(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bisAsylG)
- ** Das SEM bezeichnet in der Wegweisungsverfügung den nach Artikel 46 Absatz 1bisAsylG für den Vollzug zuständigen Kanton.
- ** Das SEM kann in der Wegweisungsverfügung einen anderen Kanton als den Standortkanton als zuständig bezeichnen, wenn ein Standortkanton die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 nicht ausschöpfen kann.
- ** In Fällen nach Absatz 2 können Kantone einer Region andere Zuständigkeiten für den Wegweisungsvollzug vereinbaren. Nach der Zustimmung der anderen Kantone der Region meldet der neue Vollzugskanton dem SEM, in welchem Umfang und für welche Dauer er zuständig ist.
- ** Der Bund erstattet dem anstelle des Standorkantons bezeichneten Vollzugskanton die Ausreisekosten nach Artikel 54–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19991über Finanzierungsfragen (AsylV 2), die Nothilfepauschale nach Artikel 28 AsylV 2 sowie den Pauschalbetrag nach Artikel 15 der Verordnung vom 11. August 19992über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.
- ** Den für den Wegweisungsvollzug neu zuständigen Kantonen wird der Abzug nach Artikel 21 Absatz 5 gewährt.