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LEspr art. 78 n. 4 Se le parti principali del procedimento di espropriazione partecipano al procedimento dinanzi all'istanza inferiore e ivi non ottengono accoglimento delle loro istanze, secondo la giurisprudenza del Tribunale amministrativo federale sono lesi sia sotto il profilo formale sia sotto quello sostanziale e sono legittimati a proporre ricorso.
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin nahm als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drang jedoch mit ihren Forderungen nicht durch. Sie ist somit sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert.”
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen als Teil der damaligen Erbengemeinschaft als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen jedoch mit ihrer Forderung nicht durch. Sie verlangen eine Entschädigung für die Gesamtliegenschaft, nicht nur für die lärmbelasteten Wohnungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführenden infolge der partiellen Erbteilung einzugehen.”
La legittimazione al ricorso risulta dall'art. 78 cpv. 1 LEspr. Complementarmente si applicano le condizioni generali dell'art. 48 cpv. 1 PA: partecipazione dinanzi alla giurisdizione inferiore o impossibilità di parteciparvi (lett. a), interesse particolare (lett. b) e un interesse meritevole di tutela (lett. c).
“Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst.”
LEspr art. 78 n. 2 Se persone partecipano davanti all'istanza precedente al procedimento di espropriazione come componenti di una comunione ereditaria e in qualità di parti principali, e sono materialmente interessate dalla decisione impugnata, esse sono considerate legittimate a proporre ricorso. Nel caso di specie ciò renÞ superflua una verifiÊ separata della successione giuridiÊ in conseguenza di una divisione parziale dell'eredità.
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen als Teil der damaligen Erbengemeinschaft als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen jedoch mit ihrer Forderung nicht durch. Sie verlangen eine Entschädigung für die Gesamtliegenschaft, nicht nur für die lärmbelasteten Wohnungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführenden infolge der partiellen Erbteilung einzugehen.”
Oltre alle persone menzionate nell'art. 78 cpv. 1 LEspr, si applicano anche i requisiti generali dell'art. 48 cpv. 1 PA; di conseguenza può essere legittimato a proporre ricorso anche chi ha partecipato al procedimento dinanzi all'istanza precedente o non ha avuto la possibilità di parteciparvi.
“Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst.”
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