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Wenn ein Betrieb nach Art. 34b RPV die dort angesprochenen Voraussetzungen erfüllt – namentlich eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung – können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben bauliche Massnahmen für die Pferdehaltung in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die zwingend benötigten Aussenanlagen bewilligt werden. Als solche Massnahmen können z. B. Pferdeställe (inkl. Aufzucht‑ und Krankenboxen), Trockenräume, Raufutterlager im Dachgeschoss oder Einrichtungen in Raumreserven eines bestehenden Gebäudes gelten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung der Pferde stehen.
“Damit steht fest, dass es sich vorliegend sowohl vor als auch nach dem strittigen Bauprojekt um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, welches – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – vollumfänglich von den Ausbaumöglichkeiten gemäss Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV profitieren kann. Unbestrittenermassen erfüllt sind zudem die beiden weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG, wonach der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Dass die verschiedenen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Pferdebetrieb gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen nicht bewilligt werden können, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Bewilligung für diese baulichen Massnahmen wurde – der Beurteilung des LANAT und des AGR folgend – zu Recht erteilt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen: Bei den Umbauten für die Pferdehaltung im Hauptgebäude handelt es sich entweder um Bauten oder Anlagen für die Haltung der Pferde nach Art. 16abis Abs. 1 RPG, die für diese Zwecke nötig sind (Pferdestall inkl. Aufzuchtboxen und Integrations-/Krankenbox, Trockenraum, Raufutterlager im Dachgeschoss; vgl. Wegleitung S. 8) oder um Einrichtungen in Raumreserven eines bestehenden Gebäudes, die unmittelbar mit der Nutzung der Pferde zusammenhängen und damit gestützt auf Art.”
Allwetterausläufe sind der Haltung zuzuordnen. Als zulässige Auslauffläche gelten entweder die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes Gehege, das über einen trittfesten Boden verfügt.
“Die Regelung von Art. 34b RPV unterscheidet zwischen Bauten und Anlagen für die Haltung und solchen für die Nutzung der Pferde. Unter die Haltung fallen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Die Nutzung umfasst demgegenüber die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine. Allwetterausläufe dienen der Haltung der Pferde. Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (vgl. Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 9 zu Art. 16abisRPG; Wegleitung, Ziff.”
“Die Regelung von Art. 34b RPV unterscheidet zwischen Bauten und Anlagen für die Haltung und solchen für die Nutzung der Pferde. Unter die Haltung fallen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Die Nutzung umfasst demgegenüber die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine. Allwetterausläufe dienen der Haltung der Pferde. Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (vgl. Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 9 zu Art. 16abisRPG; Wegleitung, Ziff.”
Erst wenn der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB eingestuft ist, kommen die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 34b RPV zur Anwendung. Fehlt diese Einstufung, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 34b RPV nicht erfüllt; eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG (insbesondere Art. 24c RPG) kommt in diesem Fall ebenfalls nicht in Betracht.
“Die vorinstanzliche Auffassung, wonach das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach dem RPG nicht bewilligungsfähig sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene ARE kommt zum gleichen Schluss. Wie die Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt haben, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 34b RPV (SR 700.1) i.V.m. Art. 16a bis RPG nicht erfüllt, da der Betrieb nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) eingestuft werden kann. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG fällt ebenfalls ausser Betracht. Zwar machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das geänderte Bauvorhaben könne allenfalls nach Art. 24c RPG bewilligt werden, wonach bestimmungsgemäss nutzbare altrechtliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, unter gewissen Voraussetzungen abgebrochen und wiederaufgebaut werden können, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Art. 24c RPG gelangt jedoch schon deshalb nicht zur Anwendung, da es sich beim inzwischen abgebrochenen Gebäude Nr. 92 um eine alleinstehende landwirtschaftliche Nichtwohnbaute handelte, und somit weder um eine zonenwidrig gewordene Wohnbaute oder ein angebautes Ökonomiegebäude (vgl.”
Die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist nicht zulässig. Für die Pensionspferdehaltung gelten zusätzlich spezifische Voraussetzungen: hinreichende verkehrsmässige Erschliessung; genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer (die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt); sowie ausreichend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung.
“Der Allwetterauslauf darf die Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann; die empfohlene Fläche gemäss TSchV darf aber in keinem Fall überschritten werden (Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Unter die Nutzung fallen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV beispielhaft Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.37 Die näheren Voraussetzungen für diese Plätze befinden sich in Art. 34b Abs. 4 Bst. a-h RPV. Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.38 Nach Art. 34b Abs. 5 RPV ist die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden nicht zulässig. Schliesslich statuiert Art. 34b Abs. 6 RPV, dass für die Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden auch die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein müssen. Will ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten, muss er schliesslich zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer; genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer, die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt; genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung.39”
“Der Allwetterauslauf darf die Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann; die empfohlene Fläche gemäss TSchV darf aber in keinem Fall überschritten werden (Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Unter die Nutzung fallen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV beispielhaft Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.37 Die näheren Voraussetzungen für diese Plätze befinden sich in Art. 34b Abs. 4 Bst. a-h RPV. Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.38 Nach Art. 34b Abs. 5 RPV ist die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden nicht zulässig. Schliesslich statuiert Art. 34b Abs. 6 RPV, dass für die Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden auch die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein müssen. Will ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten, muss er schliesslich zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer; genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer, die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt; genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung.39”
Die Plätze für die Nutzung der Pferde (Reitplätze, Longierzirkel, Führanlagen) müssen so ausgeführt sein, dass sie ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
“Gemäss Art. 34b Abs. 3 RPV muss das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein (lit. a). Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten (lit. b). Die Plätze für die Nutzung der Pferde (Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen) müssen in jedem Fall ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 4 lit. h RPV).”
“und sei damit nicht zonenkonform. Namentlich müsste der Auslauf aufgrund dieser Fläche sowohl als Reitplatz als auch als Allwetterplatz, welcher die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreite, ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV bzw. Art. 34b Abs. 4 lit. h RPV). Davon könne angesichts der auf einer Länge von”
Art. 34b RPV enthält die näheren Bestimmungen, welche der Bundesrat durch Ausführungsvorschriften geregelt hat.
“16abis LPT, gli edifici e impianti necessari alla tenuta di cavalli sono autorizzati in quanto conformi alla zona di destinazione in un'azienda agricola esistente ai sensi della legge federale sul diritto fondiario rurale del 4 ottobre 1991 (LDFR; RS 211.412.11), se quest'ultima dispone di una base foraggera prevalentemente propria e di pascoli per la tenuta dei cavalli (cpv. 1). Per l'utilizzazione dei cavalli tenuti nell'azienda possono essere ammessi spiazzi con suolo compatto (cpv. 2). Anche le installazioni direttamente connesse con l'utilizzazione dei cavalli, come sellerie o spogliatoi, sono autorizzate (cpv. 3). La nuova norma, che termina indicando che il Consiglio federale disciplina i particolari (cpv. 4), si riallaccia all'ordinamento di base di cui all'art. 16a cpv. 1 LPT, giusta il quale sono conformi alla zona agricola gli edifici e gli impianti necessari a una forma di produzione che, da un lato, sia dipendente dal suolo e, dall'altro, sia di natura agricola o imputabile al giardinaggio produttivo. Il Consiglio federale ha disciplinato i particolari, adottando il nuovo art. 34b OPT (cfr. sulla tematica STA”
“16abis LPT, gli edifici e impianti necessari alla tenuta di cavalli sono autorizzati in quanto conformi alla zona di destinazione in un'azienda agricola esistente ai sensi della legge federale sul diritto fondiario rurale del 4 ottobre 1991 (LDFR; RS 211.412.11), se quest'ultima dispone di una base foraggera prevalentemente propria e di pascoli per la tenuta dei cavalli (cpv. 1). Per l'utilizzazione dei cavalli tenuti nell'azienda possono essere ammessi spiazzi con suolo compatto (cpv. 2). Anche le installazioni direttamente connesse con l'utilizzazione dei cavalli, come sellerie o spogliatoi, sono autorizzate (cpv. 3). La nuova norma, che termina indicando che il Consiglio federale disciplina i particolari (cpv. 4), si riallaccia all'ordinamento di base di cui all'art. 16a cpv. 1 LPT, giusta il quale sono conformi alla zona agricola gli edifici e gli impianti necessari a una forma di produzione che, da un lato, sia dipendente dal suolo e, dall'altro, sia di natura agricola o imputabile al giardinaggio produttivo. Il Consiglio federale ha disciplinato i particolari, adottando il nuovo art. 34b OPT (cfr. sulla tematica STA”
Die Planung einer Aussenfläche im Rahmen von Art. 34b RPV ist bei Einhaltung der in der Praxis genannten Höchstgrösse von 800 m² grundsätzlich mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar; die Einhaltung dieser Grenze gilt damit als Indiz für Zulässigkeit. Die Fläche eines Carrousel ist nicht in die Berechnung der maximalen Aussenfläche einzubeziehen. In der Bewilligung können Auflagen zur Rückbaufähigkeit bzw. Reversibilität des Paddock‑Belags angeordnet werden.
“Du moment que ce choix, au demeurant parfaitement défendable, s'inscrit clairement dans les possibilités ouvertes par la loi, il n'y a pas lieu, dans une économie de marché, de limiter la liberté économique en dictant les orientations d'une entreprise agricole en interdisant d'augmenter le nombre de box à chevaux de 12 à 22. La commune ne peut ainsi pas valablement soutenir que les installations pour les chevaux semblent également aller au-delà des besoins indispensables pour l'exploitation agricole. Cela vaut notamment si elle se heurte au fait que la surface de l'aire de sortie extérieure a été augmentée, passant de 540 m2 à 800 m2, correspondant désormais aux dimensions maximales autorisées selon l'art. 34b al. 4 let. c OAT. Force est de constater qu'en planifiant cette taille, la règle légale est respectée, ce qui est suffisant, étant en outre précisé que la surface du carrousel ne doit pas être prise en compte dans le calcul de la surface maximale de 800 m2. Il est encore souligné qu'en application de l'art. 34b OAT, la décision d'autorisation spéciale mentionne explicitement l'obligation que le revêtement du paddock devra permettre sa réversibilité et la consolidation du sol pouvoir être éliminée sans grands efforts. De surcroit, dans la mesure où la surface du bâtiment a déjà été admise dans le cadre du permis du 23 septembre 2016 et que cette surface ne sera pas modifiée de manière significative, il est rappelé que la construction ne peut plus être contestée en invoquant qu'elle ne serait pas nécessaire, respectivement que l'installation de dix box à chevaux supplémentaires sur cette surface – restée quasiment inchangée – enfreint ce principe (renvoi est cependant fait au consid. 3.1 ci-dessus). Il ressort également de la prise de position du SAgri du 27 mai 2020 que les bâtiments existants ne permettent pas d'accueillir les dix box supplémentaires. Ceux-ci ne peuvent être installés ailleurs que dans le bâtiment en question, dont l'autorisation est entrée en force. 4.4. La commune soutient que les installations d'éclairage créent une importante nuisance une fois la nuit tombée, aspect dont il n'aurait pas été tenu compte.”
Ecoraster‑Matten werden in der Rechtsprechung als Bodenbefestigung bezeichnet, die ohne grossen Aufwand entfernt werden kann; damit erfüllen sie die an die Rückbaubarkeit gestellten Anforderungen von Art. 34b Abs. 3 RPV.
“Der vorliegend in Frage stehende Platz vor dem Stallanbau ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (E. 8.3.2 hiervor) als Allwetterauslauf im Sinne von Art. 34b Abs. 3 RPV zu qualifizieren, was der in den Bauplänen verwendeten Bezeichnung entspricht. Die Bodenbefestigung muss somit lediglich unter der Voraussetzung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können, dass der Auslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar ging die BUD in ihrem Entscheid von einer Fläche von 131 m2 aus, welche allerdings die Umgrenzung des Allwetterplatzes mitumfasste. Demgegenüber zeigt der Regierungsrat schlüssig auf und geht auch aus den Bauplänen hervor, dass der Allwetterauslauf eine Auslauffläche von rund 128 m2 aufweist. Dies entspricht unbestrittenermassen der Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (Art. 34 Abs. 3 lit. b RPV). Hinzu kommt, dass die Bodenbefestigung des Auslaufs aus sog. "Ecoraster" (Matten) besteht und damit ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann. Der vorgesehene Allwetterauslauf hält die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 lit. b RPV nach dem Gesagten vollumfänglich ein.”
Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV kann die in der TSchV festgelegte Mindestfläche überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann. Oberflächliche Befestigungen wie Ecoraster‑Matten gelten in den verlinkten Entscheiden als Beispiel für eine solche leicht entfernbare Befestigung.
“In Bezug auf den Allwetterauslauf werden gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung, wie es hier der Fall ist, vorhanden sind. Im Gutachten vom 16. September 2018 beurteilte die Sektion Landwirtschaft die Erweiterung des Pferdeauslaufs negativ, da die Mindestfläche gemäss der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) von 12 m2 bis 36 m2 pro Tier mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt sei. Im Gutachten vom 27. April 2020 hingegen erklärte sie, die geplante Fläche der Erweiterung der Pferdeausläufe sei relativ gross. Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV könne jedoch die Mindestfläche der Ausläufe gemäss TSchV überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könne. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die bestehende Bodenbefestigung oberflächlich sei und kein übergeordnetes landwirtschaftliches Interesse dem Projekt widersprechen würde, weshalb die Allwetterausläufe positiv beurteilt würden. Dies bestätigte sie in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 und wies ferner darauf hin, auch Fütterungseinrichtungen könnten im Aussenbereich als unerlässliche Einrichtung für eine tiergerechte Haltung zulässig sein (siehe Wegleitung Kap. A 2.2.2). Die empfohlene Fläche pro Tier, welche nicht überschritten werden darf (vgl. Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV), beträgt gemäss Tabelle 7 der TSchV 150 m2. Bei 30 Tieren ergibt sich eine Gesamtfläche von 4500 m2. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019, die Allwetterausläufe seien alle bestehend und würden aktuell die Gesamtfläche von 4500 m2 überschreiten.”
