Nuovo testo giusta l’all. n. 65 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197,1069;FF 2001 3764). ↩
RS 273 ↩
RS 173.110 ↩
Introdotto dall’all. n. 65 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197,1069;FF 2001 3764). ↩
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LEspr art. 116 n. 39 I soggetti espropriati vengono coinvolti nel procedimento contro la loro volontà; secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, in linê di principio non rileva quali obiezioni essi sollevino. Inoltre, gli espropriati dipendono frequentemente dal ricorso all'assistenza di un difensore. Nella misura in cui l'espropriato, con le sue istanze, persegue però in concreto la medesima finalità dell'espropriante (p. es. la conferma dell'approvazione del piano), la valutazione delle conseguenze in materia di spese può tuttavia differire.
“Die beschwerdeführenden Gemeinden sind schliesslich der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Unrecht nicht gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG (SR 711) festgelegt. Nach dieser Bestimmung trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Die besondere Regelung der Kostenfolgen im Enteignungsgesetz ist dem Umstand geschuldet, dass die Enteigneten wider ihren Willen in das Verfahren einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es deshalb auch keine Rolle, welche Einwände (expropriationsrechtliche oder andere) die Enteigneten gegen das Projekt vorbringen (Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Praxis allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich anders verhält, wenn sich der Enteignete mit seinen Begehren im Ergebnis für dasselbe einsetzt wie der Enteigner, nämlich die Bestätigung der Plangenehmigung (vgl.”
“Dagegen ist den Beschwerdeführenden 1 und 3 zuzustimmen, dass sich eine Grundsatzfrage in Bezug auf den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts stellt. Dieses wandte nicht die enteignungsrechtliche Kostenregelung (Art. 116 Abs. 1 EntG) an, wonach die Kosten grundsätzlich dem Enteigner aufzuerlegen sind, sondern verlegte die Kosten gemäss dem VwVG (SR 172.021) und dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), d.h. nach dem Unterliegerprinzip, mit der Begründung, die Enteigneten hätten ausschliesslich planungs- und naturschutzrechtliche Rügen erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich dafür auf einen eigenen Entscheid vom 15. Januar 2014 (A-1251/2012 E. 48.1). Ob dieser einschlägig ist (was die Beschwerdeführer bestreiten), kann offenbleiben: Jedenfalls hatte das Bundesgericht bisher keine Gelegenheit, die neue Kostenpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen. Wie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen, werden Enteignete gegen ihren Willen in das Verfahren einbezogen und sind auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen, um komplexe und umfangreiche Plangenehmigungsverfahren wie das vorliegend streitige zu bewältigen. Ob sie das volle Kostenrisiko tragen, wenn sie Planänderungen verlangen (z.”
Per l'art. 116 cpv. 1 LEspr non rileva la forma delle obiezioni sollevate. Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, è decisivo che alla parte incomba il rischio di espropriazione; è irrilevante se essa muova obiezioni specifiche in materia di espropriazione o obiezioni generali in materia di pianificazione, tutela dell'ambiente o protezione della natura.
“1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5).”
“Nach dem Gesagten spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG keine Rolle, ob die Beschwerdeführer spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erheben; massgeblich ist vielmehr, dass ihnen die Enteignung droht. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer von zwei Grundstücken in der Gemeinde Thalwil, die für den Bau der Freileitung teilweise enteignet werden sollen. Er kann sich daher auf die enteignungsrechtliche Kostenregelung nach Art. 116 Abs. 1 EntG berufen. Dies schliesst es zwar nicht von vornherein aus, ihm Kosten und eine Parteientschädigung aufzuerlegen (z.B. bei offensichtlich übersetzten Forderungen oder unnötigen Kosten); dies muss jedoch nach Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG speziell begründet werden. Da dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, ist die Sache zu neuem Kostenentscheid an dieses zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden 3 wurden zwar nicht zur Tragung der Gerichtskosten, wohl aber zur Bezahlung einer Parteientschädigung an Axpo und SBB verpflichtet.”
L'indennità delle parti ai sensi dell'art. 116 cpv. 1 LEspr comprenÞ i costi della rappresentanza (in particolare l'onorario dell'avvocato) e le spese. Il Tribunale amministrativo federale fissa l'indennità delle parti previa visione della nota delle spese; in mancanza di una nota delle spese, ne determina l'ammontare sulla base degli atti.
“Wie erwähnt schliesst die enteignungsrechtliche Kostenregelung eine Parteientschädigung an die Enteigneten grundsätzlich ein (Art. 116 Abs. 1 EntG, vgl. vorstehend E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (Bst. a), die Auslagen (Bst.”
