RS 210 ↩
16 commentaries
La disciplina del termine biennale di prescrizione/decadenza prevista dall'art. 95 cpv. 1 LEspr per le pretese relative ai contributi di vantaggio (e agli oneri di allacciamento) era già contenuta nella versione della LEspr del 1950. Secondo le decisioni e le esposizioni disponibili, questa norma fondamentale non è stata modificata nel contenuto dalle successive revisioni della legge.
“Der heute geltende § 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Die Fassung des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950, welche am 1. Januar 1951 in Kraft trat, statuierte in § 95 Folgendes: "Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge gehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist" (GSG 20.169, 197). Das Enteignungsgesetz wurde in den letzten 70 Jahren mehrmals revidiert, jedoch wurde an dieser Grundregelung nichts geändert. Daraus geht hervor, dass diese zweijährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist bereits seit 70 Jahren Geltung hat und dass das Enteignungsgesetz nie eine weitere Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist enthalten hat. Da diese Regelung bereits 70 Jahre alt ist, ist jedoch nicht mehr eruierbar, ob der Gesetzgeber zum strittigen Thema bewusst geschwiegen hat.”
“Der heute geltende § 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Die Fassung des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950, welche am 1. Januar 1951 in Kraft trat, statuierte in § 95 Folgendes: "Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge gehen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist" (GSG 20.169, 197). Das Enteignungsgesetz wurde in den letzten 70 Jahren mehrmals revidiert, jedoch wurde an dieser Grundregelung nichts geändert. Daraus geht hervor, dass diese zweijährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist bereits seit 70 Jahren Geltung hat und dass das Enteignungsgesetz nie eine weitere Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist enthalten hat. Da diese Regelung bereits 70 Jahre alt ist, ist jedoch nicht mehr eruierbar, ob der Gesetzgeber zum strittigen Thema bewusst geschwiegen hat.”
Se per la realizzazione del diritto menzionata all'art. 95 cpv. 1 LEspr non esiste una disciplina cantonale o comunale sui termini di prescrizione/decadenza, secondo la giurisprudenza va riconosciuta una lacuna normativa non prevista dal piano legislativo. In tal caso devono essere richiamate per colmare la lacuna regole cantonali affini (ovvero altro diritto cantonale). Nella misura in cui i regolamenti comunali rinviano al diritto cantonale e non contengono essi stessi un termine, sussiste dunque anch'essa una lacuna da colmare; inoltre è dubbio se il comune possa nei propri regolamenti rinunciare validamente del tutto a un siffatto termine.
“§ 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das AR, welches durch das nAR aufgehoben wurde und bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war, enthielt keine kommunalen verjährungs- bzw. verwirkungsrechtlichen Regeln zur Geltendmachung der einmaligen Abwasserbeiträge, verwies jedoch in § 33 Abs. 1 AR auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Auch das WR, welches durch das Wasser-Reglement vom 10. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 (nachfolgend: nWR) ersetzt wurde, enthielt keine Bestimmungen über die Verjährung der einmaligen Beiträge bzw. Gebühren, verwies jedoch in § 41 WR auf das Enteignungsgesetz. Gemäss § 22 nAR und § 36 nWR, welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten und vorliegend jedoch nicht anwendbar sind, hat die Gemeinde die Frist, innert derer die Anschlussgebühren erhoben werden müssen, auf fünf Jahre verlängert.”
“Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass aus den Materialien zum Enteignungsgesetz nicht gefolgert werden kann, es liege insofern ein qualifiziertes Schweigen vor, als der Gesetzgeber bei den Anschlussgebühren bewusst auf eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist habe verzichten wollen. Die gesetzlichen Regelungen aus den sachverwandten Gebieten, namentlich § 147 Abs. 1 StG und § 46a VwVG, legen vielmehr nahe, dass auch in Bezug auf die Gebühren eine absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist zu gelten hat. Es liegen bei den zu beurteilenden Gebühren auch keine besonderen Gründe wie bei der Verrechnungssteuer nach Art. 17 VStG vor, welche es als vertretbar erscheinen lassen, dass das Gesetz keine Verwirkungsfrist, innert derer die Forderung rechtskräftig zu sein hat, statuiert hat. Damit kann das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens nicht bejaht werden und § 95 Abs. 1 EntG wohnt damit eine planwidrige Unvollständigkeit inne, die ausfüllungsbedürftig ist. Da die anwendbaren kommunalen Reglemente keine eigene Regelung zur Verjährung enthielten, sie vielmehr auf das kantonale Recht verwiesen, liegt auch den kommunalen Reglementen in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EntG eine ausfüllungsbedürftige Lücke inne. Im Übrigen wäre aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Institut der Verjährung um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt und die Gemeinde nur im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom ist, fraglich, ob die Gemeinde in ihren Reglementen das Absehen von einer Frist, innert derer die Gebühren rechtskräftig zu verfügen wären, statuieren könnte.”
LEspr art. 95 n. 14 La normativa sulla decadenza ha lo scopo di tutelare il soggetto onerato dalle richieste integrative impreviste. I Comuni possono emanare disposizioni divergenti riguardo al termine di scadenza o al termine che comporta l'estinzione del diritto.
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs.”
Il termine biennale di decadenza ai sensi dell'art. 95 cpv. 2 LEspr decorre soltanto dal momento in cui l'obbligo di contribuzione sorge effettivamente. L'obbligo di contribuzione può, in base al regolamento comunale, sorgere già con l'ultimazione dell'opera oppure soltanto con l'allacciamento; in quest'ultimo caso il termine decorre solo dal momento dell'allacciamento.
“Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs. 1 EntG enthaltene Verwirkungsvorschrift ist nun auf den Regelfall zugeschnitten, dass die Beitragspflicht des durch das öffentliche Unternehmen profitierenden Grundeigentümers bereits mit der Fertigstellung des Werks beginnt. Entsteht jedoch die Beitragspflicht nach dem kommunalen Reglement erst im Zeitpunkt des Anschlusses, so beginnt auch die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 2 EntG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Gemeinde in jedem Fall gehalten ist, die Vorteilsbeiträge innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht der beteiligten Grundeigentümer geltend zu machen (BLVGE 1983 S. 141 ff. E. 3).”
“Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs. 1 EntG enthaltene Verwirkungsvorschrift ist nun auf den Regelfall zugeschnitten, dass die Beitragspflicht des durch das öffentliche Unternehmen profitierenden Grundeigentümers bereits mit der Fertigstellung des Werks beginnt. Entsteht jedoch die Beitragspflicht nach dem kommunalen Reglement erst im Zeitpunkt des Anschlusses, so beginnt auch die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 2 EntG erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Gemeinde in jedem Fall gehalten ist, die Vorteilsbeiträge innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht der beteiligten Grundeigentümer geltend zu machen (BLVGE 1983 S. 141 ff. E. 3).”
LEspr art. 95 n. 12 Secondo la giurisprudenza l'art. 95 cpv. 1 LEspr è ancora applicabile anche dopo lungo tempo; nel caso deciso ciò ha fatto sì che un provvedimento fosse considerato tardivo, nonostante fossero trascorsi decenni dall'ultimazione dell'opera. Il termine di decadenza inizia di regola con l'ultimazione dell'opera e non con la scadenza della pretesa relativa alle spese.
“Mit der Vorinstanz ist auf die massgebende Bestimmung im Strassenreglement der Beschwerdeführerin zu verweisen und festzustellen, dass Art. 14 nicht eine Regelung in Bezug auf den Untergang der Ansprüche auf Vorteilsbeiträge enthält, sondern die Fälligkeit der Vorteilsbeiträge regelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von diesem klaren Wortlaut abzuweichen. Dies hat zur Folge, dass mangels einer spezifischen Regelung im kommunalen Reglement § 95 Abs. 1 EntG zur Anwendung kommt. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Fertigstellung des Werks zu laufen und setzt nicht die Fälligkeit der Gebührenforderung voraus, welche ihrerseits in der Regel erst 30 Tage nach Rechnungstellung eintritt. Ein Beginn der Verwirkungsfrist bei Fälligkeit könnte auch den mit der Verwirkung angestrebten Zweck nicht erreichen, nämlich dass öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verwirkung unterliegen, um primär die Rechtssicherheit zu fördern. Aus den Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, wann die Erschliessungsstrasse für die Parzelle Nr. 1, GB Gelterkinden, fertiggestellt worden ist. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Fertigstellung spätestens im Frühjahr 1987, als den damaligen Eigentümern Vorteilsbeiträge für Strassen-, Wasserwerks- und Kanalisationsanlagen in der Höhe von Fr. 75'320.-- in Rechnung gestellt wurden, erfolgt ist. Die angefochtene Beitragsverfügung trägt das Datum vom 11. September 2018 und ist deshalb im Sinne von § 95 Abs. 1 EntG verspätet.”