“Der vorliegend in Frage stehende Platz vor dem Stallanbau ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (E. 8.3.2 hiervor) als Allwetterauslauf im Sinne von Art. 34b Abs. 3 RPV zu qualifizieren, was der in den Bauplänen verwendeten Bezeichnung entspricht. Die Bodenbefestigung muss somit lediglich unter der Voraussetzung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können, dass der Auslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar ging die BUD in ihrem Entscheid von einer Fläche von 131 m2 aus, welche allerdings die Umgrenzung des Allwetterplatzes mitumfasste. Demgegenüber zeigt der Regierungsrat schlüssig auf und geht auch aus den Bauplänen hervor, dass der Allwetterauslauf eine Auslauffläche von rund 128 m2 aufweist. Dies entspricht unbestrittenermassen der Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (Art. 34 Abs. 3 lit. b RPV). Hinzu kommt, dass die Bodenbefestigung des Auslaufs aus sog. "Ecoraster" (Matten) besteht und damit ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann. Der vorgesehene Allwetterauslauf hält die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 lit. b RPV nach dem Gesagten vollumfänglich ein.”
Sind kantonale Ämter nicht als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft, bilden deren fachlichen Einschätzungen (Sektion Landwirtschaft, WNA) Fachgutachten und damit Beweismittel der freien richterlichen Prüfung im Rahmen von Art. 34b Abs. 2 RPV. Vom Gutachten darf der Richter nur aus triftigen Gründen abweichen; Abweichungen sind zu begründen. Ein Abweichen ist insbesondere zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch Umstände ernsthaft erschüttert ist; bestehen nur blosse Zweifel an der Richtigkeit, kann die Nichtvornahme ergänzender Abklärungen rechtswidrig sein.
“Gemäss der Feststellungsverfügung vom 29. Mai 2018 der Behörde für den Grundstückverkehr handelt es sich beim vorliegenden Betrieb nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe. Wie dargestellt (E. 5.1), können damit gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV nur bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, soweit eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Weiter stellen die Einschätzungen der kantonalen Ämter, hier namentlich der Sektion Landwirtschaft sowie des WNA, Fachgutachten dar, welche als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegen. In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen, kann sich die Nichtvornahme ergänzender Abklärungen als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen vorliegend die Ausführungen der Beschwerdeführer keine relevanten Zweifel an der überzeugenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung der kantonalen Ämter zu begründen, weshalb ihnen gefolgt werden kann.”
“Gemäss der Feststellungsverfügung vom 29. Mai 2018 der Behörde für den Grundstückverkehr handelt es sich beim vorliegenden Betrieb nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe. Wie dargestellt (E. 5.1), können damit gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV nur bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, soweit eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Weiter stellen die Einschätzungen der kantonalen Ämter, hier namentlich der Sektion Landwirtschaft sowie des WNA, Fachgutachten dar, welche als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegen. In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen, kann sich die Nichtvornahme ergänzender Abklärungen als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen vorliegend die Ausführungen der Beschwerdeführer keine relevanten Zweifel an der überzeugenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung der kantonalen Ämter zu begründen, weshalb ihnen gefolgt werden kann.”
Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV kann die nach TSchV vorgesehene Mindestfläche der Allwetterausläufe überschritten werden, sofern die vorhandene Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann. In den Gutachten wurde die Befestigung vor Ort als oberflächlich beurteilt; ein teilweiser Rückbau wurde als Mittel genannt, um anschliessend die zulässige Maximalfläche einzuhalten.
“September 2018 beurteilte die Sektion Landwirtschaft die Erweiterung des Pferdeauslaufs negativ, da die Mindestfläche gemäss der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) von 12 m2 bis 36 m2 pro Tier mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt sei. Im Gutachten vom 27. April 2020 hingegen erklärte sie, die geplante Fläche der Erweiterung der Pferdeausläufe sei relativ gross. Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV könne jedoch die Mindestfläche der Ausläufe gemäss TSchV überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könne. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die bestehende Bodenbefestigung oberflächlich sei und kein übergeordnetes landwirtschaftliches Interesse dem Projekt widersprechen würde, weshalb die Allwetterausläufe positiv beurteilt würden. Dies bestätigte sie in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 und wies ferner darauf hin, auch Fütterungseinrichtungen könnten im Aussenbereich als unerlässliche Einrichtung für eine tiergerechte Haltung zulässig sein (siehe Wegleitung Kap. A 2.2.2). Die empfohlene Fläche pro Tier, welche nicht überschritten werden darf (vgl. Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV), beträgt gemäss Tabelle 7 der TSchV 150 m2. Bei 30 Tieren ergibt sich eine Gesamtfläche von 4500 m2. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019, die Allwetterausläufe seien alle bestehend und würden aktuell die Gesamtfläche von 4500 m2 überschreiten. Ein Teil im Norden werde deshalb zurückgebaut, um die Limite nicht mehr zu überschreiten. Somit entspricht der Allwetterauslauf unter Berücksichtigung dieses Rückbaus der maximal möglichen Fläche. Die Beschwerdeführer stützen sich für ihre Sichtweise einzig auf das alte Gutachten von 2018, welches aber durch jenes von 2020 ersetzt wurde, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesen Punkt erübrigen.”
“In Bezug auf den Allwetterauslauf werden gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung, wie es hier der Fall ist, vorhanden sind. Im Gutachten vom 16. September 2018 beurteilte die Sektion Landwirtschaft die Erweiterung des Pferdeauslaufs negativ, da die Mindestfläche gemäss der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) von 12 m2 bis 36 m2 pro Tier mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt sei. Im Gutachten vom 27. April 2020 hingegen erklärte sie, die geplante Fläche der Erweiterung der Pferdeausläufe sei relativ gross. Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV könne jedoch die Mindestfläche der Ausläufe gemäss TSchV überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könne. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die bestehende Bodenbefestigung oberflächlich sei und kein übergeordnetes landwirtschaftliches Interesse dem Projekt widersprechen würde, weshalb die Allwetterausläufe positiv beurteilt würden. Dies bestätigte sie in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 und wies ferner darauf hin, auch Fütterungseinrichtungen könnten im Aussenbereich als unerlässliche Einrichtung für eine tiergerechte Haltung zulässig sein (siehe Wegleitung Kap. A 2.2.2). Die empfohlene Fläche pro Tier, welche nicht überschritten werden darf (vgl. Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV), beträgt gemäss Tabelle 7 der TSchV 150 m2. Bei 30 Tieren ergibt sich eine Gesamtfläche von 4500 m2. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019, die Allwetterausläufe seien alle bestehend und würden aktuell die Gesamtfläche von 4500 m2 überschreiten.”
“September 2018 beurteilte die Sektion Landwirtschaft die Erweiterung des Pferdeauslaufs negativ, da die Mindestfläche gemäss der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) von 12 m2 bis 36 m2 pro Tier mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt sei. Im Gutachten vom 27. April 2020 hingegen erklärte sie, die geplante Fläche der Erweiterung der Pferdeausläufe sei relativ gross. Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV könne jedoch die Mindestfläche der Ausläufe gemäss TSchV überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könne. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die bestehende Bodenbefestigung oberflächlich sei und kein übergeordnetes landwirtschaftliches Interesse dem Projekt widersprechen würde, weshalb die Allwetterausläufe positiv beurteilt würden. Dies bestätigte sie in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 und wies ferner darauf hin, auch Fütterungseinrichtungen könnten im Aussenbereich als unerlässliche Einrichtung für eine tiergerechte Haltung zulässig sein (siehe Wegleitung Kap. A 2.2.2). Die empfohlene Fläche pro Tier, welche nicht überschritten werden darf (vgl. Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV), beträgt gemäss Tabelle 7 der TSchV 150 m2. Bei 30 Tieren ergibt sich eine Gesamtfläche von 4500 m2. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019, die Allwetterausläufe seien alle bestehend und würden aktuell die Gesamtfläche von 4500 m2 überschreiten. Ein Teil im Norden werde deshalb zurückgebaut, um die Limite nicht mehr zu überschreiten. Somit entspricht der Allwetterauslauf unter Berücksichtigung dieses Rückbaus der maximal möglichen Fläche. Die Beschwerdeführer stützen sich für ihre Sichtweise einzig auf das alte Gutachten von 2018, welches aber durch jenes von 2020 ersetzt wurde, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesen Punkt erübrigen.”
Die betriebseigene Raufutterproduktion muss mindestens 70% des Raufutterbedarfs der Pferde decken. Für ein normales erwachsenes Pferd werden in der Talzone rund 0,35 ha Raufutterfläche angegeben; 70% davon entsprechen 0,245 ha betriebseigener Fläche pro Pferd. Beispiel: Bei zehn Pferden ergibt sich daraus ein Bedarf von mindestens 2,45 ha betriebseigener Raufutterfläche.
“Bezüglich der Kriterien der ausreichenden Futtergrundlage und der ausreichend vorhandenen Weideflächen setzt Art. 34b Abs. 2 RPV, wie gesehen, voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Das Erfordernis der überwiegend betriebseigenen Futtergrundlage ist erfüllt, wenn das Raufutter zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb produziert wird (BBl 2012, 6595). Zum Raufutter gehört auch das den Pferden auf der Weide zur Verfügung stehende Futter. Die betriebseigene Raufutterproduktion muss mindestens 70% des Raufutterbedarfs der Pferde decken. Um den Bedarf eines normalen erwachsenen Pferdes zu decken, werden in der Talzone rund 0,35 ha Raufutterfläche benötigt. 70% von 0,35 ha ergeben 0,245 ha, womit z. B. ein Talbetrieb mit zehn Pferden über mindestens 2,45 ha betriebseigene Raufutterfläche verfügen muss (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE; Wegleitung Pferd und Raumplanung, aktualisierte Version 2015 [nachfolgend: Wegleitung] Kap. A”
“Bezüglich der Kriterien der ausreichenden Futtergrundlage und der ausreichend vorhandenen Weideflächen setzt Art. 34b Abs. 2 RPV, wie gesehen, voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Das Erfordernis der überwiegend betriebseigenen Futtergrundlage ist erfüllt, wenn das Raufutter zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb produziert wird (BBl 2012, 6595). Zum Raufutter gehört auch das den Pferden auf der Weide zur Verfügung stehende Futter. Die betriebseigene Raufutterproduktion muss mindestens 70% des Raufutterbedarfs der Pferde decken. Um den Bedarf eines normalen erwachsenen Pferdes zu decken, werden in der Talzone rund 0,35 ha Raufutterfläche benötigt. 70% von 0,35 ha ergeben 0,245 ha, womit z. B. ein Talbetrieb mit zehn Pferden über mindestens 2,45 ha betriebseigene Raufutterfläche verfügen muss (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE; Wegleitung Pferd und Raumplanung, aktualisierte Version 2015 [nachfolgend: Wegleitung] Kap. A”
Für die Zonenkonformität nach Art. 34b RPV wird auf Landwirtschaftsbetrieben nicht zwischen eigenen und fremden (z. B. Pensions-)Pferden unterschieden. Massgeblich ist, dass die Pferdehaltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden vorhanden sind.
“Für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, enthält die Bestimmung von Art. 16abis RPG eine Sonderregelung. Danach werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Art. 16abis Abs. 2 RPG). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16abis Abs. 4 RPG). Diese finden sich in Art. 34b RPV. In Übereinstimmung mit der Grundnorm von Art. 16a RPG setzt also auch Art. 16abis Abs. 1 RPG zunächst voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Bezüglich der zweiten Anforderung – landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis Abs. 1 RPG jedoch die Grundordnung: Die Pferdehaltung durch Landwirtinnen und Landwirte wird unabhängig vom Zweck dieser Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Auf Landwirtschaftsbetrieben wird somit nicht mehr zwischen eigenen und fremden Pferden (Pensionspferden) unterschieden. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität ist einzig, dass die Pferdehaltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die gehaltenen Pferde vorhanden sind. Dadurch grenzt sich die zonenkonforme landwirtschaftliche Tierhaltung von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab.”
“Für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, enthält die Bestimmung von Art. 16abis RPG eine Sonderregelung. Danach werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (Art. 16abis Abs. 2 RPG). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden ebenfalls bewilligt (Art. 16abis Abs. 3 RPG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 16abis Abs. 4 RPG). Diese finden sich in Art. 34b RPV. In Übereinstimmung mit der Grundnorm von Art. 16a RPG setzt also auch Art. 16abis Abs. 1 RPG zunächst voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Bezüglich der zweiten Anforderung – landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis Abs. 1 RPG jedoch die Grundordnung: Die Pferdehaltung durch Landwirtinnen und Landwirte wird unabhängig vom Zweck dieser Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Auf Landwirtschaftsbetrieben wird somit nicht mehr zwischen eigenen und fremden Pferden (Pensionspferden) unterschieden. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität ist einzig, dass die Pferdehaltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die gehaltenen Pferde vorhanden sind. Dadurch grenzt sich die zonenkonforme landwirtschaftliche Tierhaltung von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab.”
Art. 34b Abs. 4 RPV lässt die Errichtung von Plätzen zur Nutzung von Pferden zu (z. B. Reitplätze, Longierzirkel, Führanlagen). Als mögliche Anlagen nennt die Quelle ausdrücklich auch Plätze mit befestigtem Boden; die näheren Voraussetzungen sind in Art. 34b Abs. 4 Bst. a–h geregelt. Bauten und Anlagen für Pferdesport bzw. gewerbliche Pferdehaltung gehören hingegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone. Für die genannten Bauten und Anlagen müssen zudem die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein.
“vom Menschen unabhängige Bewegung im Freien, bei der das Tier die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann (Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV35). Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV).36 Nach Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV muss der Allwetterauslauf grundsätzlich unmittelbar an den Stall grenzen. Der Allwetterauslauf darf die Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann; die empfohlene Fläche gemäss TSchV darf aber in keinem Fall überschritten werden (Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Unter die Nutzung fallen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV beispielhaft Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.37 Die näheren Voraussetzungen für diese Plätze befinden sich in Art. 34b Abs. 4 Bst. a-h RPV. Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.38 Nach Art. 34b Abs. 5 RPV ist die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden nicht zulässig. Schliesslich statuiert Art. 34b Abs. 6 RPV, dass für die Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden auch die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein müssen. Will ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten, muss er schliesslich zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer; genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer, die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt; genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung.”
