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La presidenza è tenuta ad ordinare, per quanto possibile, gli accertamenti necessari ai sensi dell'art. 72 cpv. 1 LEspr già prima dell'udienza conciliatoria. Eventualmente può sospendere l'udienza per consentire un più accurato chiarimento. Se è necessaria un'assunzione cautelare delle prove, questa è disposta ed eseguita dalla presidenza.
“Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
“Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
Riferimento: LEspr art. 72 n. 1 L'ESchK può d'ufficio effettuare tutte le indagini necessarie per l'accertamento dei fatti e per la determinazione dell'ammontare dell'indennità e imporre alle parti l'obbligo di produrre prove. La presidenza può disporre, per quanto possibile, le indagini necessarie già prima dell'udienza di conciliazione; all'occorrenza può sospendere l'udienza per ulteriori chiarimenti. Se è necessaria un'assunzione preventiva di prove, questa viene ordinata ed eseguita dalla presidenza.
“anzumelden. Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
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