Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 4 lug. 2007, in vigore dal 1° set. 2007 (RU 2007 3641). ↩
23 commentaries
Eine unbesehen anwendende Bewilligungspraxis von Art. 36 RPV kann die vom Gesetz verfolgte Zielsetzung gefährden. Insbesondere darf eine ausschliesslich auf wirtschaftlichen Kriterien beruhende Beurteilung (z. B. Deckungsgrad) nicht dazu führen, dass die materiellen Anforderungen von Art. 36 RPV — namentlich die Beschränkung der bodenunabhängigen Produktion auf eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der bodenabhängigen Produktion — verfehlt werden.
“Dass die gesetzlichen Voraussetzungen der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 RPV nicht erfüllt sein sollen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Vielmehr stellt sie die Verordnungsbestimmung an sich in Frage. Eine die Bestimmung von Art. 36 RPV unbesehen anwendende Bewilligungspraxis führe nicht nur zu wenig überzeugenden Resultaten, sondern vermöge den gesetzlichen Anforderungen, wonach die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, nicht mehr zu genügen. Dem - auf rein wirtschaftlichen und daher für das Raumplanungsrecht nur bedingt massgebenden Kriterien beruhenden - Deckungsgrad von 73 % stünde ein Trockensubstanzpotenzial von gerade einmal 53 % gegenüber.”
Zentral ist die Prüfung der betriebseigenen Fütterungsbasis (vorhandenes Futter-/Trockensubstanzpotenzial). Fehlt eine hinreichende betriebseigene Futterbasis, gilt die Tierhaltung als bodenunabhängig; Bauten und Anlagen für bodenunabhängige Tierhaltung sind nur im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung zulässig.
“In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG [SR 700] und Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht; dies ist bei der Tierhaltung der Fall, wenn die Tiere vorwiegend bzw. im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (BGE 133 II 370 E. 4.2; Urteile 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 4.1.1; 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.3). Als bodenunabhängig gilt die Tierhaltung, wenn sie ohne hinreichende betriebseigene Futterbasis erfolgt (BGE 133 II 370 E. 4.2). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung sind nur im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 RPV).”
“In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG [SR 700] und Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Als bodenabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn ein enger Bezug zum natürlichen Boden besteht; dies ist bei der Tierhaltung der Fall, wenn die Tiere vorwiegend bzw. im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (BGE 133 II 370 E. 4.2; Urteile 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 4.1.1; 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2.3). Als bodenunabhängig gilt die Tierhaltung, wenn sie ohne hinreichende betriebseigene Futterbasis erfolgt (BGE 133 II 370 E. 4.2). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung sind nur im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 36 RPV).”
Die beiden kumulativen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 RPV können bei einer Geflügelmast erfüllt sein; das Kantonsgericht hat im genannten Fall beides bejaht.
Für die zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt, dass der Boden als überwiegender Produktionsfaktor erhalten bleiben muss; die bodenunabhängige Produktion ist gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung. Als konkretes Abgrenzungskriterium gilt, dass der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner sein muss als jener der bodenabhängigen Produktion.
“13 Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.14 Die Landwirtschaftszone ist bodenabhängig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben vorbehalten. Die ebenfalls als zonenkonform anerkannte innere Aufstockung soll es bodenabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d. h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein. Ziel der inneren Aufstockung ist es letztlich, traditionelle, überwiegend bodenabhängige Landwirtschaftsbetriebe längerfristig zu erhalten, auch wenn seit der RPG-Revision 2007 nicht mehr verlangt wird, dass der Betrieb zum Überleben auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist.15 Die RPV definiert, unter welchen Voraussetzungen ein der inneren Aufstockung dienender Betriebsteil als untergeordnet gilt.16 Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (Bst.”
Als innere Aufstockung nach Art. 36 RPV qualifizierte Vorhaben gelten grundsätzlich als zonenkonform, vorbehaltlich der weiteren in den Entscheiden erwähnten Kriterien.
“Nach dem Gesagten durfte das Kantonsgericht die Voraussetzungen für die innere Aufstockung gemäss Art. 36 RPV bejahen. Mithin ist das Vorhaben in der Landwirtschaftszone zonenkonform.”
Bodenunabhängige (innere) Tierhaltung kann – soweit die in Art. 36 RPV genannten Kriterien erfüllt sind – Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG begründen.
“Zusammenfassend erfüllt der geplante Betrieb des Beschwerdegegners die Voraussetzungen der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG, Art. 16abis RPG sowie den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 34 RPV, Art. 34b RPV, Art. 36 RPV).”
Als "Entwicklung interne" gilt auch das Hinzufügen eines bodenunabhängigen Produktionszweigs (z. B. bodenunabhängige Tierhaltung), soweit dieser einer überwiegend bodenabhängigen Landwirtschaftsbetriebseinheit beigefügt wird, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit bzw. die Fortexistenz dieser vorherrschend bodenabhängigen Betriebseinheit zu sichern.
