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Art. 62 DSG übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung von Art. 35a aDSG, erweitert aber den Anwendungsbereich: Während Art. 35a aDSG lediglich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile erfasste, deckt Art. 62 DSG neu alle Arten geheimer Personendaten ab. Diese Ausdehnung des Schutzbereichs kann den Anwendungsbereich erheblich vergrössern; sie beeinflusst jedoch nicht notwendigerweise die rechtliche Beurteilung in jedem konkreten Fall.
“Art. 62 DSG übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung von Art. 35 aDSG. Einzig der Anwendungsbereich wird erheblich erweitert. Während Art. 35 aDSG lediglich geheime besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile schützte, erfasst Art. 62 DSG neu alle Arten von geheimen Personendaten (Mathys/Thomann, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeits- gesetz, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art. 62 DSG mit weiteren Hinweisen; Simmler, in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 2 zu Art. 62 DSG). Diese Änderung hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage und sagt auch nichts über die Notwendigkeit des Vorliegens eines Vertrauensverhältnisses aus. Es ist unbestritten, dass die Art der weitergegebenen Personendaten sowohl unter Art. 35a DSG als auch Art. 62 DSG fällt, womit Art. 62 DSG im konkreten Fall nicht günstiger ist als Art. 35 aDSG. Letztlich kann die Frage des anwendbaren Rechts aber offenbleiben, da sie für den vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle spielt.”
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist Art. 62 DSG als Norm des Berufsgeheimnisses zu verstehen. Geschützt wird demnach primär die Person, die einer beruflich tätigen Person Daten anvertraut hat (der «primäre Geheimnisherr»). Personen ohne solche Vertrauensbeziehung können sich nicht auf die datenschutzstrafrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen.
“Auch die herrschende Lehre ist sich einig, dass Art. 62 DSG wie bereits Art. 35 aDSG als Berufsgeheimnisnorm zu interpretieren ist, weshalb nur der sogenannte primäre Geheimnisherr geschützt ist. Es geht nicht um die allgemeine Einhaltung von Standards zum Schutz von Personendaten im Sinn des DSG, sondern um den spezifischen Schutz einer oder eines Anvertrauenden gegenüber einer dieses Vertrauen missbrauchenden berufstätigen Person (Simmler, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; Gassmann, in Onlinekommentar zum neuen Datenschutzgesetz in der Schweiz, N. 15 zu Art. 62 DSG sowie Ferrari-Visca Reto, a.a.O., N. 160). Das von Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG geschützte Rechtsgut ist die Wahrung der Geheimsphäre der Personen, die ihre Personendaten Dritten anvertrauen (Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 62 DSG). Beliebige Drittpersonen sollen sich nicht auf die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen können (Ferrari-Visca Reto, a.a.O., N. 170). Da die Schweigepflicht im Strafrecht auf der Beziehung der betroffenen Person zur berufsausübenden Person beruht, kann sich nur diejenige Person auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen, welche die Informationen der berufstätigen Person anvertraut hat. Das hat mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch für die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses zu gelten (vgl. Simmler, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; Mathys/Thomann, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG; Gassmann, a.a.O, N. 15 zu Art.”
“Beliebige Drittpersonen sollen sich nicht auf die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen können (Ferrari-Visca Reto, a.a.O., N. 170). Da die Schweigepflicht im Strafrecht auf der Beziehung der betroffenen Person zur berufsausübenden Person beruht, kann sich nur diejenige Person auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen, welche die Informationen der berufstätigen Person anvertraut hat. Das hat mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch für die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses zu gelten (vgl. Simmler, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; Mathys/Thomann, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG; Gassmann, a.a.O, N. 15 zu Art. 62 DSG). Es kann bei Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG kein Raum entstehen für ein sekundäres und womöglich konträres Geheimhaltungsinteresse einer anderen betroffenen Person, die nicht mit dem Geheimnisträger in einer (Vertrauens-)Beziehung steht (Mathys/Thomann, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG). Da vorliegend nicht die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Informationen über sich anvertraut hat, gilt sie nicht als primäre Geheimnisherrin und kann sich nicht auf Art. 62 DSG oder Art. 35 aDSG berufen. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten liegt damit offensichtlich nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
Die Tathandlung besteht in der Offenbarung, das heisst im Zugänglichmachen geheimer Personendaten für Dritte, die diese noch nicht kennen. Mit diesem Zugänglichmachen ist die Straftat vollendet; es handelt sich nicht um ein Dauerdelikt.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 DSG macht sich strafbar, wer geheime Personenda- ten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder sei- nes Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat. Ge- mäss Art. 62 Abs. 2 DSG macht sich strafbar, wer vorsätzlich geheime Personen- daten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungs- pflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat. Bei Art. 62 DSG besteht die Tathandlung in der Offenbarung der Personendaten. Das ist das Zugänglichmachen der Personendaten für Dritte, welche diese noch nicht kennen (vgl. dazu Wolfgang Wohlers, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli/Domi- nika Blonski, Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N. 15 ff. zu Art. 62 DSG). Mit der Offenbarung ist das Delikt vollendet. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Dauerdelikt. Damit kann auf das unter E. II.3.5 Gesagte verwiesen werden.”
Die Tathandlung nach Art. 62 Abs. 1 DSG besteht im Zugänglichmachen geheimer Personendaten für Dritte; mit dieser Offenbarung ist das Delikt vollendet. Es handelt sich nicht um ein Dauerdelikt.
