RS 211.412.11 ↩
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18 commentaries
Der Nachweis, dass ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb für die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist, ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen (vgl. Art. 40 Abs. 2 RPV). Der Nebenbetrieb muss sich baulich und betrieblich dem Hauptbetrieb unterordnen und innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens bzw. des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Betriebs liegen. Weitere Voraussetzungen und Schranken ergeben sich aus Art. 40 Abs. 1 RPV; zudem findet Art. 43a RPV Anwendung.
“22 Das vorliegend strittige Lohnunternehmen kann als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen kann (Art. 24b Abs. 1 RPG). Die Betriebsräume des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs müssen damit innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Platz finden. Der Nebenbetrieb darf sodann nur vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden (Art. 24b Abs. 2 RPG). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Zusatzeinkommens ist abzuschätzen, ob der Nebenbetrieb selbst längerfristig überlebensfähig ist und ein Einkommen erlaubt, das für die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes ins Gewicht fällt.23 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist, ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen (Art. 40 Abs. 2 RPV). Der Nebenbetrieb muss sich dem Hauptbetrieb baulich und betrieblich unterordnen.24 Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung setzt nach Art. 40 Abs. 1 RPV weiter voraus, dass der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (a), dass dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (b), dass der Hofcharakter im Wesentlichen erhalten bleibt (c) und dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB25 handelt (d). Zur Anwendung gelangt sodann Art. 43a RPV, wonach eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt (a), wenn die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (b), wenn höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden (c), wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist (d) und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (e).”
Angebote können nach Art. 40 Abs. 3 RPV nur dann als Nebenbetrieb mit engem sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe einkommensunabhängig in der Landwirtschaftszone bewilligt werden, wenn ein solcher enger Bezug tatsächlich besteht. Als typische Beispiele nennt Art. 40 Abs. 3 RPV Agrotourismus sowie sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und, soweit möglich, die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen und integrierenden Bestandteil der Betreuung bilden. Entsprechend können reine Kurse ohne genügend engen sachlichen Bezug nicht einkommensunabhängig bewilligt werden.
“Die Allwetterausläufe am Standort Oberfreudenberg übersteigen bereits die nach TSchV empfohlene Auslauffläche, was unzulässig ist (E. 5.4). Im Übrigen sind Allwetterausläufe vorrangig auf bereits befestigten Flächen zu errichten (E. 6.3); dies gilt auch für die Führanlage am Standort Freudenberg (E. 7.3). Ist dies nicht möglich, d.h. muss Kulturland beansprucht werden, ist eine Interessenabwägung geboten, wenn die nach TSchV erforderliche Mindestfläche überschritten werden soll (E. 5.5.3 und 6.2). Die verschiedenen Kurse für Kinder weisen keinen genügend engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe auf und können daher nicht einkommensunabhängig, gemäss Art. 24 Abs. 1bis RPG und Art. 40 Abs. 3 RPV, in der Landwirtschaftszone bewilligt werden (E. 8). Bauten und Anlagen für die Unterbringung und Pflege der Pferde sind auf das Notwendige zu beschränken, wenn sie bestehende Bauten und Anlagen beanspruchen, die noch landwirtschaftlich (z.B. als Remisen- oder Werkstattraum) benötigt werden (E. 9, insbes. 9.3). Als Remise/Werkstatt müssen vorrangig die bestehenden Ökonomiebauten verwendet werden. Dabei muss auch geprüft werden, ob bestehende Räumlichkeiten besser genutzt oder (mit verhältnismässigem Aufwand) umgebaut werden können (E. 10.5).”
“Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können gemäss Art. 24 Abs. 1bis RPG Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden. Art. 40 Abs. 3 RPV anerkennt einen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe insbesondere bei Angeboten des Agrotourismus (lit. a), sowie bei sozialtherapeutischen und pädagogischen Angeboten, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen. In der Botschaft des Bundesrats (vom 2. Dezember 2005 zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2005 7097 ff., S. 7112) wird zum notwendigen engen Konnex ausgeführt, es müsse sich um eine Aktivität oder Dienstleistung handeln, die nur von einem landwirtschaftlichen Gewerbe angeboten werden könne, d.h. dieses müsse einen integrierenden Bestandteil des nebenbetrieblichen Angebots bilden.”
Die Fachbehörden haben das vollständige Betriebskonzept zu verlangen und — soweit für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Nebenbetriebs erforderlich — mehrjährige Zahlen heranzuziehen, um zu prüfen, ob der Betrieb als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RPV vorliegt und ob der Betriebsinhaber auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist.
