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Vorbereitungskurse stehen nach ständiger Rechtsprechung nicht unter der Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG) und begründen grundsätzlich keinen rechtlichen Zusammenhang mit der Prüfung. Qualitätsmängel oder Abweichungen zwischen Kursinhalt und Prüfungsanforderungen geben einem Kandidaten in der Regel keinen Anspruch auf eine andere Beurteilung der Prüfung. Wenn der Kursbesuch nicht obligatorisch ist, verlangt der Grundsatz der Rechtsgleichheit, dass Kandidaten unabhängig von der Art ihrer Vorbereitung gleich behandelt werden, auch dann, wenn der Kursanbieter zugleich die Prüfung durchführt.
“Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Im Gegensatz zu den Berufsprüfungen stehen die Vorbereitungskurse nicht unter Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG). Auch aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Ist der Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses, wie vorliegend, nicht obligatorisch für die Prüfungszulassung, gebietet es darüber hinaus der Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Kandidaten unbesehen von der Vorbereitungsart gleich zu behandeln. Dies muss auch dann gelten, wenn der einzige Anbieter eines entsprechenden Vorbereitungskurses zugleich die eidgenössische Berufsprüfung durchführt (vgl. VPB”
“Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; Urteile des BVGer B-3709/2020 vom 8. Juni 2021 E. 7.2, B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen besteht bei Berufs- und höheren Fachprüfungen kein rechtlicher Zusammenhang zwischen allfälligen Vorbereitungskursen und der Prüfung selbst (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Im Gegensatz zu den Berufsprüfungen stehen die Vorbereitungskurse nicht unter Aufsicht des Bundes (Art. 42 Abs. 2 BBG). Auch aus Qualitätsmängeln oder Unterschieden zwischen Vorbereitungskursen und der Prüfung kann ein Kandidat grundsätzlich keine Rechtsansprüche in Bezug auf die Beurteilung der Prüfung ableiten (Urteile des BVGer B-3564/2013 vom 7. August 2014 E. 5.1 und B-241/2013 vom 22. April 2013 E. 4.6 m.w.H.). Ist der Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses, wie vorliegend, nicht obligatorisch für die Prüfungszulassung, gebietet es darüber hinaus der Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Kandidaten unbesehen von der Vorbereitungsart gleich zu behandeln. Dies muss auch dann gelten, wenn der einzige Anbieter eines entsprechenden Vorbereitungskurses zugleich die eidgenössische Berufsprüfung durchführt (vgl. VPB”
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