bundesrates für Nutzungsfestlegungen nicht unmittelbar anwendbar. Für die praktische Wirkung bedarf es kantonaler Ausführungsbestimmungen. Bei deren Ausgestaltung sind die Kantone an die in Art. 33 RPV genannte Zweckbestimmung gebunden; die Zonenbestimmungen müssen der Erhaltung der bestehenden Kleinsiedlung dienen.
“Gemäss der bundesgerichtlichen Einschätzung im Urteil BGE 145 II 83 E. 4.2 mit Hinweisen ging es indes schon damals davon aus, dass es sich bei einer derartigen Erhaltungszone nicht um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG handelt (siehe dazu auch G. Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 111, S. Blind, Zonen für Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebietes und Kleinbauzonen, in: Raum &Umwelt, Juli 4/2014, S. 5, BRGE II Nr. 0071/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3.4 f., in: BEZ 2019 Nr. 24, und LGVE 2006 II Nr. 11, anders: BGer 1C_321/2013 vom 21. August 2013 E. 3; AR GVP 2013 Nr. 3601 E. 3.1 und SOG 2008 Nr. 19). Art. 33 RPV ist aufgrund der Unbestimmtheit der Norm und der fehlenden Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Nutzungsvorschriften nicht selbständig anwendbar und bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen. Die Kantone sind indessen in deren Ausgestaltung nicht frei. Sie sind an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungszonen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden, d.h. die Zonenbestimmungen haben der Erhaltung der Kleinsiedlung zu dienen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 107 f.). Im abschliessenden Zonenkatalog des BauG wie auch des PBG (vgl. dazu VerwGE B 2009/97; B 2009/100 vom 24. Februar 2010 E. 2.4.1 mit Hinweis, in: GVP 2010 Nr. 38, bestätigt mit BGer 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010, sowie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 PBG und linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 23 f. zu Art. 7 PBG) ist zur planerischen Erhaltung von Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV die Weilerzone enthalten: Nach dem hier noch anwendbaren Art. 16bis BauG (eingefügt mit dem III. Nachtragsgesetz zum BauG vom 1. Dezember 1996, in Kraft gesetzt per 1. Februar 1997, nGS 32-21) dienen Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (Abs. 1, vgl. dazu auch VerwGE B 2013/263; B 2014/75 vom 28.”
“Gemäss der bundesgerichtlichen Einschätzung im Urteil BGE 145 II 83 E. 4.2 mit Hinweisen ging es indes schon damals davon aus, dass es sich bei einer derartigen Erhaltungszone nicht um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG handelt (siehe dazu auch G. Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 111, S. Blind, Zonen für Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebietes und Kleinbauzonen, in: Raum &Umwelt, Juli 4/2014, S. 5, BRGE II Nr. 0071/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3.4 f., in: BEZ 2019 Nr. 24, und LGVE 2006 II Nr. 11, anders: BGer 1C_321/2013 vom 21. August 2013 E. 3; AR GVP 2013 Nr. 3601 E. 3.1 und SOG 2008 Nr. 19). Art. 33 RPV ist aufgrund der Unbestimmtheit der Norm und der fehlenden Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Nutzungsvorschriften nicht selbständig anwendbar und bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen. Die Kantone sind indessen in deren Ausgestaltung nicht frei. Sie sind an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungszonen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden, d.h. die Zonenbestimmungen haben der Erhaltung der Kleinsiedlung zu dienen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 107 f.). Im abschliessenden Zonenkatalog des BauG wie auch des PBG (vgl. dazu VerwGE B 2009/97; B 2009/100 vom 24. Februar 2010 E. 2.4.1 mit Hinweis, in: GVP 2010 Nr. 38, bestätigt mit BGer 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010, sowie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 PBG und linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 23 f. zu Art. 7 PBG) ist zur planerischen Erhaltung von Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV die Weilerzone enthalten: Nach dem hier noch anwendbaren Art. 16bis BauG (eingefügt mit dem III. Nachtragsgesetz zum BauG vom 1. Dezember 1996, in Kraft gesetzt per 1. Februar 1997, nGS 32-21) dienen Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (Abs. 1, vgl. dazu auch VerwGE B 2013/263; B 2014/75 vom 28.”
Art. 33 RPV findet auch bei der Umsetzung kantonaler Prüf‑ und Anpassungsaufträge Anwendung; die Ermächtigung kann auf Praxisänderungen sowie auf die Umsetzung bundesrechtlicher Rechtsprechung angewendet werden, etwa zur Anwendbarkeit von Planungs‑ und Prüfpflichten in Weiler‑ und Erhaltungszonen.
“Diese Ermächtigung beschränkt sich nicht auf die erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf neu eingefügte Rechtsnormen oder vorgenommene Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 147 E. 4b S. 151 zur Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Planungspflicht von Materialabbau- und -ablagerungsanlagen; Urteil 1C_551/2018 vom 19. November 2019 E. 2.2 betreffend Verdichtung der Bauzonen). Vorliegend dient die KSV der Umsetzung des bundesrätlichen Prüfungs- und Anpassungsauftrags sowie der bundesrechtlichen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weiler- und Erhaltungszonen gemäss Art. 33 RPV (BGE 145 II 83).”
Die Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den Anhängen mit den Objektblättern gilt als (provisorielle) Zonenfestsetzung; die Anhänge sind Bestandteil des angefochtenen Beschlusses. Die Objektblätter und die zugehörige Dokumentation übernehmen insoweit die Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV.
“Aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 7 VRG) und dem Anspruch auf Akteneinsicht (§ 8 VRG) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Gehörsansprüche. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommenen kantonalen Sachverhaltsabklärungen bei den einzelnen Kleinsiedlungen gestützt auf das Geoinformationssystem (GIS), verschiedene staatliche Register und Datenbanken sowie Inventare wie das Kantonale Ortsbildinventar (KOBI) ungenügend wären. Es erweist sich deshalb nicht als rechtsverletzend, wenn der angefochtene Beschluss ohne zusätzliche Abklärungen vor Ort, wie einen Augenschein, und ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführenden gefasst worden ist. 4. 4.1 Der angefochtene Beschluss weist keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen auf. Dies bildet keinen Rechtsmangel. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist (vgl. auch Art. 33 RPV und BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1). Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Diese Dokumentation übernimmt die Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N.”
“Hinzu kommt, dass es entgegen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang keinen Rechtsmangel bildet, wenn der angefochtene Beschluss keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen aufweist. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist (unter Hinweis auf Art. 33 RPV und BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1). Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Wie der Beschwerdegegner darlegt, übernimmt diese Dokumentation die Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung N.”
Provisorische kantonale Regelungen im Sinne von Art. 33 RPV können nach den angeführten Entscheiden nicht nur eine negative Planungszonenvorwirkung haben, sondern auch positive Wirkungen entfalten, d. h. konkrete materielle Raumplanungsbestimmungen sowie Bestimmungen zu Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz enthalten. Nach den Quellen kann Art. 36 Abs. 2 RPG die Erlassung derartiger vorläufiger materieller kantonaler Regelungen sowie von Zuständigkeits‑ und Verfahrensrecht decken und bildet für den angeführten Beschluss nach Ansicht der zitierten Entscheide eine hinreichende formell‑gesetzliche Grundlage.
“Die provisorische Nutzungsordnung im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen (Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern eine positive solche (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 RPG gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt darauf können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich im Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Im Übrigen wird weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die kantonale Planungs- und Baugesetzgebung die Zuständigkeit für eine solche kantonsweite vorläufige Regelung einer anderen Behörde (als dem Beschwerdegegner) einräumt. Insoweit erweist sich Art. 36 Abs. 2 RPG ebenfalls als eingehalten. Ausserdem nimmt der angefochtene Beschluss die gebotenen Anpassungen weder bei den raumplanungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen und des Richtplans auf kantonaler Ebene noch bei den Ortsplanungen auf kommunaler Ebene vorweg.”
“Die provisorische Nutzungsordnung im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen (Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
“Die provisorische Nutzungsordnung im angefochtenen Beschluss geht insoweit über die Tragweite von Planungszonen (Art. 27 RPG) hinaus, als ihr nicht lediglich negative Vorwirkung, sondern positive Vorwirkung (mit Regelungen zu Verfahren, Zuständigkeiten und anwendbarem Recht) zukommt, was einer provisorischen kantonalen Nutzungszone entspricht (vgl. BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.4.1). Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Regelung im Sinn von Art. 27a RPG. Die von Art. 36 Abs. 2 gedeckten Regelungsbereiche sind in dieser Bestimmung aber nicht abschliessend aufgeführt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 RPG können durch Regierungsverordnung vorläufiges materielles kantonales Raumplanungsrecht sowie Zuständigkeits- und Verfahrensrecht einschliesslich Vorschriften über den Rechtsschutz erlassen werden (vgl. Ruch, in: Praxiskommentar RPG, Art. 36 N. 25). Der angefochtene Beschluss dient der Umsetzung der eingetretenen Änderungen bei der Rechtslage zur Anwendbarkeit von Art. 15 RPG und von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weilerzonen gemäss Art. 33 RPV, und er bewegt sich Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 Abs. 1 BV; in dieser Hinsicht verhält es sich parallel zur Thurgauer Kleinsiedlungsverordnung (vgl. zu letzterer BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 5.1 und 5.2). Für den angefochtenen Beschluss enthält Art. 36 Abs. 2 RPG daher in genügender Weise die wichtigen bzw. wesentlichen Grundzüge und bildet insoweit eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte von Grundeigentümern. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 12), wonach im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 RPG die Grundrechte zu beachten sind.”
Weiler‑ und Erhaltungszonen nach Art. 33 RPV können genutzt werden, um den bundesrätlichen Prüf‑ und Anpassungsauftrag sowie die hierzu ergangene bundesrechtliche Rechtsprechung umzusetzen. Soweit die kantonale Regelung dies vorsieht, kommen Art. 33 RPV und in diesem Rahmen auch die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 RPG in solchen Zonen in Betracht.