“beinahe erreicht wird und schon deswegen fraglich ist, ob der Beschwerdegegner tatsächlich auf das Einkommen aus dem Nebenbetrieb angewiesen ist, müsste der angegebene Privatverbrauch anhand von Durchschnittswerten für Talbetriebe zumindest ansatzweise mit konkreten Angaben/Zahlen des Beschwerdegegners zu seinem Privatverbrauch verifiziert werden. Da das nichtlandwirtschaftliche Lohnunternehmen zudem offenbar schon länger besteht, reicht eine Beurteilung anhand des Budgets für das Jahr 2023 nicht aus; vielmehr ist auch anhand der (noch zu liefernden) Zahlen der vergangenen Jahre zu überprüfen, ob der Beschwerdegegner auf dieses Zusatzeinkommen tatsächlich angewiesen war. Schliesslich finden sich kaum Ausführungen der Fachbehörden zu den zahlreichen weiteren Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (vgl. Art. 40 Abs. 1 RPV sowie Art. 43a RPV). Auch diese werden nach Einreichung des vollständigen Betriebskonzepts und Kenntnis über die genaue Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Fachbehörden zu prüfen und näher zu begründen sein. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Bewilligung nach Art. 24b RPG nur erteilt werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Bst. e RPV). Zu dieser Interessenabwägung finden sich in der Verfügung ebenfalls keine Ausführungen.”
Bei der Bewilligungsprüfung nach Art. 40 RPV sind die weiteren Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu prüfen; hierzu zählen unter anderem Erschliessung und Parkplatzangebot.
“Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass der streitige Sitzplatz auch für die von seiner Lebenspartnerin geführte Tagesbetreuung für Senioren Verwendung finde. Die Tagesgäste genössen den windstillen und sonnengeschützten Sitzplatz. Art. 24b RPG und Art. 40 RPV regeln die Voraussetzungen für die Bewilligung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe und diesbezüglicher baulicher Massnahmen. Danach können insbesondere für Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe, wozu unter Umständen auch sozialtherapeutische Angebote zählen können, auch massvolle bauliche Erweiterungen bewilligt werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Baugesuch keine entsprechende Ausnahme beansprucht. Er unternimmt auch im Beschwerdeverfahren keine Bestrebungen, die diesbezüglichen Voraussetzungen nachzuweisen. Für die Bewilligung eines Nebenbetriebs mit entsprechenden baulichen Massnahmen müssten auch die weiteren Auswirkungen auf Raum und Umwelt geprüft werden (bspw. die Erschliessung inkl. Parkplatzangebot). Damit würde hier der Rahmen einer Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD18 gesprengt und eine Beurteilung im laufenden Verfahren käme daher ohnehin nicht in Frage. Für ein Projekt, das eine Ausnahme nach Art. 24b RPG und Art.”
Hippolini- und Reitkurse sowie Reitlager ohne Übernachtung gelten als gewerbliche Angebote und fallen nicht unter die landwirtschaftlichen Ausnahmen; sie können nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG und Art. 40 RPV bewilligt werden.
“Zu prüfen ist weiter die Bewilligungsfähigkeit der verschiedenen Kurse für Kinder (Hippolini- und Reitkurse sowie Reitlager ohne Übernachtung). Diese fallen unstreitig nicht unter Art. 16a bis Abs. 2 und 3 RPG (so ausdrücklich Kommissionsbericht, S. 6596). Es handelt sich um gewerbliche Angebote, die nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 24b RPG und Art. 40 RPV (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb) bewilligt werden können.”
Nach Art. 40 Abs. 2 RPV ist der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), mit einem Betriebskonzept zu erbringen. Fehlt ein solches Konzept in den Akten, kann die Behörde die Partei zur Einreichung auffordern; in den zitierten Entscheiden führte das Fehlen des Betriebskonzepts u. a. dazu, dass Verfügungen aufgehoben bzw. das Verfahren zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden.
“ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt, dass der Beschwerdegegner einen namhaften Teil seines Einkommens aus Arbeiten für Dritte (Mäh- und Pressarbeiten, Handel mit Raufutter) erwirtschaftet, dass er auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen ist und dass mit der bestehenden lohnunternehmerischen Tätigkeit die Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug wohl erfüllt sind. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdegegner selber aus (Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022), es sei unbestritten, dass er neben der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs auch Lohnarbeiten für Dritte ausführe (Mäh- und Pressarbeiten, landwirtschaftliche Transporte, Handel mit Raufutter). Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 hob die BVD die Verfügung des AGR sowie den darauf basierenden Gesamtentscheid der Gemeinde auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Die BVD beanstandete, dass das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilte, obwohl hierfür ein Bau- und Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners fehlte und ein solches auch nicht publiziert wurde. Für die Beurteilung des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sei gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV[10] ein Betriebskonzept vorgeschrieben. Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern sei, dieses einzureichen. Das Betriebskonzept müsse u.a. auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden könne. Weiter seien Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb nach Art. 24b RPG nicht oder ungenügend geprüft worden. Da die lohnunternehmerische Tätigkeit offenbar schon länger bestehe, hätte die Gemeinde den Beschwerdegegner im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für diese unbewilligten Tätigkeiten einräumen müssen (vgl.”