“La novelle du 20 mars 1998 admet ainsi plus largement la conformité à l'affectation de la zone agricole: elle est désormais reconnue non seulement pour les constructions et installations répondant à la définition de l'art. 16a al. 1, 1ère phrase LAT, mais également, aux termes de l'art. 16a al. 2 LAT, pour celles qui servent au développement interne d'une exploitation agricole ou d'une exploitation pratiquant l'horticulture productrice, indépendamment des conditions restrictives de l'art. 24 LAT (ATF 129 II 413 consid. 3.2 p. 415). Il y a " développement interne " lorsqu'un secteur de production non tributaire du sol - garde d'animaux de rente (art. 36 OAT), cultures maraîchères ou horticoles indépendantes du sol (art. 37 OAT) - est adjoint à une exploitation tributaire de façon prépondérante du sol afin que la viabilité de cette exploitation soit assurée (ATF 129 consid. 3.2 p. 41 ss.; cf. également Message du 22 mai 1996 relatif à une révision partielle de la LAT, FF 1996 III 489 ch. 111.2).”
“La novelle du 20 mars 1998 admet ainsi plus largement la conformité à l'affectation de la zone agricole: elle est désormais reconnue non seulement pour les constructions et installations répondant à la définition de l'art. 16a al. 1, 1ère phrase LAT, mais également, aux termes de l'art. 16a al. 2 LAT, pour celles qui servent au développement interne d'une exploitation agricole ou d'une exploitation pratiquant l'horticulture productrice, indépendamment des conditions restrictives de l'art. 24 LAT (ATF 129 II 413 consid. 3.2 p. 415). Il y a " développement interne " lorsqu'un secteur de production non tributaire du sol - garde d'animaux de rente (art. 36 OAT), cultures maraîchères ou horticoles indépendantes du sol (art. 37 OAT) - est adjoint à une exploitation tributaire de façon prépondérante du sol afin que la viabilité de cette exploitation soit assurée (ATF 129 consid. 3.2 p. 41 ss.; cf. également Message du 22 mai 1996 relatif à une révision partielle de la LAT, FF 1996 III 489 ch. 111.2).”
In den «Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug» des ARE (2000/2001), Teil IV, findet sich am Schluss eine Übersicht über den Trockensubstanz‑(TS‑)Bedarf, ausgedrückt in Dezitonnen, die als Vergleichswerte für Pferdebestände genannt werden.
“ha (30 x 0.245) betragen. Auf dem Betrieb befinden sich jedoch 4 Pferde und 26 Ponys/Kleinpferde. In den "Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug" des ARE von 2000/2001, Teil IV. "Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 RPV", findet sich am Schluss eine Übersicht über den Bedarf an Trockensubstanz (TS), ausgedrückt in Dezitonnen (dt). Ein normales erwachsenes Pferd hat demnach einen TS-Bedarf von”
“ha (30 x 0.245) betragen. Auf dem Betrieb befinden sich jedoch 4 Pferde und 26 Ponys/Kleinpferde. In den "Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug" des ARE von 2000/2001, Teil IV. "Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 RPV", findet sich am Schluss eine Übersicht über den Bedarf an Trockensubstanz (TS), ausgedrückt in Dezitonnen (dt). Ein normales erwachsenes Pferd hat demnach einen TS-Bedarf von”
Eine innere Aufstockung in Form eines mobilen Stallgebäudes kann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 RPV erfüllt sind. Soweit der bodenunabhängige Betriebsteil gegenüber den bodenabhängigen Betriebsteilen von klar untergeordneter Bedeutung ist und die in Art. 36 RPV genannten Kriterien eingehalten werden, wurde ein mobiler Hühnerstall in der zitierten Praxis als zulässige Baute der inneren Aufstockung beurteilt.
“34 Abs. 4 RPV eingehalten ist. Auch die weiteren baulichen Massnahmen ohne unmittelbaren Zusammenhang zur Pferdehaltung sind landwirtschaftlich begründet und gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu Recht als zonenkonform beurteilt worden: Die Ablammbuchten für die Schaf- und Ziegenhaltung im bestehenden Hauptgebäude dienen der bodenabhängigen Tierhaltung, werden diese Tiere doch gemäss LANAT mit überwiegend bzw. vollständig auf dem Betrieb produziertem Futter ernährt. Der Umbau im Inneren des Hauptgebäudes für Schaf- und Ziegenhaltung ist damit landwirtschaftlich begründet und unter dem Grundtatbestand der Zonenkonformität gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 RPV zulässig. Die 20 Legehennen werden vollständig oder zumindest überwiegend mit zugeführten Futtermitteln ernährt und fallen daher unter die bodenunabhängige Tierhaltung. Da dieser bodenunabhängige Betriebsteil gegenüber den bodenabhängig geführten Betriebsteilen von klar untergeordneter Bedeutung ist66 und die Kriterien von Art. 36 RPV erfüllt sind67, stellt der mobile Hühnerstall eine zulässige Baute der inneren Aufstockung gemäss Art. 16a Abs. 2 RPG dar. Im Erdgeschoss des bestehenden, westlichen Anbaus ist ein Verarbeitungsraum vorgesehen. Dieser soll der Aufbereitung von hofeigenen Produkten dienen (insb. sollen Erzeugnisse aus dem Hochstammobstgarten getrocknet, gedörrt, eingemacht resp. verarbeitet und gelagert werden).68 Der Beurteilung des LANAT folgend ist die Grösse des Raums nicht überdimensioniert und sind die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 RPV erfüllt, womit dieser als landwirtschaftlich begründet im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG zu beurteilen ist. Weiter sind mit dem strittigen Vorhaben ein Einstellraum in einer abzubrechenden und neuzubauenden Remise und die Umnutzung des bestehenden Bienenhauses als Geräteschopf vorgesehen. Der Bedarf an Lager- und Einstellraum auf dem Betrieb wird gemäss LANAT nicht überschritten, was angesichts der insgesamt eher bescheidenen Lager- und Einstellflächen nicht anzuzweifeln ist.”
