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Für das Ausbilden von Lernenden ist nach Art. 20 Abs. 2 BBG eine kantonale Bildungs-/Ausbildungsbewilligung erforderlich. Die kantonale Behörde kann die Bewilligung verweigern oder, sofern sie bereits erteilt wurde, zurückziehen, namentlich wenn die praktische Ausbildung ungenügend ist, die bezeichneten Ausbildner die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen oder die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten verletzt werden.
“Le droit de former des apprentis est soumis à l'autorisation du canton (art. 20 al. 2 LFPr). Selon l'art. 11 al. 1 de l'ordonnance fédérale du 19 novembre 2003 sur la formation professionnelle (OFPr; RS 412.101), l'autorité cantonale refuse de délivrer une autorisation de former ou une fois délivrée, la retire si la formation à la pratique professionnelle est insuffisante, si les formateurs ne remplissent pas ou plus les exigences légales ou s'ils contreviennent à leurs obligations. Aux termes de l'art. 16 al. 1 LVLFPr (voir aussi l'art. 32 al. 1 RLVLFPr), l'autorisation est octroyée, après consultation de la commission d'apprentissage, à l'entreprise ou au réseau qui en fait la requête auprès du département si le formateur désigné remplit les conditions de la législation fédérale (let. a), si les conditions de formation sont adéquates, en particulier, si elles respectent la législation sur le travail (let. b), si l'ordonnance fédérale sur la formation professionnelle concernée est respectée, en particulier si l'activité professionnelle de l'entreprise ou du réseau couvre tous les domaines de la formation (let.”
“Mai 2012 angetretenen Stelle als Pflegehelferin SRK kann weiter nicht behauptet werden, es lägen keine Anhaltspunkte und keine dokumentierten Schritte für eine in Zukunft geplante Fortbildung zur FAGE vor, bildet doch die berufliche Vorerfahrung massgebliche Voraussetzung für die Möglichkeit, eine verkürzte Ausbildung zur FAGE antreten zu können (Art. 9 Abs. 2 und Art. 18 des Berufsbildungsgesetzes, BBG, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung, BBV). Welche konkreten Prüfungen oder Zeugnisse die Beschwerdeführerin ansonsten hätte vor- respektive ablegen müssen, um den geplanten Antritt der Lehre im Sommer 2013 überwiegend wahrscheinlich zu machen, liess die Beschwerdegegnerin offen (Urk. 2 S. 5). Der Entscheid, ob eine verkürzte Lehre zur FAGE absolviert werden kann, liegt denn auch grundsätzlich in der Verantwortung des Lehrbetriebs (vgl. unter anderem: https://www.oda-g-zh.ch/branchenverband/informationen-fuer-ausbildungs-betriebe/berufsab-schluss-fuer-erwachsene/verkuerzte-ausbildung-fage [16.11.2020]), welcher über eine kantonale Ausbildungsbewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BBG verfügen muss. Dass das Pflegeheim Y.___ der Z.___ AG über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt, wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl.: LEFI, Lehrfirmenverzeichnis des Kantons St. Gallen). Auch lassen weder die Akten noch die Parteivorbringen den Schluss zu, dass der Arbeitgeber im Unfallzeitpunkt die geplante Ausbildung in Frage stellte, respektive die Beschwerdeführerin nicht mit einem Lehrvertrag per August 2013 hätte rechnen dürfen. Hätte der Arbeitgeber im Sommer 2012 bereits Vorbehalte gegenüber dem geplanten Lehrverhältnis mit der Beschwerdeführerin gehabt, hätte er den befristeten Arbeitsvertrag mit dem neuerlichen Hinweis auf die anschliessend an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geplante Ausbildung als FAGE unter Ziffer 5 kaum bereits im August 2012 mit der vorgesehenen Vertragsunterzeichnung per 20. August 2012 ausgefertigt und unterzeichnet (Urk. 10/A20/2). Dass die Z.___ AG der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederung im Mai 2017 einen vierwöchigen Arbeitsversuch als Pflegehelferin im Pflegeheim Y.”
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