Principio: Secondo l'art. 116 cpv. 1 LEspr, l'espropriante sostiene le spese del procedimento davanti al Tribunale amministrativo federale, compresa un'indennità a favore dell'espropriato; ripartizioni di spese diverse sono possibili se le istanze dell'espropriato sono respinte del tutto o per la maggior parte, e le spese inutili sono a carico del responsabile. La giurisprudenza non è univoÊ in proposito: il Tribunale amministrativo federale ha in alcuni casi applicato le regole generali sulle spese del PA, mentre in altri casi ha fatto perno in modo rigoroso sull'art. 116 cpv. 1 LEspr.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
“Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 77 Abs. 2 EntG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Kosten sind in Abweichung von Art. 4 VGKE nicht in Abhängigkeit des Streitwertes zu bestimmen: Da das Unterliegerprinzip im Enteignungsverfahren grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert nicht ausschlaggebend sein. In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-4706/2022 vom 7.”
art. 116 LEspr va considerato lex specialis rispetto alle regole generali sulle spese del PA. Per la ripartizione delle spese nel procedimento di espropriazione davanti al Tribunale amministrativo federale sono pertanto prioritariamente rilevanti le disposizioni dell'art. 116 LEspr. Secondo la giurisprudenza, in linê di principio l'espropriante si fa carico delle spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale, compresa un'indennità di parte a favore dell'espropriato, anche quando l'espropriante prevale.
“Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139).”
art. 116 cpv. 1 LEspr obbliga, nei procedimenti in materia di espropriazione, di regola l'espropriante a farsi carico delle spese del procedimento e delle spese delle parti. Tale regola trova applicazione anche nel procedimento di ricorso e nei procedimenti combinati di approvazione dei piani; art. 116 cpv. 1 va in tal senso inteso come lex specialis rispetto alle disposizioni generali del VwVG/VGKE.
“Wird eine Beschwerde (teilweise) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, sind die Kosten für das Verfahren grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wer die Gegenstandlosigkeit bewirkt hat, bestimmt sich nach materiellen Kriterien; es ist unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung eines Verfahrens führt (vgl. Urteil des BVGer A-2543/2021 vom 28. März 2024 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ist gleichzeitig mit der Plangenehmigung über enteignungsrechtliche Begehren zu entscheiden, richten sich auch im Beschwerdeverfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht. Demnach trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG geht als Lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im VwVG grundsätzlich vor.”
“Quant à la requête subsidiaire de l'intimée du 14 décembre 2022 en retrait de l'effet suspensif au recours, elle est devenue sans objet. 7. Demeure la question des frais et dépens. 7.1 La présente procédure de recours s'inscrit dans le cadre d'une procédure combinée d'approbation des plans concernant, entre autres, l'expropriation définitive de la parcelle des recourants. Dans ces procédures combinées, les frais de procédure et les dépens sont régis par la LEx (cf. ATF 111 Ib 32 consid. 3 ; arrêts du TF 1C_141/2020 du 13 novembre 2020 consid. 4.5, 1C_582/2013 de 25 septembre 2014 consid. 5 ; arrêts du TAF A-471/2020 du 20 décembre 2021 consid. 13.1, A-1900/2019 du 19 mai 2021 consid. 10.2, A-6385/2020 du 29 mars 2021 consid. 2.2). Les frais causés par la procédure devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés (art. 116 al. 1 LEx). Dans les procédures d'expropriation, les frais de procédure ne doivent en général pas être trop élevés (cf. arrêt du TF 1E.9/2006 du 20 septembre 2006 consid. 3 ; arrêts du TAF A-859/2018 du 10 décembre 2020 consid. 11.2, A-853/2018 du 18 mai 2020 consid. 5.2.1, A-5101/2011 du 5 mars 2012 consid. 8.1). Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais et dépens à la charge de la partie qui succombe ne s'applique donc pas en matière d'expropriation. Les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. C'est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; cf. arrêts du TAF A-471/2020 précité consid.”
“114 EntG, dass der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt (Abs. 1). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Abs. 2). Der Enteigner hat grundsätzlich auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden seine Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss grundsätzlich der Enteigner für die Gerichtskosten und die Parteikosten des Enteigneten aufkommen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten anders verteilt werden (Abs. 2).”
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
Gli enti pubblici, conformemente all'art. 116 cpv. 3 LEspr in combinato disposto con le disposizioni pertinenti della LTF, di regola non sono tenuti al pagamento delle spese e pertanto non hanno diritto al rimborso delle spese di parte. Lo stesso principio vale, in linê di massima, per le organizzazioni incaricate di compiti pubblici. Tuttavia, se un'organizzazione di questo tipo proceÞ in giudizio nell'interesse del proprio patrimonio (ad es., perché nell'istanza precedente le era stato riconosciuto un rimborso delle spese di parte), può essere condannata al pagamento delle spese.
“und 4.2) aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 3 (vorinstanzliche Verfahren A-5965/2018 und A-5705/2018) an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen der Beschwerdeführer 1 vollständig und die Beschwerdeführenden 3 teilweise (im Kostenpunkt); die Beschwerdeführenden 2 und 4 unterliegen vollständig. Die Beschwerdegegnerin 2 (Axpo) wird kosten- und entschädigungspflichtig, soweit sie (im Kostenpunkt) unterliegt (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 und 68 BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 trägt als Teil eines öffentlichen Gemeinwesens (Stadt Zürich) keine Kosten, hat aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin 3 (SBB) als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation; diese prozessiert allerdings - soweit die Kostenentscheide der Vorinstanz angefochten wurden - in ihrem Vermögensinteresse, weil ihr vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen worden war; insoweit wird auch sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Non sussistendo il carattere espropriativo del procedimento (procedimento accessorio di espropriazione), il Tribunale amministrativo federale ha rilevato che l'art. 116 cpv. 1 LEspr non si appliÊ e che inveÎ devono essere applicate le norme sui costi della PA. La giurisprudenza non è tuttavia uniforme; in alcuni casi l'art. 116 cpv. 1 LEspr è stato comunque applicato.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 5.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
Riferimento: LEspr art. 116 n. 31 Motivazione: Il principio che sta alla base del sistema di regolazione dei costi è che l'espropriato è coinvolto nel procedimento contro la sua volontà e che, perciò, di norma è giustificato non gravarlo dei costi che ne derivano.
