Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 apr. 2014, in vigore dal 1° mag. 2014 (RU 2014 909). ↩
6 commentaries
Der kantonale Richtplan kann für bezeichnete Parzellen die Eignung bzw. Zulässigkeit der Ablagerung auf unverschmutztes Aushub- und Abbaumaterial festlegen.
“Die Notwendigkeit der weiteren Abstimmung der richtplanerischen Vorgaben zeigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall. Der Richtplan des Kantons Schwyz enthält - als Festsetzung (Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV) - den Deponiestandort "Chüelochtobel" (W-5.2.1-0.1) für Deponien des Typs A und B im Sinn von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600). Gemäss den Planungsgrundsätzen sorgt der Kanton in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden dafür, dass in den Deponieregionen ausreichend Ablagerungsmöglichkeiten für Inertstoffe und unverschmutztes Aushubmaterial planerisch gesichert sind (W-5.1 lit. b). Bei Planung, Betrieb und Abschluss der Deponien sind die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Anliegen des ökonomischen Ausgleichs angemessen zu berücksichtigen (W-5.1 lit. c). Der kantonale Richtplan überlässt die nähere Umsetzung der Abfall- und Deponieplanung den Gemeinden. Das kantonale Gericht stellte in diesem Zusammenhang für das Bundesgericht verbindlich fest, die Ablagerungszone im Bereich der Parzelle KTN yyy eigne sich gemäss Vorgaben der Nutzungsplanung einzig für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abbaumaterial.”
Der kantonale Richtplan kann konkrete Deponiestandorte verbindlich als Festsetzung ausweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV). Die nähere Umsetzung der Abfall‑ und Deponieplanung bleibt den Gemeinden vorbehalten. Bei Planung, Betrieb und Abschluss der Deponien sind Interessen des Natur‑ und Landschaftsschutzes sowie Anliegen des ökonomischen Ausgleichs angemessen zu berücksichtigen.
“Die Notwendigkeit der weiteren Abstimmung der richtplanerischen Vorgaben zeigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall. Der Richtplan des Kantons Schwyz enthält - als Festsetzung (Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV) - den Deponiestandort "Chüelochtobel" (W-5.2.1-0.1) für Deponien des Typs A und B im Sinn von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600). Gemäss den Planungsgrundsätzen sorgt der Kanton in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden dafür, dass in den Deponieregionen ausreichend Ablagerungsmöglichkeiten für Inertstoffe und unverschmutztes Aushubmaterial planerisch gesichert sind (W-5.1 lit. b). Bei Planung, Betrieb und Abschluss der Deponien sind die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Anliegen des ökonomischen Ausgleichs angemessen zu berücksichtigen (W-5.1 lit. c). Der kantonale Richtplan überlässt die nähere Umsetzung der Abfall- und Deponieplanung den Gemeinden. Das kantonale Gericht stellte in diesem Zusammenhang für das Bundesgericht verbindlich fest, die Ablagerungszone im Bereich der Parzelle KTN yyy eigne sich gemäss Vorgaben der Nutzungsplanung einzig für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abbaumaterial.”
“Die Notwendigkeit der weiteren Abstimmung der richtplanerischen Vorgaben zeigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall. Der Richtplan des Kantons Schwyz enthält - als Festsetzung (Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV) - den Deponiestandort "Chüelochtobel" (W-5.2.1-0.1) für Deponien des Typs A und B im Sinn von Art. 35 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600). Gemäss den Planungsgrundsätzen sorgt der Kanton in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden dafür, dass in den Deponieregionen ausreichend Ablagerungsmöglichkeiten für Inertstoffe und unverschmutztes Aushubmaterial planerisch gesichert sind (W-5.1 lit. b). Bei Planung, Betrieb und Abschluss der Deponien sind die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Anliegen des ökonomischen Ausgleichs angemessen zu berücksichtigen (W-5.1 lit. c). Der kantonale Richtplan überlässt die nähere Umsetzung der Abfall- und Deponieplanung den Gemeinden. Das kantonale Gericht stellte in diesem Zusammenhang für das Bundesgericht verbindlich fest, die Ablagerungszone im Bereich der Parzelle KTN yyy eigne sich gemäss Vorgaben der Nutzungsplanung einzig für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abbaumaterial.”
