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Art. 29c

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31b AsylG)

  1. Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheids erlassen, wenn:
    1. der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder
    2. es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgeantrags, der kein neues Element enthält.
  2. Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG1und nach der Entscheidung 2004/191/EG2zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.

Footnotes

  1. Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

  2. Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.

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