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Art. 34a

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 45 Abs. 1 Bst. f und 46 Abs. 1bisAsylG) Bei einer überdurchschnittlichen Belastung des Standortkantons aufgrund einer konstant hohen Anzahl zu vollziehender Wegweisungen, können sich die Kantone einer Region gegenseitig unterstützen, wobei der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig bleibt. Sofern die Abzüge nach Artikel 21 Absatz 5 an die unterstützenden Kantone abgetreten werden sollen, melden die Kantone der Region dem SEM frühzeitig den Umfang und die Dauer der Abtretung.

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