L'AR in vigore fino al 31.12.2012 e il vecchio WR non contenevano regole comunali di prescrizione o di perenzione per i contributi di allacciamento una tantum e rinviavano, nelle disposizioni citate, alla legge federale sull'espropriazione (LEspr). Con il nAR e il nWR entrati in vigore il 1° gennaio 2013 il termine entro il quale i contributi di allacciamento devono essere riscosso è stato prorogato a cinque anni.
“§ 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das AR, welches durch das nAR aufgehoben wurde und bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war, enthielt keine kommunalen verjährungs- bzw. verwirkungsrechtlichen Regeln zur Geltendmachung der einmaligen Abwasserbeiträge, verwies jedoch in § 33 Abs. 1 AR auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Auch das WR, welches durch das Wasser-Reglement vom 10. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 (nachfolgend: nWR) ersetzt wurde, enthielt keine Bestimmungen über die Verjährung der einmaligen Beiträge bzw. Gebühren, verwies jedoch in § 41 WR auf das Enteignungsgesetz. Gemäss § 22 nAR und § 36 nWR, welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten und vorliegend jedoch nicht anwendbar sind, hat die Gemeinde die Frist, innert derer die Anschlussgebühren erhoben werden müssen, auf fünf Jahre verlängert.”
Il termine di perimento previsto dall'art. 95 cpv. 1 LEspr inizia, secondo la giurisprudenza citata, di regola con il completamento dell'opera e non richieÞ la scadenza del credito né l'emissione della fattura. Un inizio del termine soltanto al momento della scadenza non sarebbe conforme allo scopo perseguito dal perimento (in particolare la certezza del diritto).
“Dies hat zur Folge, dass mangels einer spezifischen Regelung im kommunalen Reglement § 95 Abs. 1 EntG zur Anwendung kommt. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit der Fertigstellung des Werks zu laufen und setzt nicht die Fälligkeit der Gebührenforderung voraus, welche ihrerseits in der Regel erst 30 Tage nach Rechnungstellung eintritt. Ein Beginn der Verwirkungsfrist bei Fälligkeit könnte auch den mit der Verwirkung angestrebten Zweck nicht erreichen, nämlich dass öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verwirkung unterliegen, um primär die Rechtssicherheit zu fördern. Aus den Akten geht nicht zweifelsfrei hervor, wann die Erschliessungsstrasse für die Parzelle Nr. 1, GB Gelterkinden, fertiggestellt worden ist. Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Fertigstellung spätestens im Frühjahr 1987, als den damaligen Eigentümern Vorteilsbeiträge für Strassen-, Wasserwerks- und Kanalisationsanlagen in der Höhe von Fr. 75'320.-- in Rechnung gestellt wurden, erfolgt ist. Die angefochtene Beitragsverfügung trägt das Datum vom 11. September 2018 und ist deshalb im Sinne von § 95 Abs. 1 EntG verspätet. Die der Beschwerdegegnerin mit Rechnungsverfügung vom 11. September 2018 auferlegten Strassenbeiträge sind deshalb durch Verwirkung untergegangen. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.”
