17 commentaries
La verifiÊ della necessità ai sensi dell'art. 1 cpv. 2 LEspr corrisponÞ a un esame di proporzionalità. È richiesto che la misura sia idonê a conseguire lo scopo e che l'obiettivo non possa essere raggiunto mediante una misura meno incisiva. L'intervento sul diritto di proprietà deve essere limitato al minimo; non deve tuttavia ridursi al solo strettamente necessario e può comprendere tutto ciò che è necessario per la realizzazione adeguata dell'opera.
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann indes nur beansprucht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 145 II 70 E.”
“Bei den kombinierten Verfahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehörde (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 I 4713, 4757). Das Plangenehmigungsgesuch wurde am 3. April 2018 bei der Vorinstanz eingereicht. Folglich kommt das EntG in der Fassung vom 1. Januar 2012 zur Anwendung (revidierte Artikel werden mit «aArt.» bezeichnet). In jenem Zeitpunkt war zudem das NSG in der Fassung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Das Enteignungsrecht kann unter anderem für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). In Anspruch genommen werden kann es im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft (vgl. Art. 4 Bst. d NHG). Gegenstand des Enteignungsrechts können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Indes kann das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 145 II 70 E.”
Nella verifiÊ della ragionevolezza deve essere effettuato un concreto bilanciamento degli interessi tra l'interesse pubblico e la tutela della proprietà. L'esproprio deve essere idoneo, necessario e proporzionato (principio di proporzionalità; cfr. art. 1 cpv. 2 LEspr).
“Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).”
“Bestritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Enteignung und eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV). Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Um einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit - respektive eine formelle Enteignung - zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse geeignet (Art. 36 Abs. 2 BV). Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BVGer A-1524/2015 vom 19. Dezember 2019 E. 4.4, je m.H.).”
Citazione: LEspr art. 1 n. 15 L'esercizio del diritto di espropriazione richieÞ una verifiÊ delle alternative; esso si considera ammissibile quando, in mancanza di localizzazioni alternative, l'arê interessata è dimostrabilmente necessaria sotto i profili spaziale, sostanziale e temporale.
“In räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Begründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer nachvollziehbar ist und die daraus resultierende (definitive) Enteignung in diesem Ausmass als erforderlich zu beurteilen ist. Die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich demnach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die streitgegenständliche Parzelle mangels alternativer Standorte als erforderlich.”
“Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Variantenprüfung in ausreichender Tiefe durchgeführt hat (vgl. E. 10.3.1 hiervor), stand für sie doch fest, dass die beantragte Lösung offenbar hinsichtlich Lage, Ausgestaltung und vorgesehener Betriebsabläufe die Kriterien am besten erfüllt. In räumlicher, sachlicher zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Begründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer nachvollziehbar ist und die daraus resultierende Enteignung in diesem Ausmass als erforderlich zu beurteilen ist. Die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich demnach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die streitgegenständlichen Parzellen mangels alternativer Standorte als erforderlich.”
LEspr art. 1 n. 14 Entro il termine di esposizione devono essere presentate tutte le eccezioni in materia di espropriazione nonché le richieste di indennizzo o di prestazioni in natura.
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl.”
LEspr art. 1 n. 13 La verifiÊ della necessità corrisponÞ a un esame di proporzionalità. RichieÞ in particolare che la misura sia idonê a raggiungere lo scopo e che lo scopo non possa essere ottenuto mediante mezzi meno gravosi. L'interferenza nel diritto di proprietà deve limitarsi a quanto è necessario per la realizzazione adeguata dell'opera (non al minimo assoluto necessario).
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann indes nur beansprucht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 145 II 70 E.”
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann indes nur beansprucht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 145 II 70 E.”
Citazione: LEspr art. 1 n. 12 Nel corso della verifiÊ della necessità deve regolarmente essere effettuato un esame delle varianti; occorre quindi accertare se siano disponibili siti alternativi e migliori. Il procedimento di espropriazione è preso in considerazione solo se i tentativi di acquisto mediante trattativa privata o di riordino fondiario non hanno avuto esito.
“Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2 NSG; vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1 m.H.).”
Citazione: LEspr art. 1 n. 11 Nei progetti cantonali o comunali (nella misura in cui il diritto federale non è applicabile) il tribunale cantonale delle espropriazioni determina la natura e l'ammontare dell'indennità. Il tribunale delle espropriazioni è competente per territorio e per materia; le controversie con un valore della controversia superiore a CHF 30'000 sono decise dalla competente camera (a cinque giudici).
