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Erweiterungen sind nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind. Dabei ist ein strenger, objektiver Massstab anzuwenden; individuelle Wohnbedürfnisse spielen grundsätzlich keine Rolle. Die Beurteilung hat sich namentlich daran zu orientieren, ob der gegenwärtige Zustand eine Vermietung oder einen Verkauf verhindert.
“Gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden, soweit die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG und Art. 42a RPV eingehalten werden. Danach müssen insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG). Bereits seit dem 1. Juli 2003 sind Erweiterungen solcher Bauten nur dann zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (Art. 42a Abs. 1 RPV). Diesbezüglich kommt ein strenger und objektiver Massstab zum Tragen. Individuelle Wohnbedürfnisse spielen grundsätzlich keine Rolle. Die Beurteilung hat sich namentlich daran zu orientieren, ob und inwieweit der aktuelle Zustand der zu erweiternden Baute eine Vermietung oder einen Verkauf nicht zulassen würde (BGer 1C_776/2013 und 1C_412/2015 vom”
Erweiterungen sind nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind. Bei der Anwendung von Art. 42a RPV ist ein strenger und objektiver Massstab anzulegen; individuelle Wohnbedürfnisse spielen grundsätzlich keine Rolle. Die Beurteilung hat sich namentlich daran zu orientieren, ob der aktuelle Zustand einer Baute eine Vermietung oder einen Verkauf ausschliessen würde.
“Gestützt auf Art. 24d Abs. 1 RPG können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden, soweit die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG und Art. 42a RPV eingehalten werden. Danach müssen insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG). Bereits seit dem 1. Juli 2003 sind Erweiterungen solcher Bauten nur dann zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (Art. 42a Abs. 1 RPV). Diesbezüglich kommt ein strenger und objektiver Massstab zum Tragen. Individuelle Wohnbedürfnisse spielen grundsätzlich keine Rolle. Die Beurteilung hat sich namentlich daran zu orientieren, ob und inwieweit der aktuelle Zustand der zu erweiternden Baute eine Vermietung oder einen Verkauf nicht zulassen würde (BGer 1C_776/2013 und 1C_412/2015 vom”
Erweiterungen sind nur zulässig, wenn sie für ein zeitgemässes Wohnen tatsächlich unumgänglich sind. Reine kosmetische Eingriffe oder Massnahmen, die lediglich zu einer Volumenvergrösserung führen (z. B. Änderung der Dachneigung oder unnötige Gebäudevergrösserungen), genügen nach der Rechtsprechung nicht, wenn die Erfordernisse auch innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfüllt werden können.
“m. Die Arbeiten führen damit zu einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, wie auch die Beschwerdeführenden einräumen. Eine solche Erweiterung ist unabhängig vom konkreten Ausmass nur zulässig, wenn sie für ein zeitgemässes Wohnen unumgänglich ist (Art. 42a Abs. 1 RPV). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der frühere Zustand den Ansprüchen an ein zeitgemässes Wohnen nicht mehr genügt hätte. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargelegt. Zwar müssen energetische Massnahmen auch ausserhalb der Bauzone grundsätzlich möglich sein.12 Einerseits führen das AGR und die Gemeinde aber zu Recht aus, dass andere Isolationsmöglichkeiten als solche mit Stroh denkbar seien, die vollständig innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen könnten. Andererseits ist die konkret vorgenommene Erweiterung selbst bei einer Isolation des Estrichbodens mit Stroh grösser als notwendig ausgefallen: Die Beschwerdeführenden planen neben der Erhöhung der Kniewand auch eine steilere Dachneigung sowie eine Dachvergrösserung. Die mit den Arbeiten am Dach verbundene Erweiterung des Volumens nach aussen ist für die Dämmung des Estrichbodens mit Stroh nicht notwendig. Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Ausnahmegesuch selbst aus, der veränderte Neigungswinkel des Dachs diene dazu, eine Höhe zu erreichen, die zum Stehen genüge.”
Eine ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorgesehene Erweiterung ist nicht zulässig, soweit weniger umfangreiche Dämmmassnahmen, die vollständig innerhalb des bestehenden Volumens möglich wären, genügen. Die Erweiterung muss tatsächlich unumgänglich für ein zeitgemässes Wohnen sein; blosse Gestaltungsänderungen (z. B. steilerer Neigungswinkel oder zusätzliche Volumensvergrösserung) rechtfertigen eine aussenliegende Erweiterung nicht, wenn interne Isolationsalternativen bestehen.
“m. Die Arbeiten führen damit zu einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, wie auch die Beschwerdeführenden einräumen. Eine solche Erweiterung ist unabhängig vom konkreten Ausmass nur zulässig, wenn sie für ein zeitgemässes Wohnen unumgänglich ist (Art. 42a Abs. 1 RPV). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der frühere Zustand den Ansprüchen an ein zeitgemässes Wohnen nicht mehr genügt hätte. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargelegt. Zwar müssen energetische Massnahmen auch ausserhalb der Bauzone grundsätzlich möglich sein.12 Einerseits führen das AGR und die Gemeinde aber zu Recht aus, dass andere Isolationsmöglichkeiten als solche mit Stroh denkbar seien, die vollständig innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen könnten. Andererseits ist die konkret vorgenommene Erweiterung selbst bei einer Isolation des Estrichbodens mit Stroh grösser als notwendig ausgefallen: Die Beschwerdeführenden planen neben der Erhöhung der Kniewand auch eine steilere Dachneigung sowie eine Dachvergrösserung. Die mit den Arbeiten am Dach verbundene Erweiterung des Volumens nach aussen ist für die Dämmung des Estrichbodens mit Stroh nicht notwendig. Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Ausnahmegesuch selbst aus, der veränderte Neigungswinkel des Dachs diene dazu, eine Höhe zu erreichen, die zum Stehen genüge.”
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