Selbst wenn das Trockensubstanzkriterium erfüllt wäre, führt dies nicht notwendigerweise zur Aberkennung des überwiegend bodenabhängigen Status, sofern der Betrieb insgesamt weiterhin überwiegend bodenabhängig bleibt. Im entschiedenen Fall konnte aus dem Bestehen des Trockensubstanzkriteriums daher kein Erfolg der Rüge der Gesetzeswidrigkeit abgeleitet werden.
“Anders als im erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Fall einer Schweinezucht führt der Beschwerdegegner somit auch zukünftig einen überwiegend bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb. Die Beschwerdeführer können damit aus ihrem Argument, dass das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV unter bestimmten Voraussetzungen gesetzeswidrig sei, für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Anders als im erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Fall einer Schweinezucht führt der Beschwerdegegner somit auch zukünftig einen überwiegend bodenabhängigen Landwirtschaftsbetrieb. Die Beschwerdeführer können damit aus ihrem Argument, dass das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV unter bestimmten Voraussetzungen gesetzeswidrig sei, für den vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Bei bodenabhängiger Nutztierhaltung sind die in Art. 36 Abs. 2 RPV vorgesehenen Standardwerte nicht zwingend ausreichend. Es ist stattdessen anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebs zu prüfen, ob die für die Tiere benötigten Futtermengen überwiegend auf dem Betrieb selbst produziert werden. Dazu muss ermittelt werden, welcher Landanteil als Futterbasis dient und wie viele Tiere damit ernährt werden können.
“Für die Beurteilung, ob die Tierhaltung bodenabhängig erfolgt, ist zu prüfen, ob auf dem Betrieb des Beschwerdegegners genügend Flächen als Futterbasis für die Ernährung des Tierbestands bestehen. Diese Beurteilung kann nicht wie bei der inneren Aufstockung aufgrund des in der Regel mittels Standardwerten (Art. 36 Abs. 2 RPV) ermittelten Trockensubstanzpotenzials des gesamten Betriebs vorgenommen werden. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung abzuklären, ob das von den Tieren benötigte Futter auch tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert wird. Dazu erscheint es erforderlich, dass aufgrund der auf dem Betrieb herrschenden konkreten Verhältnisse ermittelt wird, welcher Landanteil als Futterbasis für die Tierhaltung dient und wie viele Tiere damit ernährt werden können (vgl. zum Ganzen: BGE 133 II 370 E. 4.4 mit Hinweisen).”
“Für die Beurteilung, ob die Tierhaltung bodenabhängig erfolgt, ist zu prüfen, ob auf dem Betrieb des Beschwerdegegners genügend Flächen als Futterbasis für die Ernährung des Tierbestands bestehen. Diese Beurteilung kann nicht wie bei der inneren Aufstockung aufgrund des in der Regel mittels Standardwerten (Art. 36 Abs. 2 RPV) ermittelten Trockensubstanzpotenzials des gesamten Betriebs vorgenommen werden. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der bodenabhängigen Nutztierhaltung abzuklären, ob das von den Tieren benötigte Futter auch tatsächlich zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb selbst produziert wird. Dazu erscheint es erforderlich, dass aufgrund der auf dem Betrieb herrschenden konkreten Verhältnisse ermittelt wird, welcher Landanteil als Futterbasis für die Tierhaltung dient und wie viele Tiere damit ernährt werden können (vgl. zum Ganzen: BGE 133 II 370 E. 4.4 mit Hinweisen).”
Die Erfüllung von Art. 36 RPV kann festgestellt werden, wenn unter Berücksichtigung des Deckungsbeitrags der bodenunabhängigen Produktion und des Trockensubstanzpotenzials die verordnungsrechtlichen Grenzen eingehalten werden.