Reitplätze, Longierzirkel und Führanlagen werden in Art. 34b Abs. 4 RPV als zulässige Beispiele für Bauten/Anlagen zur Nutzung von Pferden in der Landwirtschaftszone genannt. Die näheren Voraussetzungen für solche Plätze sind in Art. 34b Abs. 4 Bst. a–h RPV geregelt.
“vom Menschen unabhängige Bewegung im Freien, bei der das Tier die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann (Art. 2 Abs. 3 Bst. c TSchV35). Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes Gehege (Art. 2 Abs. 3 Bst. f TSchV).36 Nach Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV muss der Allwetterauslauf grundsätzlich unmittelbar an den Stall grenzen. Der Allwetterauslauf darf die Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann; die empfohlene Fläche gemäss TSchV darf aber in keinem Fall überschritten werden (Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Unter die Nutzung fallen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV beispielhaft Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.37 Die näheren Voraussetzungen für diese Plätze befinden sich in Art. 34b Abs. 4 Bst. a-h RPV. Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.38 Nach Art. 34b Abs. 5 RPV ist die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden nicht zulässig. Schliesslich statuiert Art. 34b Abs. 6 RPV, dass für die Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden auch die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein müssen. Will ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten, muss er schliesslich zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer; genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer, die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt; genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung.”
“In der Landwirtschaftszone dürfen nur bestimmte Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung errichtet werden. Das Gesetz enthält insoweit eine Beschränkung der zulässigen Bauvorhaben. Als zonenkonform bewilligt werden können lediglich Bauten und Anlagen für die Haltung (Art. 16abis Abs. 1 RPG) und für die Nutzung (Art. 16abis Abs. 2 und 3 RPG) von Pferden. Zur Pferdehaltung zählen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Zu den Bauten und Anlagen, die für diese Zwecke nötig sein können, gehören Ställe, Allwetterausläufe, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Räumlichkeiten für die Pferdepflege, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich (z. B. Futterraufen), Weideunterstände und Zäune.10 Zur Nutzung zählen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV11). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.12 Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.13”
Seit Inkrafttreten von Art. 34b RPV wird nicht mehr zwischen eigenen und Drittpferden unterschieden.
“Juli 2023), weshalb dies bei einer Pferdepension, welche auf ältere Pferde ausgerichtet ist, als normal zu betrachten ist. An Cushing leidende Pferde bedürfen darüber hinaus keiner intensiven Therapie, sondern allenfalls einer medikamentösen Behandlung (vgl. z. B. https://www.tierarzt-stehle.de/equines_cushing_syndrom.html, besucht am 17. Juli 2023). Ferner spricht der Umstand, dass der Allwetterauslauf nunmehr mit Ziegelsand bedeckt ist, gegen einen Therapiehof für Pferde, die an Hufrehe leiden, da diese auf weichen Boden angewiesen sind (vgl. z. B. https://pferdepraxis-roedig.de/sehnenerkrankungen-hufrehe, besucht am 17. Juli 2023). Diesem Link ist auch zu entnehmen, dass die Behandlung der Hufrehe einer zeitintensiven Therapie bedarf, wie es beim Cushing, wie gesehen, eben gerade nicht der Fall ist. Eine Altersweide bzw. Alterspension für Pferde ist deshalb nicht vergleichbar mit einem Therapiehof für Rehepferde. Weiter sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seit dem Inkrafttreten von Art. 34b RPV nicht mehr unterschieden wird zwischen eigenen und Drittpferden, wie von der Sektion Landwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2023 vermerkt (vgl. auch Muggli, in Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16abis N. 4). Deshalb ist der Antrag, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verträge betreffend Pensionspferde bzw. den Eigentumsnachweis der gehaltenen Pferde zu den Akten zu reichen, abzuweisen, da dies nicht relevant ist. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Angaben in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019 zur Aktivität auf dem Betrieb zu behaften, wonach sie die (Therapie-)Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde eingestellt habe und sie wird daran erinnert, dass solche Dienstleistungen und Angebote nicht zonenkonform sind. Sollte sich in der Zukunft herausstellen, dass dagegen verstossen wird, ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäss Art. 167 RPBG einzuleiten.”
“Juli 2023), weshalb dies bei einer Pferdepension, welche auf ältere Pferde ausgerichtet ist, als normal zu betrachten ist. An Cushing leidende Pferde bedürfen darüber hinaus keiner intensiven Therapie, sondern allenfalls einer medikamentösen Behandlung (vgl. z. B. https://www.tierarzt-stehle.de/equines_cushing_syndrom.html, besucht am 17. Juli 2023). Ferner spricht der Umstand, dass der Allwetterauslauf nunmehr mit Ziegelsand bedeckt ist, gegen einen Therapiehof für Pferde, die an Hufrehe leiden, da diese auf weichen Boden angewiesen sind (vgl. z. B. https://pferdepraxis-roedig.de/sehnenerkrankungen-hufrehe, besucht am 17. Juli 2023). Diesem Link ist auch zu entnehmen, dass die Behandlung der Hufrehe einer zeitintensiven Therapie bedarf, wie es beim Cushing, wie gesehen, eben gerade nicht der Fall ist. Eine Altersweide bzw. Alterspension für Pferde ist deshalb nicht vergleichbar mit einem Therapiehof für Rehepferde. Weiter sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seit dem Inkrafttreten von Art. 34b RPV nicht mehr unterschieden wird zwischen eigenen und Drittpferden, wie von der Sektion Landwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2023 vermerkt (vgl. auch Muggli, in Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16abis N. 4). Deshalb ist der Antrag, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verträge betreffend Pensionspferde bzw. den Eigentumsnachweis der gehaltenen Pferde zu den Akten zu reichen, abzuweisen, da dies nicht relevant ist. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Angaben in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019 zur Aktivität auf dem Betrieb zu behaften, wonach sie die (Therapie-)Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde eingestellt habe und sie wird daran erinnert, dass solche Dienstleistungen und Angebote nicht zonenkonform sind. Sollte sich in der Zukunft herausstellen, dass dagegen verstossen wird, ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäss Art. 167 RPBG einzuleiten.”
Bei einem zonenkonformen Pachtbetrieb können die Aussenflächen gestützt auf Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV bewilligt werden. In den vorliegenden Akten zeichnete sich ein zonenkonformer Pachtbetrieb mit überwiegend betriebseigener Futtergrundlage und vorhandenen Weiden ab; die Behörde hielt die bewilligten Elemente für notwendig für das dargestellte Betriebskonzept. (Anwendbar auf Art. 34b Abs. 3 RPV.)
“Die RIMU verwies in ihren Bemerkungen bezüglich der Zonenkonformität auf die Stellungnahme der Sektion Landwirtschaft vom 22. März 2023 sowie auf die streitige Sonderbewilligung. Aus den Gesuchsunterlagen und den von Amtes wegen ersichtlichen Elementen ergebe sich, dass es sich um einen zonenkonformen Pachtbetrieb handle, der eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage auszuweisen vermöge und über Weiden für die Pferdehaltung verfüge. Die bewilligten Elemente des Projekts seien für das infrage stehende Betriebskonzept notwendig. Auch würden dem Projekt keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der längerfristige Betrieb stehe unter Zugrundelegung der Investitionen nicht in Frage. Gestützt auf Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV seien die Aussenflächen bewilligt worden. Was die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde genannten nicht bewilligungsfähigen Aktivitäten (Tierklink bzw. Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde) betreffe und die Beibehaltung von Anlagen, die gemäss den Plänen abzuändern seien, bleibe die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 167 RPBG vorbehalten. Die Sektion Landwirtschaft erklärte in ihrer vorgenannten Stellungnahme, die Agrardaten des Betriebs (Pachtbetrieb der Familie F.________ und G.________) seien in den letzten Jahren stabil geblieben. Die Fläche betrage”
“Die RIMU verwies in ihren Bemerkungen bezüglich der Zonenkonformität auf die Stellungnahme der Sektion Landwirtschaft vom 22. März 2023 sowie auf die streitige Sonderbewilligung. Aus den Gesuchsunterlagen und den von Amtes wegen ersichtlichen Elementen ergebe sich, dass es sich um einen zonenkonformen Pachtbetrieb handle, der eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage auszuweisen vermöge und über Weiden für die Pferdehaltung verfüge. Die bewilligten Elemente des Projekts seien für das infrage stehende Betriebskonzept notwendig. Auch würden dem Projekt keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der längerfristige Betrieb stehe unter Zugrundelegung der Investitionen nicht in Frage. Gestützt auf Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV seien die Aussenflächen bewilligt worden. Was die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde genannten nicht bewilligungsfähigen Aktivitäten (Tierklink bzw. Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde) betreffe und die Beibehaltung von Anlagen, die gemäss den Plänen abzuändern seien, bleibe die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 167 RPBG vorbehalten. Die Sektion Landwirtschaft erklärte in ihrer vorgenannten Stellungnahme, die Agrardaten des Betriebs (Pachtbetrieb der Familie F.________ und G.________) seien in den letzten Jahren stabil geblieben. Die Fläche betrage”
Bei Pferdebetrieben können die Bestimmungen von Art. 34b RPV auch Umbauten sowie Einrichtungen in Raumreserven bestehender Gebäude erfassen, sofern diese unmittelbar mit der Haltung der Pferde zusammenhängen (z. B. Pferdestall inkl. Aufzucht-/Integrations-/Krankenboxen, Trockenraum, Raufutterlager).
“Damit steht fest, dass es sich vorliegend sowohl vor als auch nach dem strittigen Bauprojekt um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, welches – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – vollumfänglich von den Ausbaumöglichkeiten gemäss Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV profitieren kann. Unbestrittenermassen erfüllt sind zudem die beiden weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG, wonach der Betrieb über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. Dass die verschiedenen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Pferdebetrieb gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen nicht bewilligt werden können, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Bewilligung für diese baulichen Massnahmen wurde – der Beurteilung des LANAT und des AGR folgend – zu Recht erteilt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen: Bei den Umbauten für die Pferdehaltung im Hauptgebäude handelt es sich entweder um Bauten oder Anlagen für die Haltung der Pferde nach Art. 16abis Abs. 1 RPG, die für diese Zwecke nötig sind (Pferdestall inkl. Aufzuchtboxen und Integrations-/Krankenbox, Trockenraum, Raufutterlager im Dachgeschoss; vgl. Wegleitung S. 8) oder um Einrichtungen in Raumreserven eines bestehenden Gebäudes, die unmittelbar mit der Nutzung der Pferde zusammenhängen und damit gestützt auf Art.”
Für Reitplätze und ähnliche Anlagen hat die Behörde in der zitierten Verfügung Auflagen erlassen: Die Anlagen sind reversibel auszubilden, dürfen nicht zweckentfremdet werden und sind bei Aufgabe der Pferdehaltung zurückzubauen. Für den in der Verfügung behandelten Reitplatz wurde zusätzlich festgelegt, dass er nur von auf dem Betrieb gehaltenen Pferden genutzt werden darf (Vermietung an betriebsfremde Pferde ist demnach nicht gestattet).
“Auch die auf unbefestigten Flächen vorgesehenen Parkplätze für Pensionärinnen und Pensionäre östlich vor dem Wohnhaus bzw. auf der Nordseite des Hauptgebäudes fallen unter Art. 16abis Abs. 3 RPG. Der befestigte Pferdetrail mit einer Länge von rund 480 m und einer Fläche von total 1063 m2 inkl. Futterplätze und Weidezaun dient der freien, d.h. vom Menschen unabhängigen Bewegung der Pferde im Freien, wird nicht beritten (so ausdrücklich im «ergänzenden Bericht H.________» vom 7. Februar 2022, S. 3) und gilt damit als Allwetterauslauf und damit ebenfalls als Anlage für die Haltung der Pferde (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Die Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 3 RPV für Allwetterausläufe sind erfüllt: Der Pferdetrail grenzt unmittelbar an den Stall (Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV). Die Bodenbefestigungen (Bodenrasterplatten) lassen sich ohne grossen Aufwand entfernen und der Trail überschreitet die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (vgl. Wegleitung S. 8 unten). Der Reitplatz mit einer Fläche von 800 m2 südlich des Hauptgebäudes ist nach Art.16abis Abs. 2 RPG zulässig und hält sämtliche Vorgaben von Art. 34b Abs. 4 RPV ein. Das AGR verfügte für den Trail und den Reitplatz eine Auflage (vgl. Verfügung AGR vom 9. Juli 2021), wonach diese Anlagen reversibel ausgestaltet sein müssen, nicht zweckentfremdet werden dürfen und bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zurückzubauen sind. Für den Reitplatz wurde in der Auflage gestützt auf Art. 34b Abs. 4 Bst. a RPV zusätzlich statuiert, dass er nur von auf dem Betrieb gehaltenen Pferden genutzt werden darf und damit keine Vermietung an betriebsfremde Pferde gestattet ist. Schliesslich handelt es sich bei der Feldrandkompostmiete und dem Notmistlager um nötige Bauten für die Haltung der Pferde bzw. der restlichen Tiere des Landwirtschaftsbetriebs, welche gestützt auf Art. Art.16abis Abs. 1 RPG bzw. Art. 16a Abs. 1 RPG zulässig sind. Bei sämtlichen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Pferdebetrieb bestehen gestützt auf die Beurteilung des LANAT als Fachbehörde keine Anzeichen, dass sie überdimensioniert oder nicht nötig wären, womit auch die Vorgabe von Art.”
