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Art. 34b

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

Die kantonale Behörde meldet dem SEM den Vollzug einer Wegweisung oder einer Landesverweisung, die kontrollierte Ausreise, die Feststellung der unkontrollierten Abreise oder die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses innerhalb von 14 Tagen.

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