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Wer die in Art. 43 Abs. 1 BBG genannten Prüfungen besteht, erhält den dort vorgesehenen Fachausweis bzw. das Diplom. Die konkreten Voraussetzungen und Prüfungsmodalitäten sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen/Reglementen und den zugehörigen Wegleitungen festgelegt.
“Gemäss dieser Prüfungsordnung erhält den eidgenössischen Fachausweis als Hauswartin und Hauswart, wer die Berufsprüfung für die Hauswartin/den Hauswart bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Ziff.”
“Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Quali-fikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwor-tungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Das Diplom als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist in der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 23. März 2009 (nachfolgend: Prüfungsordnung) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (beides abrufbar unter: <https://www.expertsuisse.ch> > Ausbildung > Prüfungssekretariat dipl. Wirtschaftsprüfer > Prüfungsordnung 2009, bestehendes Ausbildungsmodell > Reglemente und Downloads > Prüfungsordnung gültig bis”
“Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Den Fachausweis als Elektro-Projektleiter/-in erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist im Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 (genehmigt am 25. Juni 2003; Änderung vom 30. August 2006 genehmigt am 12. September 2006 und in Kraft seit 1. Februar 2007; abrufbar unter: <https://www.eit.swiss> > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Reglement und Zusatz, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; nachfolgend: Prüfungsreglement) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (abrufbar unter: <https://www.eit.swiss> > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Wegleitung Elektro-Projektleiter/in, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Berufsprüfung Elektro-Projektleiter umfasst die sieben Fächer Elektrotechnik/Elektronik, Gebäudetechnik I und Telematik (Fächer 1-3; Schulnoten) sowie Planung und Kalkulation, Normen, Sicherheitskontrolle und Messtechnik (Fächer 4-7; schriftlich und/oder mündlich; Art.”
Die konkreten Prüfungsanforderungen sowie die Durchführung der jeweiligen eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sind in den jeweils anwendbaren Prüfungsordnungen bzw. Prüfungsreglementen und in den zugehörigen Wegleitungen geregelt.
“Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Quali-fikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwor-tungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Das Diplom als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist in der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 23. März 2009 (nachfolgend: Prüfungsordnung) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (beides abrufbar unter: <https://www.expertsuisse.ch> > Ausbildung > Prüfungssekretariat dipl. Wirtschaftsprüfer > Prüfungsordnung 2009, bestehendes Ausbildungsmodell > Reglemente und Downloads > Prüfungsordnung gültig bis”
“Die höhere Berufsbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Sie wird durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 27 Bst. a BBG) oder durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Art. 27 Bst. b BBG) erworben. Den Fachausweis als Elektro-Projektleiter/-in erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 BBG). Die Prüfung ist im Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe vom 28. Mai 2003 (genehmigt am 25. Juni 2003; Änderung vom 30. August 2006 genehmigt am 12. September 2006 und in Kraft seit 1. Februar 2007; abrufbar unter: <https://www.eit.swiss> > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Reglement und Zusatz, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; nachfolgend: Prüfungsreglement) und in der zugehörigen Wegleitung geregelt (abrufbar unter: <https://www.eit.swiss> > Berufsbildung > Prüfungen HBB > Berufsprüfung > Downloads > Reglement 2003 (R2003) > Wegleitung Elektro-Projektleiter/in, zuletzt abgerufen am 23. August 2023; vgl. auch Art. 28 BBG). Die Berufsprüfung Elektro-Projektleiter umfasst die sieben Fächer Elektrotechnik/Elektronik, Gebäudetechnik I und Telematik (Fächer 1-3; Schulnoten) sowie Planung und Kalkulation, Normen, Sicherheitskontrolle und Messtechnik (Fächer 4-7; schriftlich und/oder mündlich; Art.”
“Den eidgenössischen Fachausweis als Fahrlehrerin erhält, wer die eidgenössische Berufsprüfung mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG). Die eidgenössische Berufsprüfung für Fahrlehrerinnen und -lehrer ist in der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Fahrlehrer/Fahrlehrerin, genehmigt am 29. August 2007 (abrufbar unter: https://www.qsk-fahrlehrer.ch > Prüfungen > Abschlussprüfungen, zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2022; nachfolgend: Prüfungsordnung) geregelt (vgl. auch Art. 28 BBG). Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung werden einer Kommission für Qualitätssicherung übertragen (Ziff.”
Für die Verleihung des eidgenössischen Diploms ist nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements — auf das Art. 43 Abs. 1 BBG verweist — Voraussetzung, dass weder die Durchschnittsnote der Schule in den Fächern 1–5 noch die Fachnoten der Prüfungsfächer 6–8 die Note 4 unterschreiten. Fällt eine der genannten Noten unter 4, ist die höhere Fachprüfung damit nicht als bestanden anzusehen.
“Das eidgenössische Diplom als diplomierter Elektroinstallateur erhält, wer die höhere Fachprüfung für diplomierte Elektroinstallateure, d.h. die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 BBG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 des Reglements). Gemäss Art. 21 Abs. 4 des Reglements gilt die höhere Fachprüfung «dipl. Elektroinstallateur» als bestanden, wenn weder die Durchschnittsnote der Schule in den Fächern 1 bis 5 (Schulnoten) noch die Fachnoten der Fächer 6 bis 8 der Prüfung die Note 4 unterschritten haben. Nach dem Prüfungszeugnis der Erstinstanz wie auch dem bestätigenden Entscheid der Vorinstanz erzielte der Beschwerdeführer die Schlussnote 4, wobei er im Fach «Technische Projektanalyse» (Fach 7) die Note 3 erhielt. Die Note des Beschwerdeführers im Fach «Technische Projektanalyse» setzt sich, gemäss Notenblatt, aus dem Mittel der Noten in den Themen bzw. Positionen «Präsentation» (4.5), «Beratung / Verkauf von technischen Lösungen» (3), «Erschliessungskonzept / Infrastruktur» (3), «Beleuchtungskonzept» (2.5), «Sicherheitsanlagen» (3), «Machbarkeitsüberlegungen» (3.5), «Fragekatalog an Bauherrschaft» (2.5), «Allgemeines Fachwissen aus individuellen Fragen» (2) und «SIA: Planung / Ausführung / Leistungsumfang» (4) zusammen.”
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