“Auch die auf unbefestigten Flächen vorgesehenen Parkplätze für Pensionärinnen und Pensionäre östlich vor dem Wohnhaus bzw. auf der Nordseite des Hauptgebäudes fallen unter Art. 16abis Abs. 3 RPG. Der befestigte Pferdetrail mit einer Länge von rund 480 m und einer Fläche von total 1063 m2 inkl. Futterplätze und Weidezaun dient der freien, d.h. vom Menschen unabhängigen Bewegung der Pferde im Freien, wird nicht beritten (so ausdrücklich im «ergänzenden Bericht H.________» vom 7. Februar 2022, S. 3) und gilt damit als Allwetterauslauf und damit ebenfalls als Anlage für die Haltung der Pferde (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Die Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 3 RPV für Allwetterausläufe sind erfüllt: Der Pferdetrail grenzt unmittelbar an den Stall (Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV). Die Bodenbefestigungen (Bodenrasterplatten) lassen sich ohne grossen Aufwand entfernen und der Trail überschreitet die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (vgl. Wegleitung S. 8 unten). Der Reitplatz mit einer Fläche von 800 m2 südlich des Hauptgebäudes ist nach Art.16abis Abs. 2 RPG zulässig und hält sämtliche Vorgaben von Art. 34b Abs. 4 RPV ein. Das AGR verfügte für den Trail und den Reitplatz eine Auflage (vgl. Verfügung AGR vom 9. Juli 2021), wonach diese Anlagen reversibel ausgestaltet sein müssen, nicht zweckentfremdet werden dürfen und bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zurückzubauen sind. Für den Reitplatz wurde in der Auflage gestützt auf Art. 34b Abs. 4 Bst. a RPV zusätzlich statuiert, dass er nur von auf dem Betrieb gehaltenen Pferden genutzt werden darf und damit keine Vermietung an betriebsfremde Pferde gestattet ist. Schliesslich handelt es sich bei der Feldrandkompostmiete und dem Notmistlager um nötige Bauten für die Haltung der Pferde bzw. der restlichen Tiere des Landwirtschaftsbetriebs, welche gestützt auf Art. Art.16abis Abs. 1 RPG bzw. Art. 16a Abs. 1 RPG zulässig sind. Bei sämtlichen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Pferdebetrieb bestehen gestützt auf die Beurteilung des LANAT als Fachbehörde keine Anzeichen, dass sie überdimensioniert oder nicht nötig wären, womit auch die Vorgabe von Art.”
Für die Zonenkonformität der Pferdehaltung nach Art. 34b Abs. 1 RPV ist erforderlich, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe i.S.v. Art. 5 oder 7 BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden vorhanden sind. Die Quellenstellen stellen zudem klar, dass dies unabhängig vom Eigentum an den Tieren gilt (das Eigentum der Pferde ist somit nicht Voraussetzung für die Gleichstellung mit landwirtschaftlicher Produktion).
“Die Tierhaltung erfolgt bodenabhängig, wenn die Tiere vorwiegend auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden. In Übereinstimmung damit setzt Art. 16abis Abs. 1 RPG voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Hinsichtlich der zweiten Anforderung – der landwirtschaftlichen Art der Produktion bzw. der Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis RPG die Grundordnung. So wird nach dieser Bestimmung die Haltung von Pferden durch Landwirte nunmehr unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten laut Art. 34b Abs. 1 RPV Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB. Gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Urteil BGer 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, hat der Bundesrat die Anforderungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung und -nutzung in Art. 34b Abs. 1–5 RPV präzisiert. Art. 34b Abs. 6 RPV verweist überdies auf die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV. Zu beachten ist insbesondere Art. 34 Abs. 4 RPV, wonach die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.”
Pferdehaltungsbauten können nach Art. 34b RPV zonenkonform bewilligt werden, auch wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllt sind, wenn die sonstigen Anforderungen der einschlägigen Verordnungsbestimmungen erfüllt sind.
Will ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten, sind zusätzlich zu den in Art. 34 genannten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen: hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer; vorhandene, genügende Abstellplätze für diese Fahrzeuge (die Neuversiegelung von Flächen hierfür ist nicht zulässig); sowie ausreichende Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung.
“Der Allwetterauslauf darf die Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten, wenn die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden kann; die empfohlene Fläche gemäss TSchV darf aber in keinem Fall überschritten werden (Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Unter die Nutzung fallen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV beispielhaft Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.37 Die näheren Voraussetzungen für diese Plätze befinden sich in Art. 34b Abs. 4 Bst. a-h RPV. Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.38 Nach Art. 34b Abs. 5 RPV ist die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden nicht zulässig. Schliesslich statuiert Art. 34b Abs. 6 RPV, dass für die Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden auch die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sein müssen. Will ein Landwirtschaftsbetrieb Pensionspferde halten, muss er schliesslich zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: hinreichende verkehrsmässige Erschliessung für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer; genügend bestehende Abstellflächen für die Fahrzeuge der Pferdebesitzer, die Versiegelung neuer Flächen zu diesem Zweck ist nicht erlaubt; genügend Ausreitmöglichkeiten in der Umgebung.39”
Allwetterausläufe können nach Art. 34b Abs. 2 RPV bewilligt werden, wenn überwiegend betriebseigene Futtergrundlagen und Weiden vorhanden sind. Im entschiedenen Fall wurde die Bewilligung befürwortet, weil die genannten Voraussetzungen vorlagen und die bestehende Bodenbefestigung vor Ort als oberflächlich und ohne grossen Aufwand entfernbar beurteilt wurde; dadurch war eine Überschreitung der Mindestflächen der TSchV nach Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV zulässig.
“In Bezug auf den Allwetterauslauf werden gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung, wie es hier der Fall ist, vorhanden sind. Im Gutachten vom 16. September 2018 beurteilte die Sektion Landwirtschaft die Erweiterung des Pferdeauslaufs negativ, da die Mindestfläche gemäss der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) von 12 m2 bis 36 m2 pro Tier mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt sei. Im Gutachten vom 27. April 2020 hingegen erklärte sie, die geplante Fläche der Erweiterung der Pferdeausläufe sei relativ gross. Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV könne jedoch die Mindestfläche der Ausläufe gemäss TSchV überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könne. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die bestehende Bodenbefestigung oberflächlich sei und kein übergeordnetes landwirtschaftliches Interesse dem Projekt widersprechen würde, weshalb die Allwetterausläufe positiv beurteilt würden.”
“In Bezug auf den Allwetterauslauf werden gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung, wie es hier der Fall ist, vorhanden sind. Im Gutachten vom 16. September 2018 beurteilte die Sektion Landwirtschaft die Erweiterung des Pferdeauslaufs negativ, da die Mindestfläche gemäss der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) von 12 m2 bis 36 m2 pro Tier mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt sei. Im Gutachten vom 27. April 2020 hingegen erklärte sie, die geplante Fläche der Erweiterung der Pferdeausläufe sei relativ gross. Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV könne jedoch die Mindestfläche der Ausläufe gemäss TSchV überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könne. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die bestehende Bodenbefestigung oberflächlich sei und kein übergeordnetes landwirtschaftliches Interesse dem Projekt widersprechen würde, weshalb die Allwetterausläufe positiv beurteilt würden.”
Die Notwendigkeit der Baute oder Anlage ist nach objektiven Kriterien nachzuweisen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob vorhandene Flächen oder Volumen genutzt werden können, bevor eine neue Erstellung oder Veränderung bewilligt wird.
“Der Bundesrat hat die Anforderungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung und -nutzung in Art. 34b Abs. 1-5 RPV präzisiert. Art. 34b Abs. 6 RPV verweist überdies auf die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV. Zu beachten ist damit insbesondere Art. 34 Abs. 4 RPV, wonach die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b; vgl. dazu unten E. 4.3) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Ob die Erstellung oder die Veränderung einer Baute oder Anlage notwendig ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (vgl. Urteil 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft nicht frei, sondern muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist (BGE 125 II 278 E. 3a; Urteil 1C_247/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist insbesondere, ob bereits bestehende Flächen und Volumen genutzt werden können (BGE 129 II 413 E.”
“Se référant au préavis du SAgri, elle a estimé que le projet pouvait être admis en tant que constructions ou installations nouvelles nécessaires à la détention ou à l'utilisation de chevaux en zone agricole, pour autant qu'il respecte les conditions formulées par le service spécialisé. Le 8 janvier 2020, le SeCA a émis un préavis favorable. Par décision du 6 février 2020, le Préfet de la Gruyère a délivré le permis de construire, en faisant siennes les considérations émises par la DAEC dans son autorisation spéciale. D. Par mémoire du 9 mars 2020, la commune a recouru contre ces deux décisions auprès du Tribunal cantonal, concluant à leur annulation et au renvoi de la cause à la préfecture pour nouvelle décision. Elle reproche aux autorités de ne pas avoir établi les faits pertinents de manière suffisante, dès lors qu'aucun élément au dossier ne permet de déterminer si les exigences inscrites à l'art. 34 al. 4 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1) – applicables tant pour les installations de détention et d'utilisation des chevaux en vertu de l'art. 34b al. 6 OAT que pour la halle de stockage – sont réunies, et cela malgré le fait que la surface utilisée par les aménagements est importante. La commune estime notamment que l'augmentation de la surface de la halle de stockage "de 290 m2 à 950 m2" – ayant ainsi un impact trop important sur le paysage – est disproportionnée au regard de l'exploitation agricole, ce qui serait démontré par le manque d'informations techniques y relatif. Elle craint de surcroit que, dans la mesure où l'aire de détente couverte n'a pas été admise, la halle de stockage sera utilisée non pour le stockage mais pour les mouvements des chevaux, ce qui serait confirmé par les annonces publiées par l'exploitant. Elle souligne que les installations d'éclairage de la halle n'ont fait l'objet d'aucun examen et dérangent les voisins qui s'en sont plaints auprès d'elle. Selon la commune, la condition de la nécessité en lien avec les installations pour les chevaux n'a pas non plus été examinée par les autorités, ce qui est pourtant imposé pour toute construction en zone agricole.”
Liegt die Parzelle in einer Fläche der Fruchtfolge/Assolement, kommt dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung guter Böden besondere Bedeutung zu. Art. 34b Abs. 6 ist in diesem Zusammenhang nach Verweisung mit Art. 34 Abs. 4 lit. b OAT anzuwenden; eine gesamtheitliche Abwägung der öffentlichen Interessen kann daher gegebenenfalls zur Verweigerung der Bewilligung führen.
“La recourante n’invoque, à juste titre, pas non plus l’art. 16abis LAT, en vigueur dès le 1er mai 2014, qui dispose que les constructions et installations nécessaires à la détention de chevaux sont conformes à l’affectation de la zone (agricole) et autorisées dans une entreprise agricole existante au sens de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural, à certaines conditions. Une telle entreprise agricole fait, de toute évidence, défaut en l’espèce, la recourante ne détenant pas que des chevaux. Par ailleurs, la parcelle de la recourante étant comprise dans une surface d’assolement, l’intérêt public à la préservation de bonnes terres pour l’agriculture est primordial au regard de l’art. 34 al. 4 let. b OAT, applicable par renvoi de l’art. 34b al. 6 OAT, selon lequel une autorisation ne peut être délivrée que si aucun intérêt prépondérant ne s’oppose à l’implantation de la construction ou de l’installation à l’endroit prévu. À cet égard, selon MUGGLI (Rudolf MUGGLI in Commentaire pratique LAT : construire hors zone à bâtir, 2017, n. 23 ad art. 16abis LAT), les critères déterminants sont les buts et principes de l’aménagement du territoire comme ceux consistant, par exemple, à préserver le paysage (art. 3 al. 2 LAT) et à réserver à l’agriculture suffisamment de bonnes terres (art. 3 al. 2 let. a LAT). Même si l’implantation d’une construction destinée à la détention de chevaux à un endroit déterminé se justifie objectivement, il se peut que des intérêts prépondérants s’y opposent. L’OAT exige, tant pour les constructions conformes à l’affectation de la zone agricole que pour les dérogations hors de la zone à bâtir, une pesée globale des intérêts en présence, qui peut, le cas échéant, conduire au refus de l’autorisation requise.”
“La recourante n’invoque, à juste titre, pas non plus l’art. 16abis LAT, en vigueur dès le 1er mai 2014, qui dispose que les constructions et installations nécessaires à la détention de chevaux sont conformes à l’affectation de la zone (agricole) et autorisées dans une entreprise agricole existante au sens de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le droit foncier rural, à certaines conditions. Une telle entreprise agricole fait, de toute évidence, défaut en l’espèce, la recourante ne détenant pas que des chevaux. Par ailleurs, la parcelle de la recourante étant comprise dans une surface d’assolement, l’intérêt public à la préservation de bonnes terres pour l’agriculture est primordial au regard de l’art. 34 al. 4 let. b OAT, applicable par renvoi de l’art. 34b al. 6 OAT, selon lequel une autorisation ne peut être délivrée que si aucun intérêt prépondérant ne s’oppose à l’implantation de la construction ou de l’installation à l’endroit prévu. À cet égard, selon MUGGLI (Rudolf MUGGLI in Commentaire pratique LAT : construire hors zone à bâtir, 2017, n. 23 ad art. 16abis LAT), les critères déterminants sont les buts et principes de l’aménagement du territoire comme ceux consistant, par exemple, à préserver le paysage (art. 3 al. 2 LAT) et à réserver à l’agriculture suffisamment de bonnes terres (art. 3 al. 2 let. a LAT). Même si l’implantation d’une construction destinée à la détention de chevaux à un endroit déterminé se justifie objectivement, il se peut que des intérêts prépondérants s’y opposent. L’OAT exige, tant pour les constructions conformes à l’affectation de la zone agricole que pour les dérogations hors de la zone à bâtir, une pesée globale des intérêts en présence, qui peut, le cas échéant, conduire au refus de l’autorisation requise.”
Für die Anwendung von Art. 34b Abs. 6 RPV ist die in Art. 34 verlangte langfristige Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Dieser Nachweis hat sich in jedem Einzelfall an der Struktur und Grösse des Betriebs sowie an den lokalen Verhältnissen zu orientieren und soll – soweit möglich – durch einen Bewirtschaftungs‑/Betriebsplan oder eine Rentabilitätsanalyse auf konkreten, überprüfbaren Tatsachen beruhen. Aus der Praxis und dem Leitfaden des ARE ergibt sich für pferdebezogene Anlagen als Orientierung, dass die landwirtschaftliche Nebenaktivität eine etwaige Einkommensbeteiligung von rund einem Drittel am Familieneinkommen leisten sollte und dass das auf dem Betrieb produzierte Grobfutter mindestens rund 70% des Bedarfs der Pferde decken sollte.
