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In der Rückzonungsstrategie des Kantons wurde bei den Kapazitätsberechnungen eine Berechnungsunschärfe von 3 % berücksichtigt; dies wird mit der Ungenauigkeit der LUBAT-Dimensionierung und der jährlichen Wachstumswerte begründet. Die Vereinbarkeit dieser Annahme mit dem RPG wurde in einem Rechtsgutachten kritisch hinterfragt.
“Schlussbericht Rückzonung, Anhang 2, Ziff. A1.3, S. 16). Demnach weisen Gemeinden, die sogar bei einem hohen Bevölkerungswachstumsszenario bis 2035 inkl. der Berechnungsunschärfe von 3 % immer noch zu grosse unüberbaute Bauzonen haben, eindeutig überdimensionierte Bauzonen im Sinn von Art. 15 Abs. 2 RPG auf und sind Rückzonungsgemeinden. Die dabei rechnerisch ermittelte Überkapazität stellt grundsätzlich den anzustrebenden Rückzonungswert dar (Schlussbericht Rückzonungsstrategie, Anhang 2, Ziff. A2.1, S. 18). Begründet wird die Berücksichtigung der Berechnungsunschärfe damit, dass die Bauzonendimensionierung mittels LUBAT und der jährlichen Wachstumswerte für Neueinzonungen gemäss dem KRP 2015 nicht auf den einzelnen Einwohner genau sei bzw. einen gewissen Ermessensspielraum beinhalte. Die RPG-Konformität dieser Berechnungsunschärfe wird im Gutachten zur Rückzonungsstrategie (vgl. Bühlmann, Rechtsgutachten zur Rückzonungsstrategie des Kantons Luzern vom 23.8.2020, S. 26) hinterfragt. Gemäss Art. 5a Abs. 2 RPV sind Wachstumsannahmen über dem mittleren Szenario des BFS für die Bevölkerungsentwicklung für die Bestimmung der im Kanton insgesamt benötigten Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe Szenario des BFS nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so sind sie nur zu berücksichtigen, soweit die reale Entwicklung sie bestätigt hat (lit.”
Für periphere, schlecht erschlossene Flächen, bei denen eine Rückzonung in Betracht steht, besteht nach der zitierten Rechtsprechung kein öffentliches Interesse an ihrer Überbauung. Solche Parzellen sind bis zum definitiven Entscheid über die Rückzonung freizuhalten.
“Der kantonale Richtplan (S1-8) sieht vor, dass Gemeinden mit potenziellem Auszonungsbedarf den betroffenen Grundeigentümern eine angemessene Frist für die bauliche Realisierung mit dem Hinweis auf § 38 PBG/LU und die darin genannten Rechtsfolgen bei Nichterfüllung setzen. Damit soll die Verfügbarkeit von Bauland sichergestellt werden: Unter gewissen Voraussetzungen kann die Gemeinde im öffentlichen Interesse ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben und eine Parzelle selbst der Überbauung zuführen; hierfür muss sie der Grundeigentümerschaft vorgängig eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung der Bauzone einräumen. § 38 PBG/LU und die entsprechende Festsetzung des kantonalen Richtplans sind offensichtlich nicht auf potentielle Rückzonungsflächen in peripheren und schlecht erschlossenen Gebieten einer Gemeinde mit überdimensionierten Bauzonen anwendbar. Diesfalls besteht gerade kein öffentliches Interesse an der Überbauung; im Gegenteil: Solche Flächen müssen bis zum definitiven Entscheid über die Rückzonung freigehalten werden (vgl. Art. 5a Abs. 3 lit. c RPV).”
Die Anwendung des hohen BFS‑Szenarios ist zulässig, soweit die reale Bevölkerungsentwicklung eine entsprechende Überschreitung bestätigt. Das kantonale Bevölkerungswachstumsszenario des KRP 2015 bleibt massgeblich; die Überprüfung erfolgt gesamtkantonlich nach Gemeindekategorien und nicht isoliert gemeindeweise.
