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Art. 52bbis

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 102k Abs. 1 Bst. g AsylG)

  1. Macht eine asylsuchende Person geltend, aufgrund von Tätigkeiten oder Unterlassungen des an einem Einsatz der Agentur beteiligten Personals in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein, wird diese in den Zentren des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung bei der Einreichung einer schriftlichen Beschwerde gemäss Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/18961beraten und unterstützt.
  2. Die Beratung und Unterstützung nach Absatz 1 dauert bis zum Zeitpunkt der abschliessenden Übermittlung der Beschwerde an die Agentur.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 52a bisAbs. 2.

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