“La réalisation de cette condition doit faire l'objet d'un examen concret et précis dans chaque cas particulier, en tenant compte de la structure et de l'importance de l'exploitation ainsi que des circonstances locales (arrêt TF 1C_535/2008 du 26 mars 2009 consid. 4.1 et les références citées), si possible par l'établissement d'un plan de gestion (ATF 133 II 370 consid. 5; arrêt TF 1C_157/2009 du 26 novembre 2009 consid. 3, in ZBl 112/2011, p. ddd). Le constat de viabilité à long terme doit se baser sur des faits avérés et sur une analyse approfondie de la rentabilité. Il doit ressortir des éléments du revenu que l'activité agricole accessoire fournit une contribution conséquente au budget de la famille de l'exploitant. L'Office fédéral du développement territorial (ARE) considère qu'une contribution d'environ un tiers est convenable pour un projet sans incidences majeures sur le territoire (cf. arrêt TF 1C_8/2010 du 29 septembre 2010 consid. 2.3). La viabilité d'une exploitation agricole, condition qui vaut aussi pour les constructions et installations pour la détention de chevaux, selon l'art. 34b al. 6 OAT, s'impose en vertu de l'art. 34 al. 4 let. c OAT pour que les constructions ou installations soient reconnues conformes à l'affectation de la zone agricole (cf. arrêts TF 1C_404/2014 du 24 mars 2015 consid. 3; 1C_144/2013 du 29 septembre 2014 consid. 3). 2.6.3. L'exigence d'une base fourragère provenant majoritairement de l'exploitation est remplie lorsque le fourrage grossier destiné aux chevaux est produit en majeure partie dans l'exploitation elle-même. Fait partie du fourrage grossier le fourrage dont les chevaux peuvent se nourrir sur la prairie. Le fourrage grossier produit dans l'exploitation doit couvrir au moins 70% du besoin des chevaux en fourrage grossier (cf. guide publié par l'ARE, Comment l'aménagement du territoire appréhende les activités liées au cheval, version actualisée 2015 [ci-après: guide de l'ARE], p. 7). 2.6.4. En exigeant que la construction soit nécessaire à l'exploitation en cause, l'art. 34 al. 4 let. a OAT (qui reprend la condition posée à l'art. 16a al. 1 LAT) entend limiter les constructions nouvelles à celles qui sont réellement indispensables à l'exploitation agricole ou viticole afin de garantir que la zone agricole demeure une zone non constructible.”
Eine neue Wohnnutzung in der Landwirtschaftszone kann nach Art. 34b RPV nicht nur allein mit der Nutzung für Pferde gerechtfertigt werden; sie kann auch im Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb (z. B. Milchwirtschaft) gerechtfertigt werden. Massgeblich sind die Beurteilung anhand der Standardarbeitskräfte (UL) und eine wirtschaftliche Prüfung des Betriebs. Bei der Standortwahl sind zudem grundsätzliche raumplanerische Gesichtspunkte wie das Prinzip der Konzentration des Baukörpers und die Erschliessung (z. B. Zugangswege zu Stallungen) zu berücksichtigen.
“Il n'y a donc pas de violation du droit d'être entendu; qu'en ce qui concerne la conformité à la zone agricole de la villa, l'autorité intimée estime que la méthode de calcul du besoin par le biais des UL n'est pas critiquable et n'a suscité des critiques ni de la part du Tribunal fédéral, ni de celle du Tribunal cantonal. Elle maintient que la nouvelle construction est concrètement indispensable afin d'assurer la pérennité à long terme de l'exploitation agricole. Ce projet, qui a fait l'objet d'un examen économique, permet à la descendance de E.________ d'assurer la reprise de l'exploitation et, partant, la survie à long terme de celle-ci. S'agissant de la prise en compte de la détention de 14 chevaux dans le calcul des jours de travail normalisés, la DIME fait valoir que la jurisprudence restrictive du Tribunal fédéral citée par le recourant ne concerne que les nouvelles habitations en zone agricole qui sont en lien uniquement avec l'exploitation ou l'utilisation de chevaux. En l'occurrence, la villa litigieuse ne sert pas exclusivement à la détention de chevaux, mais est justifiée surtout en relation avec l'exploitation de bétail laitier de sorte que la jurisprudence relative à l'art. 34b OAT n'est pas applicable. De plus, même en ne tenant pas compte de la charge des chevaux, le potentiel de l'exploitation est encore de 16.3 UL, ce qui permet la construction litigieuse (8.8 UL + 7.5 UL). Pour ce qui a trait au grief de violation du principe de concentration, l'autorité intimée constate que l'emplacement proposé par le recourant sur l'art. fff RF aurait pour conséquence que des bâtiments d'exploitation agricoles scinderaient en deux parties distinctes le noyau d'habitations existant à l'Est et la construction litigieuse à l'Ouest. Un tel emplacement ne concentrerait pas le tissu bâti, mais au contraire l'étendrait d'Est en Ouest. A contrario, le projet permet de préserver le noyau de bâtiments d'habitation, avec, accolés à l'Est, des bâtiments servant à l'exploitation agricole. De plus, l'emplacement de l'habitation le long du chemin de servitude aurait comme conséquence d'obstruer l'accès à l'écurie, ce qui n'est pas souhaitable. Enfin, la DIME relève qu'en droit public, le voisin n'a pas un droit à la vue; qu'en annexe à ses observations, l'autorité intimée a produit une détermination du SAgri du 2 décembre 2021.”
Bei Anlagen zur Pferdehaltung ist gesondert zu prüfen, ob die für solche Anlagen erforderlichen Bewilligungen nach Art. 16a RPG und nach Art. 34b RPV vorliegen.
Erfüllt ein bestehender Landwirtschaftsbetrieb die Vorgaben zu den Standardarbeitskräften nach Art. 5 oder 7 BGBB nicht, können auf diesem Betrieb bauliche Massnahmen in bestehenden Bauten sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, sofern eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Die überwiegend betriebseigene Futtergrundlage (zusammen mit den Weiden) stellt in diesem Zusammenhang die anstelle der Erfüllung der Standardarbeitskräfte geforderte Voraussetzung für eine Bewilligung dar.
“16abis Abs. 1 RPG voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Hinsichtlich der zweiten Anforderung – der landwirtschaftlichen Art der Produktion bzw. der Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis RPG die Grundordnung. So wird nach dieser Bestimmung die Haltung von Pferden durch Landwirte nunmehr unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten laut Art. 34b Abs. 1 RPV Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB. Gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Urteil BGer 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, hat der Bundesrat die Anforderungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung und -nutzung in Art. 34b Abs. 1–5 RPV präzisiert. Art. 34b Abs. 6 RPV verweist überdies auf die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV. Zu beachten ist insbesondere Art. 34 Abs. 4 RPV, wonach die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.”
“16abis Abs. 1 RPG voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Hinsichtlich der zweiten Anforderung – der landwirtschaftlichen Art der Produktion bzw. der Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis RPG die Grundordnung. So wird nach dieser Bestimmung die Haltung von Pferden durch Landwirte nunmehr unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten laut Art. 34b Abs. 1 RPV Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB. Gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Urteil BGer 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, hat der Bundesrat die Anforderungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung und -nutzung in Art. 34b Abs. 1–5 RPV präzisiert. Art. 34b Abs. 6 RPV verweist überdies auf die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV. Zu beachten ist insbesondere Art. 34 Abs. 4 RPV, wonach die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.”
Fehlende Wohnsitznahme steht der Qualifikation als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 34b RPV nicht zwingend entgegen, wenn der Betrieb Selbstbewirtschaftung aufweist und die Flächenverhältnisse (beispielsweise gemäss GELAN/SAK-Angaben oder Eigentum an den bewirtschafteten Flächen) die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes tragen; unter diesen Voraussetzungen kann Art. 34b RPV zur Anwendung gelangen.
“SAK. Wenn die Beschwerdeführerin das Erreichen der SAK-Limite durch den heutigen Betrieb des Beschwerdegegners in seiner Beschwerde «vorsorglich» bestreitet, so steht dies im Widerspruch zu den gesicherten Angaben gemäss GELAN und wird von ihr auch nicht näher ausgeführt. Es besteht daher kein Grund, nicht auf die Betriebsdaten gemäss GELAN und den von der Fachbehörde als plausibel eingestuften SAK-Wert nach Umsetzung des Bauprojekts abzustellen. Ausführungen zu der von der Beschwerdeführerin angezweifelten Langfristigkeit der zugepachteten Grundstücke im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB erübrigen sich, da sich die bewirtschafteten Flächen des Betriebs inzwischen allesamt im Eigentum des Beschwerdegegners befinden. Die Voraussetzung für die uneingeschränkte Nutzung der Möglichkeiten nach Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV, wonach der Betrieb vor und nach Realisierung des Bauprojekts als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB zu gelten hat, wird damit vom Betrieb des Beschwerdegegners erfüllt. Daran ändert auch der Einwand der derzeit fehlenden Wohnsitznahme nicht. Wie schon mehrfach ausgeführt (E. 5b und 6d) erfüllt der Beschwerdegegner die Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung, weshalb dieses Argument der Beschwerdeführerin auch hier ins Leere zielt.”
Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen; freistehende, vom Stall abgesetzte Allwetterausläufe sind grundsätzlich unzulässig. Ein abgesetzter Allwetterauslauf ist nur zulässig, wenn ein Anschluss an den Stall aus zwingenden Gründen nicht realisierbar ist und zudem entweder kein Nutzungsplatz vorhanden ist oder ein vorhandener Nutzungsplatz für die Anzahl Tiere zu klein ist (in diesem Fall kann der Nutzungsplatz zugleich als Allwetterauslauf dienen bzw. zusätzliche, vom Stall abgesetzte Auslauffläche zugelassen werden).
“Art. 34b Abs. 3 lit. a RPV sieht vor, dass der Allwetterauslauf unmittelbar an den Stall angrenzen muss; wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf; verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. In der Wegleitung (S. 8) wird dazu ausgeführt, vom Stall abgesetzte, freistehende Allwetterausläufe seien grundsätzlich unzulässig. Sei ein Anschluss an den Stall aus zwingenden Gründen nicht realisierbar, so diene der Platz für die Nutzung zugleich als Allwetterauslauf (kombinierte Verwendung). Ein vom Stall abgesetzter Allwetterauslauf sei somit nur zulässig, wenn ein Anschluss nicht realisierbar sei und es keinen Platz für die Nutzung gebe, oder zwar ein Nutzungsplatz bestehe, die Anzahl Pferde aber zu gross für eine kombinierte Verwendung sei. Diese Bestimmung beantwortet lediglich die Frage, wann anstelle eines unmittelbar an den Stall angrenzenden Allwetterauslaufs ein vorhandener Nutzungsplatz als Auslauffläche verwendet werden darf oder - wenn ein Nutzungsplatz fehlt oder dieser zu klein ist - ein freistehender Allwetterauslauf errichtet werden kann.”
“Das Erfordernis der objektiven betrieblichen Notwendigkeit (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV) gebietet, vor Errichtung eines Neubaus zu prüfen, ob bestehende Bauten und Anlagen umgenutzt werden können. Ist ein Neubau unumgänglich, so hat er wenn möglich an Ort und Stelle einer nicht mehr benötigten Altbaute zu erfolgen. Aus dem Konzentrationsprinzip folgt, dass die betrieblichen Bauten und Anlagen möglichst kompakt an einem Ort - in der Regel beim Betriebszentrum - zusammenzufassen sind (vgl. Wegleitung, Ziff. 1.1; Muggli, a.a.O., N 11 zu Art. 16abisRPG). Hinsichtlich der Allwetterausläufe werden die Anforderungen des Konzentrationsprinzips in Art. 34b Abs. 3 lit. a RPV präzisiert. Danach muss der Allwetterauslauf unmittelbar an den Stall angrenzen. Vom Stall abgesetzte, freistehende Allwetterausläufe sind unzulässig. Ist ein Anschluss aus zwingenden Gründen (z. B. starke Hangneigung, bestehende betriebsnotwendige Zufahrten oder andere Verkehrsflächen) nicht realisierbar, so dient der Platz für die Nutzung zugleich als Allwetterauslauf (vgl. Muggli, a.a.O., N 14 zu Art. 16abisRPG; Wegleitung, Ziff.”
Vor Errichtung einer Führanlage ist zu prüfen, ob sie auf bereits versiegelten, nicht betriebsnotwendigen Flächen des Betriebs angeordnet werden kann. Zudem sind die Plätze für die Pferdenutzung grundsätzlich in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten.
“Am Standort Freudenberg soll südlich der Baute Nr. 105 eine Führanlage errichtet werden. Diese gilt nach Art. 34b Abs. 4 RPV als Anlage zur Pferdenutzung. Das ARE schätzt ihre Fläche auf 135 m² und beanstandet, dass sie vollständig auf Kulturland zu stehen komme und nicht geprüft worden sei, ob sie auf einer der zahlreichen befestigten Flächen des Betriebs Freudenberg errichtet werden könnte. Diese Kritik erscheint berechtigt. Da die Führanlage nicht in unmittelbarem Anschluss an den Stall errichtet werden muss, kommen dafür zahlreiche Standorte auf dem Betriebsgelände in Betracht. Es ist nicht dargetan, dass sämtliche bereits versiegelten Flächen betriebsnotwendig sind.”
“Gemäss Art. 16a bis RPG können für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde Plätze mit befestigtem Boden (Abs. 2) sowie mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume (Abs. 3) bewilligt werden. Andere Bauten oder Anlagen für die Nutzung der Pferde, namentlich Reithallen, sind nicht erlaubt (Wegleitung, S. 9 lit. b). Es wird somit nicht (wie sonst) auf das Kriterium der betrieblichen Notwendigkeit abgestellt, sondern es gilt ein Numerus clausus der zulässigen Einrichtungen (RUDOLF MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 20 zu Art. 16a bis RPG). Art. 34b Abs. 4 RPV enthält spezifische Anforderungen an Plätze für die Nutzung der Pferde, wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen. Diese sind namentlich in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten (lit.”
