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Se un'istanza di ricusazione viene ritirata soltanto dopo un ritardo rilevante e ciò ha causato un sensibile rallentamento del procedimento e oneri aggiuntivi, ciò può giustificare che il richiedente si faccia carico in parte dei costi ai sensi dell'art. 114 cpv. 1 LEspr.
“Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.”
Riferimento: LEspr art. 114 n. 23 Principio: nei procedimenti di espropriazione in primo grado, l'espropriante deve farsi carico delle spese derivanti dall'esercizio del diritto di espropriazione. Ciò si giustifiÊ con il fatto che l'espropriato è coinvolto nel procedimento contro la propria volontà e pertanto, di regola, non dovrebbe essere gravato dalle spese. Un'eccezione sussiste soltanto quando vi siano richieste manifestamente abusive o pretese manifestamente eccessive; in tali casi le spese possono essere imposte, in tutto o in parte, all'espropriato (art. 114 cpv. 2 LEspr).
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
art. 114 cpv. 1 LEspr non preveÞ il trasferimento delle spese del procedimento sulla cassa dello Stato; in linê di principio è l'espropriante che sostiene le spese derivanti dall'esercizio del diritto di espropriazione.
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
LEspr art. 114 n. 21 In caso di istanze manifestamente abusive, l'autorità giudiziaria di grado precedente può, a sua discrezione, imporre le spese del procedimento, in tutto o in parte, agli espropriati. Nel caso deciso il tribunale ha motivato la ripartizione paritaria delle spese come soluzione adeguata al caso concreto.
“Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich ansehen. Es steht in ihrem Ermessen, bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren die Kosten ganz oder teilweise der Enteigneten aufzuerlegen. Gestützt auf den Zweck der einerseits rechtspolitisch, andererseits sanktionsrechtlich motivierten Regelung des Art. 114 EntG hat sie einzelfallgerecht begründet, weshalb Enteignerin und Enteignete die Kosten des Abschreibungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.”
L'art. 114 cpv. 2 LEspr costituisÎ un'eccezione di carattere sanzionatorio e va quindi applicato solo in via restrittiva.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 1952).”
art. 114 cpv. 2 LEspr va inteso come una disposizione eccezionale di carattere sanzionatorio. Essa va applicata in modo restrittivo e soltanto con moderazione; l'imposizione delle spese all'espropriato è contemplabile unicamente in caso di richieste effettivamente e manifestamente abusive o di pretese manifestamente eccessive.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
Valutazioni giudiziarie non pregiudiziali (provvisorie) della situazione giuridiÊ possono essere addebitate all'espropriante come spese di procedimento ai sensi dell'art. 114 cpv. 1 LEspr, quando sussiste un nesso con l'esercizio del diritto di esproprio nel procedimento concreto. Secondo le decisioni citate, la formulazione di tali pareri rientra nell'attività giudiziaria; se erano opportune e funzionali e hanno contribuito alla positiva definizione del procedimento (p.es. inducendo il ritiro di una domanÚ di indennizzo e così evitando una trattativa conciliativa ovvero una procedura di stima), ciò giustifiÊ l'addebito delle spese all'espropriante.
“Juni 2022 hat der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnte die Beschwerdegegnerin den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Insofern ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, dass das fragliche Schreiben auf Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin hin erarbeitet wurde. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch im Interesse der Beschwerdeführerin lag. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden.”
“Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen hätte keine Verletzung von Bundesrecht vorgelegen, selbst wenn auf das ergänzte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten gewesen wäre. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 hat der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnten die Beschwerdegegner den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und nicht von der Staatskasse zu übernehmen. Gleiche Überlegungen gelten im Hinblick auf die Zustellung der einschlägigen Rechtsprechung an die Beschwerdegegner. Das Vorgehen der Vorinstanz lag auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteignerin sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat.”
Riferimento: LEspr art. 114 n. 17 L'autorità competente determina i costi del procedimento relativi alla fase di sua competenza. Secondo la giurisprudenza consolidata, nei procedimenti di espropriazione in primo grado i costi sostenuti sono, di regola, a carico dell'espropriante; all'espropriato i costi possono essere imposti, in tutto o in parte, solamente in caso di richieste manifestamente abusive o di pretese manifestamente eccessive.
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Nei procedimenti espropriativi di prima istanza, di regola l'espropriante sopporta le spese processuali derivanti dall'esercizio del diritto di espropriazione. Il principio del soccombente, abituale nel procedimento amministrativo, non si appliÊ in generale al diritto di espropriazione; l'espropriante rimane di norma tenuto al pagamento delle spese anche in caso di accoglimento della sua pretesa. Un'eccezione sussiste soltanto per domanÞ manifestamente abusive o per pretese manifestamente eccessive (cfr. art. 114 cpv. 2 LEspr).