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
“Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. Aufgrund der angebrachten Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung durfte und musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Erteilung des Enteignungsrechts selbständig angefochten werden kann.”
Il Tribunale amministrativo federale ha osservato che le situazioni in cui è minacciata un'espropriazione parziale devono essere considerate, anche sotto il profilo dei costi e dell'indennizzo, come espropriazione minacciata. Sulla base di ciò, tutte le parti interessate cui è minacciata un'espropriazione possono invocare l'art. 116 cpv. 1 LEspr. Il Tribunale sottolinê inoltre che l'art. 116 cpv. 1 LEspr — fondandosi sulla più recente giurisprudenza del Tribunale federale — non è limitato alla sola parte dei ricorsi relativa al diritto d'espropriazione, ma si appliÊ integralmente.
“Bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 zeigt sich ohne Weiteres, dass ihnen die teilweise Enteignung drohte aufgrund der für den Bau der Seilbahn benötigten Durchleitungs- und Überleitungsrechte. Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, so bildete Streitpunkt des vorangegangenen Verfahrens die nicht einfach zu beantwortende Frage, ob auf ihre Rechtsbegehren hinsichtlich einer Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche einzutreten war. Es rechtfertigt sich, diese Konstellation ebenfalls kosten- und entschädigungsrechtlich als drohende Enteignung einzuordnen. Es können sich somit alle beschwerdeführenden Parteien auf die enteignungsrechtliche Regelung berufen. Angesichts der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 116 Abs. 1 EntG zudem nicht mehr allein auf den jeweiligen enteignungsrechtlichen Teil der Beschwerden, sondern vollumfänglich anzuwenden.”
art. 116 cpv. 2 LEspr non trova, secondo la giurisprudenza, applicazione alle richieste di restituzione e alle domanÞ di indennizzo successive; si tratta di procedimenti promossi dallo stesso privato, perciò non si può ritenere che l'espropriato vi partecipi involontariamente (cfr. Messaggio BBl 1970 I 1015 f.; BGE 111 Ib 97).
“Der Wortlaut dieser Bestimmungen unterscheidet nicht nach den erhobenen Rügen; massgeblich ist vielmehr die Stellung als Enteigner oder Enteigneter im Enteignungsverfahren. In der Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970 (BBl 1970 I 1015 f.) wurde dazu ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Kosten grundsätzlich dem Enteigner überbunden, mit Rücksicht darauf, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Ausgenommen sind nur Rückforderungsverfahren und nachträgliche Entschädigungsforderungen (Art. 114 Abs. 3 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 EntG), d.h. Verfahren, die vom Privaten selbst eingeleitet werden, weshalb nicht von Unfreiwilligkeit gesprochen werden kann (BGE 111 Ib 97 E. 2c S. 99).”
“Der Wortlaut dieser Bestimmungen unterscheidet nicht nach den erhobenen Rügen; massgeblich ist vielmehr die Stellung als Enteigner oder Enteigneter im Enteignungsverfahren. In der Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970 (BBl 1970 I 1015 f.) wurde dazu ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Kosten grundsätzlich dem Enteigner überbunden, mit Rücksicht darauf, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Ausgenommen sind nur Rückforderungsverfahren und nachträgliche Entschädigungsforderungen (Art. 114 Abs. 3 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 EntG), d.h. Verfahren, die vom Privaten selbst eingeleitet werden, weshalb nicht von Unfreiwilligkeit gesprochen werden kann (BGE 111 Ib 97 E. 2c S. 99).”
Prassi: In assenza di una nota di costo, il Tribunale amministrativo federale determina l'indennità delle parti sulla base degli atti. A tale scopo prenÞ in considerazione, tra l'altro, lo scambio di scritti, l'entità della documentazione e la complessità della questione controversa. Nei casi di specie sono state fissate indennità di Fr. 3'000.– e Fr. 6'000.– rispettivamente. (art. 116 cpv. 1 LEspr applicato.)
“Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichten, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Die vorliegende Streitsache kann nicht als besonders komplex bezeichnet werden. In Anbetracht dessen und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinen Schlussbemerkungen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In Anbetracht der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Un'imposizione totale o parziale delle spese a carico della parte espropriata può essere, ai sensi dell'art. 116 cpv. 1 LEspr, in particolare giustificata quando quest'ultima propone ricorso in modo abusivo o avanza pretese manifestamente eccessive. Se inveÎ alle istanze viene dato seguito in buona feÞ e in modo ragionevolmente giustificabile, nella prassi non ci si discosta senza giustificato motivo dalla ripartizione delle spese prevista per il caso ordinario.
