Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 4085;FF 2018 4031). ↩
Nuovo testo del per. giusta l’all. n. 65 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 21971069;FF 2001 3764). ↩
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1 commentary
art. 60 cpv. 3 LEspr non si appliÊ nei circoli non multilingui. In tali casi la lingua del procedimento si determina secondo la PA, in particolare l'art. 33a PA, il quale stabilisÎ che il procedimento deve essere condotto in una delle lingue ufficiali e che, di regola, prevale la lingua in cui le parti hanno presentato la loro istanza.
“Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz richtet sich nach dem VwVG, soweit das Enteignungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (Art. 110 EntG). Art. 60 Abs. 3 EntG sieht bezüglich Verfahrenssprache lediglich vor, dass in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein soll wie der Enteignete. Da der Kreis 5 kein mehrsprachiger Kreis ist, kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung, womit bezüglich der Verfahrenssprache vorliegend auf das VwVG abzustellen ist. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Art. 33a Abs. 1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art.”
“Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz richtet sich nach dem VwVG, soweit das Enteignungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (Art. 110 EntG). Art. 60 Abs. 3 EntG sieht bezüglich Verfahrenssprache lediglich vor, dass in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein soll wie der Enteignete. Da der Kreis 5 kein mehrsprachiger Kreis ist, kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung, womit bezüglich der Verfahrenssprache vorliegend auf das VwVG abzustellen ist. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Art. 33a Abs. 1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art.”