“Zuständigkeit Gemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) werden Art und Höhe der Enteignungsentschädigung durch das Enteignungsgericht festgelegt. Weiter können gemäss § 96a Abs. 1 EntG die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Angefochten ist die provisorische Beitragsverfügung betreffend Strassenkorrektion X. weg bzw. der darin festgesetzte Entschädigungsansatz für das an den Strassenbau abzutretende (allenfalls zu enteignende) Land im Halte von 66 m2 . Für das vorliegende Verfahren ist das Enteignungsgericht folglich sachlich zuständig. Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde B. im Kanton Basel-Landschaft liegt (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]) und es sich bei dem der Enteignung zugrundeliegenden Bau eines Wendeplatzes um ein kommunales Projekt handelt, beurteilt sich die Frage nach der Entschädigungshöhe nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (und nicht nach demjenigen des Bundes), sodass das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig ist. § 47 Abs. 1 EntG hält fest, dass das «Enteignungsgericht» – und damit die Fünferkammer – die Art und Höhe der Entschädigung festsetzt (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 1.1.3). Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm gegenüber der in der provisorischen Kostenverteiltabelle aufgeführten Entschädigung eine um CHF 86'460.”
LEspr art. 1 n. 10 Le persone interessate possono proporre ricorso contro oneri di urbanizzazione (p. es. tasse di allacciamento, canoni d'uso, contributi) presso il Tribunale delle espropriazioni del Cantone Basilê Campagna; il Tribunale delle espropriazioni è competente per materia e per territorio per tali controversie.
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat Erschliessungsabgaben für die Wasserversorgung und die Kanalisation der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend eine Bauwassergebühr sowie einen Wasser- und einen Abwasseranschlussbeitrag im Total von CHF 13’544.95. Demzufolge ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht funktionell für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat eine Erschliessungsabgabe für die Wasserversorgung der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Gemäss Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sei die Beitragsverfügung aufzuheben. Die Höhe der Verfügung beläuft sich auf CHF”
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat die Erhebung von Benützungsgebühren für die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA) der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 31. Dezember 2022 betreffend die GGA-Gebühren 2022 der Einwohnergemeinde B. n der Höhe von CHF”
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind damit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 betreffend die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 2'139.50 (inklusive MWST). Der Streitwert im vorliegenden Fall übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze nicht. Entsprechend ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht für die Beurteilung der Streitigkeit funktionell zuständig.”
“Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit somit sachlich und örtlich zuständig.”
“Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Formelles Gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) sinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen deshalb von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO). 1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Nach § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ist somit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Gemäss Rechts-begehren sei der Beschwerdeführer von einer Beitragsverpflichtung weitestgehend zu entbinden bzw. sei der Beitragsanteil angemessen zu reduzieren. Die Beitragsverpflichtung des Beschwerdeführers beträgt gemäss der provisorischen Beitragsverfügung vom 24. August 2020 CHF 360'926.25. Der Streitwert beträgt damit CHF 360'926.25, womit die Fünferkammer funktionell zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Fristwahrung Gegen Beitragsverfügungen können Betroffene innert 10 Tagen ab Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl.”
La necessità della prevista occupazione permanente dei fondi è stata riconosciuta ai sensi dell'art. 1 cpv. 2 LEspr; l'acquisizione permanente dei fondi nella misura prevista non è da censurare.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit des Ausführungsprojekts und damit insbesondere die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EntG bejaht wird. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorgesehenen Enteignungen unrechtmässig wären. Der sie betreffende dauerhafte Landerwerb im vorgesehenen Umfang ist nicht zu beanstanden.”
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit des Ausführungsprojekts und damit insbesondere die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers 1 im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EntG bejaht wird. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorgesehenen Enteignungen unrechtmässig wären. Der sie betreffende dauerhafte Landerwerb im vorgesehenen Umfang ist nicht zu beanstanden.”
LEspr art. 1 n. 8 Nei procedimenti combinati previsti dalle leggi speciali, il procedimento di espropriazione ha inizio, ovvero la versione del diritto espropriativo applicabile si determina, con la notifiÊ o la presentazione della domanÚ (combinata) di approvazione del piano all'autorità competente per l'approvazione del piano.
“Januar 2021 sind die neuen Bestimmungen in Kraft getreten (AS 2020 4085). Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 eingeleitet worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Bei den kombinierten Verfahren nach den Spezialgesetzen beginnt das Verfahren mit der Zustellung des (kombinierten) Gesuchs an die Plangenehmigungsbehörde (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 I 4713, 4757). Das Plangenehmigungsgesuch wurde am 3. April 2018 bei der Vorinstanz eingereicht. Folglich kommt das EntG in der Fassung vom 1. Januar 2012 zur Anwendung (revidierte Artikel werden mit «aArt.» bezeichnet). In jenem Zeitpunkt war zudem das NSG in der Fassung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Das Enteignungsrecht kann unter anderem für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EntG). In Anspruch genommen werden kann es im Zusammenhang mit Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft (vgl. Art. 4 Bst. d NHG). Gegenstand des Enteignungsrechts können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Indes kann das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken. Vielmehr darf es sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich (Urteile BGer 1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom 15. März 2012 E. 2.1; BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteile BVGer A-1345/2019 vom 5. September 2019 E. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27.”