“November 2021 auch nicht in Abrede, dass die aktuellen Prognosen für die Jahre 2020 - 2050 bei einem hohen Szenario für das 2035 von einer Bevölkerungsanzahl für den Kanton Luzern von ca. 484'076, bei einem mittleren Szenario von 466'768 und beim tiefen Szenario von 449'496 ausgehen. Diese Schwankungen der Bevölkerungsszenarien wurden indessen im Rahmen der Rückzonungsstrategie berücksichtigt. Wie dem Schlussbericht an den Regierungsrat vom 30. Januar 2020 (https://baurecht.lu.ch/-/media/Baurecht/Dokumente/Rueckzonung/Rckzonungsstrategie_Schlussbericht_30_Januar.pdf?la=de-CH, zuletzt eingesehen am 26.7.2022) entnommen werden kann, wurde bei der Ermittlung der Rückzonungsgemeinden auf diese erhöhte Bevölkerungsanzahl bzw. auf das Szenario hoch (480'000 inkl. 3 % Berechnungsunschärfe) abgestellt. Insofern fand eine Aktualisierung der Bevölkerungswachstumsszenarien bei der Festlegung der Rückzonungsgemeinden statt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das hier berücksichtigte hohe Szenario für den Kanton nur überschritten werden darf, soweit die reale Entwicklung eine solche Überschreitung bestätigt hat (Art. 5a Abs. 2 lit. a RPV). Die aktualisierte Anwendung des hohen Szenarios erweist sich mithin als zulässig. Eine diesbezügliche Verletzung des Richtplans ist daher zu verneinen. Aber unabhängig von dieser Aktualisierung der Bevölkerungsdaten im Rahmen der Rückzonungsstrategie kann nicht gesagt werden, dass auf das dem KRP 2015 basierende kantonale Bevölkerungswachstumsszenario oder die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen nicht mehr abzustellen wäre. Insbesondere lässt sich solches nicht aus der isolierten Betrachtung der Bevölkerungsentwicklung einer einzelnen Gemeinde ableiten. Da dem KRP eine gesamtkantonale Sicht zugrunde liegt, erfolgt die von der Beschwerdeführerin gewünschte Überprüfung der jährlichen Zuwachsrate nicht einfach gemeindeweise, sondern – entsprechend der bestehenden Konzeption des KRP 2015 – pro Gemeindekategorie. Zudem ist mit dem Regierungsrat darauf zu verweisen, dass der KRP 2015 – ausgerichtet auf seine namentlich raumordnungspolitische, raumstrukturelle und siedlungspolitische Zielsetzung – strukturelle Vorgaben hinsichtlich des Bevölkerungswachstums nach Gemeindekategorien enthält, welche sich auf die pro Gemeinde jeweils zulässige Grösse der Bauzonen auswirken.”
