SR 210 ↩
14 commentaries
Bei privaten Stiftungen unterliegt die Datenbearbeitung dem DSG; Klagen nach Art. 32 Abs. 2 DSG sind demnach grundsätzlich vor den ordentlichen Zivilgerichten zu führen (vgl. Art. 86 GOG).
“4 et 5, aux personnes morales et autres organismes de droit privé sur lesquels une ou plusieurs des institutions visées à l’al. 1 exercent une maîtrise effective par le biais, alternativement d’une participation majoritaire à leur capital social ou d'un subventionnement à hauteur d’un montant égal ou supérieur à 50% de leur budget de fonctionnement, mais au minimum de 50'000 fr. (al. 2 let. a ch. 1 et 2). Le traitement de données personnelles par une personne physique et morale de droit privé n’est pas soumis à la LIPAD (al. 4). Le droit fédéral est réservé (al. 5). 5.2 En matière de traitement de données, la LPD concrétise et complète l'art. 28 CC (arrêt du Tribunal fédéral 5A_22/2013 du 30 juin 2014 consid. 2.4.2 et les références doctrinales citées). L'art. 2 al. 1 let. a LPD précise que la LPD régit le traitement de données personnelles concernant des personnes physiques effectué par des personnes privées. Les actions concernant la protection de la personnalité sont régies par les art. 28, 28a et 28g à 28l CC (art. 32 al. 2 LPD). Toute personne peut demander au responsable du traitement si des données personnelles la concernant sont traitées (art. 25 al. 1 LPD). 5.3 Selon l'art. 86 LOJ, le Tribunal de première instance (ci-après : le Tribunal) est compétent pour tous les actes de la juridiction civile contentieuse ou non contentieuse que la loi n’attribue pas à une autre autorité judiciaire ou administrative (al. 1). Il exerce en outre les compétences attribuées au juge par l'art. 15 de l'ancienne version de la LPD (al. 3 let. b), lequel correspond à l'art. 32 LPD. 5.4 En l'occurrence, selon le site internet de B______ (https://www.B______.ch/fr/ ______/our-community/______ [consulté le 16 janvier 2024], celui-ci est géré par une fondation de droit privé, de sorte que serait applicable uniquement la LPD. Ainsi, a priori, tout refus portant sur une demande d'accès d'un document en mains de B______ serait, conformément à l'art. 86 LOJ, de la compétence du Tribunal et non pas de la Chambre administrative. Par ailleurs, la Chambre administrative ne devrait, semble-t-il, pas transmettre le recours de l'intéressée au Tribunal au vu de sa jurisprudence, dans la mesure où les tribunaux civils chargés de trancher des contestations de droit administratif ne sont pas réputés juridictions administratives (art.”
Die Rechtsprechung stellt klar, dass die Anbringung eines Bestreitungsvermerks nach Art. 32 Abs. 3 DSG von Amtes wegen zu erfolgen hat; die Behörde entscheidet hierüber unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).”
Eine Klage nach Art. 32 Abs. 2 DSG richtet sich auf den Schutz der Persönlichkeit als Ganzes und kann sich nicht auf rein mietrechtliche Einzelansprüche beschränken; sie kann daher über das blosse Mietverhältnis hinausgehen.