“November 2019, welcher (erst später, zusammen mit der Baubewilligung und dem Einspracheentscheid) koordiniert eröffnet wurde, erteilte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) die Sonderbewilligung für das Bauvorhaben; die Bedingungen der Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe seien Bestandteil der Sonderbewilligung. Sie erwog insbesondere, dass nach Art. 16a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen würden, im Bereich der Tierhaltung als zonenkonform bewilligt werden könnten, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1 und 4 sowie Art. 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) eingehalten seien. Das Vorhaben sehe den Neubau einer nach Art. 34 Abs. 1 RPV zulässigen Baute vor. Gestützt auf das Gutachten des Amtes für Landwirtschaft (LwA) vom 28. Februar 2019 sei überdies festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 36 RPV erfüllt seien, da der geplante Betrieb unter Berücksichtigung des Deckungsbeitrags der bodenunabhängigen Produktion und des Trockensubstanzpotenzials den verordnungsrechtlichen Grenzen entspreche. Überdies sei die Baute bzw. Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig. Aus den zur Verfügung gestellten betrieblichen Daten ergebe sich, dass der Betrieb längerfristig bestehen könne. Dem Vorhaben stünden zudem am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegen: Zwar spreche gegen den vorgesehenen Standort, dass das Projekt ausserhalb des Hofbereiches und zudem auf Fruchtfolgeflächen (FFF) liege. Es solle aber in einer Gruppe von Gebäuden und nahe der bestehenden Strasse zu liegen kommen, und bilde somit keine isolierte Baute. Gegen den Standort spreche weiter, dass viele der in der direkten Umgebung liegenden Gebäude Wohnbauten seien. Die in der Bauzone angesiedelten grösseren Wohnquartiere der Umgebung seien jedoch weiter entfernt, und insgesamt seien nur verhältnismässig wenige Wohngebäude betroffen.”
Nach Art. 36 Abs. 1 RPV ist im Bereich der Tierhaltung eine innere Aufstockung zulässig, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als derjenige der bodenabhängigen Produktion. Der Deckungsbeitrag wird in den Entscheiden als Differenz zwischen Erlös und variablen Kosten verstanden.
“Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit.”
“Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (lit. a); oder (lit.”
“%. Der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Bewirtschaftung beträgt Fr. 87'074.00 (Pflanzenbau: Fr. 37'947.00, Rindviehaufzucht: Fr. 49'127.00), derjenige der bodenunabhängigen Bewirtschaftung (Masthühner) beträgt Fr. 28'121.00. Beide Kriterien der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV sind klar erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beurteilung des LANAT nicht auseinander. Es ist nicht erkennbar, was an diesen Berechnungen falsch sein soll. Dem pauschalen Einwand, wonach die Beurteilung des LANAT gestützt auf diese Berechnungen nicht nachvollziehbar sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kam die Fachbehörde gestützt auf ihre Berechnungen zu Recht zum Schluss, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung ist und die Pouletmasthallen als Bauten und Anlagen der inneren Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG gelten.”
Das Deckungsbeitragskriterium verlangt, dass der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion mehr als 50 % beträgt (Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV). Liegt dieser Deckungsbeitrag — wie in der angeführten Rechtsprechung — deutlich über 50 %, hat die Vorinstanz die Methode als geeignet erachtet, die geforderte untergeordnete Bedeutung der bodenunabhängigen Produktion sicherzustellen. Art. 36 Abs. 3 RPV wirkt dabei als ergänzendes Korrektiv, indem verlangt wird, dass mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands gedeckt sind, um übermässige Aufstockungspotenziale zu begrenzen.
“b RPV stelle für sich allein nicht sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, wie dies Art. 16a Abs. 2 RPG verlange (dortige E. 6). Wie es sich mit dem - vorliegend relevanten - Deckungsbeitragskriterium verhält, musste das Bundesgericht damals nicht beurteilen, da dieses Kriterium unstreitig nicht erfüllt war (vgl. dortige E. 7). Weshalb mit dem Deckungsbeitragskriterium vorliegend nicht sichergestellt werden kann, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ihre Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf das Trockensubstanzkriterium. Es trifft zwar zu, dass eine bodenunabhängige Hühnermast mit konzentriertem Kraftfutter im Vergleich zu Betrieben mit Milchproduktion (als Raufutterverwerter) beim Trockensubstanzkriterium profitieren kann, da erstere einen geringeren Trockensubstanzbedarf aufweist; dies wird allerdings beim Deckungsbeitragskriterium eingeschränkt, indem der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion grösser als 50 % sein muss (Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV). Im zu beurteilenden Fall liegt der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion deutlich über den vorgeschriebenen 50 %. Dass das Deckungsbeitragskriterium - im Unterschied zum Trockensubstanzkriterium - nicht unmittelbar an der Bodenbewirtschaftung anknüpft, sondern primär auf wirtschaftliche Kriterien abstellt, ändert nichts an der Beurteilung. Anders als das Trockensubstanzkriterium enthält Art. 36 Abs. 3 RPV zusätzlich ein Korrektiv. Um zu verhindern, dass die Beurteilung nach dem Deckungsbeitragskriterium zu Aufstockungspotenzialen führt, die ein Mehrfaches der gemäss Gewässerschutzgesetzgebung zulässigen Düngergrossvieheinheiten pro Hektar ausmachen, hat der Verordnungsgeber vorgesehen, dass mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands gedeckt sein muss (vgl. Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2; Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 35). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Deckungsbeitragsmethode vorliegend als geeignet bezeichnet hat, die geforderte untergeordnete Bedeutung der bodenunabhängigen Bewirtschaftung sicherzustellen.”
