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Art. 14

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 24, 24a , 24d AsylG)

  1. Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur Verfügung zu halten.
  2. Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müssen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

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