La decadenza biennale disciplinata dall'art. 95 LEspr può essere derogata da disposizioni del diritto comunale concernenti l'esigibilità o il termine di estinzione. Questioni relative alla prescrizione o alla decadenza non si pongono, in linê di principio, fino all'acquisizione della definitiva efficacia di un provvedimento amministrativo; le questioni concernenti la prescrizione di riferimento devono essere valutate soltanto dopo l'accertamento divenuto definitivo. Se, contrariamente al chiaro tenore letterale, dovesse emergere una lacuna normativa, secondo la giurisprudenza citata può entrare in considerazione, in via sussidiaria, l'applicazione analogiÊ degli art. 127 ss. CO come diritto cantonale integrativo; l'adozione di un termine di decadenza fiscale assoluto (ad es. art. 147 StG) è stata ritenuta incostituzionale.
“November 2020 aus, dass die Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen abschliessend im kommunalen Reglement über die Abwasseranlagen der Gemeinde B.____ (nachfolgend: AR) vom 26. Juni 1984 in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung (Enteignungsgesetz, EntG) vom 19. Juni 1950 festgelegt seien. Die Beschwerdegegnerin habe innert zwei Jahren nach der Nachschätzung durch die BGV mittels Verfügung die Abwassergebühr gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Frist von § 95 EntG sei gewahrt. Verjährungs- oder verwirkungsrechtliche Fragen würden sich bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung nicht stellen. Verjährungsrechtliche Fragen zur Bezugsverjährung würden sich erst nach der rechtskräftigen Festsetzung der Abwassergebühr stellen und seien deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Werde wider Erwarten vom System der im AR in Verbindung mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes positivrechtlich normierten Verwirkungsbestimmung abgewichen und trotz klaren Wortlauts von § 95 EntG eine Lücke im Sinne einer fehlenden gesetzlichen Frist zur rechtskräftigen Festsetzung der Abwassergebühr erkannt, seien jedenfalls analog die Bestimmungen von Art. 127 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 als ergänzendes kantonales Recht anzuwenden. Die Anwendung würde zu einem Ergebnis führen, das den verfassungsmässigen Rechten beider Parteien entspreche. Die Anschlussgebühr wäre nicht verjährt. Die bestrittene Lückenfüllung durch Anwendung einer absoluten Verwirkungsfrist zur rechtskräftigen Festsetzung der Anschlussgebühr im Sinne von § 147 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 wäre dagegen verfassungswidrig. F. Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 21. Dezember 2020 und die Vertreterin der Beschwerdegegnerin am 22.”
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die in § 95 EntG enthaltene Regelung der Verwirkung von Vorteilsbeiträgen geht davon aus, dass die Erhebung von Beiträgen grundsätzlich an zwei verschiedene Tatbestände anknüpfen kann. Einerseits kann die Beitragspflicht des Grundeigentümers bereits mit der blossen Möglichkeit der Inanspruchnahme des durch das öffentliche Werk geschaffenen Sondervorteils entstehen. Andererseits besteht aber für die Gemeinden auch die Möglichkeit, in ihrem Reglement die Beitragspflicht von der tatsächlichen Beteiligung eines Grundstücks am öffentlichen Werk abhängig zu machen. Die in § 95 Abs.”
LEspr art. 95 n. 8 Se non è possibile determinare il momento dell'allacciamento e l'esazione del contributo si basa su lavori di ristrutturazione o di ampliamento, il termine biennale di decadenza inizia con il completamento dei lavori che sono determinanti ai fini del contributo concreto.
“Nach § 95 Abs. 1 EntG beginnt die zweijährige Frist in dem Moment, in dem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist. Ist die Liegenschaft bereits an die Erschliessungsanlage angeschlossen und die Abgabeerhebung auf Um- respektive Erweiterungsarbeiten zurückzuführen und deshalb ein eigentlicher Anschlusszeitpunkt nicht eruierbar, so wird nach der Rechtsprechung des Enteignungsgerichts für den Beginn der zweijährigen Verwirkungsfrist auf den Abschluss der für die konkrete Abgabeerhebung massgebenden Bauarbeiten abgestellt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 6 April 2017 [650 15 1] E. 2.2 m.H.). Diese Regelungen sind auch für den Beginn der 15-jährigen Frist anzuwenden. Vorliegend führte die BGV am 23. Mai 2005 eine Nachschätzung durch. Gestützt darauf machte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September 2005 die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren geltend. Die zweijährige Frist begann somit spätestens am 23. Mai 2005 zu laufen, womit die 15-jährige absolute Verjährungsfrist als Verwirkungsfrist spätestens im Mai 2020 verstrichen ist.”