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
L'art. 114 cpv. 1 LEspr non preveÞ la possibilità di far gravare le spese del procedimento sulla cassa dello Stato. Dalla regola della partecipazione ai costi da parte dell'espropriante si può derogare soltanto ai sensi dell'art. 114 cpv. 2 LEspr, quando un'istanza sia manifestamente abusiva; l'autorità dispone in tal caso di un margine discrezionale anche quanto all'entità della ripartizione dei costi.
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Per l'applicazione dell'art. 114 cpv. 2 LEspr non è sufficiente la mera affermazione che una richiesta sia molesta; la parte che ricorre deve dimostrare che l'avvio del procedimento persegue esclusivamente scopi estranei alla materia, chiaramente riconoscibili e oggettivamente dimostrabili come privi di qualsiasi rapporto con le pretese giuridiche. Una sempliÎ rinuncia o una mera allusione non sono di per sé sufficienti a qualificare il comportamento come manifestamente abusivo.
“Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, der Beschwerdegegner verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, der Beschwerdegegner verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegner verfolgen rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
Riferimento: LEspr art. 114 n. 13 L'autorità competente fissa le spese procedurali relative alla propria fase del procedimento. Nel procedimento di espropriazione in primo grado, in linê di principio tali spese sono a carico dell'espropriante; il trasferimento di tali costi sull'espropriato è possibile solo nei casi eccezionali indicati dalla giurisprudenza (p. es. richieste manifestamente abusive o pretese manifestamente eccessive).
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
LEspr art. 114 n. 12 L'art. 114 cpv. 2 LEspr conferisÎ all'istanza precedente un margine di apprezzamento: in caso di istanze manifestamente abusive può addebitare all'espropriato le spese processuali in tutto o in parte. L'istanza precedente può procedere con misura e, per esempio, disporre un addebito solo parziale delle spese.
“Die Vorinstanz hat ihr teilweises Abweichen vom Grundsatz, dass die Enteignerin die Kosten trägt, mit dem Prozessverhalten der Enteigneten (Beschwerdegegnerin) begründet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass sie die Ausführungen des Vizepräsidenten in der Vernehmlassung zwar verstanden, aber sich trotzdem drei Monate für den Rückzug des Austandsgesuchs Zeit gelassen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren ausgegangen ist. Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, der in Art. 114 Abs. 2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
In procedimenti combinati (p. es. procedimenti di approvazione del piano) le conseguenze in termini di spese e indennizzi nei confronti dei partecipanti al procedimento minacciati da un'espropriazione si regolano secondo il diritto dell'espropriazione: l'art. 114 cpv. 1 LEspr obbliga l'espropriante ad assumere le spese derivanti dall'esercizio del diritto di espropriazione; inoltre l'espropriante deve corrispondere un indennizzo adeguato per le necessarie spese extragiudiziali. Se le istanze dell'espropriato sono respinte del tutto o per la maggior parte, si può rinunciare, in tutto o in parte, alla concessione di un'indennità di parte.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
La decisione di primo grado dispone, ai sensi dell'art. 114 cpv. 2 LEspr, di un margine di discrezionalità; in caso di istanze manifestamente abusive può imporre integralmente o parzialmente le spese del procedimento all'espropriato. Il giudiÎ che esamina il ricorso non sostituisÎ tale discrezionalità, ma verifiÊ soltanto se essa è stata esercitata conformemente ai doveri (p. es. anche con riguardo a una ripartizione graduata delle spese).
“Art. 114 Abs. 2 EntG räumt der Schätzungskommission mit der Möglichkeit, bei rechtsmissbräuchlichen Begehren ganz oder teilweise die Kosten der Enteigneten auferlegen zu können, ein Ermessen ein (vgl. E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde, und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz. Zudem handelt es sich hier um die strittige Kostenverteilung aufgrund eines Abschreibungsverfahrens. Wie das zugrundeliegende Ausstandsbegehren voraussichtlich zu beurteilen gewesen wäre, ist daher nur summarisch zu prüfen, denn über den Umweg des Kostenentscheids sollen keine ungeklärten materiellen Fragen präjudiziert werden.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
LEspr art. 114 n. 9 In caso di istanze manifestamente abusive, l'autorità dispone di un potere discrezionale di imporre integralmente o parzialmente le spese del procedimento all'espropriato. Un successivo ritiro della domanÚ può attenuare tale discrezionalità; così il Tribunale amministrativo federale ha, in una decisione, limitato il trasferimento delle spese alla metà tenendo conto del ritiro.