“November 2021 auch nicht in Abrede, dass die aktuellen Prognosen für die Jahre 2020 - 2050 bei einem hohen Szenario für das 2035 von einer Bevölkerungsanzahl für den Kanton Luzern von ca. 484'076, bei einem mittleren Szenario von 466'768 und beim tiefen Szenario von 449'496 ausgehen. Diese Schwankungen der Bevölkerungsszenarien wurden indessen im Rahmen der Rückzonungsstrategie berücksichtigt. Wie dem Schlussbericht an den Regierungsrat vom 30. Januar 2020 (https://baurecht.lu.ch/-/media/Baurecht/Dokumente/Rueckzonung/Rckzonungsstrategie_Schlussbericht_30_Januar.pdf?la=de-CH, zuletzt eingesehen am 26.7.2022) entnommen werden kann, wurde bei der Ermittlung der Rückzonungsgemeinden auf diese erhöhte Bevölkerungsanzahl bzw. auf das Szenario hoch (480'000 inkl. 3 % Berechnungsunschärfe) abgestellt. Insofern fand eine Aktualisierung der Bevölkerungswachstumsszenarien bei der Festlegung der Rückzonungsgemeinden statt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das hier berücksichtigte hohe Szenario für den Kanton nur überschritten werden darf, soweit die reale Entwicklung eine solche Überschreitung bestätigt hat (Art. 5a Abs. 2 lit. a RPV). Die aktualisierte Anwendung des hohen Szenarios erweist sich mithin als zulässig. Eine diesbezügliche Verletzung des Richtplans ist daher zu verneinen. Aber unabhängig von dieser Aktualisierung der Bevölkerungsdaten im Rahmen der Rückzonungsstrategie kann nicht gesagt werden, dass auf das dem KRP 2015 basierende kantonale Bevölkerungswachstumsszenario oder die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen nicht mehr abzustellen wäre. Insbesondere lässt sich solches nicht aus der isolierten Betrachtung der Bevölkerungsentwicklung einer einzelnen Gemeinde ableiten. Da dem KRP eine gesamtkantonale Sicht zugrunde liegt, erfolgt die von der Beschwerdeführerin gewünschte Überprüfung der jährlichen Zuwachsrate nicht einfach gemeindeweise, sondern – entsprechend der bestehenden Konzeption des KRP 2015 – pro Gemeindekategorie. Zudem ist mit dem Regierungsrat darauf zu verweisen, dass der KRP 2015 – ausgerichtet auf seine namentlich raumordnungspolitische, raumstrukturelle und siedlungspolitische Zielsetzung – strukturelle Vorgaben hinsichtlich des Bevölkerungswachstums nach Gemeindekategorien enthält, welche sich auf die pro Gemeinde jeweils zulässige Grösse der Bauzonen auswirken.”
Der Kanton kann im Richtplan behördenverbindliche Rückzonenaufträge festlegen. Die Festlegung und konkrete Abgrenzung von Rückzonungsflächen kann im Dialog mit der Gemeinde erfolgen; der Kanton nimmt dabei in der Praxis Vorschläge vor, beurteilt kommunale Analysen und stimmt die Umsetzung mit der Gemeinde ab.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG/LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dieser wird jedoch durch das übergeordnete Recht begrenzt. Dazu zählen insbesondere die Vorgaben des RPG zur Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG) und die (nach Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG und Art. 5a Abs. 3 RPV zwingend vorgeschriebenen) behördenverbindlichen Festsetzungen des kantonalen Richtplans (§ 11 PBG/LU; Art. 9 RPG) zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen. Vorliegend wurden die Rückzonungsflächen durch das BUWD und die Gemeinde gemeinsam ermittelt: Die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Rückzonung vorgeschlagenen Flächen wurden vom Gemeinderat detailliert evaluiert. Das BUWD nahm eine erste Beurteilung der kommunalen Analyse vor. Diese war Gegenstand eines Gesprächs mit der Gemeinde, dem Ortsplaner, der Dienststelle rawi und dem Rechtsdienst des BUWD. Gestützt darauf legte das BUWD mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 die verschiedenen Rückzonungsflächen (rot, rot schraffiert und orange) fest. Daraufhin erarbeitete der Gemeinderat die Teiländerung des Zonenplans Siedlung, der gewisse Abweichungen von der kantonalen Beurteilung enthielt. Im Vorprüfungsbericht vom 25. Januar 2021 stimmte das BUWD gewissen Änderungen zu (z.B. für Grundstück Nr. 325) und lehnte andere ab (z.”
