La procedura d’espropriazione dev’essere svolta in combinazione con la procedura di approvazione dei piani concernente l’opera per la quale s’intende procedere a espropriazioni. Se la legge non prevede una procedura di approvazione dei piani, la procedura d’espropriazione dev’essere svolta come procedura indipendente.
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I procedimenti di espropriazione instaurati prima dell'entrata in vigore della revisione della LEspr il 1.1.2021 devono essere conclusi secondo il diritto previgente (stato al 1.1.2012).
“Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
“Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
Nel caso di limitazioni del diritto di proprietà assimilabili all'espropriazione, ai fini dell'inizio della maturazione degli interessi è determinante la richiesta di indennizzo presentata per iscritto al presidente della commissione di stima. La disposizione secondo cui la domanÚ di indennizzo, ai sensi dell'art. 27 cpv. 1 lett. b LEspr, deve essere presentata per iscritto al presidente della commissione di stima è applicata in tal senso (cfr. art. 50 cpv. 2 LEspr). Nella prassi, pertanto, si prenÞ come riferimento tale presentazione formale.
“3 EntG entgegen. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG werde die Entschädigung zwingend ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens verzinst. Die Einsprache vom 24. Februar 2010 könne nicht als Entschädigungsbegehren im Sinne des kantonalen Enteignungsgesetzes angesehen werden. Hinzu komme, dass die Geltendmachung in der Einsprache vom 24. Februar 2010 vor Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung erfolgt sei und deshalb als vorsorglich erhobener Anspruch gegenüber der klaren Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG nicht stärker gewichtet werden könne. Die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung würden gemäss Art. 50 Abs. 2 EntG sachgemäss für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen angewendet. Demnach sei das Entschädigungsbegehren, wie es in Art. 51 Abs. 3 EntG als rechtlich massgebliche Eingabe gefordert sei (insofern habe das kantonale Enteignungsrecht für den Beginn des Zinsenlaufs ein Formerfordernis geschaffen), gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b EntG beim Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen. Dieser Vorgang sei erstmals mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erfolgt, weshalb für den Beginn des Zinsenlaufs auf dieses Datum abzustellen sei. Es bedarf in einem ersten Schritt der Klärung, ob mit Blick auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen für den Beginn des Zinsenlaufs auf die Einreichung eines Entschädigungsbegehrens bei der Schätzungskommission abzustellen ist oder auch eine Geltendmachung gegenüber dem Gemeinwesen genügt (vgl. Erwägung 3 nachfolgend). In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, wann der Beschwerdeführer vorliegend sein Entschädigungsbegehren geltend machte (vgl. Erwägung 4 nachfolgend). Daraus ergibt sich der Beginn des Zinsenlaufs (vgl. Erwägung 5 nachfolgend). Rechtsgrundlagen Bundesrechtliche Vorgaben Die Verzinsung der Vergütung aus materieller Enteignung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen Anspruchs auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) bzw.”
“3 EntG entgegen. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG werde die Entschädigung zwingend ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens verzinst. Die Einsprache vom 24. Februar 2010 könne nicht als Entschädigungsbegehren im Sinne des kantonalen Enteignungsgesetzes angesehen werden. Hinzu komme, dass die Geltendmachung in der Einsprache vom 24. Februar 2010 vor Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung erfolgt sei und deshalb als vorsorglich erhobener Anspruch gegenüber der klaren Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG nicht stärker gewichtet werden könne. Die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung würden gemäss Art. 50 Abs. 2 EntG sachgemäss für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen angewendet. Demnach sei das Entschädigungsbegehren, wie es in Art. 51 Abs. 3 EntG als rechtlich massgebliche Eingabe gefordert sei (insofern habe das kantonale Enteignungsrecht für den Beginn des Zinsenlaufs ein Formerfordernis geschaffen), gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b EntG beim Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen. Dieser Vorgang sei erstmals mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erfolgt, weshalb für den Beginn des Zinsenlaufs auf dieses Datum abzustellen sei. Es bedarf in einem ersten Schritt der Klärung, ob mit Blick auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen für den Beginn des Zinsenlaufs auf die Einreichung eines Entschädigungsbegehrens bei der Schätzungskommission abzustellen ist oder auch eine Geltendmachung gegenüber dem Gemeinwesen genügt (vgl. Erwägung 3 nachfolgend). In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, wann der Beschwerdeführer vorliegend sein Entschädigungsbegehren geltend machte (vgl. Erwägung 4 nachfolgend). Daraus ergibt sich der Beginn des Zinsenlaufs (vgl. Erwägung 5 nachfolgend). Rechtsgrundlagen Bundesrechtliche Vorgaben Die Verzinsung der Vergütung aus materieller Enteignung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen Anspruchs auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) bzw.”
LEspr art. 27 n. 1 La procedura d'esproprio deve essere qualificata quale parte della procedura ordinaria di approvazione del piano. Secondo le disposizioni transitorie della revisione, per le procedure d'esproprio avviate prima dell'entrata in vigore della norma revisionata (1° gennaio 2021) continua ad applicarsi il diritto precedente (stato al 1° gennaio 2012).
“Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
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