Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031). ↩
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Nell'esame di un'espropriazione temporanê (art. 6 LEspr) possono essere richieste la necessità tecniÊ, l'interesse pubblico e la proporzionalità. Norme tecniche (p. es. OSG) possono essere utilizzate come ausili o parametri orientativi; tuttavia non sono vincolanti per ogni singolo caso e devono essere applicate alle circostanze concrete nel quadro della proporzionalità.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 22.04.2021 Teilstrassenplan. Art. 31 Abs. 1, Art. 32, Art. 33 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a, Art. 6 EntG (sGS 735.1). Streitig war, ob der Ausbau einer bestehenden Gemeindestrasse 2. Klasse notwendig und die dafür erforderliche Enteignung (dauernde Beanspruchung [Widmung], vorübergehende Beanspruchung) des beschwerdeführerischen Grundstücks im Umfang von 35 m2 (dauernde Beanspruchung [Widmung]) bzw. von 137 m2 (vorübergehende Beanspruchung) im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt können die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Hilfsmittel bzw. als Richtwerte herangezogen werden, wobei ihre Anwendung im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss und sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dürfen. Die VSS-Normen enthalten mithin keine bindenden Anweisungen für jeden Einzelfall im Sinn einer gesetzlichen Norm. Deren Beizug für die Frage des Raumbedarfs der einzelnen Verkehrsteilnehmer ist zweck- und sachgerecht. Im konkreten Fall hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der Fachstellen abgestützt und daraus schliessen dürfen, dass der streitbetroffene Strassenabschnitt im aktuellen Zustand ohne Ausbau den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt.”
Secondo la prassi del Tribunale amministrativo federale (A-4113/2021), l'art. 6 cpv. 1 LEspr è preso in considerazione nel senso che un'espropriazione temporanê, in linê di principio, si estenÞ al massimo per cinque anni. Ciò è rilevante rispetto ai rischi del progetto quando non si profila una riduzione sostanziale della durata dei lavori.
In caso di espropriazione temporanê deve essere effettuato un controllo di proporzionalità; questo richieÞ una ponderazione complessiva degli interessi pubblici rispetto a quelli privati (art. 6 LEspr).
“41, LSV) darauf ab, ob die Änderung oder Erweiterung einer ortsfesten Anlage (Strasse) ohne Lärmsanierung zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Lärmimmissionen führen würde. Ist dies der Fall, so löst der Umbau eine (Lärm-)Sanierungspflicht aus (BGE 141 II 483 E. 4.5). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25.”
art. 6 LEspr n. 5: l'art. 6 LEspr si colloÊ nel quadro del principio di proporzionalità: le espropriazioni richiedono una base legale, devono perseguire l'interesse pubblico e non possono arrecare all'espropriato un pregiudizio che sia sproporzionato rispetto allo scopo perseguito.
“41, LSV) darauf ab, ob die Änderung oder Erweiterung einer ortsfesten Anlage (Strasse) ohne Lärmsanierung zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Lärmimmissionen führen würde. Ist dies der Fall, so löst der Umbau eine (Lärm-)Sanierungspflicht aus (BGE 141 II 483 E. 4.5). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25.”
“41, LSV) darauf ab, ob die Änderung oder Erweiterung einer ortsfesten Anlage (Strasse) ohne Lärmsanierung zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Lärmimmissionen führen würde. Ist dies der Fall, so löst der Umbau eine (Lärm-)Sanierungspflicht aus (BGE 141 II 483 E. 4.5). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten”
LEspr art. 6 n. 4 Un'espropriazione temporanê nella forma di servitù può essere ammessa se è idonê e necessaria per perseguire lo scopo dell'opera pubbliÊ (p. es. eliminazione o riduzione della carenza di siti di discariÊ), non sussistono alternative adeguate e meno gravose e il principio di proporzionalità è rispettato.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 25.02.2021 Enteignung für Deponie-Auffüllrecht Inertmaterial Typ A. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 EntG (sGS 735.1). Art. 26 BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Entsorgung von Inertmaterial eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe sei. Der Eintrag der beantragten Dienstbarkeit diene dem (Weiter-)Betrieb sowie der Erweiterung der Deponie und somit einem im öffentlichen Interesse liegenden Werk. Sodann habe als dargetan zu gelten, dass die Enteignung in Form einer Dienstbarkeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich sei, die belegte Deponieknappheit zu beseitigen oder zu vermindern. Insbesondere lasse sich der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend verwirklichen, nachdem adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bzw. mildere Massnahmen weder geltend gemacht noch ersichtlich seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit habe von daher als eingehalten zu gelten (Verwaltungsgericht, B 2020/183). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. März 2022 abgewiesen (Verfahren 1C_177/2021).”
Qualora si tratti dell'esame della proporzionalità ai sensi dell'art. 6 LEspr e l'istanza precedente non sia un'autorità giudiziaria, l'art. 6 n. 1 CEDU, nel suo ambito di applicazione, garantisÎ un controllo giudiziario con piena cognizione. Il Tribunale amministrativo, quale primo grado giurisdizionale, dispone dunque di piena cognizione: deciÞ su tutte le questioni di fatto e di diritto rilevanti e verifiÊ le decisioni discrezionali alla ricerÊ di errori di diritto.
“Bei stark reduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) ist beim Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad eine Strassenbreite von mindestens 3,4 m bis 4,0 m (je nach Steigungen) und beim Begegnungsfall PW/PW eine Breite von mindestens 4,4 m erforderlich (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 11.1). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt deshalb vorliegend – als erste gerichtliche Instanz – über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25. Februar 2021, E. 1 zweiter Absatz mit Hinweisen; VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 1 m.H. auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK). Im Rahmen einer Baugesuchsbeurteilung den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr.”