“Diese Ermächtigung beschränkt sich nicht auf die erstmalige Einführung des RPG, sondern ist auch anwendbar auf vorläufige Massnahmen in Bezug auf neu eingefügte Rechtsnormen oder vorgenommene Praxisänderungen (vgl. BGE 117 Ia 147 E. 4b S. 151 zur Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Planungspflicht von Materialabbau- und -ablagerungsanlagen; Urteil 1C_551/2018 vom 19. November 2019 E. 2.2 betreffend Verdichtung der Bauzonen). Vorliegend dient die KSV der Umsetzung des bundesrätlichen Prüfungs- und Anpassungsauftrags sowie der bundesrechtlichen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 RPG in Weiler- und Erhaltungszonen gemäss Art. 33 RPV (BGE 145 II 83).”
Art. 33 RPV ist nach einschlägiger Rechtsprechung unbestimmt und damit nicht selbständig unmittelbar anwendbar; für konkrete Nutzungsregelungen bedarf es kantonaler Ausführungsbestimmungen. Die Kantone können entsprechende Regeln erlassen, müssen deren Ausgestaltung jedoch an die im Art. 33 RPV angelegte Zweckbestimmung — die Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen — binden.
“Das Bundesgericht hat eine Bündner Erhaltungszone im Jahr 1992, wenn auch nicht abschliessend, ähnlich einer Kiesabbauzone, die nach Abbau und Rekultivierung des Landes erneut der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen soll, als eine die Nichtbauzone überlagernde beschränkte Bauzone bezeichnet (vgl. dazu BGE 118 Ia 446 E. 2c mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Einschätzung im Urteil BGE 145 II 83 E. 4.2 mit Hinweisen ging es indes schon damals davon aus, dass es sich bei einer derartigen Erhaltungszone nicht um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG handelt (siehe dazu auch G. Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 111, S. Blind, Zonen für Kleinsiedlungen ausserhalb des Baugebietes und Kleinbauzonen, in: Raum &Umwelt, Juli 4/2014, S. 5, BRGE II Nr. 0071/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3.4 f., in: BEZ 2019 Nr. 24, und LGVE 2006 II Nr. 11, anders: BGer 1C_321/2013 vom 21. August 2013 E. 3; AR GVP 2013 Nr. 3601 E. 3.1 und SOG 2008 Nr. 19). Art. 33 RPV ist aufgrund der Unbestimmtheit der Norm und der fehlenden Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Nutzungsvorschriften nicht selbständig anwendbar und bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen. Die Kantone sind indessen in deren Ausgestaltung nicht frei. Sie sind an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungszonen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden, d.h. die Zonenbestimmungen haben der Erhaltung der Kleinsiedlung zu dienen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 107 f.). Im abschliessenden Zonenkatalog des BauG wie auch des PBG (vgl. dazu VerwGE B 2009/97; B 2009/100 vom 24. Februar 2010 E. 2.4.1 mit Hinweis, in: GVP 2010 Nr. 38, bestätigt mit BGer 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010, sowie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 PBG und linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 23 f. zu Art. 7 PBG) ist zur planerischen Erhaltung von Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV die Weilerzone enthalten: Nach dem hier noch anwendbaren Art. 16bis BauG (eingefügt mit dem III.”
“August 2013 E. 3; AR GVP 2013 Nr. 3601 E. 3.1 und SOG 2008 Nr. 19). Art. 33 RPV ist aufgrund der Unbestimmtheit der Norm und der fehlenden Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Nutzungsvorschriften nicht selbständig anwendbar und bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen. Die Kantone sind indessen in deren Ausgestaltung nicht frei. Sie sind an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungszonen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden, d.h. die Zonenbestimmungen haben der Erhaltung der Kleinsiedlung zu dienen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 107 f.). Im abschliessenden Zonenkatalog des BauG wie auch des PBG (vgl. dazu VerwGE B 2009/97; B 2009/100 vom 24. Februar 2010 E. 2.4.1 mit Hinweis, in: GVP 2010 Nr. 38, bestätigt mit BGer 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010, sowie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 PBG und linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 23 f. zu Art. 7 PBG) ist zur planerischen Erhaltung von Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV die Weilerzone enthalten: Nach dem hier noch anwendbaren Art. 16bis BauG (eingefügt mit dem III. Nachtragsgesetz zum BauG vom 1. Dezember 1996, in Kraft gesetzt per 1. Februar 1997, nGS 32-21) dienen Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (Abs. 1, vgl. dazu auch VerwGE B 2013/263; B 2014/75 vom 28. April 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die politische Gemeinde legt die zulässigen Nutzungen im Baureglement entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest (Abs. 2, vgl. dazu auch Koordinationsblatt S51 des kantonalen Richtplans, S. 4). Laut dem neuen Art. 20 Abs. 1 PBG dienen Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebietes (vgl. demgegenüber den Passus "ausserhalb der Bauzonen" gemäss Art. 33 RPV). Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (Abs. 2, gleichlautend wie Art. 16bis Abs. 1 Satz 2 BauG). In der Botschaft zum III. Nachtragsgesetz zum Baugesetz vom 11.”
“August 2013 E. 3; AR GVP 2013 Nr. 3601 E. 3.1 und SOG 2008 Nr. 19). Art. 33 RPV ist aufgrund der Unbestimmtheit der Norm und der fehlenden Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Nutzungsvorschriften nicht selbständig anwendbar und bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen. Die Kantone sind indessen in deren Ausgestaltung nicht frei. Sie sind an die Zweckbestimmung von Kleinsiedlungszonen im Sinne von Art. 33 RPV gebunden, d.h. die Zonenbestimmungen haben der Erhaltung der Kleinsiedlung zu dienen (vgl. Schmid, a.a.O., S. 107 f.). Im abschliessenden Zonenkatalog des BauG wie auch des PBG (vgl. dazu VerwGE B 2009/97; B 2009/100 vom 24. Februar 2010 E. 2.4.1 mit Hinweis, in: GVP 2010 Nr. 38, bestätigt mit BGer 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010, sowie Art. 7 Abs. 3 Satz 1 PBG und linder/von Rappard-Hirt, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 23 f. zu Art. 7 PBG) ist zur planerischen Erhaltung von Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 33 RPV die Weilerzone enthalten: Nach dem hier noch anwendbaren Art. 16bis BauG (eingefügt mit dem III. Nachtragsgesetz zum BauG vom 1. Dezember 1996, in Kraft gesetzt per 1. Februar 1997, nGS 32-21) dienen Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (Abs. 1, vgl. dazu auch VerwGE B 2013/263; B 2014/75 vom 28. April 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die politische Gemeinde legt die zulässigen Nutzungen im Baureglement entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest (Abs. 2, vgl. dazu auch Koordinationsblatt S51 des kantonalen Richtplans, S. 4). Laut dem neuen Art. 20 Abs. 1 PBG dienen Weilerzonen der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb des Siedlungsgebietes (vgl. demgegenüber den Passus "ausserhalb der Bauzonen" gemäss Art. 33 RPV). Sie sind zulässig, wenn sie im kantonalen Richtplan vorgesehen sind (Abs. 2, gleichlautend wie Art. 16bis Abs. 1 Satz 2 BauG). In der Botschaft zum III. Nachtragsgesetz zum Baugesetz vom 11.”
Nach der ständigen Rechtsprechung setzt Art. 33 RPV eine historisch gewachsene, als geschlossene Einheit erscheinende Kleinsiedlung voraus, die räumlich klar von der Hauptsiedlung getrennt ist und aus einer Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden besteht.
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausscheidung von Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebiets grundsätzlich gesetzwidrig (so schon BGE 118 Ia 446 E. 2c; 119 Ia 300 E. 3b; je mit Hinweisen). Zwar können unter den Voraussetzungen gemäss Art. 33 RPV (bzw. der gleichlautenden Vorgängernorm Art. 23 der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 [aRPV; AS 1989 1985, 1991]) besondere Zonen nach Art. 18 RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden; Mindestvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden, die eine gewisse Stützpunktfunktion für das Umland erfüllen und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sind (BGE 119 Ia 300 E. 3a S. 302; Urteil 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.7). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, in denen auch Neubauten zulässig sind, sondern um beschränkte, das Nichtbaugebiet überlagernde Zonen, die dem Erhalt der bestehenden Bausubstanz dienen und insofern mit Schutzzonen vergleichbar sind (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Derartige Zonen sind als Nichtbauzonen zu qualifizieren, mit der Folge, dass Baubewilligungen (auch für zonenkonforme Vorhaben) gemäss Art.”
“Dies war für den Berufungskläger sodann klar erkennbar, womit auch die Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner ohne Weiteres gegeben ist. Strittig ist dagegen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 5. Juni 2019 die Überbaubarkeit tatsächlich fehlte. Die Frage der Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Parzellenteils hängt entscheidend davon ab, ob er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bauland war oder nicht. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, und dass das Land erschlossen ist. Abweichend davon können Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Das kantonale Recht kann nach Art. 18 Abs. 1 RPG weitere Nutzungszonen vorsehen. Gemäss Art. 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen nach Art. 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Kleinsiedlung im Sinn von Art. 33 RPV eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden voraus, die eine gewisse Stützpunktfunktion für das Umland erfüllen und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sind. Im Kanton Thurgau sind zahlreiche Kleinsiedlungen Weiler- oder Dorfzonen zugewiesen. Die kantonalen Behörden qualifizierten diese Zonen herkömmlich – und noch bis zum Inkrafttreten der KSV am 16. Mai 2020 – als allgemeine Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG. Keine der Thurgauer Kleinsiedlungen war einer Erhaltungszone nach Art. 18 RPG beziehungsweise Art. 33 RPV zugewiesen. Im kantonalen Richtplan aus dem Jahr 2009 wird ausgeführt, zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen könnten im Rahmen der Ortsplanung eng begrenzte Weiler- oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden; Voraussetzung seien 5-10 bewohnte, mehrheitlich nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude, eine geschlossene Häusergruppe mit Siedlungsqualität und ein kulturgeschichtlich begründeter Siedlungsansatz, der sich von Dörfern und Städten klar absetze.”