“Gegenstand des dortigen Verfahrens sei allerdings eine Klage des Mieters auf Entfernung einer Videoka- mera im Treppenhaus der Mietliegenschaft sowie auf Bekanntgabe der über ihn gespeicherten Daten gewesen, womit neben dem Datenschutz auch eine miet- rechtliche Grundlage in Betracht gekommen sei, also nebst Art. 8 f. und Art. 15 (a)DSG auch Art. 256 und Art. 259a ff. OR. Vorliegend mache der Berufungsklä- ger jedoch ausschliesslich eine Klage auf Grundlage des Datenschutzgesetzes geltend, und zwar, ohne sich (zusätzlich) ebenfalls auf Mietrecht zu stützen (a.a.O. E. 2.3 mit Verweis auf act. 2 S. 2). Das Mietrecht (Art. 253 ff. OR) sehe denn auch keine besondere Bestimmung über die Bearbeitung von Personenda- ten des Mieters durch den Vermieter vor (vgl. demgegenüber etwa im Arbeitsrecht Art. 328b OR; BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Im Gegensatz zum Mietrecht, welches die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten von Vermietern und Mie- tern untereinander regle, bezweckten Klagen gemäss Art. 15 aDSG den Schutz der Persönlichkeit und richteten sich nach Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB und Art. 28l ZGB (neu nach Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB und Art. 28g - Art. 28l ZGB gemäss Art. 32 Abs. 2 DSG). Damit sei klar, dass eine solche Klage weit über das blosse Mietverhältnis hinausreiche und die ganze Persönlichkeit des Berufungsklägers betreffe (act. 10 E. 2.3 mit Verweis auf ZR 115 [2016] Nr. 21 E. 3.1.3). Es gehe dem Berufungskläger in seiner Klage denn auch einzig darum, dass die Beru- fungsbeklagte Auskunft über alle im Zusammenhang mit seinem Mietverhältnis stehenden Daten erteilen solle und eben gerade nicht um allfällige mietrechtliche Ansprüche zwischen ihm und der Berufungsbeklagten. So gebe der Berufungsklä- ger selbst an, dass er auf die geforderte Auskunft der Berufungsbeklagten ange- wiesen sei, um sich angemessen zu verteidigen und falsche Daten in den Unterla- gen der Berufungsbeklagten zu kontrollieren und – sofern nötig – zu berichtigen. Das Datenschutzrecht bezwecke Persönlichkeitsschutz (a.a.O., E. 2.3). Vor die- sem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien und somit nicht um eine solche be- treffend Wohnräume im Sinne von § 21 Abs.”
“Gegenstand des dortigen Verfahrens sei allerdings eine Klage des Mieters auf Entfernung einer Videoka- mera im Treppenhaus der Mietliegenschaft sowie auf Bekanntgabe der über ihn gespeicherten Daten gewesen, womit neben dem Datenschutz auch eine miet- rechtliche Grundlage in Betracht gekommen sei, also nebst Art. 8 f. und Art. 15 (a)DSG auch Art. 256 und Art. 259a ff. OR. Vorliegend mache der Berufungsklä- ger jedoch ausschliesslich eine Klage auf Grundlage des Datenschutzgesetzes geltend, und zwar, ohne sich (zusätzlich) ebenfalls auf Mietrecht zu stützen (a.a.O. E. 2.3 mit Verweis auf act. 2 S. 2). Das Mietrecht (Art. 253 ff. OR) sehe denn auch keine besondere Bestimmung über die Bearbeitung von Personenda- ten des Mieters durch den Vermieter vor (vgl. demgegenüber etwa im Arbeitsrecht Art. 328b OR; BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Im Gegensatz zum Mietrecht, welches die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten von Vermietern und Mie- tern untereinander regle, bezweckten Klagen gemäss Art. 15 aDSG den Schutz der Persönlichkeit und richteten sich nach Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB und Art. 28l ZGB (neu nach Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB und Art. 28g - Art. 28l ZGB gemäss Art. 32 Abs. 2 DSG). Damit sei klar, dass eine solche Klage weit über das blosse Mietverhältnis hinausreiche und die ganze Persönlichkeit des Berufungsklägers betreffe (act. 10 E. 2.3 mit Verweis auf ZR 115 [2016] Nr. 21 E. 3.1.3). Es gehe dem Berufungskläger in seiner Klage denn auch einzig darum, dass die Beru- fungsbeklagte Auskunft über alle im Zusammenhang mit seinem Mietverhältnis stehenden Daten erteilen solle und eben gerade nicht um allfällige mietrechtliche Ansprüche zwischen ihm und der Berufungsbeklagten. So gebe der Berufungsklä- ger selbst an, dass er auf die geforderte Auskunft der Berufungsbeklagten ange- wiesen sei, um sich angemessen zu verteidigen und falsche Daten in den Unterla- gen der Berufungsbeklagten zu kontrollieren und – sofern nötig – zu berichtigen. Das Datenschutzrecht bezwecke Persönlichkeitsschutz (a.a.O., E. 2.3). Vor die- sem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien und somit nicht um eine solche be- treffend Wohnräume im Sinne von § 21 Abs.”