“In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und”
Riferimento: LEspr art. 116 n. 26 Nella regolamentazione delle spese e dei rimborsi va tenuto conto che un ente di diritto pubblico (p. es. la città di Zurigo) di norma non sostiene spese e non ha diritto al rimborso delle spese di parte. Lo stesso vale, in linê di principio, per organizzazioni incaricate di compiti pubblici (p. es. le FFS). Tuttavia le FFS possono essere tenute a pagare spese se agiscono in giudizio nel loro interesse patrimoniale (per esempio a seguito del rimborso delle spese di parte loro riconosciuto in grado precedente).
“und 4.2) aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 3 (vorinstanzliche Verfahren A-5965/2018 und A-5705/2018) an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen der Beschwerdeführer 1 vollständig und die Beschwerdeführenden 3 teilweise (im Kostenpunkt); die Beschwerdeführenden 2 und 4 unterliegen vollständig. Die Beschwerdegegnerin 2 (Axpo) wird kosten- und entschädigungspflichtig, soweit sie (im Kostenpunkt) unterliegt (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 und 68 BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 trägt als Teil eines öffentlichen Gemeinwesens (Stadt Zürich) keine Kosten, hat aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin 3 (SBB) als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation; diese prozessiert allerdings - soweit die Kostenentscheide der Vorinstanz angefochten wurden - in ihrem Vermögensinteresse, weil ihr vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen worden war; insoweit wird auch sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Dalla revisione della Legge sull'espropriazione dell'8 marzo 1971, l'art. 116 cpv. 1 LEspr non si estenÞ più soltanto alle controversie sull'indennizzo, ma a tutte le controversie derivanti dalla procedura di espropriazione.
“Art. 116 Abs. 1 EntG galt früher für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht, als dieses noch einzige Beschwerdeinstanz in Enteignungssachen des Bundes war. In der ursprünglichen Fassung des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (AS 47 689) war die Kostentragungspflicht des Enteigners noch auf die Kosten der Weiterziehung eines Entscheides der Schätzungskommission über die Feststellung der Enteignungsentschädigung begrenzt (aArt. 116 Abs. 1 Satz 1 [1930]). Mit der Revision des Enteignungsgesetzes vom 8. März 1971 (AS 1972 904) wurde die Regel jedoch auf sämtliche Streitigkeiten aus dem Verfahren ausgedehnt, d.h. sie beschränkte sich nicht mehr auf den Streit um die Entschädigung (vgl. H EINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 116 N. 1).”
Il regolamento VGKE/FITAF trova applicazione soltanto in via sussidiaria e solo nella misura in cui sia compatibile con l'art. 116 cpv. 1 LEspr; ciò vale in particolare per le norme generali sul calcolo del contributo giudiziario e per le disposizioni relative all'indennità delle parti.
“und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8).”
“6), et pour qu'elle motive davantage le pourcentage de dépréciation de 5% retenu, en tenant compte des circonstances du cas concret et de la jurisprudence rendue. Par contre, le Tribunal estime que l'autorité inférieure a retenu à juste titre que les expropriés devaient être indemnisés pour la constitution des servitudes de superficie pour tunnel ferroviaire et de restriction au droit de bâtir (cf. consid. 5.5.4.2). Partant, le recours des CFF est partiellement admis, dans le sens des considérants. Le chiffre 1 du dispositif de la décision du 21 novembre 2022 de la CFE est annulé. La cause est renvoyée à l'autorité inférieure pour nouvelle décision dans le sens des considérants. 7. Demeure à trancher la question des frais et dépens. 7.1 7.1.1 Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais à la charge de la partie qui succombe ne s'applique pas en matière d'expropriation. Par conséquent, les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. Tel est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; arrêt du TAF A-4923/2017 précité consid. 9.1.2). 7.1.2 Aux termes de l'art. 116 al. 1 LEx, les frais causés par la procédure d'expropriation devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. Selon la pratique du Tribunal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, il est notamment possible de réduire ou de supprimer l'indemnité de partie lorsque l'exproprié succombe intégralement ou en majeure partie (cf. arrêts du TF 1A.269/2006 du 28 février 2007 consid. 5, 1A.”
Se il Tribunale amministrativo federale ritiene che l'art. 116 cpv. 1 LEspr non sia applicabile, la questione va rinviata nella misura in cui all'autorità precedente, affinché questa — eventualmente con gli accertamenti necessari — deciÚ sulle conseguenze in materia di spese ai sensi dell'art. 116 cpv. 1 LEspr.
“und 6.2.3.4) sind sie ebenfalls durch die Enteignung von Durchleitungsrechten betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es Art. 116 Abs. 1 EntG schon aufgrund der erhobenen Rügen für nicht einschlägig erachtete. Die Sache ist daher auch insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
La giurisprudenza sull'applicazione dell'art. 116 cpv. 1 LEspr è contrastante. In alcune decisioni il Tribunale amministrativo federale ha applicato le norme generali sulle spese previste dal PA; in altri casi, inveÎ, si è fatto esplicitamente riferimento all'art. 116 cpv. 1 LEspr, in forza del quale le spese processuali potevano essere imposte all'espropriante e poteva essere negato il rimborso delle spese di parte, anche se quest'ultimo avesse prevalso totalmente o parzialmente.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
Nella prassi: nelle cause di espropriazione le spese di procedimento sono di regola fissate piuttosto basse o moderate. Le disposizioni del regolamento FITAF/VGKE si applicano soltanto nella misura in cui sono compatibili con l'art. 116 cpv. 1 LEspr. Nella determinazione della tassa giudiziaria occorre in particolare tener conto dell'entità e della difficoltà della controversia, del tipo di conduzione del processo e della situazione finanziaria delle parti.
“Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, die für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (Urteil des BVGer A-2618/2020 vom 20. August 2021 E. 4.2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- fest. Diese sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner als Enteigner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).”
“Les frais causés par la procédure devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés (art. 116 al. 1 LEx). Dans les procédures d'expropriation, les frais de procédure ne doivent en général pas être trop élevés (cf. arrêt du TF 1E.9/2006 du 20 septembre 2006 consid. 3 ; arrêts du TAF A-859/2018 du 10 décembre 2020 consid. 11.2, A-853/2018 du 18 mai 2020 consid. 5.2.1, A-5101/2011 du 5 mars 2012 consid. 8.1). Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais et dépens à la charge de la partie qui succombe ne s'applique donc pas en matière d'expropriation. Les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. C'est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; cf. arrêts du TAF A-471/2020 précité consid. 13.2, A-859/2018 précité consid. 11.2, A-552/2016 du 3 juillet 2018 consid. 8.1.2). Les dépens comprennent les frais de représentation et les éventuels autres frais de partie (art. 8 al. 1 FITAF). Les frais de représentation incluent les honoraires d'avocat (cf. art. 9 al. 1 let. a FITAF). 7.2 En l'espèce, les recourants n'ont pas formulé de conclusions quant au sort des frais et dépens de leur recours. Vu l'art. 116 al. 1 LEx, les frais de la présente procédure de recours doivent être supportés par l'intimée. Les frais de la procédure de recours sont fixés in casu à 1'500 francs et sont mis à la charge de l'intimée. L'avance de frais de 1'500 francs versée par les recourants leur sera restituée après l'entrée en force du présent arrêt.”
“L'indemnité pour la pleine valeur vénale des servitudes de restriction du droit de bâtir et de superficie sur chacune de ces parcelles équivaut au total à 34'860 francs (art. 19 let. a LEx ; cf. consid. 7.4). Le montant dont est réduite la valeur vénale des parties restantes est de 18'645 francs (art. 19 let. b LEx ; cf. consid. 7.5.2.2). Il y a donc lieu d'admettre partiellement le recours au sens des considérants et de condamner les CFF à payer à la Ville de Genève une indemnité totale de 53'505 francs, portant intérêt au taux usuel dès le 15 mars 2012. 9. Demeure à trancher la question des frais et dépens. 9.1 9.1.1 Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais à la charge de la partie qui succombe ne s'applique pas en matière d'expropriation. Par conséquent, les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. Tel est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; arrêt du TAF A-4923/2017 précité consid. 9.1.2). 9.1.2 Aux termes de l'art. 116 al. 1 LEx, les frais causés par la procédure d'expropriation devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. Selon la pratique du Tribunal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, il est notamment possible de réduire ou de supprimer l'indemnité de partie lorsque l'exproprié succombe intégralement ou en majeure partie (cf. arrêts du TF 1A.269/2006 du 28 février 2007 consid. 5, 1A.”
L’indennità di parte è determinata in base ai costi necessari per la rappresentanza, in particolare al tempo occorrente e alla complessità delle questioni giuridiche da trattare. Per le rappresentanze non esercitate da avvocati si applicano tarifþ orarie minime e massime (cfr. art. 10 cpv. 1–2 TS-TAF e la giurisprudenza del TAF).
“Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG sowie Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Lukas Müller, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertretungen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).”
art. 116 LEspr si appliÊ anche alle decisioni di non entrare in materia; dal regime delle spese e degli indennizzi previsto dall'art. 116 LEspr si deroga soltanto in casi particolari, ad esempio in caso di ricorso abusivo o quando le circostanze giustificano una diversa ripartizione delle spese. Nel caso deciso non si è derogato, poiché il ricorso non era abusivo e il ricorso all'assistenza di un avvocato risultava giustificato.
“Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände sind enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind, auch wenn es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- sind der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen.”
Ai sensi dell'art. 116 cpv. 1 LEspr, di norma l'espropriante è tenuto a farsi carico delle spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale, compreso l'eventuale rimborso spese processuali a favore dell'espropriato. Tale disciplina dei costi si fonÚ sul presupposto che l'espropriato venga coinvolto nel procedimento senza il suo consenso e quindi, in linê di principio, non debba essere gravato delle spese processuali. Sono tuttavia possibili deroghe se le istanze dell'espropriato vengono totalmente o prevalentemente respinte oppure se una parte ha causato spese inutili.
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil des BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
LEspr art. 116 n. 17 art. 116 cpv. 1 LEspr si appliÊ quando una parte è minacciata da un'espropriazione; a tal fine è irrilevante se le doglianze sollevate siano specificamente di diritto espropriativo o di natura generale di diritto della pianificazione, dell'ambiente o della protezione della natura. Secondo la giurisprudenza rientrano in questo ambito anche le espropriazioni temporanî o parziali.