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG/LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dieser wird jedoch durch das übergeordnete Recht begrenzt. Dazu zählen insbesondere die Vorgaben des RPG zur Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG) und die (nach Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG und Art. 5a Abs. 3 RPV zwingend vorgeschriebenen) behördenverbindlichen Festsetzungen des kantonalen Richtplans (§ 11 PBG/LU; Art. 9 RPG) zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen. Vorliegend wurden die Rückzonungsflächen durch das BUWD und die Gemeinde gemeinsam ermittelt: Die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Rückzonung vorgeschlagenen Flächen wurden vom Gemeinderat detailliert evaluiert. Das BUWD nahm eine erste Beurteilung der kommunalen Analyse vor. Diese war Gegenstand eines Gesprächs mit der Gemeinde, dem Ortsplaner, der Dienststelle rawi und dem Rechtsdienst des BUWD. Gestützt darauf legte das BUWD mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 die verschiedenen Rückzonungsflächen (rot, rot schraffiert und orange) fest. Daraufhin erarbeitete der Gemeinderat die Teiländerung des Zonenplans Siedlung, der gewisse Abweichungen von der kantonalen Beurteilung enthielt. Im Vorprüfungsbericht vom 25. Januar 2021 stimmte das BUWD gewissen Änderungen zu (z.B. für Grundstück Nr. 325) und lehnte andere ab (z.”
Der kantonale Richtplan trifft behördenverbindliche Festsetzungen zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen; die Ermittlung und Festlegung dieser Flächen erfolgt in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden und kann gemeinsam vorbereitet und überprüft werden.
“Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Art. 68 Abs. 2 der Luzerner Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) gewährleistet die Autonomie der Gemeinden und verweist auf die Gesetzgebung, die den Umfang der Autonomie festlegt und einen möglichst grossen Handlungsspielraum gewährt. Gemäss § 3 Abs. 1 PBG/LU obliegt den Gemeinden die Ortsplanung, wobei ihnen ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Dieser wird jedoch durch das übergeordnete Recht begrenzt. Dazu zählen insbesondere die Vorgaben des RPG zur Bauzonengrösse (Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG) und die (nach Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG und Art. 5a Abs. 3 RPV zwingend vorgeschriebenen) behördenverbindlichen Festsetzungen des kantonalen Richtplans (§ 11 PBG/LU; Art. 9 RPG) zur Rückzonung überdimensionierter Bauzonen. Vorliegend wurden die Rückzonungsflächen durch das BUWD und die Gemeinde gemeinsam ermittelt: Die von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Rückzonung vorgeschlagenen Flächen wurden vom Gemeinderat detailliert evaluiert. Das BUWD nahm eine erste Beurteilung der kommunalen Analyse vor. Diese war Gegenstand eines Gesprächs mit der Gemeinde, dem Ortsplaner, der Dienststelle rawi und dem Rechtsdienst des BUWD. Gestützt darauf legte das BUWD mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 die verschiedenen Rückzonungsflächen (rot, rot schraffiert und orange) fest. Daraufhin erarbeitete der Gemeinderat die Teiländerung des Zonenplans Siedlung, der gewisse Abweichungen von der kantonalen Beurteilung enthielt. Im Vorprüfungsbericht vom 25. Januar 2021 stimmte das BUWD gewissen Änderungen zu (z.B. für Grundstück Nr. 325) und lehnte andere ab (z.”
Der kantonale Richtplan hat festzulegen, wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen. Dazu gehören — gestützt auf den Richtplan — die Festlegung der Grösse der Siedlungsfläche, ihre Verteilung im Kanton, die Kriterien zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs sowie die regionale Abstimmung der Entwicklung.
“Bund und Kantone haben zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, erarbeitet (TRB; vgl. Art. 15 Abs. 5 RPG; www.are.admin.ch/dam/are/de/dokumente/recht/dokumente/bericht/technische_richtlinienbauzonentrb.pdf.download.pdf). Diese sind jedoch nur für die Berechnung der Gesamtgrösse der Bauzonen im Kanton massgeblich (so ausdrücklich TRB S. 2; vgl. auch AEMISEGGER/KISSLING, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 59 zu Art. 15 mit Hinweisen). Innerhalb des Kantons sind in erster Linie die Vorgaben des kantonalen Richtplans verbindlich (vgl. Art. 8a RPG und Art. 5a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Dieser legt die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt, ihre Verteilung im Kanton, die Kriterien zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs und die regionale Abstimmung der Entwicklung fest. Er muss insbesondere auch festlegen, wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG; Art. 5a Abs. 3 RPV).”