“Im Richtplantext (Pt. 2.2.2) wird in Anlehnung an Art. 33 RPV verlangt, dass die bestehende Kleinsiedlung einen historischen Siedlungsansatz sowie ein geschlossenes Siedlungsbild, das mindestens fünf bis zehn bewohnte Gebäude umfasst und von der Hauptsiedlung klar getrennt ist, aufweisen muss, damit sie raumplanerisch als Siedlungsgebiet behandelt werden kann. Im oben bei E. 5.6 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden angenommen werde. Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei werde als Zusatzkriterium die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen.”
“Die Kleinsiedlung Hüslihof befindet sich an erhöhter Lage östlich der Gemeinde Wil an der Grenze zu der weiter östlich anstossenden Gemeinde Rafz. Unmittelbar südlich des Weilers liegt das Schwimmbad Fulwisen Rafz/Wil. Die Erschliessung erfolgt im Wesentlichen über die Badener Landstrasse, von der die Hüslihofstrasse nach Norden abzweigt. Gemäss dem Übersichtsplan umfasst die Kleinsiedlung Hüslihof zehn bewohnte Gebäude, von denen 80 % vor 1971 und 20 % später erbaut worden sind. Gemäss dem Kriterienkatalog 1 für Zuteilung zu einer Weilerzone nach Art. 33 RPV handelt es sich um eine historisch gewachsene Siedlung mit geschlossenem Bild. Sie ist von anderen Siedlungen räumlich abgegrenzt sowie ausreichend erschlossen und erfüllt damit die Anforderungen an die genannte Zuteilung. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für die Zuteilung zu einer Bauzone: Zwar wird die Anzahl von mindestens acht bewohnten Gebäuden erreicht, nicht aber das für die Zuteilung zu einer Bauzone erforderliche Erscheinungsbild ("keine Landwirtschaftsbetriebe, tiefer Anteil Ökonomiebauten, wenige gewerbliche Tätigkeiten, zwei neue wohnzonenartige Wohnbauten nach 1972, keine ÖV-Güteklasse, landwirtschaftlich geprägte Umgebung").”
“Sa mise en zone créerait indubitablement et typiquement une petite zone à bâtir isolée de type "timbre-poste", ce qui conduit à un mitage du territoire en permettant la réalisation d'autres bâtiments que ceux existants (cf. not. arrêt TF 1C_252/2012 du 12 mars 2013 consid. 6.1). 4.1.3. Le fait que la zone est partiellement construite par un bâtiment dont l'affectation n'est pas conforme à la zone agricole ne justifie encore en rien sa mise en zone à bâtir et la recourante ne peut être suivie dans son argumentation lorsqu'elle se réfère à l'art. 33 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1) relatif aux zones de maintien de l'habitat rural (zones de hameau). Conformément à la jurisprudence, de telles zones ne peuvent être délimitées que pour de petites entités urbanisées se présentant comme un groupe d'au moins cinq bâtiments à l'origine habités, formant une unité en soi clairement séparée de la localité principale. Selon le Tribunal fédéral, les zones délimitées pour les petites entités urbanisées au sens de l'art. 33 OAT sont des zones spéciales appartenant au territoire non constructible (cf. arrêt TF 1C_62/2018 du 12 décembre 2018). Or, en l'occurrence, comme le montrent les extraits ci-dessus, à l'exception d'un petit cabanon au sud de la route cantonale qui n'est manifestement pas destiné à l'habitation, ce secteur ne compte aucun autre bâtiment, et certainement pas de bâtiments d'habitation formant une unité en soi au sens de la jurisprudence susmentionnée. 4.1.4. Finalement, il convient de rappeler que, conformément aux principes énoncés ci-dessus (cf. supra consid. 3.2 à 3.4), la création d'une nouvelle zone à bâtir en dehors du territoire cantonal d'urbanisation est en principe exclue. Or, il est manifeste que la version du plan directeur régional du district de la Veveyse soumise à l'approbation de la DIME ne prévoit aucune extension du territoire d'urbanisation vers les art. bbb et ccc RF (cf. Plan directeur régional de la Veveyse, Carte de synthèse, 26 mars 2024). Par conséquent, la proposition de la commune en ce sens n'est pas conforme à la planification régionale et cantonale supérieures.”
Im Kanton Thurgau erliess der Regierungsrat zur Übergangszeit eine Kleinsiedlungsverordnung (KSV), mit der für Kleinsiedlungen nach Art. 33 RPV bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne Rechtssicherheit geschaffen werden sollte. Die KSV regelt insbesondere Zuständigkeit, Verfahren und das anwendbare Recht für das Baubewilligungsverfahren in den aufgelisteten Kleinsiedlungen.
“Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG der Zustimmung des Kantons bedürften. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 104 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden respektive in einer solchen verbleiben könnten. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 112 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 59 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachteten – 29 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 30 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Um für die Übergangszeit – bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne – Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die KSV. Die KSV regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 der KSV aufgelisteten Kleinsiedlungen. Bei Bauvorhaben in Kleinsiedlungen, welche einer Nichtbauzone zugewiesen werden müssen, ist neu das kantonale Amt für Raumentwicklung für die notwendigen Entscheide zuständig. Vom 19. April bis 17. Juni 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Richtplanänderung "Kleinsiedlungen". Gleichzeitig wurden der Gesetzesentwurf über Vereinbarungen zur Milderung persönlicher Folgen von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (E-GVKS) und der Verordnungsentwurf betreffend die Änderung der PBV in die externe Vernehmlassung gegeben. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung erstellte das ARE im Dezember 2021 einen Mitwirkungsbericht.”
“9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften. B. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von 245 Kleinsiedlungen, die bisher Weiler- und Dorfzonen zugewiesen waren, 104 der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV) zuzuweisen seien. Von den 59 in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone gelegenen Kleinsiedlungen könnten 29 einer Zone nach Art. 33 RPV zugewiesen werden. Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese umfasst zwei Anhänge: Anhang 1 listet insgesamt 29 Kleinsiedlungen auf, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen sind. In Anhang 2 werden die Kleinsiedlungen genannt, die nach damaligem Kenntnisstand einer Erhaltungszone im Sinne von Art. 33 RPV und § 15 PBV/TG zuzuweisen seien. Die KSV hat folgenden Wortlaut: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. § 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen 1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind.”
Kantonale Übergangsregelungen zur Umsetzung von Art. 33 RPV stützen sich auf Art. 25 Abs. 2 RPG und können vorübergehend Zuständigkeiten, Verfahrensregelungen und das anwendbare Recht für Baugesuche in den betroffenen Kleinsiedlungen regeln, um die Umsetzung von Art. 33 RPV und Art. 15 RPG sicherzustellen. Solche Regelungen sind danach als Anpassungen bzw. Ausnahmen zur Heranführung an Bundesrecht zu verstehen und weichen materiell nicht vom geltenden Recht ab. Sie können über das Inkrafttreten einer Richtplanänderung hinaus bis zum Inkrafttreten der an die Richtplanvorgaben angepassten kommunalen Planung in Kraft bleiben.
“Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die KSV in die verfassungsmässigen Befugnisse des Grossen Rats eingreift, erscheint unbegründet. Materiell weicht die KSV nicht vom Gesetz ab, sondern enthält lediglich (für die in Anh. 1 und Anh. 2 KSV bezeichneten Gebiete) Ausnahmen von § 6 PVB/TG, d.h. einer Verordnung des Regierungsrats, um diese in Einklang mit Bundesrecht (Art. 15 RPG und Art. 33 RPV) zu bringen. Die verfahrensrechtliche Regelung (§ 6 KSV) stützt sich unmittelbar auf Art. 25 Abs. 2 RPG. Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Grosse Rat sei als Richtplangenehmigungsbehörde auch für den Erlass vorläufiger Massnahmen zur Sicherung der Richtplanung zuständig, kann nicht gefolgt werden: Zum einen nennt der Beschwerdeführer keine Grundlage im kantonalen Recht für seine Hypothese. Zum anderen bleibt die KSV nicht nur bis zum Inkrafttreten der Richtplanänderung, sondern darüber hinaus, bis zum Inkrafttreten der an die Richtplanvorgaben angepassten Kommunalplanung, in Kraft (§ 3 KSV). Dies spricht dafür, dass sie nicht in erster Linie die (ohnehin nur behördenverbindliche) Richtplanänderung, sondern die Zonenplanrevision in den Gemeinden sichert.”
“9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften. B. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von 245 Kleinsiedlungen, die bisher Weiler- und Dorfzonen zugewiesen waren, 104 der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV) zuzuweisen seien. Von den 59 in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone gelegenen Kleinsiedlungen könnten 29 einer Zone nach Art. 33 RPV zugewiesen werden. Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese umfasst zwei Anhänge: Anhang 1 listet insgesamt 29 Kleinsiedlungen auf, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen sind. In Anhang 2 werden die Kleinsiedlungen genannt, die nach damaligem Kenntnisstand einer Erhaltungszone im Sinne von Art. 33 RPV und § 15 PBV/TG zuzuweisen seien. Die KSV hat folgenden Wortlaut: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. § 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen 1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind.”
