(Art. 24, 24a , 24d AsylG)
- Die asylsuchende Person hat sich in den Zentren des Bundes den Behörden zur Verfügung zu halten.
- Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes von 140 Tagen kann angemessen verlängert werden, insbesondere wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder des Dublin-Verfahrens weitere Abklärungen getätigt werden müssen, die innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können, oder wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.