“Bund und Kantone haben zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, erarbeitet (TRB; vgl. Art. 15 Abs. 5 RPG; www.are.admin.ch/dam/are/de/dokumente/recht/dokumente/bericht/technische_richtlinienbauzonentrb.pdf.download.pdf). Diese sind jedoch nur für die Berechnung der Gesamtgrösse der Bauzonen im Kanton massgeblich (so ausdrücklich TRB S. 2; vgl. auch AEMISEGGER/KISSLING, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 59 zu Art. 15 mit Hinweisen). Innerhalb des Kantons sind in erster Linie die Vorgaben des kantonalen Richtplans verbindlich (vgl. Art. 8a RPG und Art. 5a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Dieser legt die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt, ihre Verteilung im Kanton, die Kriterien zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs und die regionale Abstimmung der Entwicklung fest. Er muss insbesondere auch festlegen, wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG; Art. 5a Abs. 3 RPV).”
Bei den Rückzonungsberechnungen des Kantons Luzern wurde auf das hohe BFS‑Szenario (rund 480'000 für den Kanton) zuzüglich einer Berechnungsunschärfe von 3 % abgestellt. Dieses Vorgehen diente als Grundlage zur Ermittlung überdimensionierter Bauzonen und wurde in den Gerichtsakten als mit Art. 5a Abs. 2 RPV vereinbar betrachtet, wobei zu beachten ist, dass ein hohes Szenario nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die reale Entwicklung dessen Überschreitung bestätigt.
“Schlussbericht Rückzonung, Anhang 2, Ziff. A1.3, S. 16). Demnach weisen Gemeinden, die sogar bei einem hohen Bevölkerungswachstumsszenario bis 2035 inkl. der Berechnungsunschärfe von 3 % immer noch zu grosse unüberbaute Bauzonen haben, eindeutig überdimensionierte Bauzonen im Sinn von Art. 15 Abs. 2 RPG auf und sind Rückzonungsgemeinden. Die dabei rechnerisch ermittelte Überkapazität stellt grundsätzlich den anzustrebenden Rückzonungswert dar (Schlussbericht Rückzonungsstrategie, Anhang 2, Ziff. A2.1, S. 18). Begründet wird die Berücksichtigung der Berechnungsunschärfe damit, dass die Bauzonendimensionierung mittels LUBAT und der jährlichen Wachstumswerte für Neueinzonungen gemäss dem KRP 2015 nicht auf den einzelnen Einwohner genau sei bzw. einen gewissen Ermessensspielraum beinhalte. Die RPG-Konformität dieser Berechnungsunschärfe wird im Gutachten zur Rückzonungsstrategie (vgl. Bühlmann, Rechtsgutachten zur Rückzonungsstrategie des Kantons Luzern vom 23.8.2020, S. 26) hinterfragt. Gemäss Art. 5a Abs. 2 RPV sind Wachstumsannahmen über dem mittleren Szenario des BFS für die Bevölkerungsentwicklung für die Bestimmung der im Kanton insgesamt benötigten Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe Szenario des BFS nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so sind sie nur zu berücksichtigen, soweit die reale Entwicklung sie bestätigt hat (lit.”
