142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
(Art. 35a AsylG)
Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen.
Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.
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