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Art. 37 BBG regelt die zweijährige berufliche Grundbildung, die mit einem eidgenössischen Berufsattest abschliesst (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG).
“Entgegen dem Eventualstandpunkt des Rekurrenten kann das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht als Lehrverhältnis qualifiziert werden. Der Lehrvertrag gemäss Art. 344346a OR zielt auf die berufliche Grundbildung (Art. 1225 BBG), nicht auf eine höhere Berufsbildung (Art. 2629 BBG) oder berufsorientierte Weiterbildung (Art. 3032 BBG). Die berufliche Grundbildung bezweckt den Abschluss einer drei- oder vierjährigen Grundbildung, die in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird und zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt (Art. 17 Abs. 3 und Art. 38 BBG), oder einer zweijährigen Grundbildung, die zum eidgenössischen Berufsattest führt (Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG) (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 344 N 4). Der vorliegende Ausbildungsvertrag regelt die Ausbildung «Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit eidg. Fachausweis». Die Zulassung zu dieser Ausbildung setzt gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bildungsreglements des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) neben einer sechsmonatigen Berufserfahrung im Freiheitsentzug ein «eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), eine Maturität, eine Fachmaturität, einen Fachmittelschulausweis oder über einen gleichwertigen Abschluss» voraus (https://www.skjv.ch/sites/default/files/documents/2020_08_SKJV_Bildungsreglement_DE_A5_1.pdf). Sie erfordert daher eine abgeschlossene berufliche Grundbildung oder einen anderen, zur tertiären Bildung befähigenden Abschluss. Wie das JSD zutreffend erwog, wird der Abschluss daher im nationalen Bildungssystem dem Bereich Tertiär B (https://www.epjv.ch/de/eidg-berufspruefung/profil-berufspruefung) und somit der höheren Berufsbildung zugeordnet (vgl.”
“Entgegen dem Eventualstandpunkt des Rekurrenten kann das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht als Lehrverhältnis qualifiziert werden. Der Lehrvertrag gemäss Art. 344346a OR zielt auf die berufliche Grundbildung (Art. 1225 BBG), nicht auf eine höhere Berufsbildung (Art. 2629 BBG) oder berufsorientierte Weiterbildung (Art. 3032 BBG). Die berufliche Grundbildung bezweckt den Abschluss einer drei- oder vierjährigen Grundbildung, die in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird und zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt (Art. 17 Abs. 3 und Art. 38 BBG), oder einer zweijährigen Grundbildung, die zum eidgenössischen Berufsattest führt (Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG) (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 344 N 4). Der vorliegende Ausbildungsvertrag regelt die Ausbildung «Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit eidg. Fachausweis». Die Zulassung zu dieser Ausbildung setzt gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bildungsreglements des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) neben einer sechsmonatigen Berufserfahrung im Freiheitsentzug ein «eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), eine Maturität, eine Fachmaturität, einen Fachmittelschulausweis oder über einen gleichwertigen Abschluss» voraus (https://www.skjv.ch/sites/default/files/documents/2020_08_SKJV_Bildungsreglement_DE_A5_1.pdf). Sie erfordert daher eine abgeschlossene berufliche Grundbildung oder einen anderen, zur tertiären Bildung befähigenden Abschluss. Wie das JSD zutreffend erwog, wird der Abschluss daher im nationalen Bildungssystem dem Bereich Tertiär B (https://www.epjv.ch/de/eidg-berufspruefung/profil-berufspruefung) und somit der höheren Berufsbildung zugeordnet (vgl.”
Wer eine zweijährige Grundbildung (EBA) erfolgreich abgeschlossen hat (Art. 37 BBG), hat damit eine Ausbildung im Sinne der Berufsausbildungsbestimmungen absolviert. Soweit Versicherte bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl bzw. -ausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen, aber die Ausbildung dennoch abgeschlossen haben, ist die frühere Rechtsprechung zur Bestimmung des Valideneinkommens nach der bis 31.12.2021 geltenden aArt. 26 Abs. 1 IVV (Geburts‑ und Frühinvalidität) nach dem nun anwendbaren Recht nicht mehr einschlägig.
“pdf) auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV fest, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es gehe somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen könnten oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machten. Zwar wies der Beschwerdeführer – wie eingangs dargelegt – zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden auf. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zum … EBA Landwirtschaft (act. II 122 S. 2) – welche Berufsrichtung seinem langjährigen Wunsch entsprach (act. II 41 S. 3; 47; Protokolleinträge vom 9. September 2019 und 26. Mai 2020) – schloss er jedoch eine Ausbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG ab. Selbst wenn er die Ausbildung wegen seines Gesundheitsschadens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise erwerblich umsetzen könnte (vgl. E. 3.3 vorne) wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung (vgl. E. 5.3 hinten), was hier nicht abschliessend beurteilt werden muss, würde sich nichts ändern. Die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen diesfalls nach aArt. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [Geburts- und Frühinvalidität]), zu bestimmen war, gilt nach vorliegend anwendbarem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht des BSV wird dazu auf S. 51 zu Art.”
“Vorliegend ist Art. 26 Abs. 6 IVV auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf) wird auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch als ... EBA (...) eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung. Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht wird dazu auf S. 51 zu Art.”
Der Abschluss der zweijährigen EBA gilt als absolvierte Ausbildung im Sinne von Art. 37 BBG und ist für Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der IV relevant; in der zitierten Entscheidung bewirkte dies, dass Art. 26 Abs. 6 IVV auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar war.
“Vorliegend ist Art. 26 Abs. 6 IVV auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf) wird auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch als ... EBA (...) eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung. Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht wird dazu auf S. 51 zu Art.”
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