142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
(Art. 22 Abs. 3bisAsylG)
Während des Aufenthalts am Flughafen haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren. Diese beinhaltet namentlich die Information über Rechte und Pflichten im Verfahren am Flughafen.
Jeder asylsuchenden Person wird ab Einreichung des Asylgesuches und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides oder bis zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 102k Absatz 1 Buchstaben a–g AsylG erfüllt die Rechtsvertretung am Flughafen namentlich folgende Aufgaben:1
Teilnahme an der summarischen Befragung gemäss Artikel 22 Absatz 1 AsylG;
Wahrnehmung der Rechtsvertretung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 22 Absatz 4 AsylG;
Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheids gemäss Artikel 52d .
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). ↩
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