Lässt sich weder die Richtigkeit der bisherigen noch die der neuen Personendaten nachweisen, sieht Art. 32 Abs. 3 DSG vor, dass — soweit das öffentliche Interesse an der Bearbeitung unzutrefflicher Daten gegenüber dem Interesse an deren Richtigkeit überwiegt (namentlich bei Identitätsdaten wie Namen, Geburtsdaten, ggf. Herkunft) — ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit dem Vermerk zu versehen; erscheint die Richtigkeit der bisherigen Angaben wahrscheinlicher oder nicht unwahrscheinlicher, sind diese beizubehalten und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über die Anbringung des Vermerks ist von Amtes wegen zu entscheiden. Ob frühere Einträge weiterhin abrufbar bleiben oder gelöscht werden, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen.
“Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigter Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).”
“Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).”
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).”
“Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).”
“Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).”
Stellt die zuständige Instanz einen Eintrag als nachvollziehbar und korrekt fest, sieht sie nach dem angeführten Entscheid keinen Anlass, einen Bestreitungsvermerk gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG anzubringen.
“Hinsichtlich des Antrags auf Löschung der Einträge in den Datenbanken rügt er zum einen eine Verletzung seines Gehörsanspruchs; zum andern beanstandet er, dass die Einträge nicht hätten erstellt werden dürfen, da diese akten- und wahrheitswidrig seien und ihm zu Unrecht eine Selbst- oder Fremdgefährdung unterstellt worden sei. Überdies fehle es an einer Rechtsgrundlage. D. Am 6. November 2023 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung: 1. Der im MEDISA eingetragene und codierte R-Flag-Eintrag wird als Hinweis auf einen 2013 festgestellten medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe, bzw. zur Abnahme der persönlichen (Armee-)Waffe an den Gesuchsteller belassen. 2. Der Gesuchsteller wird mehr als 10 Jahre nach seiner Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht zur Neubeurteilung aufgeboten. 3. Der R-Flag-Eintrag betreffend den medizinischen Hinderungsgrund zur Abgabe bzw. zur Abnahme einer persönlichen (Armee-)Waffe ist nachvollziehbar und auch aus heutiger Sicht korrekt. Damit besteht auch kein Anlass, einen Bestreitungsvermerk nach Art. 32 Abs. 3 DSG in MEDISA aufzunehmen. 4. Diese Verfügung ergeht kostenlos. E. Mit Eingabe vom 18. November 2023 erhebt der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, es seien die Einträge in den Datenbanksystemen «ARMADA» und weiteren Datenbanken der Schweizer Armee, insbesondere allfällige «R-Flag»-Vermerke, zu löschen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Am 12. Dezember 2023 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. H. Mit Eingabe vom 4. Mai 2024 stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, es seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die bestehenden Einträge in den entsprechenden Datenbanken der Schweizer Armee einstweilig zu löschen, bis ein rechtkräftiger Entscheid vorliegt. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2024 auf Abweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. J.”
Nach Art. 32 Abs. 2 DSG gerügte Datenschutzklagen richten sich auf den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB und können – wie in der zitierten Rechtsprechung hervorgehoben – über rein mietrechtliche Ansprüche hinausgehen und die gesamte Persönlichkeit betreffen; ein Auskunftsbegehren kann sich daher nicht auf rein mietvertragsrechtliche Fragen beschränken, sondern auch Auskunft über alle im Zusammenhang mit der betroffenen Person stehenden Daten verlangen.