“Zudem ist der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), nach Art. 40 Abs. 2 RPV wie erwähnt mit einem Betriebskonzept zu erbringen (siehe auch Urteil BGer 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010 E. 2.1). In den Akten betreffend die Sonderbewilligung der RUBD und die Baubewilligung des Oberamtes vom 23. Mai 2012 bzw. vom 25. Juli 2012 für den Umbau der bestehenden Alphütte und Bau einer Buvette, welche während der Sömmerungszeit betrieben werden kann, befindet sich indes kein Betriebskonzept des Beschwerdeführers.”
Das Betriebskonzept muss detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Lohnunternehmen) enthalten. Erforderlich sind namentlich Angaben zu Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, zu den dafür beanspruchten Maschinen, Fahrzeugen und Räumlichkeiten, zu Betriebszeiten sowie zu geplantem künftigem Umfang/Ausbauplänen, damit eine klare Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden kann.
“ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt, dass der Beschwerdegegner einen namhaften Teil seines Einkommens aus Arbeiten für Dritte (Mäh- und Pressarbeiten, Handel mit Raufutter) erwirtschaftet, dass er auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen ist und dass mit der bestehenden lohnunternehmerischen Tätigkeit die Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug wohl erfüllt sind. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdegegner selber aus (Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022), es sei unbestritten, dass er neben der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs auch Lohnarbeiten für Dritte ausführe (Mäh- und Pressarbeiten, landwirtschaftliche Transporte, Handel mit Raufutter). Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 hob die BVD die Verfügung des AGR sowie den darauf basierenden Gesamtentscheid der Gemeinde auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Die BVD beanstandete, dass das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilte, obwohl hierfür ein Bau- und Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners fehlte und ein solches auch nicht publiziert wurde. Für die Beurteilung des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sei gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV[10] ein Betriebskonzept vorgeschrieben. Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern sei, dieses einzureichen. Das Betriebskonzept müsse u.a. auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden könne. Weiter seien Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb nach Art. 24b RPG nicht oder ungenügend geprüft worden. Da die lohnunternehmerische Tätigkeit offenbar schon länger bestehe, hätte die Gemeinde den Beschwerdegegner im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für diese unbewilligten Tätigkeiten einräumen müssen (vgl.”
“Für die Beurteilung beider Tatbestände ist ein Betriebskonzept des Beschwerdegegners unerlässlich bzw. im Fall des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 40 Abs. 2 RPV). Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern ist, dieses einzureichen. Dieses Betriebskonzept hat einerseits die Betriebsangaben zum Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners (Art und Grösse der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell- und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung, usw.) sowie Angaben zum künftigen Betrieb und zum längerfristigen Bestand (allfällige Änderungen der Ausrichtung, Investitionsbedarf, Finanzierung, voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre, Betriebsvoranschlag, künftiger Bedarf an Einstell- und Lagerräumlichkeiten usw.) zu enthalten. Andererseits muss das Betriebskonzept auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.”
Für die Beurteilung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ausserhalb der Bauzone ist die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb vorrangig. Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV konkretisiert dies, indem sie verlangt, dass der Nebenbetrieb in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen oder eine räumliche Beziehung zu diesen aufweisen muss. Isolierte oder räumlich nicht bezogene Bauten ausserhalb der Bauzone gelten danach regelmässig nicht als mit der Bewirtschaftung verwandt und sind für kaufmännische oder gewerbliche Zwecke nicht in Betracht zu ziehen.
“Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 485 E. 2.1 (= Pra 2018 Nr. 73 S. 618 ff.) betreffend einen Sömmerungsbetrieb im Kanton Waadt entschieden, dass ein solcher Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 bzw. 7 BGBB handelt. Die Einschränkungen auf landwirtschaftliche Gewerbe findet demnach für Sömmerungsbetriebe gemäss Art. 24b Abs. 1ter RPG keine Anwendung (E. 2.1). Weiter war in diesem Entscheid streitig, ob das streitige Alpchalet ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG darstellt oder nicht. Das Bundesgericht erörterte in diesem Zusammenhang, dass der anvisierte nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sein muss. Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 18, mit Hinweisen; siehe auch Dupré, Commentaire de la LAT, in: Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2010, Art. 24b RPG N. 13). Die mit der Natur des zur Diskussion stehenden Betriebs verbundene sachliche Nähe muss ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 128 II 222 E.”