Auf Richtplanebene sind vertiefte Abklärungen erforderlich, die fundierte Aussagen zu Standort und Umfang der Vorhaben ermöglichen und auf einer stufengerechten Interessenabwägung beruhen. Damit können Standorte mit schwerwiegenden Konflikten zu Naturschutzanliegen ausgeschlossen und aus den verbleibenden Standorten diejenigen ausgewählt werden, die am besten geeignet erscheinen.
“Eine Grundlage im Richtplan i.S.v. Art. 8 Abs. 2 RPG setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene voraus, d.h. eine Festsetzung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV (SR 700.1) (Urteil 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.8, in: URP 2017 S. 45 und ZBl 118/2017 S. 668; TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG, a.a.O., N. 25 zu Art. 8 RPG und N. 3 zu Art. 8b RPG; ARE, Ergänzung Leitfaden Richtplanung, S. 30 Ziff. 3.3; ARE, Konzept Windenergie, S. 22 Ziff. 3.1). Der Richtplan muss aufzeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind. Hierfür sind fundierte Aussagen über Standort und Umfang der Anlagen erforderlich, die auf einer umfassenden, stufengerechten Interessenabwägung beruhen, welche BGE 147 II 164 S. 172 begründet und damit transparent gemacht werden muss (zit. Urteil 1C_346/2014). Zwar erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung erst auf Stufe der Nutzungsplanung bzw. Konzessionserteilung; bereits auf Richtplanebene müssen jedoch Abklärungen in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, Standorte auszuschliessen, die aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Naturschutzanliegen nicht weiterverfolgt werden sollen, und unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen (PIERRE TSCHANNEN, Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben, URP 2018 S.”
Der Richtplan hat die Ergebnisse kantonaler Planungsstudien und den Stand der Zusammenarbeit mit der Eidgenossenschaft, benachbarten Kantonen und grenznahen Regionen darzulegen, soweit diese Erkenntnisse die angestrebte räumliche Entwicklung in erheblichem Masse beeinflussen. Dies umfasst insbesondere raumrelevante, überregionale Vorhaben wie die Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Wasserkraft, Windenergie).
“ainsi qu'une liste de priorités et les moyens à mettre en œuvre (let. c). Aux termes de l'art. 5 al. 1 OAT, le plan directeur présente le développement spatial souhaité ainsi que, dans la mesure où ils ont une influence sensible en la matière, les résultats des études d’aménagement cantonales et de la collaboration du canton avec la Confédération, les cantons voisins et les régions limitrophes des pays voisins; il détermine l’orientation future de la planification et de la collaboration entre autorités, en précisant notamment les exigences à respecter lors de l’affectation du sol et de la coordination des différents domaines sectoriels; il en définit les étapes nécessaires.”
“Selon l'art. 8 al. 1 LAT, les plans directeurs cantonaux doivent comporter au moins les précisions suivantes: le cours que doit suivre l'aménagement du territoire (let. a), la façon de coordonner les activités qui ont des effets sur l'organisation du territoire, afin d'atteindre le développement souhaité (let b.) ainsi qu'une liste de priorités et les moyens à mettre en oeuvre (let. c). L'art. 5 al. 1 OAT précise que le plan directeur cantonal présente les résultats des études d'aménagement cantonales et l'état de la collaboration avec la Confédération, les cantons voisins et les régions limitrophes des pays voisins, dans la mesure où ces éléments influent de manière sensible sur le développement spatial souhaité. Entrée en vigueur le 1er janvier 2018, la nouvelle loi fédérale sur l'énergie du 30 septembre 2016 abrogeant la précédente loi sur l'énergie du 26 juin 1998 (RO 1999 197) prévoit qu'il appartient aux cantons de veiller à ce que leur plan directeur désigne les zones qui se prêtent à l'exploitation de l'énergie éolienne (art. 10 al. 1 LEne). Cette obligation figure également à l'art. 8b LAT. L'utilisation des énergies renouvelables doit faire partie intégrante des plans directeurs cantonaux, notamment pour les technologies dont l'importance dépasse l'échelle régionale, c'est-à-dire en premier lieu pour la force hydraulique et l'énergie éolienne (ATF 147 II 164 consid. 3.2). Les projets ayant des incidences importantes sur le territoire et l'environnement, à l'instar des parcs éoliens, doivent ainsi être expressément prévus dans le plan directeur cantonal (art.”