Die Rechtsprechung zieht als untere Grenze für als Weiler in Erscheinung tretende Baugruppen mindestens fünf (bis zehn) ursprünglich bewohnte Gebäude heran; eine untere Schwelle von fünf bewohnten Gebäuden ist daher anerkannt. Ab etwa acht bewohnten Gebäuden kann gemäss Einzelfallbeurteilung eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet in Betracht kommen, wobei Prägung und Erscheinungsbild als Zusatzkriterien herangezogen werden. Nach dem Zwischenbericht wurden Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen.
“Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei werde als Zusatzkriterium die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (Saputelli, S. 9 f.). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass nach dem bisherigen kantonalen Richtplan bei richtiger Betrachtung unklar bleibt, ob eine bestehende Kleinsiedlung der Kategorie Bauzone oder Nichtbauzone zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen kommt dem bisherigen kantonalen Richtplan in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung für den angefochtenen Beschluss zu. Die untere Schwelle von fünf bewohnten Gebäuden für eine (vorläufige) Weilerzone ergibt sich aus dem Bundesrecht bzw. aus der Rechtsprechung zu Art. 33 RPV, die insoweit u. a. eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden voraussetzt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1). Die untere Grenzziehung für die provisorische kantonale Weilerzone im angefochtenen Beschluss ist daher nicht zu beanstanden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Übergangsordnung einen Handlungsspielraum für die erforderlichen nachfolgenden ordentlichen Revisionen offenhalten soll. Letztere würden in unzulässiger Weise vorweggenommen, wenn jede Kleinsiedlung mit fünf bewohnten Gebäuden automatisch dem vorläufigen Baugebiet zugerechnet würde.”
“Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei werde als Zusatzkriterium die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen. Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass nach dem bisherigen kantonalen Richtplan bei richtiger Betrachtung unklar bleibt, ob eine bestehende Kleinsiedlung der Kategorie Bauzone oder Nichtbauzone zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen kommt dem bisherigen kantonalen Richtplan in dieser Hinsicht keine Bindungswirkung für den angefochtenen Beschluss zu. Die untere Schwelle von fünf bewohnten Gebäuden für eine (vorläufige) Weilerzone ergibt sich aus dem Bundesrecht bzw. aus der Rechtsprechung zu Art. 33 RPV, die insoweit u. a. eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden voraussetzt (BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1). Die untere Grenzziehung für die provisorische kantonale Weilerzone im angefochtenen Beschluss ist daher nicht zu beanstanden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Übergangsordnung einen Handlungsspielraum für die erforderlichen nachfolgenden ordentlichen Revisionen offenhalten soll. Letztere würden in unzulässiger Weise vorweggenommen, wenn jede Kleinsiedlung mit fünf bewohnten Gebäuden automatisch dem vorläufigen Baugebiet zugerechnet würde.”
In der Praxis werden als Orientierung schwellenwerte genannt: Für historisch gewachsene Kleinsiedlungen wird eine untere Schwelle von mindestens fünf bewohnten Gebäuden angenommen. Ab rund acht bewohnten Gebäuden kann eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet nach Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden; als Zusatzkriterium werden Prägung und Erscheinungsbild herangezogen. Kleinsiedlungen mit etwa zwanzig bewohnten Gebäuden wurden in den Vorlagen teilweise ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugewiesen.
“Diesen öffentlichen Interessen, die letztlich der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Schutz der Landschaft dienen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), kommt vorliegend der Vorrang vor den Anliegen privater Eigentümer zu. Weil das mit der VKaB angestrebte Ziel in der Schaffung von bundesrechtskonformen Regelungen zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besteht, lässt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht beanstanden, dass die in der Verordnung eher restriktiv festgelegten Unterscheidungskriterien vorsichtig angewendet werden und die Zuweisung einer Kleinsiedlung zu Anhang 3 (Bauzonen) nur in klaren Fällen erfolgt. 5. 5.1 Der angefochtene Beschluss weist keine allgemeine Regelung zu den Kriterien für die Zuweisung der Kleinsiedlungen zu den verschiedenen Anhängen auf. Dies bildet keinen Rechtsmangel. In der Begründung zum angefochtenen Beschluss wird zu Recht dargelegt, dass "Weilerzone" im Wesentlichen ein Begriff des Bundesrechts ist (vgl. auch Art. 33 RPV und BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1). Ebenso verhält es sich mit den Begriffen der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG) und der vorläufigen Bauzone (vgl. dazu BGE 114 Ib 305 E. 5c/cc). Die Zuweisung zu den Anhängen (mit Objektblättern) gemäss § 2 VKaB ist als (provisorische) Zonenfestsetzung erfolgt. Die Anhänge sind Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Mit diesen Festlegungen wird mit genügender Bestimmtheit die Zuordnung der betroffenen Grundstücke zur massgeblichen Zonenordnung als Teil des provisorischen Nutzungsplans vorgenommen. Es genügt, dass die Kriterien für die dabei vorgenommene Kategorisierung im Zwischenbericht und in den Objektblättern bzw. den Übersichtsplänen erläutert werden. Diese Dokumentation übernimmt die Funktion eines Raumplanungsberichts nach Art. 47 RPV. Letzterer ist nicht Bestandteil des Nutzungsplans, sondern der zugehörigen Entscheidungsgrundlagen (zum Ganzen BEZ 2024 Nr. 7 E. 5.6). 5.2 Im vorstehend bei E. 5.1 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden angenommen werde.”
“Im Richtplantext (Pt. 2.2.2) wird in Anlehnung an Art. 33 RPV verlangt, dass die bestehende Kleinsiedlung einen historischen Siedlungsansatz sowie ein geschlossenes Siedlungsbild, das mindestens fünf bis zehn bewohnte Gebäude umfasst und von der Hauptsiedlung klar getrennt ist, aufweisen muss, damit sie raumplanerisch als Siedlungsgebiet behandelt werden kann. Im oben bei E. 5.6 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden angenommen werde. Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei werde als Zusatzkriterium die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen (Saputelli, S.”
“Im Richtplantext (Pt. 2.2.2) wird in Anlehnung an Art. 33 RPV verlangt, dass die bestehende Kleinsiedlung einen historischen Siedlungsansatz sowie ein geschlossenes Siedlungsbild, das mindestens fünf bis zehn bewohnte Gebäude umfasst und von der Hauptsiedlung klar getrennt ist, aufweisen muss, damit sie raumplanerisch als Siedlungsgebiet behandelt werden kann. Im oben bei E. 5.6 angesprochenen Zwischenbericht wird erläutert, dass bei historisch gewachsenen Kleinsiedlungen eine untere Schwelle für die Zuweisung zur provisorischen kantonalen Weilerzone von mindestens fünf bewohnten Gebäuden angenommen werde. Ab mindestens acht bewohnten Gebäuden komme eine Zuweisung zum vorläufigen Baugebiet aufgrund einer Einzelfallbeurteilung in Betracht. Dabei werde als Zusatzkriterium die Prägung und das Erscheinungsbild herangezogen, um zu beurteilen, ob die Kleinsiedlung als Weiler oder als grösserer aussenliegender Ortsteil (bzw. als vorläufiges Baugebiet) qualifiziert werden könne. Weiter wurden nach dem Zwischenbericht Kleinsiedlungen mit mindestens zwanzig bewohnten Gebäuden ohne vertiefte Überprüfung dem vorläufigen Baugebiet zugeschlagen.”
Mit der Bezeichnung von Weiler‑ oder Erhaltungszonen nach Art. 33 RPV kann sich die Verfahrenszuständigkeit zwischen Gemeinde und Kanton verschieben. Dies kann — soweit der Kanton eine solche Zuständigkeitsregelung vorsieht — bereits für beim Inkrafttreten geltende, als hängig deklarierte Baugesuche gelten und damit die Behandlung laufender Gesuche beeinflussen.
“April 2020 bestätigte das ARE der Gemeinde den Eingang des Baugesuchs und vermerkte, dass es das Baugesuch an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee, das Amt für Umwelt und die Gebäudeversicherung gesandt habe. Die Behandlung des Gesuchs in der kantonalen Verwaltung dauere bis ungefähr 15. Mai 2020. Am 28. April 2020 lagen die kantonalen Entscheide und Stellungnahmen (jedoch bereits) vor, und das ARE teilte der Gemeinde mit, dass einer Erteilung der Baubewilligung aus kantonaler Sicht vorbehältlich der Einhaltung erwähnter Auflagen nichts entgegenstehe. Am 15. Mai 2020 trat im Kanton Thurgau die KSV in Kraft. Diese regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. Anhang 1 enthält eine Liste jener (29) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone nach Art. 16 und 17 RPG zuzuweisen sind; Anhang 2 enthält eine Liste jener (112) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Art. 33 RPV beziehungsweise § 15 PBV zuzuweisen sind. Das ARE entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung. Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig. Der bislang in der "Dorfzone D" liegende Teil der Liegenschaft wurde als Kleinsiedlung ("Gebiet A") in Anhang 2 der KSV aufgeführt, womit er voraussichtlich einer Weiler- oder Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV zugewiesen werden wird. Dementsprechend wird er – gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien – für absehbare Zukunft im Nichtbaugebiet liegen. Gestützt auf die ab 15. Mai 2020 beim Kanton liegende Zuständigkeit überwies der Gemeinderat, der das Baugesuch am 18. Mai 2020 – und somit drei Tage nach Inkrafttreten der KSV – beriet, dieses zuständigkeitshalber an das ARE.”
