Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031). ↩
7 commentaries
Quando, nel procedimento di approvazione del piano, a un proprietario fondiario minaccia l'espropriazione delle sue pretese difensive derivanti dal diritto di vicinato, devono essere esaminati i suoi diritti al rimborso delle spese e all'indennizzo ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 LEspr. La LEspr impone innanzitutto all'espropriante l'obbligo di prevedere misure di protezione idonî; se il progetto non preveÞ tali misure, il soggetto interessato deve presentare, nell'ambito del procedimento di approvazione del piano, istanze di opposizione ai sensi del diritto espropriativo. Se le immissioni eccessive non possono essere evitate o possono esserlo solo con oneri sproporzionati, le pretese di difesa cedono all'interesse pubblico preminente e al soggetto interessato resta il diritto all'indennizzo.
“Der Beschwerdeführer erhob unter anderem aus diesem Grund Einsprache gegen das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung und verlangte Massnahmen zum Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen oder eventualiter das Einleiten eines Enteignungsverfahrens. Der Beschwerdeführer macht begründet geltend, dass er von übermässigen Immissionen in Form von Lärm betroffen ist und ihm ohne Massnahmen eine Enteignung seiner nachbarrechtlichen Abwehransprüche droht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Plangenehmigungsverfahren wären somit in dieser Hinsicht gemäss Art. 114 und Art. 115 EntG festzulegen gewesen. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung verneint. Damit hat sie Art. 115 Abs. 1 EntG verletzt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen (Rechtsbegehren Ziff. 6 gemäss der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021). Die Plangenehmigung vom 12. März 2021 ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen hat und die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG und auch nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich, ob einem Grundeigentümer eine Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Gegenstand einer formellen Enteignung können nach Art. 5 Abs. 1 EntG nebst dinglichen Rechten auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein. Das EntG verpflichtet den Enteigner jedoch, zunächst geeignete Schutzvorkehren zu treffen, um übermässige Einwirkungen überhaupt zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3 EntG). Sieht ein Projekt geeignete Massnahmen nicht bereits vor, hat der Betroffene mittels (enteignungsrechtlicher) Einsprache im Plangenehmigungsverfahren entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche zu Gunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt beziehungsweise enteignet und es bleibt dem Betroffenen nur mehr das Recht, eine Entschädigung zu fordern.”
Citazione: LEspr art. 115 n. 6 L'istanza inferiore può rinviare la decisione sulle indennità delle parti ai sensi dell'art. 115 LEspr a un procedimento separato, che sarà svolto soltanto dopo che l'approvazione del piano sarà divenuta definitiva.
“der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 wies die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigungen der Einsprechenden gemäss Art. 115 EntG in ein separates Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz.”
Nel contesto esaminato nelle fonti (procedimenti combinati/procedimenti di approvazione del piano) risulta dall'art. 115 cpv. 2 LEspr che — qualora le istanze dell'espropriato siano del tutto o per la maggior parte respinte — si può rinunciare, in tutto o in parte, all'attribuzione di un'indennità alle parti.
“Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
“Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
Nella prassi, la decisione sul rimborso delle spese alle parti ai sensi dell'art. 115 LEspr, in caso di conduzione combinata del procedimento, può essere rinviata a una procedura separata che va avviata soltanto dopo che l'approvazione del piano è divenuta definitiva. Il Tribunale amministrativo federale deciÞ direttamente nel merito oppure, in via eccezionale, rimette la questione all'istanza precedente con istruzioni vincolanti (cfr. art. 61 cpv. 1 PA).
“der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 wies die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigungen der Einsprechenden gemäss Art. 115 EntG in ein separates Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz.”
Nel determinare discrezionalmente il rimborso delle spese di parte ai sensi dell'art. 115 LEspr spetta all'istanza precedente un ampio margine di apprezzamento; perciò il Tribunale amministrativo federale riesamina tale valutazione con riserva e non se ne discosta senza adeguati motivi. La necessità delle spese di parte si valuta in base alla situazione processuale al momento in cui le spese vengono sostenute. Inoltre, va considerato che le commissioni di stima sono composte da esperti e non sono vincolate alle richieste delle parti; per questo motivo, nella verifiÊ della necessità delle misure adottate può essere giustificato un criterio di giudizio più rigoroso.
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
Nel procedimento combinato di approvazione del piano, le conseguenze in materia di costi e indennizzi nei confronti delle parti del procedimento a cui è prospettata un'espropriazione si regolano secondo la legge sull'espropriazione (cfr. art. 115 cpv. 1 LEspr). Se le domanÞ dell'espropriato vengono respinte totalmente o in massima parte, ai sensi dell'art. 115 cpv. 2 LEspr si può rinunciare, in tutto o in parte, alla concessione dell'indennizzo.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
Nei procedimenti combinati le conseguenze relative a spese e indennizzi nei confronti dei partecipanti al procedimento che sono minacciati da un'espropriazione devono essere valutate secondo il diritto dell'espropriazione. Per questi partecipanti sussiste il diritto ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 LEspr; se la domanÚ è respinta in tutto o in prevalenza, l'indennizzo ai sensi dell'art. 115 cpv. 2 LEspr può essere negato in tutto o in parte.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.