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Se la procedura è stata limitata, ai sensi dell'art. 32 LEspr in combinato disposto con l'art. 125 lett. a CPC, alla competenza funzionale e al rispetto del termine per il ricorso, la Commissione d'espropriazione può contestualmente constatare di essere funzionalmente competente e respingere il ricorso per il decorso del termine derivante dall'art. 125 cpv. 1 BPG (prescrizione relativa). Non è quindi censurabile procedere contemporaneamente all'esame del ricorso e respingerlo materialmente per questo motivo procedurale.
“Der Rekurrent moniert in seinem Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe, obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022 beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage eingetreten ist und diese abgewiesen hat.”
“Der Rekurrent moniert in seinem Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe, obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022 beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage eingetreten ist und diese abgewiesen hat.”
LEspr art. 32 n. 1 Nei procedimenti coordinati, i rilievi rilevanti ai fini dell'espropriazione, nella misura in cui riguardano i piani, devono essere sollevati già nel procedimento di autorizzazione edilizia e di approvazione del progetto; istanze corrispondenti sono inammissibili nel procedimento di ricorso contro l'espropriazione.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, das Projektgenehmigungsverfahren entspreche faktisch dem Enteignungsverfahren. Der Regierungsrat habe dies nicht erwähnt. Ob eine Enteignung verhältnismässig sei und im öffentlichen Interesse liege, könne nach der Projektgenehmigung nicht mehr angefochten werden. Das stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV). Das strassenrechtliche Projektgenehmigungsverfahren wurde im vorliegenden Fall nicht mit dem Enteignungsverfahren zusammengelegt, was nach § 33 des Enteignungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 22. April 2009 (EntG; SRSZ 470.100) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die beiden Verfahren sind indessen koordiniert. § 32 EntG sieht zu diesem Zweck vor, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, unzulässig sind (Abs. 1). In diesem Falle sind die enteignungsrechtlich relevanten Rügen, soweit sie die Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projektbewilligungsverfahren anzubringen (Abs. 2). Die Koordinierung des Projektgenehmigungs- mit dem nachfolgenden Enteignungsverfahren geht somit klar aus dem Gesetz hervor. Der Regierungsrat war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren zudem anwaltlich vertreten war, darüber aufzuklären. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb unbegründet.”
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