“April 2020 bestätigte das ARE der Gemeinde den Eingang des Baugesuchs und vermerkte, dass es das Baugesuch an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee, das Amt für Umwelt und die Gebäudeversicherung gesandt habe. Die Behandlung des Gesuchs in der kantonalen Verwaltung dauere bis ungefähr 15. Mai 2020. Am 28. April 2020 lagen die kantonalen Entscheide und Stellungnahmen (jedoch bereits) vor, und das ARE teilte der Gemeinde mit, dass einer Erteilung der Baubewilligung aus kantonaler Sicht vorbehältlich der Einhaltung erwähnter Auflagen nichts entgegenstehe. Am 15. Mai 2020 trat im Kanton Thurgau die KSV in Kraft. Diese regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. Anhang 1 enthält eine Liste jener (29) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone nach Art. 16 und 17 RPG zuzuweisen sind; Anhang 2 enthält eine Liste jener (112) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Art. 33 RPV beziehungsweise § 15 PBV zuzuweisen sind. Das ARE entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung. Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig. Der bislang in der "Dorfzone D" liegende Teil der Liegenschaft wurde als Kleinsiedlung ("Gebiet A") in Anhang 2 der KSV aufgeführt, womit er voraussichtlich einer Weiler- oder Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV zugewiesen werden wird. Dementsprechend wird er – gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien – für absehbare Zukunft im Nichtbaugebiet liegen. Gestützt auf die ab 15. Mai 2020 beim Kanton liegende Zuständigkeit überwies der Gemeinderat, der das Baugesuch am 18. Mai 2020 – und somit drei Tage nach Inkrafttreten der KSV – beriet, dieses zuständigkeitshalber an das ARE.”
Weiler- bzw. Erhaltungszonen sind nach Art. 33 RPV besondere Zonen im Sinne von Art. 18 RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Sie sind nicht als Bauzonen i.S.v. Art. 15 RPG zu qualifizieren, sondern dienen dem Schutz und Erhalt der bestehenden Bausubstanz; die Voraussetzungen und zulässigen Eingriffe (z.B. nach Massgabe eines Plan de site) sind beschränkt und durch Rechtsprechung und kantonale Vorgaben zu präzisieren.
“Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausscheidung von Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebiets grundsätzlich gesetzwidrig (so schon BGE 118 Ia 446 E. 2c; 119 Ia 300 E. 3b; je mit Hinweisen). Zwar können unter den Voraussetzungen gemäss Art. 33 RPV (bzw. der gleichlautenden Vorgängernorm Art. 23 der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 [aRPV; AS 1989 1985, 1991]) besondere Zonen nach Art. 18 RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen bezeichnet werden; Mindestvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden, die eine gewisse Stützpunktfunktion für das Umland erfüllen und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sind (BGE 119 Ia 300 E. 3a S. 302; Urteil 1C_13/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.7). Dabei handelt es sich jedoch nicht um Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, in denen auch Neubauten zulässig sind, sondern um beschränkte, das Nichtbaugebiet überlagernde Zonen, die dem Erhalt der bestehenden Bausubstanz dienen und insofern mit Schutzzonen vergleichbar sind (vgl. BGE 145 II 83 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Derartige Zonen sind als Nichtbauzonen zu qualifizieren, mit der Folge, dass Baubewilligungen (auch für zonenkonforme Vorhaben) gemäss Art.”
“33 OAT indique que pour assurer le maintien de petites entités urbanisées sises hors de la zone à bâtir, des zones spéciales au sens de l’art. 18 LAT, telles que les zones de hameaux ou les zones de maintien de l’habitat rural, peuvent être délimitées si la carte ou le texte du plan directeur cantonal le prévoit (arrêt du Tribunal fédéral 1C_483/2012 précité consid. 3.3 ; ATA/1296/2022 du 20 décembre 2022 consid. 6). L'art. 22 al. 2 LaLAT rappelle que les zones de hameaux sont des zones spéciales au sens de l'art. 18 LAT, vouées à la protection des hameaux. La délivrance d'une autorisation de construire est subordonnée à l'adoption d'un plan de site, dont la procédure se déroule en principe simultanément à celle relative à la création de la zone de hameau. Selon l’al. 3, sauf dispositions particulières fixées par le plan de site, les normes de la 4ème zone rurale sont applicables (art. 22 al. 3 LaLAT). d. Selon la fiche C05 du PDCn 2030, le principal objectif d’un classement en zone de hameau vise la protection des hameaux et non pas leur développement. L’art. 33 OAT permet à cette fin des changements d’affectation et des transformations allant au-delà des possibilités prévues par les art. 24 ss LAT. Dans le rapport d’examen du 18 janvier 2021 de la Confédération concernant l’approbation de la 1ère mise à jour du PDCn 2030, le canton est invité à veiller à ne délivrer, dans les périmètres des cinq zones de hameaux existantes à cette date, que des autorisations conformes au droit fédéral, ce qui exclut toute nouvelle construction. Il notifiera en outre à l’office du développement territorial (ARE) les éventuelles autorisations relatives à de nouvelles constructions délivrées dans ces périmètres. Le canton est invité à réexaminer les dispositions qui régissent les cinq zones de hameaux existantes, et en particulier celles qui autorisent les nouvelles constructions, dans un délai de quatre ans à compter de cette approbation. e. S’agissant de la constructibilité dans une zone de hameau, sis hors zone à bâtir à teneur de l’art. 33 OAT, les modalités pour d’éventuelles constructions sont prévues par le plan de site, comme l’indiquent l’art.”
Der kantonale Richtplan muss in Karte oder Text vorsehen, welche Kleinsiedlungen als Weiler‑ oder Erhaltungszonen (besondere Zonen nach Art. 18 RPG) bezeichnet werden können; darauf beruht, ob eine Kleinsiedlung im Sinne von Art. 33 RPV als solche gilt.
“Das kantonale Recht kann nach Art. 18 Abs. 1 RPG weitere Nutzungszonen vorsehen. Gemäss Art. 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen nach Art. 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Kleinsiedlung im Sinn von Art. 33 RPV eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden voraus, die eine gewisse Stützpunktfunktion für das Umland erfüllen und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sind. Im Kanton Thurgau sind zahlreiche Kleinsiedlungen Weiler- oder Dorfzonen zugewiesen. Die kantonalen Behörden qualifizierten diese Zonen herkömmlich – und noch bis zum Inkrafttreten der KSV am 16. Mai 2020 – als allgemeine Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG. Keine der Thurgauer Kleinsiedlungen war einer Erhaltungszone nach Art. 18 RPG beziehungsweise Art. 33 RPV zugewiesen. Im kantonalen Richtplan aus dem Jahr 2009 wird ausgeführt, zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen könnten im Rahmen der Ortsplanung eng begrenzte Weiler- oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden; Voraussetzung seien 5-10 bewohnte, mehrheitlich nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude, eine geschlossene Häusergruppe mit Siedlungsqualität und ein kulturgeschichtlich begründeter Siedlungsansatz, der sich von Dörfern und Städten klar absetze. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 genehmigte der Bundesrat das Kapitel Kleinsiedlungen nur als Zwischenergebnis (Ziff. 2) und wies den Kanton an, die ausgeschiedenen Weilerzonen, welche den Kriterien einer Kleinsiedlung gemäss kantonalem Richtplan nicht entsprächen, einer sachgerechten Zone zuzuweisen (Ziff. 6). Am 14. August 2008 wurde die Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur (Landschaftsinitiative)" eingereicht, die sich gegen die fortschreitende Zersiedlung richtete und die Landschaft besser schützen wollte.”
“Januar 2024 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher. In Sachen Gemeinde Knonau, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA A, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, hat sich ergeben: I. A. Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3). B. Die Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein (pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Sie erarbeitete eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Übergangsregelung zu den Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen. Die Vernehmlassungsfrist dauerte vom 22. August bis zum 23. September 2022. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 7. März 2023 als derartige Übergangsordnung die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und setzte diese auf den 1.”
“6 Mit Bezug auf die weiteren Bau- und Gestaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen derjenigen Zone, der die Kleinsiedlungen gemäss dem rechtskräftigen Rahmennutzungsplan zugewiesen sind. 3. Verfahrensbestimmungen § 6 Baubewilligungsverfahren 1 Das Amt für Raumentwicklung entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 ff. RPG erteilt werden kann. 2 Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach § 53 Absatz 1 und 2 PBV. § 7 Hängige Baugesuche 1 Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung. 2 Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig. Die KSV umfasst zwei Anhänge. Anhang 1 listet insgesamt 29 Kleinsiedlungen auf, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen sind (gemäss § 2 Abs. 1 KSV). In Anhang 2 werden die Kleinsiedlungen genannt, die gemäss § 2 Abs. 2 KSV nach heutigem Kenntnisstand einer Erhaltungszone im Sinne von Art. 33 RPV und § 15 PBV/TG zuzuweisen sind. Die Verordnung trat mit ihrer Publikation im Amtsblatt am 15. Mai 2020 in Kraft. C. A. ist Eigentümer einer Parzelle, die als Kleinsiedlung in Anhang 1 KSV aufgeführt ist. Sie befindet sich in einem Weiler, der im Übrigen Anhang 2 KSV zugewiesen ist. Am 14. Juni 2020 erhob A. Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die KSV - und insbesondere deren § 7 - seien BGE 147 II 300 S. 304 aufzuheben. Eventuell sei der Regierungsrat zu verpflichten, die vom Bund verlangte Richtplananpassung betreffend Kleinsiedlungen an die Hand zu nehmen. Sollte die KSV nicht aufgehoben werden, sei subeventuell der Regierungsrat zu verpflichten, im hängigen Baubewilligungsverfahren des Beschwerdeführers betreffend seine Liegenschaft die verfassungsrechtlichen Garantien und gesetzlichen Bestimmungen, insb. betreffend Mitwirkung und Rechtsschutz, zu gewährleisten. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und überweist diese zuständigkeitshalber dem kantonalen Verwaltungsgericht.”
Kantonale Übergangsregelungen können Kleinsiedlungen provisorisch in Anhängen als voraussichtlich einer bestimmten Zone einstufen, namentlich als Weiler‑/Erhaltungszone im Sinne von Art. 33 RPV oder als Landwirtschafts‑/Landschaftsschutzzone.