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13.”
“Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird, richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711; Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5; Urteile des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.1 und A-6382/2017 vom 28. Dezember 2018 E. 9.1). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es dabei - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist vielmehr, dass ihr die Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Eine Enteignung ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen (vgl. E. 6.4 hiervor). Kommt das EntG zur Anwendung, trägt die Kosten des Verfahrens der Enteigner, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG).”
“Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht der Beschwerdeführerin die temporäre Enteignung des Cheesturmwegs, dessen Eigentümerin sie ist. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richtet sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG.”
LEspr art. 116 n. 16 Se nel procedimento risulta che l'espropriato, con le sue istanze, persegue in definitiva lo stesso obiettivo dell'espropriante (p.es. la conferma dell'approvazione del piano), può essere negato il rimborso delle spese di parte, poiché una pretesa dell'espropriato in tali circostanze può essere contraria allo scopo dell'art. 116 cpv. 1 LEspr.
“Die besondere Regelung der Kostenfolgen im Enteignungsgesetz ist dem Umstand geschuldet, dass die Enteigneten wider ihren Willen in das Verfahren einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es deshalb auch keine Rolle, welche Einwände (expropriationsrechtliche oder andere) die Enteigneten gegen das Projekt vorbringen (Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Praxis allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich anders verhält, wenn sich der Enteignete mit seinen Begehren im Ergebnis für dasselbe einsetzt wie der Enteigner, nämlich die Bestätigung der Plangenehmigung (vgl. auch das von der Vorinstanz erwähnte Urteil 2C_1073/2016 vom 7. September 2017 E. 2.1). Dies ist hier der Fall. Die Forderung der beschwerdeführenden Gemeinden nach einer Parteientschädigung steht unter diesen Voraussetzungen im Widerspruch zu ihren Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren und läuft dem dargelegten Zweck von Art. 116 Abs. 1 EntG zuwider. Die Rüge ist somit unbegründet.”
L'art. 116 cpv. 1 LEspr non trova applicazione nei procedimenti privi di carattere espropriativo. In particolare, quando la persona espropriata non è parte nel procedimento e non ha un interesse meritevole di protezione nell'esito dello stesso, la ripartizione delle spese non deve essere effettuata in base all'art. 116 cpv. 1 LEspr, bensì regolata secondo le disposizioni sulle spese del PA.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 5.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
Nella misura in cui dalle decisioni impugnate non risulti un'espropriazione di fatto, il diritto alle spese ai sensi dell'art. 116 cpv. 1 LEspr non trova applicazione; le parti interessate sono in tali casi assoggettate alle regole generali sulle spese del procedimento (p. es. FITAF).
“1 PA, les frais de procédure sont mis, en règle générale, à la charge de la partie qui succombe. 18.2 Selon l'art. 116 al. 1 LEx, les frais causés par la procédure devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. En l'espèce, le présent arrêt traite de trois recours, dont deux ont été déposés par les recourants 9-10. Le second recours de ces derniers porte sur une décision approuvée en la procédure simplifiée et qui a une portée réduite par rapport à la décision d'approbation des plans initiale. Les recourants 9-10 succombent intégralement dans leurs conclusions. En outre, les recourants 9-10 ne subissent pas d'expropriation en raison des deux décisions attaquées, de sorte qu'ils ne peuvent se prévaloir de l'art. 116 al. 1 LEx. En conséquence, les recourants 9-10 doivent supporter 2'500 francs des frais totaux de procédure, lesquels sont fixés à 4'000 francs (art. 2 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral [FITAF, RS 173.320.2]). Le montant de 2'500 francs de frais de procédure à charge des recourants 9-10 est prélevé sur leurs avances de frais versées les 14 juillet 2020 et 10 juillet 2023 d'un montant total équivalant. Les recourants 7-8 succombent intégralement dans leurs conclusions. Leur mémoire de recours est majoritairement consacré à la violation des SDA. Néanmoins, ce grief a pu être traité succinctement dans le présent arrêt (consid. 8) et leurs autres griefs portent eux sur le principe de l'expropriation. Par conséquent, il apparaît équitable de faire supporter à ces derniers la moitié des frais restant de la procédure, à savoir 750 francs. Ce montant est prélevé sur l'avance de frais versée le 16 juillet 2020 d'un montant de 1'500 francs.”
art. 116 cpv. 1 LEspr si appliÊ ai partecipanti al procedimento ai quali, in conseguenza dell'approvazione del piano, incombe il rischio di un'espropriazione; a tal proposito non rileva se le obiezioni sollevate siano di natura specificamente espropriativa o di carattere generale. Tuttavia, sono ipotizzabili delle divergenze nella ripartizione delle spese quando l'espropriato, in definitiva, persegue la stessa istanza dell'espropriante (p. es. la conferma dell'approvazione del piano).
“Die beschwerdeführenden Gemeinden sind schliesslich der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Unrecht nicht gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG (SR 711) festgelegt. Nach dieser Bestimmung trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Die besondere Regelung der Kostenfolgen im Enteignungsgesetz ist dem Umstand geschuldet, dass die Enteigneten wider ihren Willen in das Verfahren einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es deshalb auch keine Rolle, welche Einwände (expropriationsrechtliche oder andere) die Enteigneten gegen das Projekt vorbringen (Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Praxis allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich anders verhält, wenn sich der Enteignete mit seinen Begehren im Ergebnis für dasselbe einsetzt wie der Enteigner, nämlich die Bestätigung der Plangenehmigung (vgl.”
