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Art. 52abis

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 102g Abs. 3 AsylG)

  1. Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes oder am Flughafen werden die Asylsuchenden im Rahmen der Beratung nach Artikel 102g AsylG zu den Beschwerdemöglichkeiten bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) in Bezug auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Einsätzen der Agentur informiert.
  2. Die Information umfasst namentlich den Beschwerdemechanismus bei der Agentur gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18961sowie die Aufklärung hinsichtlich möglicher Verletzungen der Grundrechte gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union2.
  3. Die beauftragten Leistungserbringer stellen sicher, dass die Information den Bedürfnissen der Betroffenen angemessen ist und so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs erfolgt.

Footnotes

  1. Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

  2. Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

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