LEspr art. 1 n. 7 Per gli oneri di urbanizzazione (p. es. oneri per l'acqua, la fognatura, nonché tasse di allacciamento e contributi) nel territorio del Cantone Basilê Campagna le persone interessate possono proporre ricorso presso il tribunale per espropriazione; il tribunale per espropriazione è competente per materia e per territorio se l'immobile interessato si trova nel territorio del corrispondente comune del Cantone.
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat Erschliessungsabgaben für die Wasserversorgung und die Kanalisation der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend eine Bauwassergebühr sowie einen Wasser- und einen Abwasseranschlussbeitrag im Total von CHF 13’544.95. Demzufolge ist die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht funktionell für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben der B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die abgabebetroffene Liegenschaft liegt auf dem Gebiet der B. im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 28. Mai 1970 [GemG, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind damit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 370'113.50 (inklusive MWST). Der Streitwert übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze. Für die Beurteilung der Streitigkeit ist somit die Fünferkammer funktionell zuständig. 1.2 Frist und Form Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Juli 2021 und ist der Beschwerdeführerin demnach frühestens am 28. Juli 2021 zugegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 5.”
“Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit somit sachlich und örtlich zuständig.”
“Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Formelles Gemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) sinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen deshalb von Amtes wegen (§ 16 Abs. 2 VPO). 1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist somit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügung vom 5. August 2020 in der Höhe von CHF 42'288.00. Der Streitwert liegt damit über CHF 30'000.00, weshalb die Fünferkammer funktional für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig ist. 1.2 Fristwahrung und Form Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. August 2020. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 14. August 2020 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Damit steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs.”
“Sachliche und örtliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben der Einwohnergemeinde B. im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die abgabebetroffene Liegenschaft liegt auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde B. im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind damit gegeben.”
Riferimento: LEspr art. 1 n. 6 Qualora il diritto federale non sia applicabile, il tribunale cantonale per le espropriazioni è territorialmente competente per le espropriazioni sul territorio del Cantone Basilea‑Campagna. Nella decisione citata è stato precisato che, quando si tratta di una particella controversa situata nel territorio comunale e di un progetto edilizio comunale, la questione dell'indennità deve essere valutata secondo il diritto cantonale, motivo per cui il tribunale cantonale per le espropriazioni è territorialmente competente.
“Zuständigkeit Gemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) werden Art und Höhe der Enteignungsentschädigung durch das Enteignungsgericht festgelegt. Weiter können gemäss § 96a Abs. 1 EntG die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Angefochten ist die provisorische Beitragsverfügung betreffend Strassenkorrektion X. weg bzw. der darin festgesetzte Entschädigungsansatz für das an den Strassenbau abzutretende (allenfalls zu enteignende) Land im Halte von 66 m2 . Für das vorliegende Verfahren ist das Enteignungsgericht folglich sachlich zuständig. Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde B. im Kanton Basel-Landschaft liegt (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]) und es sich bei dem der Enteignung zugrundeliegenden Bau eines Wendeplatzes um ein kommunales Projekt handelt, beurteilt sich die Frage nach der Entschädigungshöhe nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (und nicht nach demjenigen des Bundes), sodass das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig ist.”
LEspr art. 1 n. 5 Secondo l'art. 1 cpv. 1 LEspr il diritto di espropriazione non può essere fatto valere soltanto per la realizzazione e l'esercizio di un'opera. Conformemente alla giurisprudenza citata, esso comprenÞ altresì l'acquisto di superfici fondiarie che servono all'opera solo in modo indiretto, in particolare per l'approvvigionamento e il deposito dei materiali necessari nonché per le arî destinate alle installazioni.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Nach Art. 39 Abs. 1 NSG steht den zuständigen Behörden das Enteignungsprojekt für Nationalstrassen zu. Das Enteignungsrecht steht dabei nicht nur für die Erstellung und den Betrieb des Werkes zur Verfügung (Art. 4 Bst. a EntG), sondern namentlich auch für die Herbeischaffung und Ablagerung der erforderlichen Baustoffe (Art. 4 Bst. b), für die Schutz- und Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 4 Bst. e sowie Art. 7 - 10 EntG). Der Enteigner darf somit auch Grundstücksflächen erwerben, die dem Nationalstrassenbauwerk nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen, namentlich auch für Installationsflächen.”
La necessità dell'espropriazione va valutata nell'ambito della verifiÊ di proporzionalità. Ciò comporta un esame delle varianti, nel quale devono essere considerate soluzioni alternative — in particolare quelle legate alla località — qualora esse raggiungano meglio l'obiettivo perseguito (ad es. la riduzione del rischio di incidenti rilevanti) o comportino un intervento meno invasivo. La questione dell'ammissibilità dell'espropriazione dipenÞ in particolare dall'esistenza di tali varianti alternative e più adeguate.
“Im Übrigen werde die Erdgasleitung im Rahmen des Umlegungsprojekts auch erneuert, woran ebenfalls ein öffentliches Interesse bestehe. Insgesamt liege somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Enteignung vor. Die genehmigte Erdgasleitungsumlegung sei geeignet, die Erdgasversorgung weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei die Umlegung geeignet, das Störfallrisiko zu reduzieren, indem die Leitung von der Bauzone in eine Nicht-Bauzone verlegt werde. Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG). Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (Urteil des BVGer A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 E. 33.1).”
“Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit gibt. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen (Art. 30 Abs. 2 NSG; vgl. BVGE 2016/13 E. 16.4.1 m.H.).”
Misure che sono connesse a progetti di ampliamento riconosciuti nell'ambito di un progetto federale (p. es. l'ampliamento della N01) possono, dopo la decisione, essere riconosciute come appartenenti all'interesse pubblico ai sensi dell'art. 1 cpv. 1 LEspr e così giustificare misure di esproprio, purché sia riconosciuta l'utilità pubbliÊ del progetto di ampliamento.
art. 1 cpv. 2 LEspr richieÞ una verifiÊ della necessità: l'esercizio del diritto di espropriazione è giustificato solo se necessario al conseguimento dello scopo. Con riferimento alla particella interessata, ciò può in particolare essere affermato quando, in mancanza di siti alternativi ragionevoli, l'espropriazione appare necessaria per il perseguimento dello scopo.
“In räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Begründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer nachvollziehbar ist und die daraus resultierende (definitive) Enteignung in diesem Ausmass als erforderlich zu beurteilen ist. Die Ausübung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich demnach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die streitgegenständliche Parzelle mangels alternativer Standorte als erforderlich.”
LEspr art. 1 n. 1 Per la competenza territoriale è determinante il territorio sul quale si trova il comune o l'immobile interessato; se la questione ricaÞ nel Cantone di Basilê Campagna (Basel‑Landschaft), è competente il relativo tribunale cantonale delle espropriazioni. Per i progetti comunali la valutazione si basa inoltre sul diritto cantonale in materia di espropriazione (e non sul diritto federale).
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Gemäss den sinngemässen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien die geltend gemachten Anschlussabgaben im Total von CHF 2’498.65 (inkl. MWST) aufzuheben. Der Streitwert liegt somit unter CHF 15'000.00, sodass für die Beurteilung der vereinigten Verfahren das Präsidium als Einzelrichter funktional zuständig ist.”
“Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VPO) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VPO). 1.1 Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben der B. im Sinne von §§ 90 ff. EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die abgabebetroffene Liegenschaft liegt auf dem Gebiet der B. im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 28. Mai 1970 [GemG, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind damit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 370'113.50 (inklusive MWST). Der Streitwert übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze. Für die Beurteilung der Streitigkeit ist somit die Fünferkammer funktionell zuständig. 1.2 Frist und Form Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Juli 2021 und ist der Beschwerdeführerin demnach frühestens am 28. Juli 2021 zugegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 5.”
“Zuständigkeit Gemäss § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) werden Art und Höhe der Enteignungsentschädigung durch das Enteignungsgericht festgelegt. Weiter können gemäss § 96a Abs. 1 EntG die von Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Angefochten ist die provisorische Beitragsverfügung betreffend Strassenkorrektion X. weg bzw. der darin festgesetzte Entschädigungsansatz für das an den Strassenbau abzutretende (allenfalls zu enteignende) Land im Halte von 66 m2 . Für das vorliegende Verfahren ist das Enteignungsgericht folglich sachlich zuständig. Das Enteignungsgericht ist örtlich für alle Enteignungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zuständig, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist (vgl. § 1 EntG). Da die streitbetroffene Parzelle auf dem Gemeindegebiet der Einwohnergemeinde B. im Kanton Basel-Landschaft liegt (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]) und es sich bei dem der Enteignung zugrundeliegenden Bau eines Wendeplatzes um ein kommunales Projekt handelt, beurteilt sich die Frage nach der Entschädigungshöhe nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (und nicht nach demjenigen des Bundes), sodass das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig ist. § 47 Abs. 1 EntG hält fest, dass das «Enteignungsgericht» – und damit die Fünferkammer – die Art und Höhe der Entschädigung festsetzt (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 15. Dezember 2016 [600 16 26] E. 1.1.3). Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm gegenüber der in der provisorischen Kostenverteiltabelle aufgeführten Entschädigung eine um CHF 86'460.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.