“Gemäss Art. 62 Abs. 1 DSG macht sich strafbar, wer geheime Personenda- ten vorsätzlich offenbart, von denen sie oder er bei der Ausübung ihres oder sei- nes Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, Kenntnis erlangt hat. Ge- mäss Art. 62 Abs. 2 DSG macht sich strafbar, wer vorsätzlich geheime Personen- daten offenbart, von denen sie oder er bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungs- pflichtige Person oder während der Ausbildung bei dieser Kenntnis erlangt hat. Bei Art. 62 DSG besteht die Tathandlung in der Offenbarung der Personendaten. Das ist das Zugänglichmachen der Personendaten für Dritte, welche diese noch nicht kennen (vgl. dazu Wolfgang Wohlers, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli/Domi- nika Blonski, Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N. 15 ff. zu Art. 62 DSG). Mit der Offenbarung ist das Delikt vollendet. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Dauerdelikt. Damit kann auf das unter E. II.3.5 Gesagte verwiesen werden.”
Die Verfolgung nach Art. 62 DSG setzt einen Strafantrag (Art. 30 StGB) voraus. Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der Täter der antragsberechtigten Person bekannt wird (Art. 31 StGB). Mit Ablauf der Frist erlischt das Antragsrecht; eine Erstreckung ist ausgeschlossen. Die Befristung dient dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV).
“Die Verfolgung der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 62 DSG setzt einen Strafantrag (Art. 30 StGB) voraus, dessen Antragsfrist drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein (Art. 89 Abs. 1 StPO), so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist ausgeschlossen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 1, 2, 4).”
“Die Verfolgung der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 62 DSG setzt einen Strafantrag (Art. 30 StGB) voraus, dessen Antragsfrist drei Monate beträgt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV. Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein (Art. 89 Abs. 1 StPO), so ist auch eine Erstreckung der Strafantragsfrist ausgeschlossen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 31 StGB N 1, 2, 4).”
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung schützt Art. 62 DSG vorrangig den primären Geheimnisherrn — also die Person, die einer beruflich tätigen Person Informationen anvertraut hat. Andere Drittpersonen können sich nicht auf den datenschutzrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 62 DSG berufen.
“Auch die herrschende Lehre ist sich einig, dass Art. 62 DSG wie bereits Art. 35 aDSG als Berufsgeheimnisnorm zu interpretieren ist, weshalb nur der sogenannte primäre Geheimnisherr geschützt ist. Es geht nicht um die allgemeine Einhaltung von Standards zum Schutz von Personendaten im Sinn des DSG, sondern um den spezifischen Schutz einer oder eines Anvertrauenden gegenüber einer dieses Vertrauen missbrauchenden berufstätigen Person (Simmler, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; Gassmann, in Onlinekommentar zum neuen Datenschutzgesetz in der Schweiz, N. 15 zu Art. 62 DSG sowie Ferrari-Visca Reto, a.a.O., N. 160). Das von Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG geschützte Rechtsgut ist die Wahrung der Geheimsphäre der Personen, die ihre Personendaten Dritten anvertrauen (Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 62 DSG). Beliebige Drittpersonen sollen sich nicht auf die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen können (Ferrari-Visca Reto, a.a.O., N. 170). Da die Schweigepflicht im Strafrecht auf der Beziehung der betroffenen Person zur berufsausübenden Person beruht, kann sich nur diejenige Person auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen, welche die Informationen der berufstätigen Person anvertraut hat. Das hat mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch für die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses zu gelten (vgl. Simmler, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; Mathys/Thomann, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG; Gassmann, a.a.O, N. 15 zu Art. 62 DSG). Es kann bei Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG kein Raum entstehen für ein sekundäres und womöglich konträres Geheimhaltungsinteresse einer anderen betroffenen Person, die nicht mit dem Geheimnisträger in einer (Vertrauens-)Beziehung steht (Mathys/Thomann, a.”
Art. 62 DSG ist als generalklauselartige Ergänzung zu verstehen: Die Norm lehnt sich an Art. 321 StGB an und soll Lücken schliessen, die sich aus dem eingeschränkten Täterkreis der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten (Art. 320 und 321 StGB) ergeben. Sie erweitert den Schutz der Vertraulichkeit auf weitere Berufsbereiche, in denen Schweigepflichten ebenfalls unerlässlich sind.
“Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Es trifft zu, dass das Wort «anvertrauen» weder in Art. 35 aDSG noch Art. 62 DSG vorkommt. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Normen wird aber klar, dass sie sich an Art. 321 StGB anlehnen und insbesondere dort vorhandene Lücken schliessen wollen, die aufgrund des eingeschränkten Täterkreises bei den gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nach Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis) und Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) bestehen. Art. 62 DSG will in weiteren Berufsbereichen, in denen der Schutz der Vertraulichkeit ebenfalls unerlässlich ist, die Schweigepflicht regeln (vgl. Botschaft zum DSG [BBl 1988 II 413] S. 485 sowie Botschaft über die Totalrevision des DSG [BBl 2017 6941] S. 7102). Dabei läuft dieser Tatbestand auf eine generalklauselartige Ergänzung des Katalogs der Berufsausübenden hinaus, die traditionellerweise einer strafrechtlichen Geheimhaltungsvorschrift unterstellt sind (Mathys/Thomann, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art. 62 DSG mit Hinweisen auf Botschaft DSG-Revision 2017, 7102).”
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