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13.”
art. 116 cpv. 1 LEspr si appliÊ quando a un partecipante al procedimento è minacciata un'espropriazione a causa dell'approvazione di un piano. In tal caso, di regola l'espropriante sostiene le spese processuali dinanzi al Tribunale amministrativo federale e corrisponÞ all'espropriato un'indennità di parte; ciò vale indipendentemente dal fatto che il ricorso contenga censure specifiche in materia di espropriazione o censure di carattere generale in materia di pianificazione o di diritto ambientale. Deroghe sono possibili ai sensi del secondo periodo; le spese non necessarie sono a carico di chi le ha causate.
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. Urteile des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1 und A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Dies trifft für den Beschwerdeführer, der für die Landbeanspruchung (inkl. Abriss seines Wohnhauses) durch den Installationsplatz enteignet wird, ohne Weiteres zu. Auch wenn der Beschwerdeführer als Enteigneter mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, besteht kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt. Der Beschwerdegegner hat als Enteigner sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer als Enteigneter zu leisten.”
“Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht der Beschwerdeführerin die temporäre Enteignung des Cheesturmwegs, dessen Eigentümerin sie ist. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richtet sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG.”
Citazione: LEspr art. 116 n. 11 Il Tribunale amministrativo federale può confermare come adeguate le determinazioni delle spese processuali adottate dall'istanza precedente; le spese già determinate possono essere mantenute nell'ambito di tale conferma.
“Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die vom Bundesverwaltungsgericht für das vereinigte Verfahren festgelegten Kosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind vor Bundesgericht unbestritten geblieben und erscheinen auch im Lichte von Art. 116 Abs. 1 EntG nach wie vor als angemessen. Die Kosten für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 von Fr. 6'000.-- sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.”
L'art. 116 cpv. 1 LEspr non trova applicazione quando la persona espropriata non è parte del procedimento o non ha un interesse tutelabile sull'esito dello stesso. In tali casi la ripartizione delle spese non va effettuata ai sensi dell'art. 116 cpv. 1 LEspr, bensì secondo le disposizioni sui costi della PA.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
Il Tribunale amministrativo federale (TAF) ha confermato che, di regola, le spese processuali e le indennità alle parti devono essere imposte all'espropriante. Se il ricorso non è presentato in modo abusivo e la presenza di un avvocato è giustificata, il tribunale, nel caso deciso, non ha derogato alla disciplina delle spese e delle indennità prevista dall'art. 116 LEspr e ha imposto le spese all'espropriante.
“Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände richten sich hauptsächlich gegen den Entzug von Eigentumsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- sind der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen.”
Citazione: LEspr art. 116 n. 8 Per il procedimento dinanzi al Tribunale federale, a seguito della revisione della legge non si appliÊ l'esenzione automatiÊ della persona espropriata dalle spese giudiziarie. Piuttosto, si applicano lì le disposizioni generali sulla ripartizione delle spese.
“Es gibt keinen Grund, den heute für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht geltenden Art. 116 Abs. 1 EntG restriktiver auszulegen. Der Gesetzgeber wollte die Bestimmung bei der Revision vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197 1069) lediglich dem neuen Rechtsmittelsystem anpassen, ohne am Prinzip der Kostenpflicht des Enteigners etwas zu ändern (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4448 zu Art. 116 EntG). Lediglich für das Verfahren vor Bundesgericht sollten neu die allgemeinen Vorschriften über die Kostentragung gelten: Da das Bundesgericht inskünftig zweite Beschwerdeinstanz sein werde, gebe es keinen Grund mehr, die enteignete Person, die gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde führe, automatisch von den Gerichtskosten zu befreien (Botschaft, BBl 2001 4305; vgl. zitiertes Urteil 1C_550/2012 E. 11).”
Se le istanze erano sostenibili in buona feÞ o il caso sollevava questioni di fatto o di diritto che rendevano necessario il ricorso a un'assistenza legale, si deve usare prudenza nel discostarsi dalla ripartizione ordinaria delle spese prevista dall'art. 116 cpv. 1 LEspr. Le spese necessarie e proporzionate (in particolare quelle per l'assistenza legale necessaria) devono essere rimborsate.
“In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und”
“Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteientschädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 EntG). Ein Abweichen von dieser Regelung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von der im Enteignungsrecht vorgesehenen Kostenregelung abzuweichen (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine oder keine detaillierte Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE). Liegt wie hier eine detaillierte Kostennote vor, sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können; die Entschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der (teilweise) unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EnG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Kommt das EntG zur Anwendung, trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Von dieser Möglichkeit ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, mithin im Wesentlichen bei missbräuchlicher Beschwerdeführung und unnötiger Kostenverursachung. Wenn die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Beizug eines Rechtsbeistandes aufgrund der Komplexität des Falles erforderlich war, kommt ein Abweichen von der im Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3). Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin wegen des Ausführungsprojekts die dauernde Enteignung eines Teils ihres Grundstücks droht. Sie verlangte deswegen die Verlegung der Erweiterung der N04 auf deren westliche Seite. Zudem droht ihr wegen den Lärmimmissionen die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte. Zwar wurden ihre Begehren zum grössten Teil abgewiesen. Jedoch waren diese in guten Treuen vertretbar. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen richtet sich somit nach Art.”
