1 commentary
Erst im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Vorwürfe eines Verstosses gegen Art. 14 DSG gelten in der zitierten Entscheidung als neue Vorwürfe und können nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens sein; zudem ist für die Zulässigkeit ein hinreichend konkretisierter Sachverhalt erforderlich.
“Bezüglich des zur Anzeige gebrachten Verstosses gegen das Daten- schutzgesetz weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf hin, dass das Datenschutzgesetz auch Strafbestimmungen enthält (Urk. 2 S. 6). Allerdings lässt sie unberücksichtigt, dass der von ihr in der Strafanzeige genannte Art. 4 Abs. 5 DSG (Urk. 12/1 S. 1) in den Strafbestimmungen des DSG keine Erwähnung fin- det. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei diesem Vorwurf der Beschwerdeführerin um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle (Urk. 6 S. 5), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Straf- anzeige nicht dar, durch welche Handlungen die Beschwerdegegnerin 1 welche - 8 - der in Art. 34 f. DSG erwähnten Pflichten verletzt haben soll. Erst in ihrer Be- schwerdebegründung macht sie sinngemäss einen - unter Strafe stehenden - Verstoss gegen die in Art. 14 DSG statuierte Informationspflicht geltend (Urk. 2 S. 6). Dabei handelt es sich um einen neuen Vorwurf, der nicht Gegenstand der Strafanzeige war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Hinzu kommt, das sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den Gesetzestext von Art. 14 DSG wiederzugeben. Durch welches konkrete Verhalten die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Nachteil die entsprechenden Bestimmungen innert der dreimonatigen Antragsfrist verletzt haben soll, lässt die Beschwerdefüh- rerin offen. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit nicht dargetan.”
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