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Bei Personen, die ihre Aufsichtsbehörde in besonderer Funktion nach aussen als deren Repräsentanten vertreten, kann das institutionelle Schutzinteresse — etwa zur Wahrung der Reputation der Behörde — eine Beschränkung oder Verweigerung der Auskunft nach Art. 27 Abs. 1 DSG rechtfertigen.
“Gemäss eigenen Angaben habe er seinen Arbeitgeber bei der OECD in Paris in diversen Arbeitsgruppen vertreten und habe das Dossier für eine Arbeitsgruppe für die Bundesverwaltung geführt. Weiter habe er seinen Arbeitgeber als Beobachter beim Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) der EU für Schengenangelegenheiten, bei der BTLE Arbeitsgruppe (Schengen und Schrems 2, Datentransfer USA) und an internationalen Konferenzen vertreten. Schliesslich habe er Verhandlungen betreffend Libra und Brexit geführt. Die Vorinstanz stellte dementsprechend fest, der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitgeber vor bedeutenden internationalen Institutionen und Veranstaltungen vertreten. Als dessen Repräsentant habe er folglich speziell um die Wahrung des Ansehens bemüht zu sein. Seine Treuepflicht gegenüber der Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund erhöht, auch wenn er erst seit relativ wenigen Jahren für die Vorinstanz tätig gewesen sei. Dabei habe er insbesondere die Reputation seines Arbeitgebers als unabhängige Aufsichtsbehörde über die Bundesorgane (vgl. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DSG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DSG) nicht gefährden dürfen.”
Führt die Prüfung des EDÖB zu Feststellungen, dass datenschutzrechtliche Vorschriften verletzt sind, empfiehlt er dem verantwortlichen Bundesorgan, die Datenbearbeitung zu ändern oder zu unterlassen.
“b NDG) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. c NDG). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art. 27 DSG zu deren Behebung an den NDB gerichtet hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 NDG). Ergibt die Überprüfung, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt werden, empfiehlt der EDÖB dem verantwortlichen Bundesorgan, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen (Art. 27 Abs. 4 DSG). Er weist die gesuchstellende Person zudem darauf hin, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht verlangen kann, diese Mitteilung oder den Vollzug der Empfehlung zu überprüfen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Das Bundesverwaltungsgericht führt auf Verlangen hin die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person anschliessend mit, dass sie durchgeführt worden ist (Art. 64 Abs. 1 NDG). Die Mitteilungen nach den Art. 63 Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 1 NDG sind stets gleichlautend und werden nicht begründet (Art. 66 Abs. 1 NDG).”
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