“Im Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 (in: ZBl 119/2018 S. 363) erwog das Bundesgericht, das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV stelle für sich allein nicht sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, wie dies Art. 16a Abs. 2 RPG verlange (dortige E. 6). Wie es sich mit dem - vorliegend relevanten - Deckungsbeitragskriterium verhält, musste das Bundesgericht damals nicht beurteilen, da dieses Kriterium unstreitig nicht erfüllt war (vgl. dortige E. 7). Weshalb mit dem Deckungsbeitragskriterium vorliegend nicht sichergestellt werden kann, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ihre Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf das Trockensubstanzkriterium. Es trifft zwar zu, dass eine bodenunabhängige Hühnermast mit konzentriertem Kraftfutter im Vergleich zu Betrieben mit Milchproduktion (als Raufutterverwerter) beim Trockensubstanzkriterium profitieren kann, da erstere einen geringeren Trockensubstanzbedarf aufweist; dies wird allerdings beim Deckungsbeitragskriterium eingeschränkt, indem der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion grösser als 50 % sein muss (Art.”
Art. 36 RPV verlangt nicht, dass bereits eine bodenabhängige Tierhaltung besteht. Nach der Rechtsprechung kann ein bodenabhängiger Betrieb — etwa ein Pflanzenbaubetrieb — ein Zusatzeinkommen durch bodenunabhängige Tierhaltung erzielen, sofern das einschlägige Kriterium erfüllt ist (der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion ist kleiner als jener der bodenabhängigen Produktion).
“Indes ist vorliegend festzustellen, dass in casu – neben dem (umstrittenen) Kriterium des Trockensubstanzvergleichs – auch das Kriterium von Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV für eine zulässige innere Aufstockung erfüllt ist, dass nämlich der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion. Im einschlägigen Formular zum Baubewilligungsgesuch wird diesbezüglich ausgeführt, dass das "Kriterium Deckungsbeitrag" in diesem Fall nicht relevant sei, weil der Trockensubstanz-Deckungsgrad über 70 % erreiche. Der bodenabhängige Deckungsbeitrag wird jedoch im Formular schlüssig mit CHF 186'000 ausgewiesen und der bodenunabhängige Deckungsbeitrag (mit insgesamt 13'500 Masthühnern, wovon 9'000 in der neu geplanten Anlage) mit CHF 114'000. Der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion ist damit (auch mit der neu geplanten Masthalle) deutlich kleiner als jener der bodenabhängigen Produktion. Im Gegensatz zu Art. 37 RPV, der die innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus regelt, verlangt Art. 36 RPV für die innere Aufstockung im Bereich Tierhaltung auch nicht, dass eine bodenabhängige Tierhaltung vorhanden ist. Es ist daher zulässig, dass sich ein bodenabhängiger Pflanzenbaubetrieb ein Zusatzeinkommen mit der bodenunabhängigen Tierhaltung verschafft.”
In der Praxis wird der Ertragsvergleich gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV anhand konkreter Deckungsbeitragsberechnungen vorgenommen. Die Behörden stützen ihre Beurteilung typischerweise auf solche Zahlenwerte, wie die zitierte Praxis mit der Gegenüberstellung der Deckungsbeiträge von bodenabhängiger und bodenunabhängiger Produktion zeigt.
“13 Die Baute oder Anlage muss an die objektiven Bedürfnisse des Betriebs angepasst sein, namentlich mit Bezug auf ihre Grösse und ihren Standort, und darf insbesondere nicht überdimensioniert sein.14 Die Landwirtschaftszone ist bodenabhängig wirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieben vorbehalten. Die ebenfalls als zonenkonform anerkannte innere Aufstockung soll es bodenabhängig wirtschaftenden Stammbetrieben ermöglichen, zusätzlich eine kleinere bodenunabhängige Produktion zu errichten. Der Boden muss aber der überwiegende Produktionsfaktor bleiben, d. h. die bodenunabhängige Produktion muss gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung sein. Ziel der inneren Aufstockung ist es letztlich, traditionelle, überwiegend bodenabhängige Landwirtschaftsbetriebe längerfristig zu erhalten, auch wenn seit der RPG-Revision 2007 nicht mehr verlangt wird, dass der Betrieb zum Überleben auf das Zusatzeinkommen angewiesen ist.15 Die RPV definiert, unter welchen Voraussetzungen ein der inneren Aufstockung dienender Betriebsteil als untergeordnet gilt.16 Als zulässige innere Aufstockung im Bereich der Tierhaltung gilt nach Art. 36 Abs. 1 RPV die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion (Bst.”
“%. Der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Bewirtschaftung beträgt Fr. 87'074.00 (Pflanzenbau: Fr. 37'947.00, Rindviehaufzucht: Fr. 49'127.00), derjenige der bodenunabhängigen Bewirtschaftung (Masthühner) beträgt Fr. 28'121.00. Beide Kriterien der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 Abs. 1 RPV sind klar erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beurteilung des LANAT nicht auseinander. Es ist nicht erkennbar, was an diesen Berechnungen falsch sein soll. Dem pauschalen Einwand, wonach die Beurteilung des LANAT gestützt auf diese Berechnungen nicht nachvollziehbar sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kam die Fachbehörde gestützt auf ihre Berechnungen zu Recht zum Schluss, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung ist und die Pouletmasthallen als Bauten und Anlagen der inneren Aufstockung im Sinne von Art. 16a Abs. 2 RPG gelten.”
Ergibt die Deckungsbeitragsmethode ein höheres Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, muss in jedem Fall mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV).