Il termine previsto dall'art. 95 cpv. 1 LEspr è da qualificarsi come termine perentorio (termine di decadenza); non può essere sospeso, interrotto né rimanere fermo. La disposizione disciplina però soltanto il termine entro il quale la tassa ovvero l'esazione da parte del comune deve essere effettuata mediante provvedimento; non specifiÊ inveÎ entro quando il provvedimento debba essere divenuto definitivo e, quindi, non risolve tutte le questioni relative alla decadenza o alla prescrizione.
“Unbestritten ist, dass es sich bei der Frist gemäss § 95 Abs. 1 EntG nicht um eine relative Verjährungsfrist, sondern um eine absolute Verjährungsfrist, die nicht gehemmt, unterbrochen oder still stehen kann, und damit um eine Verwirkungsfrist handelt (Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 6. April 2017 [650 15 1] E. 2.2 und vom 11. April 2013 [650 12 86/650 12 87] E. 5.2) und die Zweijahresfrist des § 95 Abs. 1 EntG vorliegend mit Erhebung der Gebühren mittels Verfügung vom 15. September 2005 eingehalten wurde. Diese Bestimmung regelt jedoch nur die Frist, innert derer die Gebühr von der Gemeinde mittels Verfügung zu erheben ist. Nicht geregelt wird mit dieser Bestimmung die Frage, bis wann spätestens eine rechtskräftige Verfügung der Gemeinde vorliegen muss, und damit, ob die von der Gemeinde innert der gesetzlich vorgesehenen Zweijahresfrist erhobenen Anschlussgebühren absolut verjähren bzw. verwirken können. § 95 Abs. 1 EntG regelt damit gewisse, aber nicht alle Fragen der Verjährung bzw. Verwirkung.”
I comuni possono, nel diritto comunale, derogare al termine di decadenza indicato nell'art. 95 cpv. 1 LEspr; ciò comprenÞ anche la fissazione di termini più lunghi (si è discusso, ad esempio, di tre o cinque anni).
“Rechtliches Der Tatbestand der Verwirkung besteht aus verschiedenen Elementen: einem Fristbeginn, einer Fristdauer, einer Handlung, die innerhalb der Frist zu erfolgen hat, sowie einer Rechtsfolge, welche das Verpassen der Frist zeitigt (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 349). Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmt, wenn die Gemeinde sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend macht (Urteile des EntGer vom 15. August 2019 [650 18 39] E. 2.3 [Bestätigt durch Urteil des Kantonsgerichts {KGE} Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht {VV} vom 14. Oktober 2020 E. 8.3] sowie vom 15. April 2021 [650 20 60] E. 2.2.2). Daraus folgt, dass ein Gemeinwesen durch Festlegung einer genügend langen Verwirkungsfrist die Geltendmachung einer Erschliessungsabgabeforderung um mehr als zwei Jahre hinausschieben kann (vgl. Kürsteiner, a.a.O., Rz. 393 ff.). Werden Erschliessungsabgaben wie vorliegend nach einem gewissen Prozentsatz des Gebäudeversicherungswerts bemessen, delegiert die Gemeinde die Festsetzung der Bemessungsgrundlage an einen Dritten, wobei die Fälligkeit erst im Zeitpunkt der «End-/Nachschätzung» durch die BGV eintritt (Kürsteiner, a.”