“Bei stark reduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) ist beim Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad eine Strassenbreite von mindestens 3,4 m bis 4,0 m (je nach Steigungen) und beim Begegnungsfall PW/PW eine Breite von mindestens 4,4 m erforderlich (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 11.1). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt deshalb vorliegend – als erste gerichtliche Instanz – über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25. Februar 2021, E. 1 zweiter Absatz mit Hinweisen; VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 1 m.H. auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK). Im Rahmen einer Baugesuchsbeurteilung den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr.”
Riferimento: LEspr art. 6 n. 2 Nel verificare un'espropriazione ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 LEspr deve essere effettuata una valutazione di proporzionalità, che comporta un'ampia ponderazione degli interessi pubblici e privati. In particolare va esaminato se esistono alternative adeguate all'espropriazione. Nel riesame di un'espropriazione formale il tribunale amministrativo esercita una cognizione ampia e non si limita a un puro controllo giuridico.
“Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Projekts kommt der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Blick auf die raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätze, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist hierfür – anders als bei der Frage der Enteignung (s. gleich nachfolgenden Absatz) – beschränkt, indem es lediglich zur Rechts- und Sachverhaltskontrolle befugt ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP sowie VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf VerwGE B 2007/120; B 2007/124 vom 13. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe zur Vereinbarkeit der Kognitionsbeschränkung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG auch BGE 112 Ib 164 E. 4c/bb mit Hinweisen, in: Pra 75 [1986] Nr. 218). Art. 48 Abs. 1 StrG legt fest, dass private Rechte enteignet werden, wenn diese sonst nicht erworben werden können. Soweit das Strassengesetz nichts Anderes bestimmt, gelangt das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG) zur Anwendung. Ein Enteignungsgrund nach Art. 5 lit. a EntG liegt hier ([Aus-]Bau einer öffentlichen Strasse) vor. Bei Vorliegen eines Enteignungsgrundes ist die Enteignung nach Art. 6 Abs. 1 EntG zulässig, wenn der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Die Enteignung darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Abs. 2). Durch diese Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) konkretisiert. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV). Insbesondere ist zu prüfen, ob adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bestehen (vgl. VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 4 mit Hinweisen). Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebieten, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer formellen Enteignung umfassende Kognition ausübt und sich nicht nur auf die Rechtskontrolle beschränkt (VerwGE B 2012/194, 2012 194 vom 11.”
“Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Projekts kommt der zuständigen Verwaltungsbehörde mit Blick auf die raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätze, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist hierfür – anders als bei der Frage der Enteignung (s. gleich nachfolgenden Absatz) – beschränkt, indem es lediglich zur Rechts- und Sachverhaltskontrolle befugt ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP sowie VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.4 mit Hinweis auf VerwGE B 2007/120; B 2007/124 vom 13. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe zur Vereinbarkeit der Kognitionsbeschränkung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG auch BGE 112 Ib 164 E. 4c/bb mit Hinweisen, in: Pra 75 [1986] Nr. 218). Art. 48 Abs. 1 StrG legt fest, dass private Rechte enteignet werden, wenn diese sonst nicht erworben werden können. Soweit das Strassengesetz nichts Anderes bestimmt, gelangt das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG) zur Anwendung. Ein Enteignungsgrund nach Art. 5 lit. a EntG liegt hier ([Aus-]Bau einer öffentlichen Strasse) vor. Bei Vorliegen eines Enteignungsgrundes ist die Enteignung nach Art. 6 Abs. 1 EntG zulässig, wenn der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Die Enteignung darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Abs. 2). Durch diese Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV) konkretisiert. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV). Insbesondere ist zu prüfen, ob adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bestehen (vgl. VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 4 mit Hinweisen). Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gebieten, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer formellen Enteignung umfassende Kognition ausübt und sich nicht nur auf die Rechtskontrolle beschränkt (VerwGE B 2012/194, 2012 194 vom 11.”
Citazione: LEspr art. 6 n. 1 La verifiÊ della proporzionalità ai sensi dell'art. 6 LEspr richieÞ un bilanciamento complessivo degli interessi pubblici rispetto a quelli privati.
“41, LSV) darauf ab, ob die Änderung oder Erweiterung einer ortsfesten Anlage (Strasse) ohne Lärmsanierung zu einer wahrnehmbaren Zunahme der Lärmimmissionen führen würde. Ist dies der Fall, so löst der Umbau eine (Lärm-)Sanierungspflicht aus (BGE 141 II 483 E. 4.5). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25.”
“Bei stark reduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) ist beim Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad eine Strassenbreite von mindestens 3,4 m bis 4,0 m (je nach Steigungen) und beim Begegnungsfall PW/PW eine Breite von mindestens 4,4 m erforderlich (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 11.1). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt deshalb vorliegend – als erste gerichtliche Instanz – über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25. Februar 2021, E. 1 zweiter Absatz mit Hinweisen; VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 1 m.H. auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK). Im Rahmen einer Baugesuchsbeurteilung den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr.”
“Bei stark reduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) ist beim Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad eine Strassenbreite von mindestens 3,4 m bis 4,0 m (je nach Steigungen) und beim Begegnungsfall PW/PW eine Breite von mindestens 4,4 m erforderlich (vgl. VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar 2017 E. 11.1). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt deshalb vorliegend – als erste gerichtliche Instanz – über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2020/183 vom 25. Februar 2021, E. 1 zweiter Absatz mit Hinweisen; VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 1 m.H. auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK). Im Rahmen einer Baugesuchsbeurteilung den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Grundstück Nr.”
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