“November 2021 auch nicht in Abrede, dass die aktuellen Prognosen für die Jahre 2020 - 2050 bei einem hohen Szenario für das 2035 von einer Bevölkerungsanzahl für den Kanton Luzern von ca. 484'076, bei einem mittleren Szenario von 466'768 und beim tiefen Szenario von 449'496 ausgehen. Diese Schwankungen der Bevölkerungsszenarien wurden indessen im Rahmen der Rückzonungsstrategie berücksichtigt. Wie dem Schlussbericht an den Regierungsrat vom 30. Januar 2020 (https://baurecht.lu.ch/-/media/Baurecht/Dokumente/Rueckzonung/Rckzonungsstrategie_Schlussbericht_30_Januar.pdf?la=de-CH, zuletzt eingesehen am 26.7.2022) entnommen werden kann, wurde bei der Ermittlung der Rückzonungsgemeinden auf diese erhöhte Bevölkerungsanzahl bzw. auf das Szenario hoch (480'000 inkl. 3 % Berechnungsunschärfe) abgestellt. Insofern fand eine Aktualisierung der Bevölkerungswachstumsszenarien bei der Festlegung der Rückzonungsgemeinden statt. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das hier berücksichtigte hohe Szenario für den Kanton nur überschritten werden darf, soweit die reale Entwicklung eine solche Überschreitung bestätigt hat (Art. 5a Abs. 2 lit. a RPV). Die aktualisierte Anwendung des hohen Szenarios erweist sich mithin als zulässig. Eine diesbezügliche Verletzung des Richtplans ist daher zu verneinen. Aber unabhängig von dieser Aktualisierung der Bevölkerungsdaten im Rahmen der Rückzonungsstrategie kann nicht gesagt werden, dass auf das dem KRP 2015 basierende kantonale Bevölkerungswachstumsszenario oder die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen nicht mehr abzustellen wäre. Insbesondere lässt sich solches nicht aus der isolierten Betrachtung der Bevölkerungsentwicklung einer einzelnen Gemeinde ableiten. Da dem KRP eine gesamtkantonale Sicht zugrunde liegt, erfolgt die von der Beschwerdeführerin gewünschte Überprüfung der jährlichen Zuwachsrate nicht einfach gemeindeweise, sondern – entsprechend der bestehenden Konzeption des KRP 2015 – pro Gemeindekategorie. Zudem ist mit dem Regierungsrat darauf zu verweisen, dass der KRP 2015 – ausgerichtet auf seine namentlich raumordnungspolitische, raumstrukturelle und siedlungspolitische Zielsetzung – strukturelle Vorgaben hinsichtlich des Bevölkerungswachstums nach Gemeindekategorien enthält, welche sich auf die pro Gemeinde jeweils zulässige Grösse der Bauzonen auswirken.”
Der Richtplan muss festlegen, wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen.
“Bund und Kantone haben zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, erarbeitet (TRB; vgl. Art. 15 Abs. 5 RPG; www.are.admin.ch/dam/are/de/dokumente/recht/dokumente/bericht/technische_richtlinienbauzonentrb.pdf.download.pdf). Diese sind jedoch nur für die Berechnung der Gesamtgrösse der Bauzonen im Kanton massgeblich (so ausdrücklich TRB S. 2; vgl. auch AEMISEGGER/KISSLING, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 59 zu Art. 15 mit Hinweisen). Innerhalb des Kantons sind in erster Linie die Vorgaben des kantonalen Richtplans verbindlich (vgl. Art. 8a RPG und Art. 5a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Dieser legt die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt, ihre Verteilung im Kanton, die Kriterien zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs und die regionale Abstimmung der Entwicklung fest. Er muss insbesondere auch festlegen, wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG; Art. 5a Abs. 3 RPV).”
Die Wahl eines hohen Bevölkerungswachstumsszenarios und die Gewährung eines dreiprozentigen Bonus im Richtplan führen zu einer Reduktion des berechneten Zielwerts für Rückzonungen. Dies entspricht der dem Richtplan zukommenden Aufgabe, die von einer bestimmten Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung ausgehende Siedlungsflächenentwicklung festzulegen (Art. 5a Abs. 1 RPV).