Die Aufzählung der zulässigen Plätze für die Nutzung der Pferde ist abschliessend (Numerus clausus). Einrichtungen, die über die in Art. 34b Abs. 4 RPV genannten Plätze hinausgehen (z. B. Reithallen oder sonstige Anlagen für Pferdesport bzw. gewerbliche Pferdehaltung), sind nicht nach diesem Absatz zulässig und gehören grundsätzlich in die Bauzone oder in eine Spezialzone.
“Gemäss Art. 16a bis RPG können für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde Plätze mit befestigtem Boden (Abs. 2) sowie mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume (Abs. 3) bewilligt werden. Andere Bauten oder Anlagen für die Nutzung der Pferde, namentlich Reithallen, sind nicht erlaubt (Wegleitung, S. 9 lit. b). Es wird somit nicht (wie sonst) auf das Kriterium der betrieblichen Notwendigkeit abgestellt, sondern es gilt ein Numerus clausus der zulässigen Einrichtungen (RUDOLF MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 20 zu Art. 16a bis RPG). Art. 34b Abs. 4 RPV enthält spezifische Anforderungen an Plätze für die Nutzung der Pferde, wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen. Diese sind namentlich in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten (lit.”
“In der Landwirtschaftszone dürfen nur bestimmte Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung errichtet werden. Das Gesetz enthält insoweit eine Beschränkung der zulässigen Bauvorhaben. Als zonenkonform bewilligt werden können lediglich Bauten und Anlagen für die Haltung (Art. 16abis Abs. 1 RPG) und für die Nutzung (Art. 16abis Abs. 2 und 3 RPG) von Pferden. Zur Pferdehaltung zählen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Zu den Bauten und Anlagen, die für diese Zwecke nötig sein können, gehören Ställe, Allwetterausläufe, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Räumlichkeiten für die Pferdepflege, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich (z. B. Futterraufen), Weideunterstände und Zäune.10 Zur Nutzung zählen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV11). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.12 Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.13”
Fehlt für ein bestehendes Gebäude eine gültige Bewilligung für die betreffende Nutzung, ist dieses Gebäude nach der Rechtsprechung wie ein geplanter Neubau zu beurteilen und fällt daher nicht unter Art. 34b Abs. 2 RPV. Das Gericht nimmt an, dass in solchen Fällen die Voraussetzungen von Art. 34b Abs. 2 (Nutzung als «bestehendes Gebäude») nicht erfüllt sind.
“Selbst wenn man insofern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs vom 15. Juni 2020 abstellen würde, fiele eine Bewilligung nach dieser Bestimmung ausser Betracht. Denn erst mit der in diesem Gesuch vorgesehenen erneuten Umstrukturierung durch den zusätzlichen Anbau von Gemüse bzw. Spezialkulturen werde der Gewerbestatus erreicht. Von einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe habe somit auch in diesem Zeitpunkt nicht gesprochen werden können. Schliesslich verwarf das Verwaltungsgericht auch das Argument der Beschwerdeführenden, die Bewilligung der Pferdehaltung im bereits bestehenden Gebäude Nr. 609 unterliege weniger restriktiven Anforderungen als die Bewilligung eines für die Pferdehaltung neu zu errichtenden Gebäudes. Da für das Gebäude Nr. 609 keine gültige Bewilligung für die Pferdehaltung oder eine andere (auch zonenkonforme, landwirtschaftliche) Nutzung (mehr) bestehe, sei das Gebäude in jeder Hinsicht wie ein geplanter Neubau zu behandeln. Jedenfalls sei es nicht als bestehendes Gebäude im Sinne von Art. 34b Abs. 2 RPV (SR 700.1) zu betrachten, worin ein landwirtschaftlicher Betrieb unterhalb der Gewerbegrenze nach Art. 7 BGBB Pferde halten dürfe. Zwar treffe zu, dass das Gebäude möglichst rasch wieder zonenkonform genutzt werden sollte, anstatt leer zu stehen. Dabei könne es sich jedoch nur um eine echte landwirtschaftliche Nutzung handeln. Diese Lösung trage den gesetzgeberischen Absichten am besten Rechnung. Danach sollten geeignete Grundstücke samt Bauten und Anlagen in erster Linie der produzierenden Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Diesem Anliegen sei die grosszügige Bewilligung von gewerblichen Pferdehaltungen in der Landwirtschaftszone abträglich, speziell dann, wenn Betriebe primär auf die Pferdehaltung setzten und die landwirtschaftliche Produktion daneben bloss Alibifunktion habe, um den Standort ausserhalb der Bauzone zu rechtfertigen.”
Nach Auffassung des Regierungsrats (vgl. KGer BL E. 9.2) galt im geprüften Fall die unmittelbare Anbindung des Allwetterauslaufs an den Stall als Erfüllung der in Art. 34b Abs. 3 lit. a RPV genannten Voraussetzung. Ebenfalls angeführt wurde, dass die geplanten baulichen Massnahmen einschliesslich Terrainveränderungen konzentriert an das bestehende Ökonomiegebäude angeschlossen seien und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.
“Der Regierungsrat führt in der Vernehmlassung zusammengefasst aus, der Stallanbau und der Allwetterplatz seien für die Haltung der 8 Islandpferde eine zwingende Voraussetzung. Der Allwetterplatz grenze unmittelbar an den Stall an, wie dies in Art. 34b Abs. 3 lit. a RPV verlangt werde. Die Stützmauer trage den Stallanbau und den Allwetterplatz und bilde insofern ein notwendiges Bauelement zur Realisierung dieser beiden zonenkonformen Bauten. Dem Bauvorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Namentlich würden die geplanten baulichen Massnahmen einschliesslich der Terrainveränderungen konzentriert an das bestehende Ökonomiegebäude angegliedert und ein schwerer Eingriff in das Landschaftsbild sei damit nicht verbunden. Dies gelte umso mehr, als das fragliche Gebiet weder von einer Landschaftsschutz- noch einer Landschaftsschonzone überlagert sei. Im Weiteren regle das Bundesrecht die Frage der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden in Art. 16abisRPG abschliessend. Für kantonale und kommunale Regelungen bestehe diesbezüglich kein Raum. Der Regelung von Ziff. 23 Abs. 6 ZRL könne deshalb lediglich empfehlender Charakter zukommen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich die von der Beschwerdeführerin monierte Auffüllung hinter der Betonstützmauer befinde.”
Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Ist dies nicht möglich, kann ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf dienen; verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, darf diese vom Stall abgesetzt sein. Überschreitet der Allwetterauslauf die gesetzliche Mindestfläche, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten.
“Gemäss Art. 34b Abs. 3 RPV muss das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein (lit. a). Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten (lit. b). Die Plätze für die Nutzung der Pferde (Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen) müssen in jedem Fall ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 4 lit. h RPV).”
“Gemäss Art. 34b Abs. 3 RPV muss das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 folgende Voraussetzungen erfüllen: Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein (lit. a). Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten (lit. b). Die Plätze für die Nutzung der Pferde (Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen) müssen in jedem Fall ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 4 lit. h RPV).”
Nach kantonaler Praxis (z. B. Kanton Zürich) sind Reitplätze und ähnliche Anlagen ausserhalb der Bauzone nach Art. 34b Abs. 6 RPV nur bewilligungsfähig, wenn sie für die Bewirtschaftung nötig sind. Die Baudirektion Zürich verlangt hierfür, dass die Pferdehaltung eine gewisse Grösse erreicht; in ihrem Merkblatt wird eine Hobbyhaltung ab etwa vier Pferden genannt, bei der in der Regel kein relevanter Betriebszweig und damit kein Anspruch auf solche Anlagen angenommen wird.
“Ge mäss Art. 34b Abs. 4 RPV können für landwirtschaftliche Pferdehaltungen unter bestimmten Voraussetzungen Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Ein e grundlegende Einschränkung bildet die in Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV auf 800 m 2 beschränkte Gesamtfläche der Anlagen, von der nur Führanlagen ausgenommen sind. Da Plätze zur Nutzung von Pferden ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV i.V.m. Ar t. 34 Abs. 4 RPV zudem nur bewilligungsfähig sind, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (lit. a), verfolgt die Baudirektion Kanton Zürich eine weitergehend differenzierte kantonale Praxis zur Bewilligung von Reitplätzen für kleiner e Betriebe. Diese wurde in einem Merkblatt zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung (abrufbar unter www.zh.ch, letztmals besucht am 12. Oktober 2020) festgehalten. Daraus geht hervor, dass nicht bei jeder einzelnen Pferdehaltung Reitplätze oder ähnliche Anla gen zuzulassen sind. Vielmehr muss die Pferdehaltung eine gewisse Grösse erreichen, um den Bedarf nach einer eigenen Anlage zu rechtfertigen. Die Baudirektion Kanton Zürich geht bei ihrer Einstufung von der als Hobbytierhaltung zu qualifizierenden Haltung von vier Pferden aus. Wie auch bei einer Hobbytierhaltung könne auch bei einer landwirtschaftlichen Pferdehaltung von wenigen Tieren kein relevanter Betriebszweig bestehen und entsprechend könnten keine Anlagen für die Nutzung der Pferde geltend gemacht we rden.”
Ist die Pferdehaltung zonenkonform, sind anschliessend die weiteren einschlägigen Anforderungen zu prüfen, namentlich Art. 34b RPV (sowie Art. 16a ff. RPG).
Ein gezielter Ausbau des Betriebs mit dem erkennbaren Ziel, die SAK‑Grenze zu überschreiten (z. B. durch Zupacht ohne Prüfung der dauerhaften Grundlage), kann als rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bewilligungsvoraussetzungen gewertet werden. In solchen Fällen wird von einer faktischen Neugründung ausgegangen, die nicht zulässig ist.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Die fehlende Wohnsitznahme trotz entsprechender Möglichkeit und die fehlende Selbstbewirtschaftung würden klar dagegen sprechen. Eine Umnutzung in eine Pferdehaltung sei gestützt auf Art. 34b Abs. 1 RPV und die Wegleitung nur zulässig, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe bestanden habe. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung seien nicht gestattet. Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, die die SAK-Limite nicht erreichen würden, könnten nur bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 34b Abs. 2 RPV als zonenkonform bewilligt werden, nicht aber neue Bauten und Anlagen. Das zu beurteilende Vorhaben gehe weit über bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendige Aussenanlagen hinaus. Es werde bestritten, dass der Betrieb die SAK-Limite erreiche. Die SAK seien erst durch Zupacht an anderen Standorten massiv erhöht worden, ohne die Langfristigkeit dieser zugepachteten Grundstücke zu überprüfen, wie dies Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB verlange. Der gezielte Ausbau des Betriebs mit dem Ziel, nach Erreichen der Gewerbegrenze einen Betrieb zur Pferdehaltung zu gründen, stelle eine eigentliche Neugründung und damit eine rechts- und treuwidrige Gesetzesumgehung dar. Ein solches Vorgehen zur Umgehung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss RPG sei rechtsmissbräuchlich.”
“Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Die fehlende Wohnsitznahme trotz entsprechender Möglichkeit und die fehlende Selbstbewirtschaftung würden klar dagegen sprechen. Eine Umnutzung in eine Pferdehaltung sei gestützt auf Art. 34b Abs. 1 RPV und die Wegleitung nur zulässig, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe bestanden habe. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung seien nicht gestattet. Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, die die SAK-Limite nicht erreichen würden, könnten nur bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 34b Abs. 2 RPV als zonenkonform bewilligt werden, nicht aber neue Bauten und Anlagen. Das zu beurteilende Vorhaben gehe weit über bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendige Aussenanlagen hinaus. Es werde bestritten, dass der Betrieb die SAK-Limite erreiche. Die SAK seien erst durch Zupacht an anderen Standorten massiv erhöht worden, ohne die Langfristigkeit dieser zugepachteten Grundstücke zu überprüfen, wie dies Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB verlange. Der gezielte Ausbau des Betriebs mit dem Ziel, nach Erreichen der Gewerbegrenze einen Betrieb zur Pferdehaltung zu gründen, stelle eine eigentliche Neugründung und damit eine rechts- und treuwidrige Gesetzesumgehung dar. Ein solches Vorgehen zur Umgehung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss RPG sei rechtsmissbräuchlich.”
Bei Pferdehaltungen sind neben Tierzahl und betrieblicher Notwendigkeit auch die in Art. 34 geregelten Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere können überwiegende öffentliche Interessen — etwa entgegenstehende Schutzverordnungen — der Bewilligungsfähigkeit entgegenstehen (Art. 34b Abs. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV).
“Die streitbetroffene Pferdehaltung umfasst gemäss Baueingabe sechs Pferde. Die massgebende Anzahl Tiere wird damit nicht erreicht (…). Ebenso wenig sind andere zwingende Gründe ersichtlich oder vorgebracht worden, weshalb im konkreten Fall ausnahmsweise bereits mit einem Pferdebestand von sechs Tieren eine solche Anlage betriebsnotwendig sein sollte. Vielmehr stehen d er Bewilligungsfähigkeit des Sandplatzes wie auch des Dressurzirkels zusätzlich das Gebot der guten Einordnung in die Landschaft (Art. 3 RPG) und insbesondere die Voraussetzung entgegen, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie bei spielsweise Schutzverordnungen entgegenstehen dürfen (Art. 34b Abs. 6 RPV i.V .m. Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV).”
Für die Anwendung von Art. 34b Abs. 6 RPV ist die von Art. 34 geforderte Notwendigkeit zu prüfen. Kantonale Praxis (z. B. Kanton Zürich) erkennt bei sehr kleinen Pferdehaltungen — als Anhaltspunkt werden rund vier Tiere genannt — in der Regel keinen Bedarf für eine eigene Reitanlage oder ähnliche Nutzungsanlagen an. Behörden prüfen zudem bei umfangreichen Flächen und Ausbauvorhaben konkret, ob die Anlage im Verhältnis zur Bewirtschaftung erforderlich ist und ob Auswirkungen auf Landschaft und Nachbarn vertretbar sind.