“Zudem wird, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, in der Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2007-129 vom 5. Juni 2007 zur Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen (Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 1950 über die Enteignung und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998) ausgeführt, dass der Verband basellandschaftlicher Gemeinden sowie eine Gemeinde in ihren Vernehmlassungsantworten angeregt hätten, "die in § 95 statuierten Verwirkungsfristen auf drei (…) bzw. fünf (…) Jahre zu erhöhen". Auf eine generelle Anpassung im kantonalen Recht könne verzichtet werden, da die Gemeinden gemäss § 95 Abs. 1 EntG auch künftig in der Lage seien, die Verwirkungsfristen im kommunalen Recht abweichend festzulegen. Dieser Anmerkung, welche vor allem im Zusammenhang mit der Diskussion einer Erhöhung von zwei Jahren auf drei bzw. fünf Jahre ergangen ist, ist zu entnehmen, dass es hier lediglich um die Frist ging, innert derer die Gemeinde die Gebühr zu erheben hat. Daraus lässt sich nicht schliessen, der Gesetzgeber habe bezüglich einer absoluten Verjährungsfrist, innert derer eine rechtskräftige Verfügung vorzuliegen habe, qualifiziert geschwiegen.”
Sebbene mancassero regole comunali proprie, i regolamenti comunali precedenti (p. es. AR, WR) rimandavano alla Legge federale sull'espropriazione (LEspr, art. 95 cpv. 1). In tali casi le questioni di prescrizione e di decadenza dovevano essere valutate secondo le disposizioni della LEspr.
“§ 95 Abs. 1 EntG statuiert, dass die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren untergehen, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert zwei Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden. Das AR, welches durch das nAR aufgehoben wurde und bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war, enthielt keine kommunalen verjährungs- bzw. verwirkungsrechtlichen Regeln zur Geltendmachung der einmaligen Abwasserbeiträge, verwies jedoch in § 33 Abs. 1 AR auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Auch das WR, welches durch das Wasser-Reglement vom 10. Dezember 2012 per 1. Januar 2013 (nachfolgend: nWR) ersetzt wurde, enthielt keine Bestimmungen über die Verjährung der einmaligen Beiträge bzw. Gebühren, verwies jedoch in § 41 WR auf das Enteignungsgesetz. Gemäss § 22 nAR und § 36 nWR, welche am 1. Januar 2013 in Kraft traten und vorliegend jedoch nicht anwendbar sind, hat die Gemeinde die Frist, innert derer die Anschlussgebühren erhoben werden müssen, auf fünf Jahre verlängert.”
Citazione: LEspr art. 95 n. 4 Se in una legge o in un regolamento (p.es. nel WR) manÊ una disposizione sulla durata del termine di decadenza, si appliÊ in via sussidiaria il termine biennale previsto dall'art. 95 cpv. 1 LEspr.
“Würdigung Da das WR keine Angaben zur Dauer der Verwirkungsfrist enthält, ist die subsidiäre Zweijahresfrist von § 95 Abs. 1 EntG massgebend. Die Berechnung der einmaligen Beiträge erfolgt gemäss Ziff.”
Il termine di decadenza previsto dall'art. 95 cpv. 1 LEspr tutela il debitore contributivo. Esso si fonÚ sull'idê che il cittadino debba ottenere rapidamente certezza cirÊ il proprio obbligo contributivo; scaduto il termine, il debitore può confidare che pretese corrispondenti non possano più essere fatte valere. Per quanto risulta, ciò va inteso come manifestazione del principio di buona feÞ.
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.”
“Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt worden ist. Die Gemeinden können abweichende Vorschriften über den Fälligkeitstermin oder über die Frist, welche zum Untergang des Anspruchs führt, aufstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient die Verwirkungsvorschrift dem Schutze des Schuldners, d.h. die Bestimmung soll den Anstösser vor Forderungen schützen, deren Bestand dieser nicht kannte (BLVGE 1990 S. 109 ff. E. 1a). Der in § 95 EntG niedergelegten Verwirkungsfrist liegt der Gedanke zugrunde, dass der Bürger möglichst rasch Aufschluss über die ihn betreffende Beitragspflicht erhalten soll. Nach Ablauf der Frist soll der Beitragsschuldner darauf vertrauen dürfen, dass die Forderungen aus dem Rechtsverhältnis nicht mehr angemeldet werden können. Insofern stellen die Fristbestimmungen von § 95 EntG einen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben dar.”
LEspr art. 95 n. 2 Se mancano prove, le conseguenze negative della carenza probatoria ricadono sull'ente pubblico che richieÞ il contributo o l'indennizzo. Nella misura in cui sia pertinente, la questione se i pagamenti siano effettivamente avvenuti può pertanto rimanere aperta ai fini dell'esito del procedimento.
