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Kommentare: Art. 39 | Omnilex
Law
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Art. 39
Art. 38
Art. 40
Art. 39
235.1
DSG
Federal Act
01.09.2023
Originalquelle
Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:
die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;
das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und
die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie 36 Absatz 1 sind nicht anwendbar.
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