“Damit stellt sich die Frage, ob der Sandplatz und der Dressurzirkel nachträglich bewilligt werden können. Da mit dem Beibringen der Bewilligung der Pferdeboxe n im Jahre 1969 von einer rechtmässig erstellten Pferdehaltung auszugehen ist, gilt es abzuklären, ob für diese Pferdehaltung Anlagen im beantragten Ausmass zulässig wären. (…) Gemäss Art. 34b Abs. 4 RPV können zwar für landwirtschaftliche Pferdehaltungen unter bestimmten Voraussetzungen Plätze für die Nutzung der - 2 - Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen mit einer Fläche von bis zu 800 m 2 bewilligt werden. Eine solche Bewilligung darf jedoch gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV i.V.m. Art . 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a). In Umsetzung dieses aus dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und des Konzentrationsprinzips hervorgehenden Grundsatzes verfo lgt die Baudirektion Kanton Zürich gemäss ihrem Merkblatt zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung (abrufbar unter www.zh.ch, letztmals besucht am 12. Oktober 2020) die kantonale Praxis, nicht bei jeder einzelnen Pferdehaltung Reitplätze oder ähnliche Anlage n zuzulassen. Vielmehr muss die Pferdehaltung eine gewisse Grösse erreichen, um den Bedarf nach einer eigenen Anlage zu rechtfertigen. Die Baudirektion Kanton Zürich geht bei ihrer Einstufung von der als Hobbytierhaltung zu qualifizierenden Haltung von vie r Pferden aus. Wie auch bei einer Hobbytierhaltung könne auch bei einer landwirtschaftlichen Pferdehaltung von wenigen Tieren kein relevanter Betriebszweig bestehen und entsprechend könnten keine Anlagen für die Nutzung der Pferde geltend gemacht werden.”
“Se référant au préavis du SAgri, elle a estimé que le projet pouvait être admis en tant que constructions ou installations nouvelles nécessaires à la détention ou à l'utilisation de chevaux en zone agricole, pour autant qu'il respecte les conditions formulées par le service spécialisé. Le 8 janvier 2020, le SeCA a émis un préavis favorable. Par décision du 6 février 2020, le Préfet de la Gruyère a délivré le permis de construire, en faisant siennes les considérations émises par la DAEC dans son autorisation spéciale. D. Par mémoire du 9 mars 2020, la commune a recouru contre ces deux décisions auprès du Tribunal cantonal, concluant à leur annulation et au renvoi de la cause à la préfecture pour nouvelle décision. Elle reproche aux autorités de ne pas avoir établi les faits pertinents de manière suffisante, dès lors qu'aucun élément au dossier ne permet de déterminer si les exigences inscrites à l'art. 34 al. 4 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1) – applicables tant pour les installations de détention et d'utilisation des chevaux en vertu de l'art. 34b al. 6 OAT que pour la halle de stockage – sont réunies, et cela malgré le fait que la surface utilisée par les aménagements est importante. La commune estime notamment que l'augmentation de la surface de la halle de stockage "de 290 m2 à 950 m2" – ayant ainsi un impact trop important sur le paysage – est disproportionnée au regard de l'exploitation agricole, ce qui serait démontré par le manque d'informations techniques y relatif. Elle craint de surcroit que, dans la mesure où l'aire de détente couverte n'a pas été admise, la halle de stockage sera utilisée non pour le stockage mais pour les mouvements des chevaux, ce qui serait confirmé par les annonces publiées par l'exploitant. Elle souligne que les installations d'éclairage de la halle n'ont fait l'objet d'aucun examen et dérangent les voisins qui s'en sont plaints auprès d'elle. Selon la commune, la condition de la nécessité en lien avec les installations pour les chevaux n'a pas non plus été examinée par les autorités, ce qui est pourtant imposé pour toute construction en zone agricole.”
Art. 34b Abs. 6 RPV verweist auf die allgemeinen Voraussetzungen der Zonenkonformität gemäss Art. 34 RPV. Demnach müssen Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden insbesondere nötig sein für die betreffende Bewirtschaftung, am vorgesehenen Standort nicht durch überwiegende Interessen verhindert werden und vom Betrieb voraussichtlich längerfristig getragen werden können.
“Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten laut Art. 34b Abs. 1 RPV Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB. Gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Urteil BGer 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, hat der Bundesrat die Anforderungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung und -nutzung in Art. 34b Abs. 1–5 RPV präzisiert. Art. 34b Abs. 6 RPV verweist überdies auf die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV. Zu beachten ist insbesondere Art. 34 Abs. 4 RPV, wonach die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit.”
“Gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV müssen Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden die allgemeinen Voraussetzungen der Zonenkonformität gemäss Art. 34 RPV erfüllen. Diesbezüglich ist namentlich Art. 34 Abs. 4 RPV zu beachten. Danach darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b); der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).”
Die Maximalfläche für Plätze zur Nutzung von Pferden ist gemäss Art. 34b Abs. 4 RPV vom Gesetzgeber mit 800 m² zuzüglich Führanlage vorgesehen; eine Erhöhung dieser Fläche für grössere Betriebe ergibt sich rechtlich nicht.
“Der Rekurrent moniert allerdings nicht die Praxis, die Anlagen für kleinere Betriebe einzuschränken, sonder n will aus dieser ableiten, dass Pferdehaltungen mit deutlich mehr als 16 Tieren entsprechend ein Anrecht auf mehr Flächen und Anlagen zuzugestehen seien. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die Maximalfläche gemäss Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV nicht an die Grösse des Betriebes geknüpft wurde. Die Praxis der Baudirektion, bei kleineren Pferdehaltungen weniger oder keine Flächen zu bewilligen, fusst – wie oben ausgeführt – auf den übergeordneten Zielen der Raumplanung. Die Maximalgrösse für Plätze zur Nutzung von Pferden resultiert hingegen nicht aus einer kantonalen Praxis, sondern wurde vom Gesetzgeber auf 800 m 2 plus Führanlage festgelegt. Für eine Erhöhung für Grossbetriebe bietet die rechtliche Grundlage keinen Spielraum.”
Nur bestehende landwirtschaftliche Gewerbe können uneingeschränkt von Art. 34b RPV profitieren; die hierfür erforderliche SAK‑Limite muss vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein. Ist die SAK‑Limite nicht erfüllt, kommen nur die eingeschränkten Möglichkeiten gemäss Art. 34b Abs. 2 in Betracht. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind nach der Wegleitung nicht zulässig.
“Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, können nur bestehende landwirtschaftliche Gewerbe uneingeschränkt von den Möglichkeiten von Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV profitieren. Die dafür erforderliche SAK-Limite muss dabei vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein (vgl. E 4c). Sofern dies nicht der Fall ist, kann ein Betrieb nur von den eingeschränkten Möglichkeiten gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV profitieren. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind gemäss Wegleitung nicht gestattet. Ein Betrieb, der Pferde halten will, muss also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen (vgl. E 4c).62”
“Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, können nur bestehende landwirtschaftliche Gewerbe uneingeschränkt von den Möglichkeiten von Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV profitieren. Die dafür erforderliche SAK-Limite muss dabei vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein (vgl. E 4c). Sofern dies nicht der Fall ist, kann ein Betrieb nur von den eingeschränkten Möglichkeiten gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV profitieren. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind gemäss Wegleitung nicht gestattet. Ein Betrieb, der Pferde halten will, muss also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen (vgl. E 4c).62”
Bestehende Landwirtschaftsbetriebe können nur dann uneingeschränkt von Art. 34b RPV (und Art. 16abis RPG) profitieren, wenn die SAK‑Limite vor und nach Realisierung des Projekts eingehalten ist. Erfüllt ein Betrieb diese Voraussetzung nicht, kommen nur die eingeschränkten baulichen Möglichkeiten nach Art. 34b Abs. 2 RPV in Betracht. Neugründungen zum Zweck der Pferdehaltung sind nach der Wegleitung nicht zulässig; es müssen bereits bestehende Betriebsgebäude vorhanden sein.
“Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, können nur bestehende landwirtschaftliche Gewerbe uneingeschränkt von den Möglichkeiten von Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV profitieren. Die dafür erforderliche SAK-Limite muss dabei vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein (vgl. E 4c). Sofern dies nicht der Fall ist, kann ein Betrieb nur von den eingeschränkten Möglichkeiten gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV profitieren. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind gemäss Wegleitung nicht gestattet. Ein Betrieb, der Pferde halten will, muss also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen (vgl. E 4c).62”
Nach Art. 34b Abs. 4 RPV werden Reitplätze, Longierzirkel und ähnliche Anlagen nicht automatisch bewilligt. Die Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für die betreffende Bewirtschaftung nötig sind; die kantonale Praxis (Baudirektion Kanton Zürich) verlangt dafür eine gewisse Minimalgrösse der Pferdehaltung. Für die Einstufung als reine Hobbyhaltung zieht die Baudirektion in der Praxis vier Pferde als Anhaltspunkt heran.
“Ge mäss Art. 34b Abs. 4 RPV können für landwirtschaftliche Pferdehaltungen unter bestimmten Voraussetzungen Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Ein e grundlegende Einschränkung bildet die in Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV auf 800 m 2 beschränkte Gesamtfläche der Anlagen, von der nur Führanlagen ausgenommen sind. Da Plätze zur Nutzung von Pferden ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV i.V.m. Ar t. 34 Abs. 4 RPV zudem nur bewilligungsfähig sind, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (lit. a), verfolgt die Baudirektion Kanton Zürich eine weitergehend differenzierte kantonale Praxis zur Bewilligung von Reitplätzen für kleiner e Betriebe. Diese wurde in einem Merkblatt zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung (abrufbar unter www.zh.ch, letztmals besucht am 12. Oktober 2020) festgehalten. Daraus geht hervor, dass nicht bei jeder einzelnen Pferdehaltung Reitplätze oder ähnliche Anla gen zuzulassen sind. Vielmehr muss die Pferdehaltung eine gewisse Grösse erreichen, um den Bedarf nach einer eigenen Anlage zu rechtfertigen. Die Baudirektion Kanton Zürich geht bei ihrer Einstufung von der als Hobbytierhaltung zu qualifizierenden Haltung von vier Pferden aus.”
“Damit stellt sich die Frage, ob der Sandplatz und der Dressurzirkel nachträglich bewilligt werden können. Da mit dem Beibringen der Bewilligung der Pferdeboxe n im Jahre 1969 von einer rechtmässig erstellten Pferdehaltung auszugehen ist, gilt es abzuklären, ob für diese Pferdehaltung Anlagen im beantragten Ausmass zulässig wären. (…) Gemäss Art. 34b Abs. 4 RPV können zwar für landwirtschaftliche Pferdehaltungen unter bestimmten Voraussetzungen Plätze für die Nutzung der - 2 - Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen mit einer Fläche von bis zu 800 m 2 bewilligt werden. Eine solche Bewilligung darf jedoch gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV i.V.m. Art . 34 Abs. 4 RPV nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a). In Umsetzung dieses aus dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und des Konzentrationsprinzips hervorgehenden Grundsatzes verfo lgt die Baudirektion Kanton Zürich gemäss ihrem Merkblatt zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung (abrufbar unter www.zh.ch, letztmals besucht am 12. Oktober 2020) die kantonale Praxis, nicht bei jeder einzelnen Pferdehaltung Reitplätze oder ähnliche Anlage n zuzulassen. Vielmehr muss die Pferdehaltung eine gewisse Grösse erreichen, um den Bedarf nach einer eigenen Anlage zu rechtfertigen.”
Für landwirtschaftliche Pferdehaltungen werden Bewilligungen für Reitplätze und ähnliche Anlagen nicht automatisch erteilt. Die Praxis kann kantonal differieren — so verfolgt etwa die Baudirektion des Kantons Zürich eine weitergehende, im Merkblatt zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung festgehaltene Praxis — und daraus ergibt sich, dass nicht jeder Betrieb solche Plätze zugewiesen erhält.
“Ge mäss Art. 34b Abs. 4 RPV können für landwirtschaftliche Pferdehaltungen unter bestimmten Voraussetzungen Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden. Ein e grundlegende Einschränkung bildet die in Art. 34b Abs. 4 lit. c RPV auf 800 m 2 beschränkte Gesamtfläche der Anlagen, von der nur Führanlagen ausgenommen sind. Da Plätze zur Nutzung von Pferden ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 34b Abs. 6 RPV i.V.m. Ar t. 34 Abs. 4 RPV zudem nur bewilligungsfähig sind, wenn sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sind (lit. a), verfolgt die Baudirektion Kanton Zürich eine weitergehend differenzierte kantonale Praxis zur Bewilligung von Reitplätzen für kleiner e Betriebe. Diese wurde in einem Merkblatt zur landwirtschaftlichen Pferdehaltung (abrufbar unter www.zh.ch, letztmals besucht am 12. Oktober 2020) festgehalten. Daraus geht hervor, dass nicht bei jeder einzelnen Pferdehaltung Reitplätze oder ähnliche Anla gen zuzulassen sind.”