Fehlt einem Gebäude jegliche für Tierhaltung oder Melken notwendige Infrastruktur und besteht keine räumliche oder sachliche Beziehung zu den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs, ist sein Hofcharakter im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RPV grundsätzlich zu verneinen; isolierte oder nicht mit der Bewirtschaftung verbundene Bauten können daher nicht als dem Betrieb verwandt gelten.
“a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 18, mit Hinweisen; siehe auch Dupré, Commentaire de la LAT, in: Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2010, Art. 24b RPG N. 13). Die mit der Natur des zur Diskussion stehenden Betriebs verbundene sachliche Nähe muss ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 128 II 222 E. 3). Sie ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 lit. c RPV, der vorsieht, dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (zum Ganzen BGE 143 II 485 E. 2.3.1). Betreffend die streitige Alphütte im Kanton Waadt erwog das Bundesgericht weiter, dass diese zwar einst eine landwirtschaftliche Bestimmung hatte, dann aber für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr nötig war, denn das Vieh, das in der Umgebung gesömmert wird, verblieb ständig auf der Weide. Es handelte sich nämlich ausschliesslich um Mutterkühe, die nicht gemolken werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts hätte das Alpchalet zum Beispiel einen landwirtschaftlichen Charakter behalten, wenn sich darin eine Melkeinrichtung befunden hätte oder wenn sich Milchkühe auf den benachbarten Wiesen aufhielten. Das zur Diskussion stehende Gebäude verfügte indes über keinerlei Infrastruktur, welche die Unterbringung oder die Pflege der Tiere erlaubt hätte, und nichts davon war im Projekt der Imbissstube vorgesehen. Das Bundesgericht schloss daher, dass das Gebäude keine landwirtschaftliche Funktion im Sinne von Art.”
Bei der Prüfung sind insbesondere zu beurteilen: die langfristige Existenz- und Betriebsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs; die Feststellung des Betriebsstatus (z. B. haupt- oder nebengewerbliche Landwirtschaft, landwirtschaftlicher Betrieb oder landwirtschaftliches Unternehmen); die landwirtschaftliche Notwendigkeit der Massnahme auf der Grundlage einer fachlichen Expertise; sowie eine motivierte und hinreichend detaillierte Beurteilung, gegebenenfalls unter Einbezug eines Gutachtens oder einer Fachstelle.
“1 Examen des dossiers soumis à l'enquête publique SAGR : lors d'une demande de construction hors zone à bâtir, le contrôle effectif de la nécessité du projet et de la viabilité des exploitations agricoles à analyser par le SAGR consiste à traiter les points suivants: o Déterminer le statut du requérant (dans un premier temps, agriculteur ou agriculture exercée à titre de loisirs, puis si nécessaire entreprise agricole ou exploitation agricole), conformément aux dispositions légales en vigueur (LAT, LAgr, LDFR/Loi fédérale sur le droit foncier rural, et OTerm/Ordonnance fédérale sur la terminologie agricole et la reconnaissance des formes d'exploitation). o Déterminer la nécessité agricole de la construction pour l'exploitation agricole, sur la base d'une expertise. o Apprécier la nécessité de créer un ou des logements (art. 34 al. 3 OAT) liée à une exploitation agricole. o Examiner la viabilité à long terme des exploitations. Cet examen est nécessaire tant pour les constructions conformes à la zone agricole (art. 34 al. 4 lettre c OAT et art. 36 et 37 lettre a OAT) que pour les activités accessoires non agricoles (art. 40 al. 1 OAT). (…) Dans les cas où il le juge opportun, le SAGR peut émettre un avis distinct, en sus du préavis portant sur les éléments techniques détaillés ci-dessus. Le SAGR peut déléguer tout ou partie de ces tâches à un professionnel qualifié, mais il demeure le répondant du DTE. Ces préavis doivent être motivés et suffisamment détaillés, en indiquant les éléments de fait nécessaires à leur bonne compréhension. SDT : la conformité aux dispositions légales relatives à l'aménagement du territoire à analyser par le SDT, en particulier sous l'angle de l'utilisation mesurée du sol et de l'intégration paysagère et architecturale, consiste à traiter les points suivants: o Examiner si l'ampleur et les impacts du projet impliquent d'avoir recours à une mesure de planification (art. 2 LAT). o Dans tous les cas, déterminer la présence ou non d'intérêts prépondérants allant à l'encontre du projet (art. 34 al. 4 let. b OAT): impact sur l'environnement ou le paysage, respect du patrimoine existant, équipements, etc.”
