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Art. 52d

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 22 Abs. 3bis, 102j Abs. 3 und 102k Abs. 1 Bst. c AsylG)

  1. ** Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides endet am nachfolgenden Arbeitstag zur selben Uhrzeit, an welcher die Übergabe des Entwurfs an den Leistungserbringer stattgefunden hat.
  2. ** Im beschleunigten Verfahren und im Verfahren am Flughafen gelten die Entscheide des SEM nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben a, c bis f, Absätze 3 und 4 AsylG als ablehnende Asylentscheide im Sinne von Absatz 1.

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