Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 1971, in vigore dal 1° ago. 1972 (RU 1972 1076;FF 1970 I 774). ↩
1 commentary
Il tribunale per l'espropriazione non è vincolato alle istanze delle parti nelle sue decisioni. Ai sensi dell'art. 68 cpv. 1 LEspr il presidente può ordinare un unico scambio di memorie per iscritto, nel quale le parti devono indicare i mezzi di prova; tali indicazioni possono riguardare, ad esempio, valutazioni del valore di mercato e calcoli della perdita di valore.
“Rechtliches Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile ab, welche dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV). Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453). Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG sowie § 78 Abs. 1 RBG setzt eine Eigentumsbeschränkung voraus, die einer formellen Enteignung gleichkommt. Die Eigentumsbeschränkung muss somit eine besondere Intensität aufweisen, andernfalls sie entschädigungslos hinzunehmen ist. Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl.”
“Rechtliches Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile ab, welche dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV). Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453). Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG sowie § 78 Abs. 1 RBG setzt eine Eigentumsbeschränkung voraus, die einer formellen Enteignung gleichkommt. Die Eigentumsbeschränkung muss somit eine besondere Intensität aufweisen, andernfalls sie entschädigungslos hinzunehmen ist. Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl.”
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