Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1971, in vigore dal 1° ago. 1972 (RU 1972 1076;FF 1970 I 774). ↩
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Riferimento: LEspr art. 102 n. 1 Un uso effettivo e protratto nel tempo della superficie espropriata per lo scopo previsto può, secondo la prassi, escludere il diritto di richiedere la restituzione ai sensi dell'art. 102 LEspr. Nella decisione in esame la superficie è stata utilizzata per quasi 60 anni come parcheggi pubblici; tale uso è stato ritenuto non meramente provvisorio e perciò invocato come motivo di esclusione.
“Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, alle seit der Abtretung erfolgten Nutzungen seien nur provisorischer Natur gewesen. Sie verweisen auf BGE 120 Ib 496 E. 3b, wonach das Rückforderungsrecht nach Art. 102 EntG (SR 711) erst dann ausgeschlossen sei, wenn die enteigneten Rechte während einer gewissen Zeit für den vorgesehenen Zweck verwendet worden seien und die Verwendung nicht bloss provisorischen Charakter gehabt habe. Grundsätzlich leuchtet es ein, dass eine nur provisorische Nutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck keinen Rückforderungsanspruch auslöst, wenn hinreichender Anlass für den Aufschub besteht, d.h. weiterhin mit der Realisierung des vereinbarten Werks gerechnet werden darf. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die abgetretene Fläche jedoch fast 60 Jahre für öffentliche Parkplätze genutzt. Die Beschwerdeführenden bringen selbst vor, die Parkplätze seien Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre asphaltiert und der blauen Zone zugeteilt worden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der ursprünglich angedachte Strassenplan und das 1957 sistierte Quartierplanverfahren längst nicht mehr aktuell waren. Weshalb die Beschwerdeführenden die Parkplätze dennoch als blosses Provisorium betrachten und weiter auf einen Ausbau der G.”
“Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, alle seit der Abtretung erfolgten Nutzungen seien nur provisorischer Natur gewesen. Sie verweisen auf BGE 120 Ib 496 E. 3b, wonach das Rückforderungsrecht nach Art. 102 EntG (SR 711) erst dann ausgeschlossen sei, wenn die enteigneten Rechte während einer gewissen Zeit für den vorgesehenen Zweck verwendet worden seien und die Verwendung nicht bloss provisorischen Charakter gehabt habe. Grundsätzlich leuchtet es ein, dass eine nur provisorische Nutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck keinen Rückforderungsanspruch auslöst, wenn hinreichender Anlass für den Aufschub besteht, d.h. weiterhin mit der Realisierung des vereinbarten Werks gerechnet werden darf. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die abgetretene Fläche jedoch fast 60 Jahre für öffentliche Parkplätze genutzt. Die Beschwerdeführenden bringen selbst vor, die Parkplätze seien Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre asphaltiert und der blauen Zone zugeteilt worden, d.h. zu einem Zeitpunkt, als der ursprünglich angedachte Strassenplan und das 1957 sistierte Quartierplanverfahren längst nicht mehr aktuell waren. Weshalb die Beschwerdeführenden die Parkplätze dennoch als blosses Provisorium betrachten und weiter auf einen Ausbau der G.”