Die Fachbehörden müssen das vollständige Betriebskonzept sowie — soweit relevant — Jahreszahlen früherer Jahre einholen und prüfen. Nach Vorliegen dieser Unterlagen sind die unter Art. 40 Abs. 1 RPV genannten Voraussetzungen des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs sowie die Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu prüfen und die Ergebnisse der Bedürfnisprüfung und der Interessenabwägung sachlich zu begründen.
“beinahe erreicht wird und schon deswegen fraglich ist, ob der Beschwerdegegner tatsächlich auf das Einkommen aus dem Nebenbetrieb angewiesen ist, müsste der angegebene Privatverbrauch anhand von Durchschnittswerten für Talbetriebe zumindest ansatzweise mit konkreten Angaben/Zahlen des Beschwerdegegners zu seinem Privatverbrauch verifiziert werden. Da das nichtlandwirtschaftliche Lohnunternehmen zudem offenbar schon länger besteht, reicht eine Beurteilung anhand des Budgets für das Jahr 2023 nicht aus; vielmehr ist auch anhand der (noch zu liefernden) Zahlen der vergangenen Jahre zu überprüfen, ob der Beschwerdegegner auf dieses Zusatzeinkommen tatsächlich angewiesen war. Schliesslich finden sich kaum Ausführungen der Fachbehörden zu den zahlreichen weiteren Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (vgl. Art. 40 Abs. 1 RPV sowie Art. 43a RPV). Auch diese werden nach Einreichung des vollständigen Betriebskonzepts und Kenntnis über die genaue Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Fachbehörden zu prüfen und näher zu begründen sein. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Bewilligung nach Art. 24b RPG nur erteilt werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 43a Bst. e RPV). Zu dieser Interessenabwägung finden sich in der Verfügung ebenfalls keine Ausführungen.”
Für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs verlangt Art. 40 Abs. 1 RPV insbesondere, dass der Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gewährleistet bleibt und der Hofcharakter im Wesentlichen erhalten bleibt.
“22 Das vorliegend strittige Lohnunternehmen kann als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen kann (Art. 24b Abs. 1 RPG). Die Betriebsräume des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs müssen damit innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Platz finden. Der Nebenbetrieb darf sodann nur vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden (Art. 24b Abs. 2 RPG). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Zusatzeinkommens ist abzuschätzen, ob der Nebenbetrieb selbst längerfristig überlebensfähig ist und ein Einkommen erlaubt, das für die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes ins Gewicht fällt.23 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist, ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen (Art. 40 Abs. 2 RPV). Der Nebenbetrieb muss sich dem Hauptbetrieb baulich und betrieblich unterordnen.24 Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung setzt nach Art. 40 Abs. 1 RPV weiter voraus, dass der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (a), dass dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (b), dass der Hofcharakter im Wesentlichen erhalten bleibt (c) und dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB25 handelt (d). Zur Anwendung gelangt sodann Art. 43a RPV, wonach eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt (a), wenn die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (b), wenn höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden (c), wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist (d) und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (e).”
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV voraussetzt, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB handelt. Als weitere Voraussetzungen für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs sieht Art. 40 Abs. 1 RPV vor, dass dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a); dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist laut Art. 40 Abs. 2 RPV mit einem Betriebskonzept zu erbringen.”
Fehlt einem Gebäude jede für die Tierhaltung oder Tierpflege relevante Infrastruktur (z. B. Melkeinrichtung), hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichts keinen landwirtschaftlichen Charakter im Sinn von Art. 40 Abs. 1 RPV. In diesem Fall kann das Gebäude nicht als temporärer Betrieb im Sinn von Art. 24b Abs. 1ter RPG angesehen werden.
“c RPV, der vorsieht, dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (zum Ganzen BGE 143 II 485 E. 2.3.1). Betreffend die streitige Alphütte im Kanton Waadt erwog das Bundesgericht weiter, dass diese zwar einst eine landwirtschaftliche Bestimmung hatte, dann aber für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr nötig war, denn das Vieh, das in der Umgebung gesömmert wird, verblieb ständig auf der Weide. Es handelte sich nämlich ausschliesslich um Mutterkühe, die nicht gemolken werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts hätte das Alpchalet zum Beispiel einen landwirtschaftlichen Charakter behalten, wenn sich darin eine Melkeinrichtung befunden hätte oder wenn sich Milchkühe auf den benachbarten Wiesen aufhielten. Das zur Diskussion stehende Gebäude verfügte indes über keinerlei Infrastruktur, welche die Unterbringung oder die Pflege der Tiere erlaubt hätte, und nichts davon war im Projekt der Imbissstube vorgesehen. Das Bundesgericht schloss daher, dass das Gebäude keine landwirtschaftliche Funktion im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RPV hat und daher nicht als temporärer Betrieb im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG gelten kann (E. 2.3.2).”