“Dass die Rückzonungsstrategie auch der Umsetzung der im Richtplan festgelegten kantonalen Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur dient (Schlussbericht Ziff. 2.2), ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben: Es ist gerade Aufgabe des Richtplans, die Gesamtgrösse des Siedlungsgebiets und dessen räumliche Verteilung im Kanton festzusetzen (Art. 8a Abs. 1 lit. a RPG) sowie zu bestimmen, von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten auszugehen ist (Art. 5a Abs. 1 RPV). Diese Raumentwicklungsstrategie bildet den Rahmen für die Überprüfung der bestehenden Bauzonen und die Festlegung, wie die Lage von unüberbauten Bauzonen verbessert werden kann, wo und in welchem Ausmass noch Einzonungen möglich sein sollen bzw. rückgezont werden muss (Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG; vgl. ARE, Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, März 2014, S. 24). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die kantonale Rückzonungsstrategie wesentlich weniger strenge Massstäbe angesetzt wurden als sie die kantonale Raum-, Achsen- und Zentrenstruktur für Einzonungen vorsieht. Der Zielwert für Rückzonungen wird durch die Wahl des hohen Bevölkerungswachstumsszenarios und der Gewährung eines dreiprozentigen Bonus reduziert (oben E. 2.2); zudem werden verschiedene Kriterien für die "raumplanungsrechtliche Verhältnismässigkeit" berücksichtigt, die dazu führen, dass der so berechnete Zielwert nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten wird. Ein vom Kanton eingeholtes Rechtsgutachten von LUKAS BÜHLMANN (Rückzonungsstrategie des Kantons Luzern, vom 23.”
Die Kantone können im kantonalen Richtplan (z. B. Massnahme A11 im PDCn) sowie in ergänzenden Fiches oder Anwendungsvorgaben konkrete Methoden und Fristen zur praktischen Umsetzung der Redimensionierung übergrosser Bauzonen festlegen. Solche Fiches enthalten insoweit nähere Vorgaben zur Bestimmung der Überkapazität gegenüber dem Planungszieljahr und zu den anzuwendenden Schritten zur Reduktion.
“La procédure de révision du plan d'affectation communal engagée par la Commune de Curtilles vise notamment à mettre en œuvre le nouvel art. 15 al. 2 LAT ("Les zones à bâtir surdimensionnées doivent être réduites"). Les autorités chargées de l'aménagement du territoire, dans le canton de Vaud, ont défini dans le PDCn un cadre ou processus pour répondre aux exigences de l'art. 15 LAT, étant donné que la plupart des communes ont des zones à bâtir surdimensionnées (à propos du contenu du plan directeur cantonal, qui doit définir la manière d'assurer la conformité des zones à bâtir aux conditions de l'art. 15 LAT, cf. art. 8a let. d LAT, art. 5a al. 4 OAT). C'est l'objet de la mesure A11, mais le détail de la méthode à appliquer par les communes pour dimensionner correctement leurs zones à bâtir à vocation d'habitation figure dans des fiches d'application du SDT ou de la DGTL, qui complètent en quelque sorte le PDCn (cf. CDAP AC.2019.0012, AC.2018.0043, AC.2019.0013, AC.2019.0014 du 23 décembre 2020 consid. 2a avec la référence au rapport d'examen de l'Office fédéral du développement territorial ARE relatif à la 4e adaptation du PDCn, janvier 2018 [sur le site www.are.admin.ch], p. 24). En l'occurrence, les autorités communales de Curtilles ont, conformément à la mesure A11 du PDCn, évalué "la nécessité de redimensionner leurs zones à bâtir en vérifiant l'adéquation entre leur capacité d'accueil en habitants et la croissance démographique projetée". Cette évaluation, selon les données reproduites dans le rapport 47 OAT, démontre cette nécessité, puisque la surcapacité des zones d'habitation et mixtes (avant la modification litigieuse du PGA) est estimée à 392 habitants.”
