1 commentary
Bei privatrechtlichen Vertragsverhältnissen (z. B. dem Transportvertrag zwischen Passagier und SBB) gelten die Bestimmungen über die Datenbearbeitung durch private Personen; konkret finden Art. 12–15 DSG Anwendung (vgl. Art. 23 Abs. 1 DSG).
“2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbe- reichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzge- setze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12-15 DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DSG). Bei der Bearbeitung von Perso- nendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff. DSG wird jene Datenverarbei- tung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung verursacht (Art. 12 Abs. 1 DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dar- gelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin – wie von Letzterer vorge- bracht – zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte er- teilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 DSG). - 11 -”
“2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbe- reichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzge- setze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12-15 DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DSG). Bei der Bearbeitung von Perso- nendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff. DSG wird jene Datenverarbei- tung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung verursacht (Art. 12 Abs. 1 DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dar- gelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin – wie von Letzterer vorge- bracht – zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte er- teilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 DSG). - 11 - 3.3.6. Nach § 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG/ZH; LS 550.”
“2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Mas- kenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bun- desorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrecht- licher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zu- sammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grund- sätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (B RÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbe- reichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzge- setze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12-15 DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DSG). Bei der Bearbeitung von Perso- nendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff. DSG wird jene Datenverarbei- tung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung verursacht (Art. 12 Abs. 1 DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dar- gelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin – wie von Letzterer vorge- bracht – zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte er- teilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 DSG). - 11 -”
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