“Gegenstand des dortigen Verfahrens sei allerdings eine Klage des Mieters auf Entfernung einer Videoka- mera im Treppenhaus der Mietliegenschaft sowie auf Bekanntgabe der über ihn gespeicherten Daten gewesen, womit neben dem Datenschutz auch eine miet- rechtliche Grundlage in Betracht gekommen sei, also nebst Art. 8 f. und Art. 15 (a)DSG auch Art. 256 und Art. 259a ff. OR. Vorliegend mache der Berufungsklä- ger jedoch ausschliesslich eine Klage auf Grundlage des Datenschutzgesetzes geltend, und zwar, ohne sich (zusätzlich) ebenfalls auf Mietrecht zu stützen (a.a.O. E. 2.3 mit Verweis auf act. 2 S. 2). Das Mietrecht (Art. 253 ff. OR) sehe denn auch keine besondere Bestimmung über die Bearbeitung von Personenda- ten des Mieters durch den Vermieter vor (vgl. demgegenüber etwa im Arbeitsrecht Art. 328b OR; BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Im Gegensatz zum Mietrecht, welches die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Pflichten von Vermietern und Mie- tern untereinander regle, bezweckten Klagen gemäss Art. 15 aDSG den Schutz der Persönlichkeit und richteten sich nach Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB und Art. 28l ZGB (neu nach Art. 28 ZGB, Art. 28a ZGB und Art. 28g - Art. 28l ZGB gemäss Art. 32 Abs. 2 DSG). Damit sei klar, dass eine solche Klage weit über das blosse Mietverhältnis hinausreiche und die ganze Persönlichkeit des Berufungsklägers betreffe (act. 10 E. 2.3 mit Verweis auf ZR 115 [2016] Nr. 21 E. 3.1.3). Es gehe dem Berufungskläger in seiner Klage denn auch einzig darum, dass die Beru- fungsbeklagte Auskunft über alle im Zusammenhang mit seinem Mietverhältnis stehenden Daten erteilen solle und eben gerade nicht um allfällige mietrechtliche Ansprüche zwischen ihm und der Berufungsbeklagten. So gebe der Berufungsklä- ger selbst an, dass er auf die geforderte Auskunft der Berufungsbeklagten ange- wiesen sei, um sich angemessen zu verteidigen und falsche Daten in den Unterla- gen der Berufungsbeklagten zu kontrollieren und – sofern nötig – zu berichtigen. Das Datenschutzrecht bezwecke Persönlichkeitsschutz (a.a.O., E. 2.3). Vor die- sem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien und somit nicht um eine solche be- treffend Wohnräume im Sinne von § 21 Abs.”
In Verwaltungsregistern (z. B. ZEMIS) kann in Situationen, in denen weder die bisherigen noch die neuen Personendaten bewiesen werden können, das öffentliche Interesse an der weiteren Bearbeitung das Interesse an der Feststellung der Richtigkeit überwiegen. Art. 32 Abs. 3 DSG sieht in solchen Fällen die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor, der darauf hinweist, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Daten bestritten ist. Sprechen die Umstände mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem solchen Vermerk zu versehen.
“Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).”
“Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).”
Bei einem substantiierten Berichtigungsbegehren hat die Behörde eine Vergewisserungspflicht: sie muss die Richtigkeit der strittigen Personendaten von Amtes wegen überprüfen.
“Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG, SR 235.1). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten, zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die Vergewisserungspflicht bringt es sodann mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; s. auch BVGE 2018 VI/ 3 E. 3.2).”
Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Personendaten nicht festgestellt werden, kommt Art. 32 Abs. 3 DSG zur Anwendung: Bei bestimmten, zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigen ZEMIS-Angaben (insbesondere Herkunft, Name, Geburtsdaten) kann das öffentliche Interesse an der Weiterbearbeitung die Unklarheit überwiegen. In diesen Fällen ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Spricht mehr für die neuen Daten, sind die Einträge zunächst zu berichtigen und die neuen Angaben mit einem solchen Vermerk zu versehen; erscheint die Richtigkeit der bisherigen Angaben wahrscheinlicher, werden diese belassen und mit dem Bestreitungsvermerk versehen. Die Anbringung des Vermerks erfolgt von Amtes wegen.
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art.6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).”
Kann die Richtigkeit der bisherigen wie der neuen Personendaten nicht festgestellt werden, sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor; dieser ist jeweils von Amtes wegen anzubringen, unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde. Soweit ersichtlich mehr für die Richtigkeit der neuen Daten spricht, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen; erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten wahrscheinlicher (oder zumindest nicht unwahrscheinlicher), sind diese beizubehalten und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Ob vormals eingetragene Angaben weiterhin abrufbar bleiben oder gelöscht werden, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen.