“In der Landwirtschaftszone dürfen nur bestimmte Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung errichtet werden. Das Gesetz enthält insoweit eine Beschränkung der zulässigen Bauvorhaben. Als zonenkonform bewilligt werden können lediglich Bauten und Anlagen für die Haltung (Art. 16abis Abs. 1 RPG) und für die Nutzung (Art. 16abis Abs. 2 und 3 RPG) von Pferden. Zur Pferdehaltung zählen die Unterbringung, die Fütterung, der Auslauf und die Pflege der Pferde. Zu den Bauten und Anlagen, die für diese Zwecke nötig sein können, gehören Ställe, Allwetterausläufe, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Räumlichkeiten für die Pferdepflege, Fütterungseinrichtungen im Aussenbereich (z. B. Futterraufen), Weideunterstände und Zäune.10 Zur Nutzung zählen die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand und im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine (Art. 2 Abs. 3 Bst. o Ziff. 1 TSchV11). Zu den Bauten und Anlagen, die für diesen Zweck bewilligt werden können, gehören Plätze mit befestigtem Boden, aber auch Sattelkammern oder Umkleideräume. Als Plätze für die Nutzung von Pferden nennt Art. 34b Abs. 4 RPV Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen.12 Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) gehören dagegen in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Art. 18 RPG.13”
Die Pferdehaltung ist nach Art. 34b Abs. 1 RPV nur auf bestehenden landwirtschaftlichen Gewerben (Art. 5 oder 7 BGBB) zonenkonform möglich; Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind nicht gestattet. Voraussetzung ist, dass das Gewerbe bereits über Betriebsgebäude verfügt und die erforderliche SAK‑Limite sowohl vor wie nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt ist. Weiter verlangt die Rechtsprechung bzw. Wegleitung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage (Raufutter, inklusive Weidefutter; die Quellen nennen als Anhaltspunkt mindestens ca. 70 % des Raufutterbedarfs) sowie ausreichende Weiden. Ein gezielter Ausbau des Betriebs mit dem vorrangigen Ziel, nach Erreichen der Gewerbegrenze eine Pferdehaltung zu betreiben, kann als rechts‑ und treuwidrige Gesetzesumgehung beurteilt werden.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Die fehlende Wohnsitznahme trotz entsprechender Möglichkeit und die fehlende Selbstbewirtschaftung würden klar dagegen sprechen. Eine Umnutzung in eine Pferdehaltung sei gestützt auf Art. 34b Abs. 1 RPV und die Wegleitung nur zulässig, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe bestanden habe. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung seien nicht gestattet. Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, die die SAK-Limite nicht erreichen würden, könnten nur bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 34b Abs. 2 RPV als zonenkonform bewilligt werden, nicht aber neue Bauten und Anlagen. Das zu beurteilende Vorhaben gehe weit über bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendige Aussenanlagen hinaus. Es werde bestritten, dass der Betrieb die SAK-Limite erreiche. Die SAK seien erst durch Zupacht an anderen Standorten massiv erhöht worden, ohne die Langfristigkeit dieser zugepachteten Grundstücke zu überprüfen, wie dies Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB verlange. Der gezielte Ausbau des Betriebs mit dem Ziel, nach Erreichen der Gewerbegrenze einen Betrieb zur Pferdehaltung zu gründen, stelle eine eigentliche Neugründung und damit eine rechts- und treuwidrige Gesetzesumgehung dar.”
“1 RPG zunächst voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Bezüglich der zweiten Anforderung – landwirtschaftliche Art der Produktion bzw. Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis Abs. 1 RPG jedoch die Grundordnung: Die Pferdehaltung durch Landwirtinnen und Landwirte wird unabhängig vom Zweck dieser Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Auf Landwirtschaftsbetrieben wird somit nicht mehr zwischen eigenen und fremden Pferden (Pensionspferden) unterschieden. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität ist einzig, dass die Pferdehaltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss BGBB erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die gehaltenen Pferde vorhanden sind. Dadurch grenzt sich die zonenkonforme landwirtschaftliche Tierhaltung von der landwirtschaftsfremden gewerblichen und hobbymässigen Tierhaltung ab.32 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 BGBB (Art. 34b Abs. 1 RPV). Die erforderliche SAK-Limite muss vor und nach der Realisierung des Bauprojekts erfüllt sein. Es muss sich um ein bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe handeln. Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung sind nicht gestattet. Ein Betrieb, der Pferde halten will, muss also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen. Das Erfordernis der überwiegend betriebseigenen Futtergrundlage ist erfüllt, wenn das Raufutter für die Pferde zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selber produziert wird. Zum Raufutter gehört auch das den Pferden auf der Weide zur Verfügung stehende Futter. Die betriebseigene Raufutterproduktion muss mindestens 70 Prozent des Raufutterbedarfs der Pferde decken. Was die Grösse der in Art. 16abis Abs. 1 RPG geforderten Weiden betrifft, enthalten weder das RPG noch die RPV eine explizite Regelung. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verweist in seiner Wegleitung «Pferd und Raumplanung» (nachfolgend: Wegleitung) auf die Direktzahlungsverordnung und die dortigen Vorgaben zu den Tierwohlprogrammen.”
Ein Allwetterauslauf kann als Anlage der Pferdehaltung gelten, wenn er der freien, vom Menschen unabhängigen Bewegung der Pferde dient. Nach dem angeführten Entscheid erfüllte ein solcher befestigter, nicht berittener Trail diese Voraussetzung und wurde als Allwetterauslauf im Sinne von Art. 34b Abs. 3 RPV behandelt. Weiter stellte der Entscheid fest, dass der Trail unmittelbar an den Stall grenzte und die Bodenbefestigungen ohne grossen Aufwand entfernbar waren. Das AGR traf dazu Auflagen zur reversiblen Ausgestaltung und zum Rückbau bei Aufgabe der Pferdehaltung.
“Dabei handelt es sich ebenfalls um Einrichtungen im Sinne von Art. 16abis Abs. 3 RPG, welche unmittelbar mit der Nutzung der Pferde zusammenhängen (Wegleitung S. 10). Der Beschwerdegegner will mit dem Aufenthaltsraum ausdrücklich kein unzulässiges «Reiterstübli» im Sinne eines Restaurants errichten65, worauf bei der vorgesehenen Ausstattung auch nichts hindeutet. Auch die auf unbefestigten Flächen vorgesehenen Parkplätze für Pensionärinnen und Pensionäre östlich vor dem Wohnhaus bzw. auf der Nordseite des Hauptgebäudes fallen unter Art. 16abis Abs. 3 RPG. Der befestigte Pferdetrail mit einer Länge von rund 480 m und einer Fläche von total 1063 m2 inkl. Futterplätze und Weidezaun dient der freien, d.h. vom Menschen unabhängigen Bewegung der Pferde im Freien, wird nicht beritten (so ausdrücklich im «ergänzenden Bericht H.________» vom 7. Februar 2022, S. 3) und gilt damit als Allwetterauslauf und damit ebenfalls als Anlage für die Haltung der Pferde (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Die Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 3 RPV für Allwetterausläufe sind erfüllt: Der Pferdetrail grenzt unmittelbar an den Stall (Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV). Die Bodenbefestigungen (Bodenrasterplatten) lassen sich ohne grossen Aufwand entfernen und der Trail überschreitet die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (vgl. Wegleitung S. 8 unten). Der Reitplatz mit einer Fläche von 800 m2 südlich des Hauptgebäudes ist nach Art.16abis Abs. 2 RPG zulässig und hält sämtliche Vorgaben von Art. 34b Abs. 4 RPV ein. Das AGR verfügte für den Trail und den Reitplatz eine Auflage (vgl. Verfügung AGR vom 9. Juli 2021), wonach diese Anlagen reversibel ausgestaltet sein müssen, nicht zweckentfremdet werden dürfen und bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zurückzubauen sind. Für den Reitplatz wurde in der Auflage gestützt auf Art. 34b Abs. 4 Bst. a RPV zusätzlich statuiert, dass er nur von auf dem Betrieb gehaltenen Pferden genutzt werden darf und damit keine Vermietung an betriebsfremde Pferde gestattet ist. Schliesslich handelt es sich bei der Feldrandkompostmiete und dem Notmistlager um nötige Bauten für die Haltung der Pferde bzw.”
“Dabei handelt es sich ebenfalls um Einrichtungen im Sinne von Art. 16abis Abs. 3 RPG, welche unmittelbar mit der Nutzung der Pferde zusammenhängen (Wegleitung S. 10). Der Beschwerdegegner will mit dem Aufenthaltsraum ausdrücklich kein unzulässiges «Reiterstübli» im Sinne eines Restaurants errichten65, worauf bei der vorgesehenen Ausstattung auch nichts hindeutet. Auch die auf unbefestigten Flächen vorgesehenen Parkplätze für Pensionärinnen und Pensionäre östlich vor dem Wohnhaus bzw. auf der Nordseite des Hauptgebäudes fallen unter Art. 16abis Abs. 3 RPG. Der befestigte Pferdetrail mit einer Länge von rund 480 m und einer Fläche von total 1063 m2 inkl. Futterplätze und Weidezaun dient der freien, d.h. vom Menschen unabhängigen Bewegung der Pferde im Freien, wird nicht beritten (so ausdrücklich im «ergänzenden Bericht H.________» vom 7. Februar 2022, S. 3) und gilt damit als Allwetterauslauf und damit ebenfalls als Anlage für die Haltung der Pferde (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Die Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 3 RPV für Allwetterausläufe sind erfüllt: Der Pferdetrail grenzt unmittelbar an den Stall (Art. 34b Abs. 3 Bst. a RPV). Die Bodenbefestigungen (Bodenrasterplatten) lassen sich ohne grossen Aufwand entfernen und der Trail überschreitet die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung (vgl. Wegleitung S. 8 unten). Der Reitplatz mit einer Fläche von 800 m2 südlich des Hauptgebäudes ist nach Art.16abis Abs. 2 RPG zulässig und hält sämtliche Vorgaben von Art. 34b Abs. 4 RPV ein. Das AGR verfügte für den Trail und den Reitplatz eine Auflage (vgl. Verfügung AGR vom 9. Juli 2021), wonach diese Anlagen reversibel ausgestaltet sein müssen, nicht zweckentfremdet werden dürfen und bei Aufgabe der Pferdehaltung wieder zurückzubauen sind. Für den Reitplatz wurde in der Auflage gestützt auf Art. 34b Abs. 4 Bst. a RPV zusätzlich statuiert, dass er nur von auf dem Betrieb gehaltenen Pferden genutzt werden darf und damit keine Vermietung an betriebsfremde Pferde gestattet ist. Schliesslich handelt es sich bei der Feldrandkompostmiete und dem Notmistlager um nötige Bauten für die Haltung der Pferde bzw.”
Bei der Anwendung von Art. 34b Abs. 6 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 34 tatsächlich erfüllt sind. Dies umfasst namentlich die Prüfung der Notwendigkeit der Anlage, des verwendeten Flächenausmasses und der Verträglichkeit mit der Landschaft. Soweit hierfür erforderlich, sind technische Unterlagen oder sonstige konkrete Angaben (beispielsweise zur vorgesehenen Nutzung oder zur Beleuchtung) beizubringen bzw. im Verfahren zu prüfen, damit die Behörden die massgeblichen Voraussetzungen feststellen können.
“Se référant au préavis du SAgri, elle a estimé que le projet pouvait être admis en tant que constructions ou installations nouvelles nécessaires à la détention ou à l'utilisation de chevaux en zone agricole, pour autant qu'il respecte les conditions formulées par le service spécialisé. Le 8 janvier 2020, le SeCA a émis un préavis favorable. Par décision du 6 février 2020, le Préfet de la Gruyère a délivré le permis de construire, en faisant siennes les considérations émises par la DAEC dans son autorisation spéciale. D. Par mémoire du 9 mars 2020, la commune a recouru contre ces deux décisions auprès du Tribunal cantonal, concluant à leur annulation et au renvoi de la cause à la préfecture pour nouvelle décision. Elle reproche aux autorités de ne pas avoir établi les faits pertinents de manière suffisante, dès lors qu'aucun élément au dossier ne permet de déterminer si les exigences inscrites à l'art. 34 al. 4 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1) – applicables tant pour les installations de détention et d'utilisation des chevaux en vertu de l'art. 34b al. 6 OAT que pour la halle de stockage – sont réunies, et cela malgré le fait que la surface utilisée par les aménagements est importante. La commune estime notamment que l'augmentation de la surface de la halle de stockage "de 290 m2 à 950 m2" – ayant ainsi un impact trop important sur le paysage – est disproportionnée au regard de l'exploitation agricole, ce qui serait démontré par le manque d'informations techniques y relatif. Elle craint de surcroit que, dans la mesure où l'aire de détente couverte n'a pas été admise, la halle de stockage sera utilisée non pour le stockage mais pour les mouvements des chevaux, ce qui serait confirmé par les annonces publiées par l'exploitant. Elle souligne que les installations d'éclairage de la halle n'ont fait l'objet d'aucun examen et dérangent les voisins qui s'en sont plaints auprès d'elle. Selon la commune, la condition de la nécessité en lien avec les installations pour les chevaux n'a pas non plus été examinée par les autorités, ce qui est pourtant imposé pour toute construction en zone agricole.”
“Se référant au préavis du SAgri, elle a estimé que le projet pouvait être admis en tant que constructions ou installations nouvelles nécessaires à la détention ou à l'utilisation de chevaux en zone agricole, pour autant qu'il respecte les conditions formulées par le service spécialisé. Le 8 janvier 2020, le SeCA a émis un préavis favorable. Par décision du 6 février 2020, le Préfet de la Gruyère a délivré le permis de construire, en faisant siennes les considérations émises par la DAEC dans son autorisation spéciale. D. Par mémoire du 9 mars 2020, la commune a recouru contre ces deux décisions auprès du Tribunal cantonal, concluant à leur annulation et au renvoi de la cause à la préfecture pour nouvelle décision. Elle reproche aux autorités de ne pas avoir établi les faits pertinents de manière suffisante, dès lors qu'aucun élément au dossier ne permet de déterminer si les exigences inscrites à l'art. 34 al. 4 de l'ordonnance du 28 juin 2000 sur l'aménagement du territoire (OAT; RS 700.1) – applicables tant pour les installations de détention et d'utilisation des chevaux en vertu de l'art. 34b al. 6 OAT que pour la halle de stockage – sont réunies, et cela malgré le fait que la surface utilisée par les aménagements est importante. La commune estime notamment que l'augmentation de la surface de la halle de stockage "de 290 m2 à 950 m2" – ayant ainsi un impact trop important sur le paysage – est disproportionnée au regard de l'exploitation agricole, ce qui serait démontré par le manque d'informations techniques y relatif. Elle craint de surcroit que, dans la mesure où l'aire de détente couverte n'a pas été admise, la halle de stockage sera utilisée non pour le stockage mais pour les mouvements des chevaux, ce qui serait confirmé par les annonces publiées par l'exploitant. Elle souligne que les installations d'éclairage de la halle n'ont fait l'objet d'aucun examen et dérangent les voisins qui s'en sont plaints auprès d'elle. Selon la commune, la condition de la nécessité en lien avec les installations pour les chevaux n'a pas non plus été examinée par les autorités, ce qui est pourtant imposé pour toute construction en zone agricole.”