(Art. 22 Abs. 3bis, 102h Abs. 4 AsylG)
Ist die zugewiesene Rechtvertretung in den Zentren des Bundes und am Flughafen wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen, so informiert sie die asylsuchende Person über weitere Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung.