Ove l’esecuzione dell’opera abbia per effetto di far perdere grandi estensioni di terreno coltivato, la concessione del diritto di espropriazione può essere vincolata alla condizione che l’espropriante provveda a sostituirle integralmente o parzialmente rendendo coltivabili dei terreni incolti o di minor reddito. A questo scopo può essere concesso il diritto d’espropriazione.
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LEspr art. 8 n. 7 Ai sensi dell'art. 8 LEspr può essere imposto all'espropriante un onere collegato alla concessione del diritto di espropriazione. Su un'istanza ai sensi dell'art. 8 deciÞ il Dipartimento nel procedimento di approvazione del piano.
“Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
“Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
L'art. 8 LEspr si appliÊ anche quando la Confederazione agisÎ quale espropriante, al quale il diritto di espropriazione spetta per legge; le prescrizioni previste dall'art. 8 possono pertanto essere imposte all'espropriante federale.
“Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
Citazione: LEspr art. 8 n. 5 Se dagli atti risulta che la compensazione delle superfici di rotazione oggetto di esproprio è giuridicamente garantita (p. es. mediante piani di utilizzazione approvati), l'imposizione di prescrizioni ai sensi dell'art. 8 LEspr può risultare superflua. Eventuali questioni aperte relative a pretese individuali di risarcimento in natura devono, se del caso, essere devolute alla competente Commissione d'espropriazione per chiarimenti.
“Indes stellte sie bezüglich der Stellungnahme des BLW fest, dass die Kompensation der Fruchtfolgeflächen aufgrund der Akten sichergestellt sei und sich diesbezüglich die Anordnung von Auflagen mangels Antrags des BLW erübrige. Zudem finden sich im Dispositiv der Plangenehmigung keine Anordnungen, die auf eine Anwendung des Art. 8 EntG schliessen lassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Pflicht zur Kompensation der Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Ausführungsprojekts ist unbestritten und Ausdruck eines allgemeinen und vom Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts bekräftigten Interesses. Das ASTRA hat die dazu nötigen Flächen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn durch die genehmigten Nutzungspläne rechtlich sichergestellt (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RPG). Eine separate Verpflichtung des ASTRA zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken und die Erteilung eines diesbezüglichen Enteignungsrechts wurde daher hinfällig. Insbesondere wenn man die Ausgestaltung von Art. 8 EntG als «Kann-Bestimmung» und den damit einhergehenden Ermessensspielraum berücksichtigt. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine entsprechende Auflage. Im Übrigen behandelte die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers 1 explizit als Begehren im Sinne von Art. 18 EntG. Sie überwies es in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Bestimmungen an die zuständige ESchK (vgl. oben E. 11.3.3). Ob aufgrund der Vorgaben des Bundesrats, wonach die in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen grundsätzlich zu kompensieren seien, ausnahmsweise ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Realersatz besteht, braucht nicht geklärt zu werden. Dies wird allenfalls die zuständige ESchK beantworten müssen, soweit sich die Frage überhaupt stellen wird.”
Citazione: LEspr art. 8 n. 4 Nel presente procedimento si chieÞ di subordinare la concessione del diritto di espropriazione (art. 8 LEspr) alla condizione che l'espropriante presti un risarcimento in natura (tra l'altro mediante la trasformazione di terreni incolti o di qualità inferiore in terreni agricoli) e che i Comuni, il Cantone nonché armasuisse partecipino alla definizione delle soluzioni.
“Eventualiter sei die Nichteintretensverfügung des Rechtsdienstes des Generalsekretariats GS-UVEK vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und es seien die folgenden Rechtsbegehren gemäss der Einsprache vom 25. Oktober 2022 gutzuheissen: 2.1. Der Plangenehmigung für das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei die Bewilligung zu verweigern. 2.2. Das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei zur Überarbeitung zurückzuweisen und so zu planen, dass weniger landwirtschaftliches Kulturland beansprucht wird. Varianten zur Untertunnelung oder zum Ausbau in die Höhe mit Überdachung seien intensiver zu prüfen. (Sub-)Eventualbegehren: 2.3. Die durch das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, dauerhaft beanspruchten Fruchtfolgeflächen (FFF) seien zu kompensieren. 2.4. Die Gewährung des Enteignungsrechts sei an die Bedingung zu knüpfen, dass der Enteigner vollen Realersatz leiste, auch durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland (Art. 8 EntG). Die Gemeinden und der Kanton sowie armasuisse müssen zur Lösungsfindung beitragen. 2.5. Bei vorübergehenden Beanspruchungen von Kulturland seien folgende Grundsätze zu beachten: a) Die vorübergehenden Beanspruchungen seien durch eine Bodenfachstelle zu begleiten. b) Vor jeder Beanspruchung sei im Beisein der betroffenen Bewirtschafter ein Protokoll über den Zustand des Bodens zu erstellen. c) Es sei der Beginn der Bauarbeiten mit den Bewirtschaftern zu koordinieren. d) Nach Abschluss der Arbeiten seien der entstandene sowie der noch zu erwartende Ertragsausfall sowie alle weiteren Schäden am Grundstück durch eine Fachstelle zu schätzen und anschliessend zu entschädigen. 2.6. Die Kompensation hat so zu erfolgen, dass sich die Parzellenzahl der Landwirtschaftsbetriebe nicht vergrössert und die Grösse der einzelnen Parzellen eine zeitgemässe Bewirtschaftung ermöglicht. Dazu ist eine Inkonvenienz-Berechnung zu erstellen, welche die Parzellenform, die Zugänglichkeit, Hindernisse, Wartezeiten sowie Umwege etc.”
“Eventualiter sei die Nichteintretensverfügung des Rechtsdienstes des Generalsekretariats GS-UVEK vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und es seien die folgenden Rechtsbegehren gemäss der Einsprache vom 25. Oktober 2022 gutzuheissen: 2.1. Der Plangenehmigung für das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei die Bewilligung zu verweigern. 2.2. Das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei zur Überarbeitung zurückzuweisen und so zu planen, dass weniger landwirtschaftliches Kulturland beansprucht wird. Varianten zur Untertunnelung oder zum Ausbau in die Höhe mit Überdachung seien intensiver zu prüfen. (Sub-)Eventualbegehren: 2.3. Die durch das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, dauerhaft beanspruchten Fruchtfolgeflächen (FFF) seien zu kompensieren. 2.4. Die Gewährung des Enteignungsrechts sei an die Bedingung zu knüpfen, dass der Enteigner vollen Realersatz leiste, auch durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland (Art. 8 EntG). Die Gemeinden und der Kanton sowie armasuisse müssen zur Lösungsfindung beitragen. 2.5. Bei vorübergehenden Beanspruchungen von Kulturland seien folgende Grundsätze zu beachten: a) Die vorübergehenden Beanspruchungen seien durch eine Bodenfachstelle zu begleiten. b) Vor jeder Beanspruchung sei im Beisein der betroffenen Bewirtschafter ein Protokoll über den Zustand des Bodens zu erstellen. c) Es sei der Beginn der Bauarbeiten mit den Bewirtschaftern zu koordinieren. d) Nach Abschluss der Arbeiten seien der entstandene sowie der noch zu erwartende Ertragsausfall sowie alle weiteren Schäden am Grundstück durch eine Fachstelle zu schätzen und anschliessend zu entschädigen. 2.6. Die Kompensation hat so zu erfolgen, dass sich die Parzellenzahl der Landwirtschaftsbetriebe nicht vergrössert und die Grösse der einzelnen Parzellen eine zeitgemässe Bewirtschaftung ermöglicht. Dazu ist eine Inkonvenienz-Berechnung zu erstellen, welche die Parzellenform, die Zugänglichkeit, Hindernisse, Wartezeiten sowie Umwege etc.”
Sulle richieste di indennità in natura deciÞ l'autorità competente per l'indennizzo/espropriazione (ESchK / Dipartimento) nell'ambito del procedimento; non sussiste un diritto assoluto e incondizionato all'indennità in natura. Un diritto può tuttavia essere riconosciuto nel procedimento di imposizione di condizioni o nel procedimento d'opposizione, nella misura in cui la legge, conformemente all'art. 8 LEspr, preveÞ l'obbligo di creare potenziali terreni destinabili a indennità in natura.
“Ebenfalls innert der Eingabefrist sind Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 EntG anzumelden (vgl. aArt. 36 Bst. c EntG). Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Geldleistung eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Art. 18 Abs. 1 EntG trägt den Bedürfnissen der bereits in das Verfahren einbezogenen, individuellen Enteigneten bei der Wahl der Form der Entschädigung - die grundsätzlich in einer Geldleistung besteht (vgl. Art. 17 EntG) - Rechnung (Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Über Begehren nach Art. 18 EntG entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Ein absoluter und unbedingter Anspruch auf Realersatz besteht nicht (vgl. BGE 128 II 368 E. 4.1 und 105 Ib 88 E. 2 und 3; Urteil BVGer A-6819/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.1). Ein Anspruch kann dem Enteigneten im Auflage- oder Einspracheverfahren in den Fällen zugestanden werden, in denen das Gesetz den Zwang zur Schaffung potentiellen Realersatzlandes nach Art. 8 EntG vorsieht (Hess/Weibel, a.a.O., Rz.”
art. 8 LEspr permette di subordinare la concessione del diritto di espropriazione alla condizione che l'espropriante provveÚ al risarcimento totale o parziale mediante la trasformazione di terreni incolti o di qualità inferiore in terreno agricolo, qualora l'esecuzione dell'opera comporti la perdita di ampie superfici di terreno agricolo. Tale obbligo di compensazione può essere imposto all'espropriante come condizione al rilascio del diritto di espropriazione e, secondo la giurisprudenza, si appliÊ anche quando la Confederazione agisÎ in qualità di espropriante.
“Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art.”
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
LEspr art. 8 n. 1 Il Dipartimento deciÞ sulle istanze ai sensi dell'art. 8 LEspr nell'ambito dell'approvazione del piano.
“Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
“Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
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