LEspr art. 116 n. 6 Se le domanÞ dell'espropriato sono respinte in tutto o per la maggior parte, il giudiÎ può ripartire le spese diversamente e ridurre o esentare l'indennità di parte dell'espropriato. Le spese non necessarie sono a carico del soggetto che le ha causate. Dalla giurisprudenza risulta tuttavia che non si devia automaticamente dalla ripartizione ordinaria prevista dall'art. 116 cpv. 1 LEspr soltanto perché le domanÞ, pur essendo state respinte in parte o integralmente, erano proponibili in buona feÞ.
“In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und”
“Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. Selon la pratique du Tribunal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, il est notamment possible de réduire ou de supprimer l'indemnité de partie lorsque l'exproprié succombe intégralement ou en majeure partie (cf. arrêts du TF 1A.269/2006 du 28 février 2007 consid. 5 ; 1A.108/2006 du 7 novembre 2006 consid. 5 non publié aux ATF 133 II 30 ; arrêts du TAF A-2600/2018 précité consid. 8.1 ; A-6933/2017 du 18 mars 2021 consid. 8.1 ; A-4923/2017 précité consid. 9.1.1). 8.1.2 Ainsi, contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais à la charge de la partie qui succombe ne s'applique pas en matière d'expropriation. Par conséquent, les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. Tel est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF). 8.2 8.2.1 En l'espèce, même si les conclusions des recourants sont partiellement admises, il n'y a pas lieu de déroger au principe énoncé à l'art. 116 al. 1 LEx, selon lequel - en dérogation à l'art. 63 PA - il appartient à l'expropriant de supporter les frais de procédure, dans la mesure où les recourants concluent à ce que les frais de procédure soient mis à leur charge. Ceux-ci sont fixés à 5'000 francs en l'occurrence et ils seront prélevés sur l'avance de frais d'un montant correspondant déjà versée par les recourants. 8.2.2 Dès lors que la présente procédure a été introduite suite à un recours formé par les expropriants et que celui-ci n'est que partiellement admis, les intimés ont droit à une indemnité de dépens, qui vise à les défrayer pour les frais de représentation qui étaient objectivement nécessaires (cf.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
art. 116 cpv. 1 LEspr non si appliÊ quando l'espropriato non è parte nel procedimento in questione e non ha un interesse meritevole di tutela riguardo all'esito del procedimento. In tali casi si proceÞ inveÎ secondo le disposizioni in materia di spese del PA.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
La giurisprudenza è contrastante. In diverse decisioni il Tribunale amministrativo federale ha applicato l'art. 116 cpv. 1 LEspr e ha addebitato all'espropriante le spese processuali; in altre decisioni, inveÎ, si sono applicate le regole generali sui costi previste dalla PA. Questa divergenza è stata constatata dallo stesso Tribunale (cfr. sentenza A-504/2018).
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
Le tarifþ orarie richieste, di cirÊ Fr. 240–250, rientrano, secondo la giurisprudenza, nel quadro riconosciuto dall'art. 116 cpv. 1 LEspr e non sono da censurare; possono pertanto essere prese in considerazione nella determinazione dell'indennità a favore della parte.
“Auch den obsiegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 steht vorliegend je eine Parteientschädigung zu. Auf die beiden Kostennoten kann sodann mehrheitlich abgestellt werden. Die geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 250.-- und Fr. 240.-- liegen innerhalb des anerkannten Rahmens von Art. 116 Abs. 1 EntG und sind nicht zu monieren. Beim ausgewiesenen Zeitaufwand von”
“Auch den obsiegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 steht vorliegend je eine Parteientschädigung zu. Auf die beiden Kostennoten kann sodann mehrheitlich abgestellt werden. Die geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 250.-- und Fr. 240.-- liegen innerhalb des anerkannten Rahmens von Art. 116 Abs. 1 EntG und sind nicht zu monieren. Beim ausgewiesenen Zeitaufwand von”
Il regolamento sui costi e i rimborsi dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) può essere richiamato a complemento, tuttavia soltanto nella misura in cui sia compatibile con l'art. 116 cpv. 1 LEspr. Ciò vale in particolare per le regole generali sulla determinazione della tassa giudiziaria e per le disposizioni relative alla fissazione del rimborso delle spese della parte.
“und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8).”
La ripartizione delle spese in una procedura di espropriazione è una questione in materia di espropriazione. Se tale ripartizione delle spese è contestata da una delle parti coinvolte nella procedura di espropriazione, si configura una controversia in materia di espropriazione. In tali casi la disciplina delle conseguenze in ordine alle spese del procedimento di ricorso è dettata dall'art. 116 LEspr (oltre all'art. 63 PA).
“Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerdegegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der am Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG.”
“Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerdegegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der an einem Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG.”
“Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an die Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch die Beschwerdegegner als Enteignete. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der am Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG.”