“a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 18, mit Hinweisen; siehe auch Dupré, Commentaire de la LAT, in: Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2010, Art. 24b RPG N. 13). Die mit der Natur des zur Diskussion stehenden Betriebs verbundene sachliche Nähe muss ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 128 II 222 E. 3). Sie ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 lit. c RPV, der vorsieht, dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (zum Ganzen BGE 143 II 485 E. 2.3.1). Betreffend die streitige Alphütte im Kanton Waadt erwog das Bundesgericht weiter, dass diese zwar einst eine landwirtschaftliche Bestimmung hatte, dann aber für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr nötig war, denn das Vieh, das in der Umgebung gesömmert wird, verblieb ständig auf der Weide. Es handelte sich nämlich ausschliesslich um Mutterkühe, die nicht gemolken werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts hätte das Alpchalet zum Beispiel einen landwirtschaftlichen Charakter behalten, wenn sich darin eine Melkeinrichtung befunden hätte oder wenn sich Milchkühe auf den benachbarten Wiesen aufhielten. Das zur Diskussion stehende Gebäude verfügte indes über keinerlei Infrastruktur, welche die Unterbringung oder die Pflege der Tiere erlaubt hätte, und nichts davon war im Projekt der Imbissstube vorgesehen. Das Bundesgericht schloss daher, dass das Gebäude keine landwirtschaftliche Funktion im Sinne von Art.”
Der Nachweis ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen; dieses hat darzulegen bzw. zu begründen, ob der Nebenbetrieb längerfristig überlebensfähig ist und ob das daraus erzielte Zusatzeinkommen für die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs von Bedeutung ist.
“22 Das vorliegend strittige Lohnunternehmen kann als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen kann (Art. 24b Abs. 1 RPG). Die Betriebsräume des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs müssen damit innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Platz finden. Der Nebenbetrieb darf sodann nur vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden (Art. 24b Abs. 2 RPG). Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines Zusatzeinkommens ist abzuschätzen, ob der Nebenbetrieb selbst längerfristig überlebensfähig ist und ein Einkommen erlaubt, das für die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes ins Gewicht fällt.23 Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist, ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen (Art. 40 Abs. 2 RPV). Der Nebenbetrieb muss sich dem Hauptbetrieb baulich und betrieblich unterordnen.24 Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung setzt nach Art. 40 Abs. 1 RPV weiter voraus, dass der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (a), dass dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (b), dass der Hofcharakter im Wesentlichen erhalten bleibt (c) und dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB25 handelt (d). Zur Anwendung gelangt sodann Art. 43a RPV, wonach eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt (a), wenn die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (b), wenn höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden (c), wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist (d) und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (e).”
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV voraussetzt, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB handelt. Als weitere Voraussetzungen für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs sieht Art. 40 Abs. 1 RPV vor, dass dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a); dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist laut Art. 40 Abs. 2 RPV mit einem Betriebskonzept zu erbringen.”
Praxisrelevanz/Verfahrensfolge: Art. 40 Abs. 2 RPV schreibt ein Betriebskonzept vor. Fehlt ein solches in den Akten, ist der Betroffene in den zitierten Entscheiden zur Einreichung aufzufordern; das fehlende Konzept kann andernfalls zur Beanstandung bzw. Aufhebung der Bewilligung führen.
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV voraussetzt, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB handelt. Als weitere Voraussetzungen für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs sieht Art. 40 Abs. 1 RPV vor, dass dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a); dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist laut Art. 40 Abs. 2 RPV mit einem Betriebskonzept zu erbringen.”
“Zudem ist der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), nach Art. 40 Abs. 2 RPV wie erwähnt mit einem Betriebskonzept zu erbringen (siehe auch Urteil BGer 1C_376/2009 vom 30. Juli 2010 E. 2.1). In den Akten betreffend die Sonderbewilligung der RUBD und die Baubewilligung des Oberamtes vom 23. Mai 2012 bzw. vom 25. Juli 2012 für den Umbau der bestehenden Alphütte und Bau einer Buvette, welche während der Sömmerungszeit betrieben werden kann, befindet sich indes kein Betriebskonzept des Beschwerdeführers.”