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Se una domanÚ viene mantenuta nonostante la manifesta mancanza di prospettive di successo e viene ritirata solo dopo la trasmissione della domanÚ all'autorità precedente, ciò può — come ha ritenuto il Tribunale amministrativo federale — essere valutato come «manifestamente abusivo» ai sensi dell'art. 114 cpv. 2 LEspr. Tali comportamenti possono essere qualificati come mera vessazione e sanzionati sul piano delle spese.
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug seiner Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an seiner Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte er daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass er erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren des Beschwerdegegners verursachte Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
In linê di principio l'espropriante sostiene le spese processuali derivanti dall'esercizio del diritto di espropriazione; perciò l'espropriato, di regola, non è gravato da tali spese. L'art. 114 cpv. 2 LEspr preveÞ un'eccezione secondo cui, in caso di istanze manifestamente abusive o di pretese manifestamente eccessive, le spese possono essere imposte, in tutto o in parte, all'espropriato; tale norma sanzionatoria va applicata in modo restrittivo. Tale regola vale anche indipendentemente dal fatto che l'espropriante prevalga nel procedimento.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
LEspr art. 114 n. 6 La giurisdizione inferiore ha, nell'esercizio del suo potere discrezionale, disposto un'attribuzione parziale delle spese di procedimento, nonostante l'istanza di ricusazione sia stata qualificata come manifestamente abusiva. Tra le motivazioni è stato indicato, tra l'altro, il tardivo ma volontario ritiro dell'istanza, per cui si è ritenuta adeguata una ripartizione delle spese per metà.
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.”
Citazione: LEspr art. 114 n. 5 Per domanÞ manifestamente prive di prospettiva o ritenute «pura molestia», ai sensi dell'art. 114 cpv. 2 LEspr può essere disposto l'addebito totale o parziale delle spese. Il Tribunale amministrativo federale ha ritenuto che i termini «manifestamente abusivo» e «manifestamente eccessivo» vadano interpretati in senso ampio.
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug seiner Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an seiner Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte er daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass er erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren des Beschwerdegegners verursachte Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Beschwerdegegnern bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug ihrer Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere zur Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin klar und deutlich auf das Urteil des Bundesgerichts im Pilotverfahren Oberglatt hingewiesen. Somit sei für die Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an ihrer Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätten sie daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass sie erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt haben, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren der Beschwerdegegner beziehungsweise durch ihr ungebührlich passives Verhalten verursachte Kosten des infolgedessen unnötig verkomplizierten und verzögerten vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
Riferimento: LEspr art. 114 n. 4 Il sempliÎ ritiro a seguito di una valutazione non pregiudizievole o di una ponderazione giuridiÊ oggettiva non determina di per sé, di regola, la qualificazione della richiesta di instaurazione del procedimento come «manifestamente abusiva» ai sensi dell'art. 114 cpv. 2 LEspr. Occorre inveÎ dimostrare che l'avvio del procedimento persegua esclusivamente scopi estranei alla materia, chiaramente riconoscibili e oggettivamente comprovabili e privi di qualsiasi collegamento con le pretese giuridiche; le mere affermazioni di intenzioni puramente vessatorie non sono sufficienti.
“1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegnerin verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegner verfolgen rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
Tenuto conto del margine di discrezionalità riconosciuto dal Tribunale amministrativo federale (TAF) ai sensi dell'art. 114 cpv. 2 LEspr, il giudiÎ di grado inferiore può attenuare la sanzione e addebitare soltanto parzialmente le spese del procedimento alla parte espropriata. Come circostanze attenuanti sono state valutate in particolare l'assenza di assistenza legale al momento della presentazione dell'istanza di ricusazione e il successivo ritiro di tale istanza (manifestamente abusiva); le restanti spese sono a carico dell'espropriante.
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
art. 114 cpv. 2 LEspr è applicabile solo in casi eccezionali. Una contestazione di abuso del diritto presuppone che un istituto giuridico sia stato utilizzato in modo contrario alla sua finalità per perseguire scopi estranei alla materia, chiaramente riconoscibili e dimostrabili. Nel diritto processuale, l'accertamento della contrarietà alla finalità richieÞ requisiti particolarmente stringenti e deve essere ritenuto solo con granÞ cautela.
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
LEspr art. 114 n. 1 L'autorità competente determina le spese del procedimento relative alla propria fase procedurale; nella prassi ciò comporta che, nei procedimenti espropriativi di primo grado, l'espropriante sostiene, di regola, le spese derivanti dall'esercizio del diritto di esproprio. L'espropriato, di norma, non è gravato da spese; eccezioni sussistono soltanto in caso di istanze manifestamente abusive o manifestamente infondate, nei confronti delle quali le spese possono essere addebitate, in tutto o in parte, all'espropriato.
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”