“April 2020 bestätigte das ARE der Gemeinde den Eingang des Baugesuchs und vermerkte, dass es das Baugesuch an das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee, das Amt für Umwelt und die Gebäudeversicherung gesandt habe. Die Behandlung des Gesuchs in der kantonalen Verwaltung dauere bis ungefähr 15. Mai 2020. Am 28. April 2020 lagen die kantonalen Entscheide und Stellungnahmen (jedoch bereits) vor, und das ARE teilte der Gemeinde mit, dass einer Erteilung der Baubewilligung aus kantonaler Sicht vorbehältlich der Einhaltung erwähnter Auflagen nichts entgegenstehe. Am 15. Mai 2020 trat im Kanton Thurgau die KSV in Kraft. Diese regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. Anhang 1 enthält eine Liste jener (29) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone nach Art. 16 und 17 RPG zuzuweisen sind; Anhang 2 enthält eine Liste jener (112) Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Art. 33 RPV beziehungsweise § 15 PBV zuzuweisen sind. Das ARE entscheidet bei allen Bauvorhaben in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen, ob sie zonenkonform sind oder ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Die Beurteilung von Baugesuchen in Kleinsiedlungen nach § 2, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, richtet sich nach dieser Verordnung. Ein Baugesuch gilt ab dem Zeitpunkt seiner Einreichung als hängig. Der bislang in der "Dorfzone D" liegende Teil der Liegenschaft wurde als Kleinsiedlung ("Gebiet A") in Anhang 2 der KSV aufgeführt, womit er voraussichtlich einer Weiler- oder Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV zugewiesen werden wird. Dementsprechend wird er – gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien – für absehbare Zukunft im Nichtbaugebiet liegen. Gestützt auf die ab 15. Mai 2020 beim Kanton liegende Zuständigkeit überwies der Gemeinderat, der das Baugesuch am 18. Mai 2020 – und somit drei Tage nach Inkrafttreten der KSV – beriet, dieses zuständigkeitshalber an das ARE.”
“9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften. B. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von 245 Kleinsiedlungen, die bisher Weiler- und Dorfzonen zugewiesen waren, 104 der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV) zuzuweisen seien. Von den 59 in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone gelegenen Kleinsiedlungen könnten 29 einer Zone nach Art. 33 RPV zugewiesen werden. Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese umfasst zwei Anhänge: Anhang 1 listet insgesamt 29 Kleinsiedlungen auf, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone zuzuweisen sind. In Anhang 2 werden die Kleinsiedlungen genannt, die nach damaligem Kenntnisstand einer Erhaltungszone im Sinne von Art. 33 RPV und § 15 PBV/TG zuzuweisen seien. Die KSV hat folgenden Wortlaut: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. § 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen 1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind.”
Wird im Kantonsrichtplan die Ausweisung von Weiler‑ oder Erhaltungszonen vorgesehen bzw. erfolgt eine entsprechende Umwidmung/Abstufung von Flächen, stützt sich diese in der Regel auf eine von der Gemeinde oder dem Departement erarbeitete Planungs-/Ortsbildstudie, die in Zusammenarbeit und nach Anhörung der zuständigen Kommissionen erfolgt. Gemäss der zitierten Rechtsgrundlage definiert eine solche Studie namentlich Massnahmen zum Schutz des architektonischen Charakters und der Massstäblichkeit des Weilers sowie Bedingungen zu Bauten und Anlagen (z. B. Lage, Gabarit, Volumen und Nutzung).
“61 al. 1 LPA, le recours peut être formé pour violation du droit y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation (let. a), ou pour constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents (let. b) ; les juridictions administratives n'ont pas compétence pour apprécier l'opportunité de la décision attaquée, sauf exception prévue par la loi (al. 2). b. Il y a en particulier abus du pouvoir d’appréciation lorsque l’autorité se fonde sur des considérations qui manquent de pertinence et sont étrangères au but visé par les dispositions légales applicables, ou lorsqu’elle viole des principes généraux du droit tels que l’interdiction de l’arbitraire, l’inégalité de traitement, le principe de la bonne foi et le principe de la proportionnalité (ATF 143 III 140 consid. 4.1.3). 5) a. Selon la LAT, le territoire est divisé en zones à bâtir, en zones agricoles et en zones à protéger (art. 14 al. 2 LAT). D'autres zones, dites spéciales, peuvent être prévues par les cantons (art. 18 al. 1 LAT). L'art. 33 OAT indique que pour assurer le maintien de petites entités urbanisées sises hors de la zone à bâtir, des zones spéciales au sens de l’art. 18 LAT, telles que les zones de hameaux ou les zones de maintien de l’habitat rural, peuvent être délimitées si la carte ou le texte du plan directeur cantonal le prévoit. b. En application de ces dispositions, l'art. 22 al. 1 LaLAT énonce que lorsque les circonstances le justifient, notamment lorsqu’une partie importante d'un hameau sis en zone agricole n’est manifestement plus affectée à l’agriculture, le Grand Conseil peut la déclasser en zone de hameau. Ce déclassement se fonde sur une étude d’aménagement élaborée par la commune ou par le département, en collaboration, et après consultation des commissions concernées. Cette étude définit notamment les mesures propres à sauvegarder le caractère architectural et l’échelle du hameau, ainsi que le site environnant (let. a), les conditions relatives aux constructions, transformations et installations à propos notamment de leur destination, de leur implantation, de leur gabarit et de leur volume (let.”
Kantone können nach Art. 33 RPV Kleinsiedlungen als besondere Weiler‑/Hameaux‑Zonen bezeichnen. In der Praxis wurden solche Zonen vom Bundesamt bzw. in kantonalen Projekten wiederholt als Nichtbauzonen behandelt; Kantone haben zudem Übergangsregelungen und kantonale Verordnungen erlassen (z. B. provisorische Weilerzonen, Zuständigkeits‑ und Verfahrensregelungen).
“Oktober 2024 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher. In Sachen A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, hat sich ergeben: I. A. Im Kanton Zürich gibt es zahlreiche Kleinsiedlungen, die ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets gemäss kantonalem Richtplan liegen. Diese Kleinsiedlungen sind bisher im Kanton Zürich nicht kategorisiert, lassen sich aber dem Grundsatz nach in grössere aussenliegende Ortsteile, Weiler und kleinere Gebäudegruppen unterteilen. Der Bundesrat hat bei der Genehmigung des kantonalen Richtplans 2015 den Zusatz angebracht, dass es sich bei Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weilern) im Sinn von Art. 33 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) um Nichtbauzonen handle. Im Rahmen der periodischen Berichterstattung habe der Kanton über die Umsetzung von Art. 33 RPV Bericht zu erstatten (BBl 2015 3607). Das Verwaltungsgericht beurteilte bei der Überprüfung einer Baubewilligung in einer Weilerkernzone ausserhalb des grafischen Siedlungsgebiets des Richtplans die Praxis der kantonalen Baudirektion, die Kompetenz zur Erteilung von Baubewilligungen in der konkreten Zone an die Gemeinde zu delegieren, als bundesrechtswidrig (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00630, E. 4 = BEZ 2021 Nr. 3). B. Die Baudirektion leitete 2021 ein Projekt zur Überprüfung und Anpassung der planerischen und rechtlichen Ordnung der Kleinsiedlungen im Kanton Zürich ein (pbg-aktuell 2021/3, S. 24 f.). Der Regierungsrat des Kantons Zürich erliess am 7. März 2023 als Übergangsregelung die Verordnung über die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen (VKaB; Dispositivziffer I) und setzte diese auf den 1. Juni 2023 in Kraft (Dispositivziffer II). Die Verordnung enthält drei Anhänge: Für die in Anhang 1 aufgelisteten rund 150 Kleinsiedlungen (mit Objektblättern) wird eine provisorische kantonale Weilerzone festgesetzt.”
“9 "Kleinsiedlungen" im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu ergänzen und die bestehenden Weiler aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts zu prüfen und sie – sofern sie den Kriterien einer Kleinsiedlung nach Art. 33 RPV nicht entsprächen – einer sachgerechten Zone zuzuweisen (Ziff. 6c). Das Bundesamt für Raumentwicklung wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG der Zustimmung des Kantons bedürften. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 104 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden respektive in einer solchen verbleiben könnten. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 112 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 59 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachteten – 29 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 30 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Um für die Übergangszeit – bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne – Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die KSV. Die KSV regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 der KSV aufgelisteten Kleinsiedlungen. Bei Bauvorhaben in Kleinsiedlungen, welche einer Nichtbauzone zugewiesen werden müssen, ist neu das kantonale Amt für Raumentwicklung für die notwendigen Entscheide zuständig. Vom 19. April bis 17. Juni 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Richtplanänderung "Kleinsiedlungen". Gleichzeitig wurden der Gesetzesentwurf über Vereinbarungen zur Milderung persönlicher Folgen von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (E-GVKS) und der Verordnungsentwurf betreffend die Änderung der PBV in die externe Vernehmlassung gegeben.”