“1 RPV zwei alternative Kriterien vor: Bei der Deckungsbeitragsmethode wird verlangt, dass der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion (lit. a). Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf), beide gemessen nach ihrem Trockengewicht (dt TS). Dabei muss das Trockensubstanzpotenzial den Trockensubstanzbedarf zu mindestens 70 % decken (lit. b). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV).”
“oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Bei der Deckungsbeitragsmethode wird somit verlangt, dass die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als diejenige der bodenabhängigen Produktion. Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV).”
Das Bundesgericht hält fest, dass das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV für sich allein nicht sicherstellt, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt, wie Art. 16a Abs. 2 RPG verlangt. Dem Kriterium wird somit nicht automatisch eine abschliessende Unterordnungswirkung zugeschrieben.
“oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (lit. b). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Abs. 2). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Abs. 3). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, sind nur in speziellen, in einem Planungsverfahren dafür freigegebenen Gebieten der Landwirtschaftszone zonenkonform (Art. 16a Abs. 3 RPG). Im Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 (in: ZBl 119/2018 363) erwog das Bundesgericht, das Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 Abs. 1 lit. b RPV stelle für sich allein nicht sicher, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, wie dies Art. 16a Abs. 2 RPG verlange (E. 6).”
Art. 36 Abs. 3 RPV wirkt als Korrektiv zur Deckungsbeitragsmethode: wenn diese ein höheres Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium ergibt, verlangt die Bestimmung zusätzlich, dass mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands gedeckt sind, um zu verhindern, dass die Beurteilung zu Aufstockungspotenzialen führt, die ein Mehrfaches der gemäss Gewässerschutzrecht zulässigen Düngergrossvieheinheiten pro Hektar ausmachen. Die Probleme bodenunabhängiger, kraftfutterintensiver Haltungen werden in den Entscheiden als Teil der Erwägungen genannt.
“Weshalb mit dem Deckungsbeitragskriterium vorliegend nicht sichergestellt werden kann, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ihre Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf das Trockensubstanzkriterium. Es trifft zwar zu, dass eine bodenunabhängige Hühnermast mit konzentriertem Kraftfutter im Vergleich zu Betrieben mit Milchproduktion (als Raufutterverwerter) beim Trockensubstanzkriterium profitieren kann, da erstere einen geringeren Trockensubstanzbedarf aufweist; dies wird allerdings beim Deckungsbeitragskriterium eingeschränkt, indem der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion grösser als 50 % sein muss (Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV). Im zu beurteilenden Fall liegt der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion deutlich über den vorgeschriebenen 50 %. Dass das Deckungsbeitragskriterium - im Unterschied zum Trockensubstanzkriterium - nicht unmittelbar an der Bodenbewirtschaftung anknüpft, sondern primär auf wirtschaftliche Kriterien abstellt, ändert nichts an der Beurteilung. Anders als das Trockensubstanzkriterium enthält Art. 36 Abs. 3 RPV zusätzlich ein Korrektiv. Um zu verhindern, dass die Beurteilung nach dem Deckungsbeitragskriterium zu Aufstockungspotenzialen führt, die ein Mehrfaches der gemäss Gewässerschutzgesetzgebung zulässigen Düngergrossvieheinheiten pro Hektar ausmachen, hat der Verordnungsgeber vorgesehen, dass mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands gedeckt sein muss (vgl. Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2; Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 35). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Deckungsbeitragsmethode vorliegend als geeignet bezeichnet hat, die geforderte untergeordnete Bedeutung der bodenunabhängigen Bewirtschaftung sicherzustellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der”
“Weshalb mit dem Deckungsbeitragskriterium vorliegend nicht sichergestellt werden kann, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibt, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Ihre Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf das Trockensubstanzkriterium. Es trifft zwar zu, dass eine bodenunabhängige Hühnermast mit konzentriertem Kraftfutter im Vergleich zu Betrieben mit Milchproduktion (als Raufutterverwerter) beim Trockensubstanzkriterium profitieren kann, da erstere einen geringeren Trockensubstanzbedarf aufweist; dies wird allerdings beim Deckungsbeitragskriterium eingeschränkt, indem der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen Produktion grösser als 50 % sein muss (Art. 36 Abs. 1 lit. a RPV). Im zu beurteilenden Fall liegt der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion deutlich über den vorgeschriebenen 50 %. Dass das Deckungsbeitragskriterium - im Unterschied zum Trockensubstanzkriterium - nicht unmittelbar an der Bodenbewirtschaftung anknüpft, sondern primär auf wirtschaftliche Kriterien abstellt, ändert nichts an der Beurteilung. Anders als das Trockensubstanzkriterium enthält Art. 36 Abs. 3 RPV zusätzlich ein Korrektiv. Um zu verhindern, dass die Beurteilung nach dem Deckungsbeitragskriterium zu Aufstockungspotenzialen führt, die ein Mehrfaches der gemäss Gewässerschutzgesetzgebung zulässigen Düngergrossvieheinheiten pro Hektar ausmachen, hat der Verordnungsgeber vorgesehen, dass mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands gedeckt sein muss (vgl. Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6.2; Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, S. 35). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Deckungsbeitragsmethode vorliegend als geeignet bezeichnet hat, die geforderte untergeordnete Bedeutung der bodenunabhängigen Bewirtschaftung sicherzustellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der”
“oder wenn das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht (Bst. b). Bei der Deckungsbeitragsmethode wird somit verlangt, dass die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als diejenige der bodenabhängigen Produktion. Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art. 36 Abs. 3 RPV).”