“Für die Beurteilung beider Tatbestände ist ein Betriebskonzept des Beschwerdegegners unerlässlich bzw. im Fall des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 40 Abs. 2 RPV). Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern ist, dieses einzureichen. Dieses Betriebskonzept hat einerseits die Betriebsangaben zum Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners (Art und Grösse der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell- und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung, usw.) sowie Angaben zum künftigen Betrieb und zum längerfristigen Bestand (allfällige Änderungen der Ausrichtung, Investitionsbedarf, Finanzierung, voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre, Betriebsvoranschlag, künftiger Bedarf an Einstell- und Lagerräumlichkeiten usw.) zu enthalten. Andererseits muss das Betriebskonzept auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.”
“ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt, dass der Beschwerdegegner einen namhaften Teil seines Einkommens aus Arbeiten für Dritte (Mäh- und Pressarbeiten, Handel mit Raufutter) erwirtschaftet, dass er auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen ist und dass mit der bestehenden lohnunternehmerischen Tätigkeit die Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug wohl erfüllt sind. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdegegner selber aus (Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022), es sei unbestritten, dass er neben der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs auch Lohnarbeiten für Dritte ausführe (Mäh- und Pressarbeiten, landwirtschaftliche Transporte, Handel mit Raufutter). Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 hob die BVD die Verfügung des AGR sowie den darauf basierenden Gesamtentscheid der Gemeinde auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Die BVD beanstandete, dass das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilte, obwohl hierfür ein Bau- und Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners fehlte und ein solches auch nicht publiziert wurde. Für die Beurteilung des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sei gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV[10] ein Betriebskonzept vorgeschrieben. Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern sei, dieses einzureichen. Das Betriebskonzept müsse u.a. auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden könne. Weiter seien Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb nach Art. 24b RPG nicht oder ungenügend geprüft worden. Da die lohnunternehmerische Tätigkeit offenbar schon länger bestehe, hätte die Gemeinde den Beschwerdegegner im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für diese unbewilligten Tätigkeiten einräumen müssen (vgl.”
Das Betriebskonzept muss detaillierte Angaben zum Ist‑ und zum geplanten zukünftigen Betrieb enthalten. Aus den Quellen ergeben sich insbesondere: Angaben zur Art und Grösse der Bewirtschaftung; das landwirtschaftliche Einkommen der letzten Jahre; eingesetzte Arbeitskräfte und Arbeitsstunden; Maschinen‑ und Fahrzeugbestand; vorhandene Einstell‑ und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung; Angaben zu allfälligen Änderungen der Ausrichtung, zum Investitionsbedarf und zur Finanzierung; voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre und ein Betriebsvoranschlag; künftiger Bedarf an Einstell‑ und Lagerräumlichkeiten. Soweit ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb besteht, sind zudem detaillierte Angaben zu dessen Umfang (Grösse), Umsatz/Gewinn, für diesen Betrieb eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, beanspruchte Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten sowie zu künftigen Ausbauplänen und Betriebszeiten erforderlich.
“Für die Beurteilung beider Tatbestände ist ein Betriebskonzept des Beschwerdegegners unerlässlich bzw. im Fall des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 40 Abs. 2 RPV). Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern ist, dieses einzureichen. Dieses Betriebskonzept hat einerseits die Betriebsangaben zum Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners (Art und Grösse der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell- und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung, usw.) sowie Angaben zum künftigen Betrieb und zum längerfristigen Bestand (allfällige Änderungen der Ausrichtung, Investitionsbedarf, Finanzierung, voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre, Betriebsvoranschlag, künftiger Bedarf an Einstell- und Lagerräumlichkeiten usw.) zu enthalten. Andererseits muss das Betriebskonzept auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.”
“Für die Beurteilung beider Tatbestände ist ein Betriebskonzept des Beschwerdegegners unerlässlich bzw. im Fall des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 40 Abs. 2 RPV). Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern ist, dieses einzureichen. Dieses Betriebskonzept hat einerseits die Betriebsangaben zum Ist-Zustand des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdegegners (Art und Grösse der Bewirtschaftung, landwirtschaftliches Einkommen der letzten Jahre, eingesetzte Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Maschinen- und Fahrzeugbestand, vorhandene Einstell- und Lagerräumlichkeiten und deren Nutzung, usw.) sowie Angaben zum künftigen Betrieb und zum längerfristigen Bestand (allfällige Änderungen der Ausrichtung, Investitionsbedarf, Finanzierung, voraussichtlicher landwirtschaftlicher Ertrag der nächsten Jahre, Betriebsvoranschlag, künftiger Bedarf an Einstell- und Lagerräumlichkeiten usw.) zu enthalten. Andererseits muss das Betriebskonzept auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.”