“La possibilité, pour les cantons, de délimiter des zones de hameaux a été introduite dans l'ordonnance sur l'aménagement du territoire du 2 octobre 1989, entrée en vigueur le 20 octobre 1989 (aOAT; RO 1989 p. 1985). L'art. 23 aOAT avait en effet la teneur suivante: "Art. 23 Petites entités urbanisées hors de la zone à bâtir Pour assurer le maintien de petites entités urbanisées sises hors de la zone à bâtir, des zones spéciales au sens de l'article 18 LAT (telles les zones de hameaux ou les zones de maintien de l'habitat rural) peuvent être délimitées, lorsque la carte ou le texte du plan directeur cantonal (art. 8 LAT) le prévoit." Cette norme - qui correspond, depuis le 1er septembre 2000, à l'actuel art. 33 OAT - avait été conçue pour s'appliquer aux petites entités urbanisées qui devaient clairement être distinguées des véritables villages; c'est pourquoi, dans le titre de l'art. 23 aOAT, il était indiqué que ces entités se trouvaient "hors de la zone à bâtir". Néanmoins, le renvoi à l'art. 18 LAT signifiait que ces zones spéciales pouvaient être soit des zones à bâtir (art. 15 LAT), soit des zones agricoles (art. 16 LAT), soit des zones à protéger (art. 17 LAT), les cantons étant chargés de concevoir les solutions adéquates, en prévoyant le cas échéant des régimes mixtes, certaines parcelles ou parties de parcelles étant soumises à une réglementation de zone à bâtir et d'autres à une réglementation de zone non constructible (cf. Bandli/Bühlmann/Nicati/Tschannen, Zur neuen Raumplanungs-verordnung des Bundes, BR/DC 1990 p. 24). Une zone de hameau peut être qualifiée de "zone à bâtir particulière ou à constructibilité restreinte" (cf. Muggli, Commentaire pratique LAT: Planifier l'affectation, Zurich 2016, n.”
Weiler- und Erhaltungszonen nach Art. 33 RPV sind keine Bauzonen nach Art. 15 RPG, sondern Spezialzonen ausserhalb der Bauzone. Baubewilligungen in diesen Zonen – auch für zonenkonforme Vorhaben – bedürfen gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde; gegenüber diesen bundesrechtlichen Mindestanforderungen kann die Gemeinde keine eigenständige Bewilligungsautonomie geltend machen.
“A; Hervorhebung durch das Bundesgericht). In den Erläuterungen wird festgehalten, dass die Zuweisung von Kleinsiedlungen zu Bauzonen zu RPG-widrigen Minibauzonen führe. Im Gegensatz dazu bezeichnete § 6 PBV/TG indessen auch Weilerzonen als Bauzonen. Praxisgemäss wurden Baubewilligungen daher ausschliesslich von den kommunalen Behörden erteilt. Die ausgeschiedenen Weilerzonen halten sich auch nicht alle an die Grenzen gemäss Art. 33 RPV und Richtplan, sei es, weil sie die Mindestanforderungen an eine Erhaltungszone nicht erfüllen oder das Baureglement auch Neubauten und erhebliche Erweiterungen bestehender Bauten zulässt.”
“Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2017) mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton erneut auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" zu ergänzen und erneuerte den Auftrag, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV (SR 700.1) nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (SR 700) der Zustimmung des Kantons bedürften. BGE 147 II 300 S. 302 B. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass 104 von 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen der Kategorie 1 (Bauzone), 29 der Kategorie 2 (Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone) und 112 der Kategorie 3 (Weiler- oder Erhaltungszone i.S.v. Art. 33 RPV) zuzuweisen seien. Um für die Übergangszeit - bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne - Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3). Diese hat folgenden Wortlaut: 1.Allgemeines § 1 Zweck 1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Kleinsiedlungen. § 2 Provisorische Einteilung der Kleinsiedlungen 1 Anhang 1 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Landwirtschaftszone oder Landschaftsschutzzone nach den Artikeln 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zuzuweisen sind. 2 Anhang 2 enthält eine Liste jener Kleinsiedlungen, die voraussichtlich einer Zone nach Artikel 33 der Raumplanungsverordnung (RPV) zuzuweisen sind. § 3 Zeitlicher Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Kleinsiedlungen nach § 2 bis zur Inkraftsetzung der nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.”
“Das vom angefochtenen kantonalen Nutzungsplan erfasste Gemeindegebiet wird der kommunalen Planungshoheit vorläufig entzogen. Dadurch wird in die kommunale Autonomie eingegriffen. Ausserdem verfügt die kommunale Baubehörde unter Umständen nicht nur bei der Anwendung kommunalen Rechts, sondern auch bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe des kantonalen Rechts über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, soweit die Art der geregelten Materie Raum für ein kommunales Selbstbestimmungsrecht lässt (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N. 61; BGE 136 I 395 E. 3.2.3). Allerdings kann der Gemeinde keine Autonomie bezüglich der Anwendung der Vorschriften des kantonalen Rechts und des Bundesrechts über die erstinstanzliche Zuständigkeit in Bausachen, wie von § 318 PBG und Art. 25 Abs. 2 RPG, zukommen; davon zu trennen ist etwa der kommunale Regelungsspielraum zur Festlegung der örtlichen Baubehörde gemäss § 318 PBG (vgl. dazu VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00614, E. 4.2.1). Zudem hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass besondere Zonen für Weiler ausserhalb des Siedlungsgebiets im Sinn von Art. 33 RPV keine Bauzonen nach Art. 15 RPG, sondern beschränkte, das Nichtbaugebiet überlagernde Zonen darstellen und damit Nichtbauzonen bilden, bei denen Baubewilligungen (auch für zonenkonforme Vorhaben) gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erteilt werden dürfen (BGE 145 II 83 E. 4.2; BGr, 23. November 2022, 1C_35/2022, E. 4.1.1). Gegenüber diesen bundesrechtlichen Mindestanforderungen des RPG kann die Gemeinde keine Autonomie beanspruchen.”
“9 "Kleinsiedlungen" im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu ergänzen und die bestehenden Weiler aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts zu prüfen und sie – sofern sie den Kriterien einer Kleinsiedlung nach Art. 33 RPV nicht entsprächen – einer sachgerechten Zone zuzuweisen (Ziff. 6c). Das Bundesamt für Raumentwicklung wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG der Zustimmung des Kantons bedürften. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 104 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden respektive in einer solchen verbleiben könnten. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 112 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 59 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachteten – 29 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 30 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Um für die Übergangszeit – bis zur Anpassung des kantonalen Richtplans und der kommunalen Zonenpläne – Rechtssicherheit zu schaffen, erliess der Regierungsrat am 12. Mai 2020 die KSV. Die KSV regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in den in den Anhängen 1 und 2 der KSV aufgelisteten Kleinsiedlungen. Bei Bauvorhaben in Kleinsiedlungen, welche einer Nichtbauzone zugewiesen werden müssen, ist neu das kantonale Amt für Raumentwicklung für die notwendigen Entscheide zuständig. Vom 19. April bis 17. Juni 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Richtplanänderung "Kleinsiedlungen". Gleichzeitig wurden der Gesetzesentwurf über Vereinbarungen zur Milderung persönlicher Folgen von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen (E-GVKS) und der Verordnungsentwurf betreffend die Änderung der PBV in die externe Vernehmlassung gegeben.”
In mehreren kantonalen Unterlagen und Verfahren wurde vorgesehen bzw. gefordert, dass bei der nächsten Revision der Ortsplanung vorhandene Weilerzonen anhand kantonal festgelegter Kriterien und Definitionsmerkmale zu überprüfen und gegebenenfalls einer passenden Zone (z. B. Nichtbau- bzw. Weiler-/Erhaltungszone) zuzuweisen. Entsprechende Aufforderungen durch übergeordnete Behörden/Prüfberichte sind für einzelne Kantone dokumentiert.
“In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes mit Schwerpunkt Mehrwertausgleich (nachfolgend; Botschaft PBG LU 2018) wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser Änderung um eine Anpassung an das übergeordnete Bundesrecht handle (vgl. Art. 33 RPV). Zudem wurde festgehalten, dass die Gemeinden bei der nächsten Revision der Ortsplanung die vorhandenen Weilerzonen anhand der kantonal festgelegten Kriterien und Definitionsmerkmale zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen hätten. Die Weilerzonen seien dabei der Nichtbauzonen zuzuweisen. Wenn nötig sei mit dem Erlass einer Planungszone gemäss § 81 PBG eine nicht auf die übergeordneten Vorgaben abgestimmte Neubautätigkeit zu verhindern (Botschaft PBG LU 2018, S. 46).”
“Die Thurgauer Behörden wurden 2010 und erneut 2018 vom Bundesrat aufgefordert, die Zonenzuweisung der bestehenden Weiler zu überprüfen und Kleinsiedlungen einer bundesrechtskonformen Zone zuzuteilen. Auf die verfahrensrechtliche Problematik (Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 2 RPG in Zonen gemäss Art. 33 RPV) wurde der Kanton im Jahr 2018 aufmerksam, aufgrund des Entscheids BGE 145 II 83 und des bundesrätlichen Prüfberichts.”
“Dies war für den Berufungskläger sodann klar erkennbar, womit auch die Erkennbarkeit für den Erklärungsgegner ohne Weiteres gegeben ist. Strittig ist dagegen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 5. Juni 2019 die Überbaubarkeit tatsächlich fehlte. Die Frage der Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Parzellenteils hängt entscheidend davon ab, ob er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bauland war oder nicht. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, und dass das Land erschlossen ist. Abweichend davon können Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Das kantonale Recht kann nach Art. 18 Abs. 1 RPG weitere Nutzungszonen vorsehen. Gemäss Art. 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen nach Art. 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Kleinsiedlung im Sinn von Art. 33 RPV eine als geschlossene Einheit in Erscheinung tretende Baugruppe von mindestens fünf bis zehn ursprünglich bewohnten Gebäuden voraus, die eine gewisse Stützpunktfunktion für das Umland erfüllen und von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt sind. Im Kanton Thurgau sind zahlreiche Kleinsiedlungen Weiler- oder Dorfzonen zugewiesen. Die kantonalen Behörden qualifizierten diese Zonen herkömmlich – und noch bis zum Inkrafttreten der KSV am 16. Mai 2020 – als allgemeine Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG. Keine der Thurgauer Kleinsiedlungen war einer Erhaltungszone nach Art. 18 RPG beziehungsweise Art. 33 RPV zugewiesen. Im kantonalen Richtplan aus dem Jahr 2009 wird ausgeführt, zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen könnten im Rahmen der Ortsplanung eng begrenzte Weiler- oder Erhaltungszonen ausgeschieden werden; Voraussetzung seien 5-10 bewohnte, mehrheitlich nicht landwirtschaftlich genutzte Gebäude, eine geschlossene Häusergruppe mit Siedlungsqualität und ein kulturgeschichtlich begründeter Siedlungsansatz, der sich von Dörfern und Städten klar absetze.”
