Bundesverwaltungsbehörden, die nach einem anderen Bundesgesetz private Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung beaufsichtigen, laden denEDÖBzur Stellungnahme ein, bevor sie eine Verfügung erlassen, die Fragen des Datenschutzes betrifft.
Führt derEDÖBgegen die gleiche Partei eine eigene Untersuchung durch, so koordinieren die beiden Behörden ihre Verfahren.
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