SR 172.021 ↩
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Bei rechtswidriger Weiteraufbewahrung kann die betroffene Person die Vernichtung der Daten verlangen. Art. 21 DSG sieht jedoch Ausnahmen vor: Bis anhin rechtmässig bearbeitete Personendaten dürfen weiteraufbewahrt werden, wenn sie vom Bundesarchiv als archivwürdig eingestuft sind oder zu Beweis‑ oder Sicherungszwecken bzw. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen aufbewahrt werden müssen. Art. 21 DSG ist nur auf solche Daten anwendbar, die bisher rechtmässig bearbeitet wurden.
“Da die Bearbeitung (Aufbewahrung) der Daten nach Abschluss des Amtshilfeverfahrens ohne ausreichende gesetzliche Grundlage und damit widerrechtlich erfolgt, kann der Beschwerdeführer gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a DSG deren Vernichtung verlangen. Die Vorinstanz hat die Daten zu vernichten, ausser, wenn sie vom Bundesarchiv als archivwürdig eingestuft werden oder sie zu Beweis- oder Sicherungszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen aufbewahrt werden müssen (Art. 21 DSG). Art. 21 DSG ist nur auf Personendaten anwendbar, die bis anhin rechtmässig bearbeitet wurden (BVGE 2015/13 E. 3.3.3), was hier der Fall ist (vgl. E. 5.3).”
“Da die Bearbeitung (Aufbewahrung) der Daten nach Abschluss des Amtshilfeverfahrens ohne ausreichende gesetzliche Grundlage und damit widerrechtlich erfolgt, kann der Beschwerdeführer gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a DSG deren Vernichtung verlangen. Die Vorinstanz hat die Daten zu vernichten, ausser, wenn sie vom Bundesarchiv als archivwürdig eingestuft werden oder sie zu Beweis- oder Sicherungszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen aufbewahrt werden müssen (Art. 21 DSG). Art. 21 DSG ist nur auf Personendaten anwendbar, die bis anhin rechtmässig bearbeitet wurden (BVGE 2015/13 E. 3.3.3), was hier der Fall ist (vgl. E. 5.3).”