Wenn eine Kleinsiedlung im kantonalen Richtplan als Weiler‑ oder Erhaltungszone eingetragen wird, kann dies nachträgliche Anpassungen in Richtplan und kommunaler Zonenplanung zur Folge haben. Praxisbeispiele (Kanton Thurgau) zeigen Umzonierungen zu Bau-, Landwirtschafts- oder Spezialzonen sowie die Aufnahme in Richtplananhänge; eine solche Eintragung kann zudem Auswirkungen auf Baubewilligungsverfahren haben.
“Darin erläuterte das ARE, es seien zu 57 der 304 Kleinsiedlungen (ursprünglicher Prüfumfang) und zu 9 weiteren Kleinsiedlungen ausserhalb des ursprünglichen Prüfumfangs Anträge bezüglich Zonenzuweisung eingegangen. Die Überprüfung der 66 Kleinsiedlungen habe ergeben, dass bei insgesamt 10 Kleinsiedlungen eine Anpassung bezüglich Zonenzuweisung angezeigt sei. Fünf Kleinsiedlungen würden die Anforderungen an eine Erhaltungszone nach Art. 33 RPV erfüllen und würden in den Anhang A8 des kantonalen Richtplans (weisse Tabelle) aufgenommen, eine in der Dorfzone liegende Kleinsiedlung erfülle die Anforderungen an eine Bauzone und werde daher aus dem Anhang 8 des kantonalen Richtplans (grüne Tabelle) gestrichen, vier ursprünglich in der Weilerzone liegende Kleinsiedlungen seien bereits umgezont worden. Am 11. Januar 2022 beschloss der Regierungsrat die Richtplanänderung "Kleinsiedlungen" und die Botschaft zum überarbeiteten Entwurf des GVKS. Der Richtplan präzisiert die Voraussetzungen für Erhaltungszonen in Anlehnung an Art. 33 RPV und setzt den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren zur Anpassung ihrer Zonenplanung. Der Regierungsrat hielt in der Botschaft fest, insgesamt könnten nach der Überprüfung der Zonenzuweisung im Bereich von 313 Kleinsiedlungen von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 105 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden oder in einer solchen verbleiben. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 111 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 68 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachten – 34 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden. 34 Kleinsiedlungen würden in der Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone verbleiben. Der Grosse Rat genehmigte die Richtplanänderung am 14. September 2022. Am 8. Oktober 2022 setzte der Regierungsrat die Änderung der PBV in Kraft.”
“Mai 2014 hatten die Kantone fünf Jahre Zeit, um ihre Richtpläne anzupassen. Im Rahmen der Teilrevision 2014-2017 wurden im kantonalen Richtplan das Siedlungsgebiet festgesetzt sowie die Bereiche Verkehr und Energie überarbeitet. Ziel der Teilrevision war es vor allem, die Siedlungsentwicklung im Kanton Thurgau in den nächsten 25 Jahren zu lenken und dadurch eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Am 4. Juli 2018 genehmigte der Bundesrat die Anpassung des kantonalen Richtplans mit gewissen Vorbehalten. Er forderte den Kanton auf, die Festlegungen im Kapitel 1.9 "Kleinsiedlungen" im Hinblick auf eine korrekte Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zu ergänzen und die bestehenden Weiler aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts zu prüfen und sie – sofern sie den Kriterien einer Kleinsiedlung nach Art. 33 RPV nicht entsprächen – einer sachgerechten Zone zuzuweisen (Ziff. 6c). Das Bundesamt für Raumentwicklung wies in seinem Prüfungsbericht vom 19. Juni 2018 darauf hin, dass es sich bei den Weilerzonen nach Art. 33 RPV nicht um Bauzonen, sondern vielmehr um Spezialzonen ausserhalb der Bauzone handle, weshalb Baugesuche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG der Zustimmung des Kantons bedürften. Am 19. Februar 2019 beschloss der Thurgauer Regierungsrat das Projekt "Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau". Eine Arbeitsgruppe überprüfte bei insgesamt 304 Kleinsiedlungen die Zonenzuweisung. Sie kam zum Ergebnis, dass von den 245 Kleinsiedlungen in Weiler- und Dorfzonen nach § 6 PBV 104 Kleinsiedlungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG zugewiesen werden respektive in einer solchen verbleiben könnten. 29 Kleinsiedlungen müssten einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone zugeteilt werden. 112 Kleinsiedlungen erfüllten die Kriterien für eine Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV. Zudem könnten von den 59 in Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzonen gelegenen Kleinsiedlungen – sofern es die betroffenen Gemeinden als sinnvoll erachteten – 29 Kleinsiedlungen einer Zone nach Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 RPV zugewiesen werden.”
“-- die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft Nr. xxx in U.________, Grundbuch V.________, umfassend 4'387 m2, davon 2'242 m2 in der " Dorfzone D " und 2'145 m2 in der Landwirtschaftszone. A.b. Nach erfolgtem Besitzesantritt am 1. November 2019 reichte die Käuferin am 13. Dezember 2019 bei der Gemeinde V.________ ein Baugesuch für ein Neubauprojekt auf der Parzelle ein. Dies sollte aus einem Einfamilienhaus und zwei Doppeleinfamilienhäusern bestehen. A.c. Am 15. Mai 2020 trat im Kanton Thurgau die Kleinsiedlungsverordnung (KSV; RB 700.3) in Kraft (vgl. dazu auch BGE 147 II 300 und das Urteil 1C_35/2022 vom 23. November 2022). Die KSV regelt Zuständigkeit, Verfahren und anwendbares Recht für das Baubewilligungsverfahren in Kleinsiedlungen, die in den Anhängen 1 und 2 aufgelistet sind. Der bislang in der " Dorfzone D " liegende Teil der Parzelle wurde als Kleinsiedlung ("U.________ Ost ") in Anhang 2 der KSV aufgeführt, womit er voraussichtlich einer Weiler- oder Erhaltungszone gemäss Art. 33 RPV (SR 700.1) zugewiesen werden wird. A.d. Der Gemeinderat der Gemeinde V.________ überwies das Baugesuch am 18. Mai 2020 zuständigkeitshalber (§ 6 Abs. 1 KSV) an das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE). Mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 verweigerte dieses die Bewilligung. Das geplante Bauprojekt sei im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700) i.V.m. der KSV nicht zonenkonform. Der Neubau erfülle die Voraussetzungen von Art. 24 RPG nicht. Die Nichterteilung der Baubewilligung eröffnete die Gemeinde V.________ der Käuferin am 6. Januar 2022. Diese erhob dagegen Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Das Rekursverfahren ist hängig. A.e. Mit Schreiben vom 21. September 2020 machte die Käuferin gegenüber dem Verkäufer einen Grundlagenirrtum über die Überbaubarkeit des von ihr am 5. Juni 2019 gekauften Grundstücks geltend. Der Vertrag sei ungültig und in dem Sinne rückabzuwickeln, dass ihr der Verkäufer gegen Rücküberschreibung der Liegenschaft den geleisteten Kaufpreis zurückzuerstatten habe.”
Für eine Deklassierung zu Weiler- bzw. Erhaltungszonen ist gemäss einschlägiger Praxis eine durch die Gemeinde oder durch das Departement in Zusammenarbeit erstellte Studie erforderlich. Diese Studie legt insbesondere die zum Erhalt des architektonischen Charakters und des Massstabs vorgesehenen Schutzmassnahmen sowie die Bedingungen zu Standort, Gabarit und Volumen von Bauten fest.
“61 al. 1 LPA, le recours peut être formé pour violation du droit y compris l'excès et l'abus du pouvoir d'appréciation (let. a), ou pour constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents (let. b) ; les juridictions administratives n'ont pas compétence pour apprécier l'opportunité de la décision attaquée, sauf exception prévue par la loi (al. 2). b. Il y a en particulier abus du pouvoir d’appréciation lorsque l’autorité se fonde sur des considérations qui manquent de pertinence et sont étrangères au but visé par les dispositions légales applicables, ou lorsqu’elle viole des principes généraux du droit tels que l’interdiction de l’arbitraire, l’inégalité de traitement, le principe de la bonne foi et le principe de la proportionnalité (ATF 143 III 140 consid. 4.1.3). 5) a. Selon la LAT, le territoire est divisé en zones à bâtir, en zones agricoles et en zones à protéger (art. 14 al. 2 LAT). D'autres zones, dites spéciales, peuvent être prévues par les cantons (art. 18 al. 1 LAT). L'art. 33 OAT indique que pour assurer le maintien de petites entités urbanisées sises hors de la zone à bâtir, des zones spéciales au sens de l’art. 18 LAT, telles que les zones de hameaux ou les zones de maintien de l’habitat rural, peuvent être délimitées si la carte ou le texte du plan directeur cantonal le prévoit. b. En application de ces dispositions, l'art. 22 al. 1 LaLAT énonce que lorsque les circonstances le justifient, notamment lorsqu’une partie importante d'un hameau sis en zone agricole n’est manifestement plus affectée à l’agriculture, le Grand Conseil peut la déclasser en zone de hameau. Ce déclassement se fonde sur une étude d’aménagement élaborée par la commune ou par le département, en collaboration, et après consultation des commissions concernées. Cette étude définit notamment les mesures propres à sauvegarder le caractère architectural et l’échelle du hameau, ainsi que le site environnant (let. a), les conditions relatives aux constructions, transformations et installations à propos notamment de leur destination, de leur implantation, de leur gabarit et de leur volume (let.”
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