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Le pretese risarcitorie per limitazioni del diritto di proprietà che equivalgono a un'espropriazione devono, conformemente all'art. 9 cpv. 2 LEspr, essere fatte valere presso la Commissione d'espropriazione e, in linê di principio, si prescrivono dopo dieci anni dall'emanazione della limitazione. Le disposizioni cantonali (in particolare l'art. 125 cpv. 1 e l'art. 126 BPG) prevedono termini speciali per la presentazione e per l'azione (p. es. termine per la presentazione presso l'ente pubblico e successivo termine di tre mesi per proporre ricorso dopo il diniego); tali termini possono essere prorogati dall'autorità amministrativa competente. Secondo le decisioni citate, il termine di prescrizione legale di dieci anni non può essere eluso a discapito del proprietario mediante il diritto consuetudinario o disposizioni cantonali incompatibili.
“Ein Einigungsverfahren könne auch nach der Anhängigmachung bei der Expropriationskommission selbst erfolgen; dafür brauche es keine vorgängige Anzeige der Forderung bei einer Verwaltungsstelle, die über keine Kompetenzen verfüge. Die von der Expropriationskommission verlangte vorgängige gänzliche oder teilweise Abweisung eines Entschädigungsantrags durch das Gemeinwesen könne gar nicht erfolgen. Die in der Vergangenheit erfolgten Forderungsanmeldungen seien durch das BVD jeweils mit einem rechtlich unverbindlichen Schreiben und nicht mit Verfügung abgewiesen worden. Die Verjährungsfrist betrage gemäss EntG 10 Jahre. Dies könne nicht durch Gewohnheitsrecht geändert werden. Das BPG verletze Bundesrecht und entspreche nicht den verfassungsmässigen Vorgaben. § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 und 2 BPG würden auf planerische Massnahmen wie Aus- oder Abzonungen zur Anwendung gelangen und könnten an der gesetzlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren nichts ändern. Auch die Autorinnen Feldges und Barthe würden auf die 10-jährige Verjährungsfrist gemäss § 9 Abs. 2 EntG hinweisen (mit Verweis auf Feldges/Barthe, Raumplanungs- und Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 799). Dass das Unterlassen einer unverbindlichen und unbezifferten Forderungsanmeldung einen 10-jährigen Verjährungsablauf untergehen lasse, halte verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht stand. Eine Abweisung einer Forderungsanmeldung hätte zwingend in Form einer Verfügung zu ergehen. Für die Zusprechung einer Entschädigung aus materieller Enteignung würde dem Gemeinderat die Finanzkompetenz fehlen. Vorliegend sei zudem nicht der Rekurrent, sondern vielmehr seien die Behörden für eine lange Verfahrensdauer verantwortlich. Die Bedeutung der Unterschutzstellung sei zudem erst mit einem Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Oktober 2019 betreffend ein generelles Baubegehren ersichtlich gewesen. Über Gesuche um Entschädigung aus materieller Enteignung würde jeweils erst nach jahrelangen Verfahren entschieden.”
“Gemäss § 23 DSchG gelten die Vorschriften des EntG, sofern die Eintragung einer Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis den Eigentümer wie eine Enteignung trifft. Das EntG regelt gemäss § 1 die Enteignung von dinglichen Rechten an Grundstücken, von Nachbarrechten und von persönlichen Rechten der Mieter und Pächter des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, soweit nicht Spezialgesetze oder Bundesrecht zur Anwendung kommen. Unter «2. VIII. Materielle Enteignung» hält das EntG in § 9 Abs. 1 fest, dass bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung zu leisten ist. Entschädigungsforderungen infolge von Eigentumsbeschränkungen des Grundeigentümers, die einer Enteignung gleichkommen, sind gemäss § 9 Abs. 2 EntG durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen und verjähren in zehn Jahren seit Erlass der Eigentumsbeschränkung, soweit keine spezielle gesetzliche Regelung besteht. Eine spezielle Regelung enthält das BPG, welches im «2. Teil: Planung, Bodenordnung, Erschliessung» im «6. Kapitel: Planung» in § 125 Abs. 1 BPG festlegt, dass Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, innerhalb eines Jahres beim Gemeinwesen zu beantragen sind, das die Beschränkung verfügt hat. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Frist erstrecken. Gemäss § 126 Abs. 1 BPG entscheidet das Gemeinwesen, ob und inwieweit es die Ansprüche anerkennt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung können abgelehnte Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Entscheids durch Klage bei der Expropriationskommission geltend gemacht werden, wobei die Verwaltungsbehörde auch diese Frist erstrecken kann. Die in § 125 Abs. 1 und § 126 Abs. 2 BPG festgesetzten erstreckbaren Fristen zur Forderungsanmeldung und zur Klage sind spezielle kantonalrechtliche Vorschriften über die Verjährung, die den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Rechts (§ 9 EntG resp.”
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