Der Richtplan hat aufzuzeigen, wie raumwirksame Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander abgestimmt werden. Dies umfasst die Interessenabwägung in ihren drei Schritten: Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, Beurteilung (u. a. Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und Berücksichtigung möglicher Auswirkungen) sowie Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen. Der Richtplan bezieht sich dabei auf räumliche Anliegen des Gemeinwesens und äussert sich nicht zu privaten oder nicht-räumlichen öffentlichen Interessen.
“Oktober 2016, E. 2.8; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 4.4 Heinz Aemisegger/Samuel Kis- sling, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 10; Pierre Tschannen, in: Pra- xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessabwägung, Zürich/Ba- sel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 34). Der Vorgang der Interessenabwägung umfasst zunächst die Ermittlung der berührten und rechtlich anerkannten Interessen, sodann deren Beurteilung - wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind - und schliesslich die Optimierung der ermittelten und beurteilten Interessen, sodass sie auf Grund der Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden kön- nen (Art. 3 RPV; vgl. zur Methode der Interessenabwägung umfassend Tschannen, a.a.O., Art. 3 Rz. 19 ff.; vgl. spezifisch den kantonalen Richtplan betreffend auch Art. 8 Abs. 1 RPG und Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV betreffend Umschreibung des Mindestinhalts - wonach der Richtplan unter anderem zu zeigen hat, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre- bende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden - sowie Art. 4 Abs. 2 RPV, wonach die Planungen über die einzelnen Sachbereiche die tatsächli- chen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte zeigen und eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitli- cher Sicht enthalten sollen). Dabei äussert sich der Richtplan allerdings allein zu räumlichen Anliegen der Gemeinwesen und handelt weder von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen, weshalb die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen noch - insbesondere im Rahmen der Nutzungsplanung (vgl. E. 5.2) - vorzunehmen bleibt (Tschan- nen, a.a.O., Art. 9 Rz. 27). R3.2022.00117 Seite 27 Besondere Bedeutung kommt im Rahmen der Interessenabwägung den in Art. 3 RPG umschriebenen Planungsgrundsätzen zu, welche sich als recht- lich ausgewiesene Interessen der Planung aus der Sicht des Gemeinwesens verstehen lassen (Tschannen, a.”
Ein Zwischenergebnis im Richtplan weist darauf hin, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und nennt, welche Massnahmen erforderlich sind, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann.
“Bedarf und Standortgebundenheit des Vorhabens als Teil eines Gesamtprojektes sind gegeben. Die meisten Teilprojekte von KWOplus sind unbestritten. Die am 14. März 2007 baubewilligte Staumauersanierung und -erhöhung Grimselsee wurde indessen von den Naturschutzorganisationen mit Beschwerde angefochten. Der Bundesgerichtsentscheid zur Beschwerde verlangt die Durchführung eines Konzessionsverfahrens. Die KWO hat am 20. September 2010 ein entsprechendes Konzessionsgesuch mit Restwasser- und Umweltverträglichkeitsbericht sowie Schutz- und Nutzungsplanung bei den kantonalen Behörden eingereicht. Im weiteren wurde vom federführenden Amt für Wasser und Abfall der Sanierungsbericht nach Art. 80 GschG verfügt, der bis Ende 2012 umgesetzt wird. Diese umfangreichen Beurteilungsgrundlagen werden eine transparente, nachvollziehbare Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Rahmen des Konzessionsentscheids ermöglichen. Hinweis: Der vom Bundesrat festgelegte Perimeter der Moorlandschaft Nr. 268 Grimsel wird vom Vorhaben nicht tangiert. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b RPV wird mit einem Zwischenergebnis aufgezeigt, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht werden kann. Zwischenergebnisse bezeichnen somit Richtplanvorhaben, bei denen die Abstimmung begonnen hat, ohne bereits zu einer Lösung in der Sache geführt zu BGE 147 II 164 S. 173 haben (TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG, a.a.O., N. 32 zu Art. 8 RPG). Die Erläuterungen zum Massnahmenblatt bestätigen, dass auf Stufe Richtplan noch keine vollständige Abstimmung erfolgt ist; insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Eine vollständige Verlagerung der Interessenabwägung ins Konzessionsverfahren und in die damit koordinierten Bewilligungsverfahren widerspreche der raumplanerischen Stufenfolge. Hinzu kommt, dass der Konzessionsentscheid vom Grossen Rat beschlossen wird (gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d des Berner Wassernutzungsgesetzes vom 23.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.