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Nach Art. 66 DSG kann die Strafverfolgungsverjährung bereits eingreifen, wenn relevante Akteneinreichungen mehrere Jahre zurückliegen; im vorliegenden Entscheid wurden Einreichungen aus 2014, 2017 und 2019 als verjährt erachtet.
“Die Information der betroffenen Person muss spätestens im Zeitpunkt der Datenbeschaffung erfolgen (vgl. Kurt Pärli/Nathalie Flück, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli/Dominika Blonski (Hrsg.), Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N. 13 zu Art. 19 DSG). Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, ist bei der Bekanntgabe der Personendaten an Dritte und spätestens innerhalb eines Monats nach der Beschaffung zu infor- mieren (Art. 19 Abs. 5 DSG; Pärli/Flück, a.a.O., N. 14 zu Art. 19 DSG). In der Strafanzeige betreffend Art. 179 novies StGB führte der Beschwerdeführer aus, am 3. Februar 2014 habe die C2._____ AG dem Sozialversicherungsgericht das gesamte, den Beschwerdeführer betreffende Versicherungsdossier einge- - 18 - reicht. Die C2._____ AG habe zudem die Edition der IV-Akten beantragt und das Gericht habe dem stattgegeben (Urk. 10/3 S. 2 f.). Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den relevanten Zeitpunkt zur Mittei- lung verpasst, ist in Bezug auf die Einreichung der Akten beim Sozialversiche- rungsgericht verjährt (vgl. zur Verjährung Art. 66 DSG). Ebenso in Bezug auf die Edition der IV-Akten. Kommt hinzu, dass hier keine Informationspflicht des Be- schwerdegegners 1 bestanden haben kann, weil das Gericht die Akten beizog und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren vom Beizug der Akten erfuhr. Wird auf das Leistungsblatt der K._____ AG abgestellt (Beilage 5 zur Eingabe der C1._____ AG an die Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023; Urk. 10/10/7), so ergibt sich aus der Leistungsübersicht, dass im Jahre 2019 keine Akten beige- zogen wurden. Der entsprechende Vorwurf ist daher ebenfalls verjährt. Schliesslich ist auch der in der Ergänzung zur Beschwerde genannte Vorgang verjährt, wonach die C1._____ AG am 14. August 2017 die IV-Akten dem Sozial- versicherungsgericht eingereicht haben soll (Urk. 6 S. 2 f.).”
Spätere Handlungen Dritter (z. B. Weiterbearbeitung oder Auftragserteilung) können die Bestimmung des zuletzt relevanten Zeitpunkts und damit den Beginn bzw. das Ende der fünfjährigen Verjährungsfrist in Frage stellen.
“Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung - 4 - zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, C._____ habe mit dem Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass er (C._____) den Fall nach seinem Austritt weiterbearbeiten werde. D._____ habe am 24. September 2015, um 17:07 Uhr, per E-Mail C._____ offiziell mit der Weiterbearbeitung des Falles beauftragt. Der Beschwerdegegner 1 habe in diesem Zusammenhang mit C._____ letztmals am 26. August 2015, um 15:35 Uhr, per E-Mail mit C._____ Kontakt gehabt. Beim Vorwurf der Verletzung des Datenschutzgesetzes handle es sich um eine Übertretung, die i.S.v. Art. 66 DSG innerhalb von fünf Jahren ver- jähre. Der Beschwerdegegner 1 habe den letzten relevanten Kontakt mit C._____ am 26. August 2015 gehabt, weshalb der Tatbestand verjährt und das Strafver- fahren einzustellen sei. Weiter sei anzumerken, dass nicht der Beschwerdegeg- ner 1, sondern D._____ C._____ den Auftrag erteilt habe (Urk. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne beim derzeitigen Stand der Untersuchung nicht gesagt werden, eine mögliche Verletzung des Datenschutz- gesetzes durch den Beschwerdegegner 1 habe letztmalig im August/September 2015 stattgefunden. Es gelte das zum Vorwurf einer unbefugten Beschaffung von Personendaten Gesagte. Zwar seien die Schlussabrechnung der F._____ AG vom 4. Juni 2019 und deren Schlussbericht vom 13. Juni 2019 nicht an den Be- schwerdegegner 1 gerichtet gewesen. Sie hätten aber die E2._____ AG adres- siert. Der Beschwerdegegner 1 als (wohl) damaliger Vorgesetzter und später auch D._____ seien mit C._____ übereingekommen respektive hätten ihm den Auftrag erteilt, den Fall des Beschwerdeführers auch nach seinem Ausscheiden aus der E2.”