Das Trockensubstanzkriterium begrenzt das Aufstockungspotenzial proportional zur landwirtschaftlichen Nutzfläche und kann so raumplanungs- oder gewässerschutzrechtlich problematische Aufstockungen einschränken. Die Fläche allein garantiert jedoch nicht, dass bodenunabhängige Produktion weiterhin von untergeordneter Bedeutung bleibt: Es besteht das Risiko, dass Wiesen zugepachtet oder Pachtverträge gekündigt werden, um das Trockensubstanzpotenzial zu gewinnen, wodurch bodenunabhängige Nutzung den Betriebsschwerpunkt bilden kann — ein Ergebnis, das mit Art. 16a RPG nicht in Einklang stünde.
“In der Tat hat das Bundesgericht im Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6.4 namentlich festgestellt, dass das Trockensubstanzkriterium lediglich sicherstelle, dass die Möglichkeit der Aufstockung proportional zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Betriebs zunimmt. Dies könne durchaus sinnvoll sein, um raumplanungs- oder gewässerschutzrechtlich problematische Aufstockungspotenziale zu begrenzen, die sich aus anderen Kriterien ergeben (wie in Art. 36 Abs. 3 RPV vorgesehen). Dagegen gewährleiste die Fläche für sich allein nicht, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe. Es bestehe die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet werden oder Pachtverträge für Wiesland mit bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieben gekündigt werden, um das für die Aufstockung notwendige Trockensubstanzpotenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das Betriebskonzept ohne Bedeutung sei. In derartigen Fällen stelle die bodenunabhängige Nutzung keine "Aufstockung" eines bestehenden bodenabhängigen Betriebs dar, sondern bilde den Betriebsschwerpunkt. Dies widerspreche Art. 16a RPG, wonach überwiegend bodenunabhängige Betriebe in die Bauzone oder eine Intensivlandwirtschaftszone gehören.”
“In der Tat hat das Bundesgericht im Urteil 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 6.4 namentlich festgestellt, dass das Trockensubstanzkriterium lediglich sicherstelle, dass die Möglichkeit der Aufstockung proportional zur landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Betriebs zunimmt. Dies könne durchaus sinnvoll sein, um raumplanungs- oder gewässerschutzrechtlich problematische Aufstockungspotenziale zu begrenzen, die sich aus anderen Kriterien ergeben (wie in Art. 36 Abs. 3 RPV vorgesehen). Dagegen gewährleiste die Fläche für sich allein nicht, dass die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe. Es bestehe die Gefahr, dass Wiesen nur zugepachtet werden oder Pachtverträge für Wiesland mit bodenabhängigen Tierhaltungsbetrieben gekündigt werden, um das für die Aufstockung notwendige Trockensubstanzpotenzial zu beschaffen, obwohl das Grasland für das Betriebskonzept ohne Bedeutung sei. In derartigen Fällen stelle die bodenunabhängige Nutzung keine "Aufstockung" eines bestehenden bodenabhängigen Betriebs dar, sondern bilde den Betriebsschwerpunkt. Dies widerspreche Art. 16a RPG, wonach überwiegend bodenunabhängige Betriebe in die Bauzone oder eine Intensivlandwirtschaftszone gehören.”
Bauten und Anlagen für bodenunabhängige Tierhaltung sind nur dann zonenkonform, wenn sie als zulässige innere Aufstockung gelten. Fehlt diese Qualifikation, kommt eine Bewilligung in der Regel nur in Betracht, wenn der Kanton die Fläche im Planungsverfahren als Spezial‑ bzw. Intensivlandwirtschaftszone ausweist. Überschreitet ein Vorhaben die zulässige innere Aufstockung, ist es nicht zonenkonform.
“Die Beschwerdeführer 1-3 bestritten weiter, dass die geplante bodenunabhängige Hühnermast zusammen mit der bereits bestehenden Geflügelmast noch von untergeordneter Bedeutung sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht allein auf das Trockensubstanzpotenzial abgestellt werden. Vorliegend liege mithin keine innere Aufstockung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 RPV vor. Das Vorhaben könne nur bewilligt werden, wenn es in einem Gebiet der Landwirtschaftszone realisiert würde, welches vom Kanton in einem Planungsverfahren als Spezial- bzw. Intensivlandwirtschaftszone bezeichnet werde. Dies sei vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall.”
“1 und 2 RPG nur zonenkonform, wenn entweder die Erzeugnisse aus einer bodenabhängigen Bewirtschaftung hervorgehen oder wenn der Anteil der bodenunabhängigen Bewirtschaftung nicht über eine innere Aufstockung hinausgeht (BGE 133 II 370 E. 4.2, auch zum Folgenden; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 15). Als bodenabhängig werden die Bewirtschaftungsformen bezeichnet, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen, wie der Acker- und Gemüsebau oder die Milch- und Fleischproduktion. Die Tierhaltung erfolgt dann bodenabhängig, wenn die Tiere im Wesentlichen auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 16). Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum nat.lichen Boden besteht (vgl. Art. 37 Abs. 2 RPV betreffend den Gemüse- und den produzierenden Gartenbau). Tierhaltung ist bodenunabhängig, wenn sie ohne hinreichende eigene Futterbasis erfolgt (Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 17). Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung sind nur im Rahmen einer zulässigen inneren Aufstockung zonenkonform (Art. 16a Abs. 2 RPG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 RPV). Die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV gelten für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, ungeachtet, ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen.”