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. die Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
Die betroffene Person kann gemäss Art. 25 DSG Zugang zu Bild- oder Tonaufnahmen verlangen und daraus zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 32 DSG geltend machen. Je nach Sachlage können die Rechtsfragen dem Verwaltungsrecht (z. B. Aufnahmen, die den öffentlichen Raum betreffen) oder dem Zivilrecht (z. B. Aufnahmen aus einer privaten Servitutszone) zuzuordnen sein.
“Il invoque que le prévenu surveille, à l’aide d’une caméra fixe derrière sa maison, l’utilisation d’une servitude par le recourant et sa famille qui grève la parcelle du prévenu (cf. n° 3), ainsi qu’une parcelle privée avoisinante (parcelle E.________), et que l’angle de cette caméra a été modifiée après le passage de la Police (grief n° 4). Il ressort du mail du sgt F.________ du 20 septembre 2023 que la position de la caméra en question a dû être modifiée légèrement parce que le prévenu a fait modifier l’installation par un spécialiste, de sorte que les images provenant de la zone de la servitude sont floutées (annexe 6 au recours, p. 2). Dans la mesure où le recourant est d’avis que le floutage n’a été fait correctement et/ou qu’il est régulièrement filmé par la caméra quand il utilise la servitude, il peut procéder selon la Loi fédérale sur la protection des données du 25 septembre 2020 (LPD, RS 235.1), demander de pouvoir accéder aux données traitées par le prévenu (art. 25 LPD) pour un contrôle et cas échéant faire valoir ses prétentions civiles selon l’art. 32 LPD. Le sgt F.________ l’a également rendu attentif à cette possibilité (cf. annexe 6 au recours, p. 1). Quoi qu’il en soit, la critique formulée par le recourant relève soit du droit administratif (éventuels enregistrements portant sur le domaine public), soit du droit civil (éventuels enregistrements non floutés provenant de la zone de la servitude), et le Ministère public n’avait pas à examiner ces points dans une procédure pénale pour violation de l’art. 179quater CP. Toutefois, dans la mesure où le recourant allègue une pression psychique insupportable à la suite d’une surveillance incessante par le prévenu, de tels agissements pourraient être constitutifs de contrainte (art. 181 CP, cf. par ex. ATF 141 IV 437) et il convient de rendre le prévenu attentif à ce fait. Or, rien au dossier ne porte à croire que tel serait le cas en l’état; il s’agit manifestement d’enregistre-ments occasionnels du recourant sur sa pelleteuse. Le Ministère public n’avait dès lors pas à examiner la plainte pénale sous l’angle de la contrainte.”
Kann weder die Richtigkeit der bisherigen noch die der neuen Personendaten festgestellt werden, sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Angaben, sind die bisherigen Eintragungen zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Erscheinen die bisherigen Eintragungen wahrscheinlicher oder nicht weniger wahrscheinlich, bleiben diese bestehen und werden mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Ob vormals eingetragene Angaben weiterhin abrufbar bleiben oder gelöscht werden, entscheidet grundsätzlich die Vorinstanz.
“Kann bei einer beantragten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Vermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.”
“Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).”
Auf ein substantiiertes Berichtigungsbegehren hin hat die Behörde die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen zu überprüfen.
“Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG, SR 235.1). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten, zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die Vergewisserungspflicht bringt es sodann mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; s. auch BVGE 2018 VI/ 3 E. 3.2).”
Wer Personendaten verarbeitet, hat deren Richtigkeit zu prüfen (Art. 6 Abs. 5 DSG). Soweit Bundesorgane Personendaten bearbeiten, kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden; in diesem Fall besteht nach der Rechtsprechung ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung. Die ZEMIS‑Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 vor, dass unrichtige Daten gegebenenfalls von Amtes wegen zu berichtigen sind.
“Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.”
“Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.”
“Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.”
“Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in ihrem Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.”
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