“Würdigung Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die ursprüngliche Parzelle Nr. 38 GB B. seit weit mehr als fünf Jahren kanalisationstechnisch erschlossen ist. Zwischen den Parteien ist jedoch strittig, ob für diesen Anschluss an die Kanalisation jemals Erschliessungsbeiträge bezahlt worden sind oder nicht. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Klärung dieser Frage irrelevant und kann für den Verfahrensausgang offen bleiben. Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Das kommunale Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin erstreckt diese Frist auf fünf Jahre (vgl. § 20 AR). Fraglich ist nun, ob den streitbetroffenen Grundstücken des Beschwerdeführers aufgrund von Erschliessungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin wirtschaftliche Sondervorteile entstanden sind, an welche für die Abgabeerhebung in zeitlicher Hinsicht angeknüpft werden kann. Die negativen Folgen der Beweislosigkeit (objektive Beweislast) treffen dabei das Gemeinwesen, das den Beitrag verlangt (Urteil des EntGer vom 15. August 2019 [650 18 39/40] E. 2.2.1).”
Citazione: LEspr art. 95 n. 1 L'Ufficio del registro fondiario distribuisÎ l'indennità se i titolari di diritti non si presentano entro il termine fissato. La prassi verifiÊ in particolare la perenzione di pretese fondate su basi giuridiche più antiche (p. es. la prima urbanizzazione), segnatamente valutando se il plusvalore rilevante ai fini di un contributo a vantaggio sussista da oltre cinque anni oppure se, nei cinque anni precedenti, siano stati eseguiti lavori di ampliamento pertinenti.
“Erstmaliger Sondervorteil verwirkt Als die ursprüngliche Parzelle Nr. 38 vor Jahrzehnten kanalisationsweise erschlossen wurde, bewirkte dies eine Anschlussmöglichkeit des bereits vorhandenen Gebäudes sowie zukünftig errichteter Gebäude an das öffentliche Kanalisationsnetz und führte zeitgleich zur Erschlossenheit und somit zu einem Mehrwert des Grundstücks, welcher durch Erschliessungsbeiträge hätte abgeschöpft werden können. Da diese Anschlussmöglichkeit für die vorliegend streitgegenständlichen Flächen unbestrittenermassen seit weit mehr als fünf Jahren besteht, ist das Recht, den Mehrwert abzuschöpfen, der bei der erstmaligen Erschliessung entstanden ist, verwirkt (vgl. § 95 Abs. 1 EntG i.V.m. § 20 AR). Die verfügten Beiträge können somit nicht darauf gestützt werden, dass vor über fünf Jahren einmal eine Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist. Es gilt deshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin innerhalb der letzten fünf Jahre Ausbauarbeiten an der Kanalisation vorgenommen hat, welche die Erhebung von Vorteilsbeiträgen rechtfertigen.”
“Erstmaliger Sondervorteil verwirkt Als die ursprüngliche Parzelle Nr. 38 vor Jahrzehnten kanalisationsweise erschlossen wurde, bewirkte dies eine Anschlussmöglichkeit des bereits vorhandenen Gebäudes sowie zukünftig errichteter Gebäude an das öffentliche Kanalisationsnetz und führte zeitgleich zur Erschlossenheit und somit zu einem Mehrwert des Grundstücks, welcher durch Erschliessungsbeiträge hätte abgeschöpft werden können. Da diese Anschlussmöglichkeit für die vorliegend streitgegenständlichen Flächen unbestrittenermassen seit weit mehr als fünf Jahren besteht, ist das Recht, den Mehrwert abzuschöpfen, der bei der erstmaligen Erschliessung entstanden ist, verwirkt (vgl. § 95 Abs. 1 EntG i.V.m. § 20 AR). Die verfügten Beiträge können somit nicht darauf gestützt werden, dass vor über fünf Jahren einmal eine Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist. Es gilt deshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin innerhalb der letzten fünf Jahre Ausbauarbeiten an der Kanalisation vorgenommen hat, welche die Erhebung von Vorteilsbeiträgen rechtfertigen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.