Eine unkritische Anwendung von Art. 36 RPV kann zu unbefriedigenden Ergebnissen führen: Die Rechtsprechung betont, dass rein wirtschaftliche Kriterien (etwa der Deckungsgrad) für das Raumplanungsrecht nur bedingt massgeblich sind und daher nicht ohne Weiteres den Vorrang vor den im Gesetz angelegten Zweckvorgaben begründen dürfen; dies kann zu einer Überschätzung des Aufstockungspotenzials führen (vgl. Gegenüberstellung Deckungsgrad 73 % zu Trockensubstanzpotenzial 53 %).
“Dass die gesetzlichen Voraussetzungen der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 RPV nicht erfüllt sein sollen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Vielmehr stellt sie die Verordnungsbestimmung an sich in Frage. Eine die Bestimmung von Art. 36 RPV unbesehen anwendende Bewilligungspraxis führe nicht nur zu wenig überzeugenden Resultaten, sondern vermöge den gesetzlichen Anforderungen, wonach die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, nicht mehr zu genügen. Dem - auf rein wirtschaftlichen und daher für das Raumplanungsrecht nur bedingt massgebenden Kriterien beruhenden - Deckungsgrad von 73 % stünde ein Trockensubstanzpotenzial von gerade einmal 53 % gegenüber.”
“Dass die gesetzlichen Voraussetzungen der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 RPV nicht erfüllt sein sollen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Vielmehr stellt sie die Verordnungsbestimmung an sich in Frage. Eine die Bestimmung von Art. 36 RPV unbesehen anwendende Bewilligungspraxis führe nicht nur zu wenig überzeugenden Resultaten, sondern vermöge den gesetzlichen Anforderungen, wonach die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, nicht mehr zu genügen. Dem - auf rein wirtschaftlichen und daher für das Raumplanungsrecht nur bedingt massgebenden Kriterien beruhenden - Deckungsgrad von 73 % stünde ein Trockensubstanzpotenzial von gerade einmal 53 % gegenüber.”
“Dass die gesetzlichen Voraussetzungen der inneren Aufstockung gemäss Art. 36 RPV nicht erfüllt sein sollen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Vielmehr stellt sie die Verordnungsbestimmung an sich in Frage. Eine die Bestimmung von Art. 36 RPV unbesehen anwendende Bewilligungspraxis führe nicht nur zu wenig überzeugenden Resultaten, sondern vermöge den gesetzlichen Anforderungen, wonach die bodenunabhängige Produktion gegenüber der bodenabhängigen von untergeordneter Bedeutung bleibe, nicht mehr zu genügen. Dem - auf rein wirtschaftlichen und daher für das Raumplanungsrecht nur bedingt massgebenden Kriterien beruhenden - Deckungsgrad von 73 % stünde ein Trockensubstanzpotenzial von gerade einmal 53 % gegenüber.”
Art. 36 Abs. 1 RPV sieht für die Tierhaltung zwei alternative Prüfgrundlagen vor: (a) den Deckungsbeitragsvergleich, wobei der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion demjenigen der bodenabhängigen gegenübergestellt wird; und (b) den Trockensubstanzvergleich, wobei das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus dem Trockensubstanzbedarf der Tierhaltung (jeweils in dt TS) gegenübergestellt wird. Beide Vergleiche sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; fehlen diese, sind vergleichbare Kalkulationsdaten heranzuziehen. Erfüllt das Trockensubstanzpotenzial das Bedürfnis, sind mindestens 70 % des Trockensubstanzbedarfs zu decken. Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als der Trockensubstanzvergleich, müssen in jedem Fall mindestens 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
“Für die Beurteilung einer zulässigen inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) im Bereich der Tierhaltung sieht Art. 36 Abs. 1 RPV zwei alternative Kriterien vor: Bei der Deckungsbeitragsmethode wird verlangt, dass der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion (lit. a). Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf), beide gemessen nach ihrem Trockengewicht (dt TS). Dabei muss das Trockensubstanzpotenzial den Trockensubstanzbedarf zu mindestens 70 % decken (lit. b). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art.”
“Für die Beurteilung einer zulässigen inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) im Bereich der Tierhaltung sieht Art. 36 Abs. 1 RPV zwei alternative Kriterien vor: Bei der Deckungsbeitragsmethode wird verlangt, dass der Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als der Deckungsbeitrag der bodenabhängigen Produktion (lit. a). Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegenübergestellt (Trockensubstanzbedarf), beide gemessen nach ihrem Trockengewicht (dt TS). Dabei muss das Trockensubstanzpotenzial den Trockensubstanzbedarf zu mindestens 70 % decken (lit. b). Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen; sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen (Art. 36 Abs. 2 RPV). Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein (Art.”
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