Bei Übertretungen gemäss Art. 66 DSG beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für den Fristbeginn wird in der Praxis der letzte für den Tatbestand relevante Zeitpunkt massgebend erachtet (z. B. letzter einschlägiger Kontakt oder die Einreichung/Weitergabe von Akten); anhand dieses Zeitpunkts lässt sich die fünfjährige Verjährungsfrist bestimmen und damit gegebenenfalls ein Verfahren einstellen, wenn die Frist abgelaufen ist.
“Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, C._____ habe mit dem Beschwerdegegner 1 vereinbart, dass er (C._____) den Fall nach seinem Austritt weiterbearbeiten werde. D._____ habe am 24. September 2015, um 17:07 Uhr, per E-Mail C._____ offiziell mit der Weiterbearbeitung des Falles beauftragt. Der Beschwerdegegner 1 habe in diesem Zusammenhang mit C._____ letztmals am 26. August 2015, um 15:35 Uhr, per E-Mail mit C._____ Kontakt gehabt. Beim Vorwurf der Verletzung des Datenschutzgesetzes handle es sich um eine Übertretung, die i.S.v. Art. 66 DSG innerhalb von fünf Jahren ver- jähre. Der Beschwerdegegner 1 habe den letzten relevanten Kontakt mit C._____ am 26. August 2015 gehabt, weshalb der Tatbestand verjährt und das Strafver- fahren einzustellen sei. Weiter sei anzumerken, dass nicht der Beschwerdegeg- ner 1, sondern D._____ C._____ den Auftrag erteilt habe (Urk. 5).”
“Die Information der betroffenen Person muss spätestens im Zeitpunkt der Datenbeschaffung erfolgen (vgl. Kurt Pärli/Nathalie Flück, in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli/Dominika Blonski (Hrsg.), Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N. 13 zu Art. 19 DSG). Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, ist bei der Bekanntgabe der Personendaten an Dritte und spätestens innerhalb eines Monats nach der Beschaffung zu infor- mieren (Art. 19 Abs. 5 DSG; Pärli/Flück, a.a.O., N. 14 zu Art. 19 DSG). In der Strafanzeige betreffend Art. 179 novies StGB führte der Beschwerdeführer aus, am 3. Februar 2014 habe die C2._____ AG dem Sozialversicherungsgericht das gesamte, den Beschwerdeführer betreffende Versicherungsdossier einge- - 18 - reicht. Die C2._____ AG habe zudem die Edition der IV-Akten beantragt und das Gericht habe dem stattgegeben (Urk. 10/3 S. 2 f.). Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe den relevanten Zeitpunkt zur Mittei- lung verpasst, ist in Bezug auf die Einreichung der Akten beim Sozialversiche- rungsgericht verjährt (vgl. zur Verjährung Art. 66 DSG). Ebenso in Bezug auf die Edition der IV-Akten. Kommt hinzu, dass hier keine Informationspflicht des Be- schwerdegegners 1 bestanden haben kann, weil das Gericht die Akten beizog und der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren vom Beizug der Akten erfuhr. Wird auf das Leistungsblatt der K._____ AG abgestellt (Beilage 5 zur Eingabe der C1._____ AG an die Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023; Urk. 10/10/7), so ergibt sich aus der Leistungsübersicht, dass im Jahre 2019 keine Akten beige- zogen wurden. Der entsprechende Vorwurf ist daher ebenfalls verjährt. Schliesslich ist auch der in der Ergänzung zur Beschwerde genannte Vorgang verjährt, wonach die C1._____ AG am 14. August 2017 die IV-Akten dem Sozial- versicherungsgericht eingereicht haben soll (Urk. 6 S. 2 f.).”
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