Isolierte oder räumlich von den Hauptgebäuden getrennte Bauten gelten grundsätzlich nicht als mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt. Eine Umnutzung entfernter Bauten zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken ist daher ausgeschlossen.
“Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 485 E. 2.1 (= Pra 2018 Nr. 73 S. 618 ff.) betreffend einen Sömmerungsbetrieb im Kanton Waadt entschieden, dass ein solcher Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG betrachtet werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 bzw. 7 BGBB handelt. Die Einschränkungen auf landwirtschaftliche Gewerbe findet demnach für Sömmerungsbetriebe gemäss Art. 24b Abs. 1ter RPG keine Anwendung (E. 2.1). Weiter war in diesem Entscheid streitig, ob das streitige Alpchalet ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1ter RPG darstellt oder nicht. Das Bundesgericht erörterte in diesem Zusammenhang, dass der anvisierte nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verwandt sein muss. Die geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb ist an erster Stelle massgeblich, um die Nähe des nichtlandwirtschaftlichen Betriebs ausserhalb der Bauzone zu beurteilen (BGE 128 II 222 E. 3). Art. 40 Abs. 1 lit. a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 18, mit Hinweisen; siehe auch Dupré, Commentaire de la LAT, in: Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2010, Art. 24b RPG N. 13). Die mit der Natur des zur Diskussion stehenden Betriebs verbundene sachliche Nähe muss ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 128 II 222 E.”
“a RPV erläutert das Kriterium der geografischen Nähe, indem für die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs die Bedingung gestellt wird, dass dieses in den Hauptgebäuden des landwirtschaftlichen Gewerbes liege. Isolierte Bauten ohne räumliche Beziehung zu den Hauptgebäuden können nicht als der Bewirtschaftung verwandt gelten. Es ist daher ausgeschlossen, zu kaufmännischen oder gewerblichen Zwecken entfernte Bauten umzubauen, denn die Schaffung von Betriebsinseln ausserhalb der Bauzone würde die Streuung der Bauten begünstigen und dem Grundsatz der Trennung zwischen den baureifen und den nicht baureifen Gebietsteilen widersprechen (Muggli, in: Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2017, Art. 24b N. 18, mit Hinweisen; siehe auch Dupré, Commentaire de la LAT, in: Aemisegger u.a. [Hrsg.], 2010, Art. 24b RPG N. 13). Die mit der Natur des zur Diskussion stehenden Betriebs verbundene sachliche Nähe muss ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 128 II 222 E. 3). Sie ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 lit. c RPV, der vorsieht, dass der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (zum Ganzen BGE 143 II 485 E. 2.3.1). Betreffend die streitige Alphütte im Kanton Waadt erwog das Bundesgericht weiter, dass diese zwar einst eine landwirtschaftliche Bestimmung hatte, dann aber für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht mehr nötig war, denn das Vieh, das in der Umgebung gesömmert wird, verblieb ständig auf der Weide. Es handelte sich nämlich ausschliesslich um Mutterkühe, die nicht gemolken werden. Nach dem Entscheid des Bundesgerichts hätte das Alpchalet zum Beispiel einen landwirtschaftlichen Charakter behalten, wenn sich darin eine Melkeinrichtung befunden hätte oder wenn sich Milchkühe auf den benachbarten Wiesen aufhielten. Das zur Diskussion stehende Gebäude verfügte indes über keinerlei Infrastruktur, welche die Unterbringung oder die Pflege der Tiere erlaubt hätte, und nichts davon war im Projekt der Imbissstube vorgesehen. Das Bundesgericht schloss daher, dass das Gebäude keine landwirtschaftliche Funktion im Sinne von Art.”
Für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 40 Abs. 1 RPV ist nach der zitierten Rechtsprechung erforderlich, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB handelt. Sodann nennt Art. 40 Abs. 1 RPV weitere Voraussetzungen: der Nebenbetrieb muss innerhalb des Hofbereichs liegen (lit. a), so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b), und der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleiben (lit. c).
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV voraussetzt, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB handelt. Als weitere Voraussetzungen für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs sieht Art. 40 Abs. 1 RPV vor, dass dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a); dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist laut Art. 40 Abs. 2 RPV mit einem Betriebskonzept zu erbringen.”
“Lediglich der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV voraussetzt, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB handelt. Als weitere Voraussetzungen für die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs sieht Art. 40 Abs. 1 RPV vor, dass dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt (lit. a); dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt (lit. b); der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt (lit. c). Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24b Abs. 1 RPG), ist laut Art. 40 Abs. 2 RPV mit einem Betriebskonzept zu erbringen.”