“Le "redimensionnement de la zone à bâtir" décidé par le conseil communal le 22 mars 2018 vise à mettre en œuvre le nouvel art. 15 al. 2 LAT ("Les zones à bâtir surdimensionnées doivent être réduites"). Les autorités chargées de l'aménagement du territoire, dans le canton de Vaud, ont défini dans le PDCn un cadre ou processus pour répondre aux exigences de l'art. 15 LAT, étant donné que la plupart des communes ont des zones à bâtir surdimensionnées (à propos du contenu du plan directeur cantonal, qui doit définir la manière d'assurer la conformité des zones à bâtir aux conditions de l'art. 15 LAT, cf. art. 8a let. d LAT, art. 5a al. 4 OAT). C'est l'objet de la mesure A11, mais le détail de la méthode à appliquer par les communes pour dimensionner correctement leurs zones à bâtir à vocation d'habitation figure dans des fiches d'application du SDT ou de la DGTL, qui complètent en quelque sorte le PDCn (cf. à ce propos le rapport d'examen de l'Office fédéral du développement territorial ARE relatif à la 4e adaptation du PDCn, janvier 2018 [sur le site www.are.admin.ch], p. 24). En l'occurrence, les autorités communales de Perroy ont, conformément à la mesure A11 du PDCn, évalué "la nécessité de redimensionner leurs zones à bâtir en vérifiant l'adéquation entre leur capacité d'accueil en habitants et la croissance démographique projetée". Cette évaluation, selon les données reproduites dans le rapport 47 OAT, démontre cette nécessité, puisque la surcapacité des zones d'habitation et mixtes (avant la modification litigieuse du PGA) est estimée à 286 habitants. Ce nombre correspond à la différence entre la capacité d'accueil au moment du bilan (actuel) et la capacité d'accueil à l'horizon de planification de 2036 (critère prévu dans la mesure A11), compte tenu des possibilités de développement d'un village prévues par le PDCn.”
Kantonale Planungsvorschriften können konkretisierende Umsetzungshilfen vorsehen: Der kantonale Richtplan (PDCn) kann einen Rahmen für die Erfüllung von Art. 15 LAT setzen, der durch ergänzende Fiches (SDT / DGTL) detaillierte Methoden zur Verkleinerung überdimensionierter Bauzonen enthält.
“La procédure de révision du plan d'affectation communal engagée par la Commune de Curtilles vise notamment à mettre en œuvre le nouvel art. 15 al. 2 LAT ("Les zones à bâtir surdimensionnées doivent être réduites"). Les autorités chargées de l'aménagement du territoire, dans le canton de Vaud, ont défini dans le PDCn un cadre ou processus pour répondre aux exigences de l'art. 15 LAT, étant donné que la plupart des communes ont des zones à bâtir surdimensionnées (à propos du contenu du plan directeur cantonal, qui doit définir la manière d'assurer la conformité des zones à bâtir aux conditions de l'art. 15 LAT, cf. art. 8a let. d LAT, art. 5a al. 4 OAT). C'est l'objet de la mesure A11, mais le détail de la méthode à appliquer par les communes pour dimensionner correctement leurs zones à bâtir à vocation d'habitation figure dans des fiches d'application du SDT ou de la DGTL, qui complètent en quelque sorte le PDCn (cf. CDAP AC.2019.0012, AC.2018.0043, AC.2019.0013, AC.2019.0014 du 23 décembre 2020 consid. 2a avec la référence au rapport d'examen de l'Office fédéral du développement territorial ARE relatif à la 4e adaptation du PDCn, janvier 2018 [sur le site www.are.admin.ch], p. 24). En l'occurrence, les autorités communales de Curtilles ont, conformément à la mesure A11 du PDCn, évalué "la nécessité de redimensionner leurs zones à bâtir en vérifiant l'adéquation entre leur capacité d'accueil en habitants et la croissance démographique projetée". Cette évaluation, selon les données reproduites dans le rapport 47 OAT, démontre cette nécessité, puisque la surcapacité des zones d'habitation et mixtes (avant la modification litigieuse du PGA) est estimée à 392 habitants.”